Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.9.2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
24 O 153/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung 1. Instanz des Klägers ab dem 25.8.2014 gegen die T O eG, mit folgenden dortigen Anträgen zu übernehmen:
a) Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 4.10.2010 keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der nachfolgend bezeichneten Grundschulden gemäß §
19 GBO gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen,
- Grundschuld ohne Brief über 62.000 € eingetragen im Grundbuch von G, Bd. 595, Bl. 20177.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§
540 Abs. 2,
313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
Gründe
Der Kläger begehrt die Gewährung von Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung 1. Instanz ab dem 25.08.2014 gegen die T O eG. Das Landgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 24.09.2015 -
24 O 153/15 -abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes gemäß §
125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 Buchstabe d), 4 (1) S. 1 c) ARB 2010. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010.
Der Rechtsschutzfall ist gemäß § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2010 mit der Verweigerung der T in dem Schreiben vom 25.8.2014, das Widerufsrecht des Klägers und die von ihm geforderte Rückabwicklung des Vertrages anzuerkennen, eingetreten. Der von der Beklagten erhobene Vorvertragseinwand greift nicht durch.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. September 2005 -
IV ZR 106/04 -; Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 -
IV ZR 37/07-; Urteil vom 24.4.2013 -
IV ZR 23/12) ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet.
Das ist im Streitfall die Weigerung der T, den vom Kläger mit E-Mail vom 20.08.2014 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages anzuerkennen. Dieser der T angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit den vom Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidungen im sog. Haustürwiderrufsfall (BGH, Beschluss vom 17.10.2007 -
IV ZR 37/07) und im sog. Lebensversicherungsfall (Urteil vom 24.4.2013 -
IV ZR 23/12 -, juris). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es für die Entscheidung der Frage der Vorvertraglichkeit nicht darauf an, ob der Streit über die Berechtigung des vom Kläger erklärten Widerrufs darauf beruht, dass die im Darlehensvertrag vorhandene Widerrufsbelehrung vermeintlich fehlerhaft oder - wie im Hautürwiderrufsfall des Bundesgerichtshofs - entgegen den gesetzlichen Vorgaben überhaupt nicht vorhanden war. Dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß oder gar nicht erteilt worden war, wirft der Kläger der Darlehensgeberin nicht als Pflichtenverstoß vor. Dem Kläger geht es nicht um die "Nachbesserung" einer fehlerhaften Belehrung, sondern um die Rückabwicklung des Darlehensvertrages, zu deren Berechtigung er sich gerade auf den Erhalt seines Widerrufsrechts beruft. Welcher Art der Pflichtenverstoß bei Abschluss des Darlehensvertrages war, ist unerheblich, weil der Versicherungsfall allein in der Weigerung der Darlehensgeberin liegt, die begehrte Rückabwicklung des Vertrages anzuerkennen.
Der Versicherungsschutz ist nicht aufgrund der Vorerstreckungsklausel gemäß § 4 (3) a) ARB 2010 ausgeschlossen. Der Rechtskonflikt war bei Vertragsschluss noch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorprogrammiert. Der Streit um die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ist nur eine Vorfrage, die eine Vorverlagerung des Haftungsausschlusses gemäß § 4 (3) a) ARB 2010 nicht zu begründen vermag. § 4 (3) a) ARB 2010 enthält keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles. Auch insofern ist ein rechtlich relevanter Unterschied zwischen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und dem Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung nicht erkennbar. Jeder Vertrag, für den das Gesetz ein Widerrufsrecht vorsieht, kann bei einer Widerrufserklärung zum Streit über einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages führen. Maßgeblich für den Rechtsschutzfall ist allein, dass der Kläger die beabsichtigte Interessenvertretung gegen seinen Vertragspartner darauf stützt, dass dieser seinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zu Unrecht zurückgewiesen hat. Im Übrigen dürfte auch die Widerrufserklärung als solche nicht unter die Vorerstreckungsklausel fallen, was vorliegend jedoch dahinstehen kann, da der Widerruf des Klägers vom 20.08.2014 nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zum 01.05.2013 erfolgt ist.
Auf die Anwendung und Auslegung der Regelung in § 4 (2) S. 2 ARB 2010 kommt es nicht an. Der Rechtsschutzfall ist erstmals durch die Weigerung der T eingetreten, den Widerruf des Klägers anzuerkennen und den Darlehensvertrag rückabzuwickeln.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§
91 Abs. 1,
708 Nr. 10,
711,
713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 17.10.2007 -
IV ZR 37/07); Urteil vom 24.4.2013 -
IV ZR 23/12 -, juris) hat die maßgeblichen Rechtsfragen abschließend geklärt. Der Senat folgt uneingeschränkt den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen und wendet diese lediglich auf den Einzelfall an. Der vorliegende Sachverhalt einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung unterscheidet sich nicht rechtlich maßgeblich von der Fallkonstellation einer bei Vertragsschluss gesetzeswidrig unterbliebenen Widerrufsbelehrung.
Der Streitwert wird auf 5.645,78 EUR festgesetzt.