Zitat von
Lilly12
Hallo,
ich bin neu hier, erstmal riesen Lob für eure Arbeit hier, sehr informativ.
Mein Anliegen: Bin Kunde bei einer Sparkasse und habe über meinen Kundenbetreuer eine Anfrage gestellt bezüglich falschem Widerruf. Er leitete das ganze an die Rechtsabteilung weiter, die mir wie folgt Antwortete:
anbei unsere Beurteilung der Rechtslage:
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH ist es zutreffend, dass die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" unzureichend ist und dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt.
Nun ist es aber so, dass diese Formulierung in der BGB-InfoV so vorgegeben war, also der Bundesgesetzgeber selbst dies so formuliert hat.
Daher hat der Gesetzgeber beschlossen, dass ein Verwender des Musters nach der BGB-InfoV ebenfalls geschützt werden muss, schließlich hat er ja den Wortlaut des Bundeministeriums verwandt!!
In § 14 Abs.1 BGB-InfoV wurde daher festgelegt, dass eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das Muster aus der BGB-InfoV verwandt wird.
So verhält es sich im Fall der Eheleute Schächter. In beiden 2006 geschlossenen Darlehensverträgen findet sich eine Widerrufsbelehrung mit der entsprechenden Passage "frühestens...". Da wir aber hinsichtlich des für die Eheleute relevanten Teils die inhaltsgleiche Widerrufsbelehrung verwandt haben, greift bei uns die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV.
Dem wurde schon oft entgegengehalten, unsere Widerrufsbelehrung enthielte inhaltiche Abweichungen, so dass wir uns nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen könnten.
Das stimmt jedoch nicht.
In der Textpassage finanzierte Geschäfte mag es eine redaktionelle Abweichung vom Muster geben, diese ist hier jedoch unbeachtlich, da es sich nicht um ein finanziertes Geschäft gehandelt hat. Die Widerrufsbelehrung war in bezug auf diesen Passus gegenstandslos und konnte keine Wirkung entfalten.
Darüber hinaus verlangt der BGH eine "inhaltliche" Übereinstimmung und keine wortwörtliche, so dass hier, wo der Sinn nicht verändert wurde, auch keine inhaltliche Bearbeitung vorliegt.
Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht mehr.
Was sagt ihr zu dieser Antwort, wie schätzt ihr meine Chancen ein?
Danke schonmal
Gruß