ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge vom 14.08.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.10.2015
Aktenzeichen: 12 O 181/15
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 06.09.2016
Aktenzeichen: 6 U 207/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Doerr + Partner Rechtsanwälte, Wiesbaden
Besonderheit: Die Kreditnehmer hatten den Immobilienkredit widerrufen und mussten bei Ablösung des Kredits im Jahr 2014 trotzdem noch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 18 978,23 Euro zahlen. Diese Vorfälligkeitsentschädigung muss die Bank jetzt herausgeben. Auszug aus der Widerrufsbelehrung: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung (…) zur Verfügung gestellt (…) worden (ist, Ergänzung der Redaktion), nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.“ Das sei nicht korrekt, weil die Frist entsprechend der Regeln für die Berechnung von Fristen im Bürgerlichen Gesetzbuch ebenfalls nicht sofort bei Vertragsschluss, sondern erst einen Tag danach zu laufen beginnen würde, urteilten die Richter in Stuttgart. Da die Bank den fraglichen Passus nicht wortwörtlich aus der gesetzlichen Musterbelehrung übernommen habe, könne die Bank sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Belehrung bei Verwendung des Musters berufen. Das Widerrufsrecht sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. „Das Gesetz räumt den Klägern das Recht ein, den Vertrag mit der Beklagten zu widerrufen, wobei das Widerrufsrecht wegen eines Belehrungsfehlers der Beklagten nach dem Willen des Gesetzgebers unbefristet ist sowie jederzeit und ohne Begründung ausgeübt werden kann. Eine generelle Korrektur dieser Gesetzeslage durch eine auf § 242 BGB gestützte Rechtsprechung verbietet sich daher; für eine richterliche Rechtsfortbildung ist insofern kein Raum. Vielmehr könnte nur im Einzelfall ein treuwidriges Verhalten des Darlehensnehmers dazu führen, dass er seinen Rückabwicklungsanspruch wegen des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben oder dessen spezieller Form der Verwirkung verliert“, schreiben die Richter in Stuttgart in der Urteilsbegründung.
[neu 20.09.2016]
Was micht dann wundert ist, dass ich zu Verträgen der DiBa aus 2002-2004 kein Urteil, anhängiges Verfahren finde und bei Test nur drei Vergleiche gelistet sind. Auch finde ich außer dem hier genannten Link, https://www.kredit-widerrufen.com/wid...-a-m/ing-diba/ nichts zu dem "faktischen Widerrufshindernis" als schwerwiegendem Mangel, durch die 2-Wochen-Frist für die Darlehensrückzahlung.
Gab es in der Zeit so wenige Darlehen der DiBa, haben diese Kunden nicht widerrufen oder was könnten die Gründe dafür sein? Aufgeben mangels Erfolgsaussichten kann es ja nicht sein, wenn dieser Mangel so gravierdend ist
Die Verträge von 2002 - 2004 sind einfach schon sehr alt und wurden bereits spätestens 2012-2014 prolongiert. In vielen Fällen sicherlich schon durch Forwarddarlehen deutlich früher. So groß ist der "Restbestand" an alten Darlehensverträgen vermutlich einfach nicht. Richtig groß in der Presse ist das Thema ja erst seit einigen Jahren und seit die Zinsen niedrig sind. Im Übrigen gibt es gemessen an der Zahl an Immobilienkrediten der ING DiBa ohnehin extrem wenig Urteile, gibt kaum eine Bank, die so sehr jedes Urteil verhindert wie die ING DiBa.Denke da wurde einfach schnell der Deckel drauf gemacht.
Die WRB aus der Zeit sind alle falsch, eine Übergangsfrist für die WRB gab es damals nicht.
Da beim BGH demnächst 3 Verfahren in Sachen "Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen" verhandelt werden sollen, habe ich hier noch einmal alle 3 aufgelistet (siehe auch Pressemitteilung):
Ähnlich spannend wie das Verfahren zu der Matratze könnte eine Verhandlung demnächst wieder beim VIII. Senat bzgl. Widerruf eines Katalysator-Kaufs nach Einbau und Probefahrt werden. Es wird um die Differenz zwischen 386,58€ und 214,17€ gestritten, also 172,41€, wobei es natürlich auch um die Sache selbst geht. Evtl. ist dies auch für uns hier interessant.
Schon bekannt? OLG Zweibrücken, 20.05.2016 - 7 W 18/16: Eine Beschwerde (mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts) gegen die Streitwerfestsetzung. Die Beschwerde ist offensichtlich nach hinten losgegangen.
Die mit dem Ziel der Reduzierung des Streitwerts eingelegte Beschwerde der Kläger (vgl. die Klarstellung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 07.04.2016) ist zulässig gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Über sie entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 6 GKG der Senat in voller Besetzung, nachdem der zunächst zuständige Einzelrichter durch Beschluss vom 18.04.2016 die Entscheidung auf den Senat übertragen hat.
In der Sache bleibt die Beschwerde der Kläger aber erfolglos, da das Landgericht den Streitwert nicht zu hoch festgesetzt hat. Vielmehr ist der festgesetzte Streitwert von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG) in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise heraufzusetzen.
...
Hieraus errechnen sich insgesamt Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger auf die beiden Darlehen von ( 171.939,00 € + 51.171,25 € + 11.199,78 € =) 234.310,03 €.
Dem Zahlungsantrag auf Herauszahlung der vereinnahmten Ablösezahlung/Vorfälligkeits- entschädigung kommt keine den Streitwert erhöhende Wirkung zu, da diese Forderung bereits bei der Bewertung des Feststellungsantrags berücksichtigt ist.
Dem Zahlungsantrag auf Nutzungsersatz für die erbrachten Zahlungen kommt ebenfalls keine den Streitwert erhöhende Wirkung zu, da es sich dabei um eine Nebenforderung handelt (s.o.)
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Kreditvertrag vom 06.04.2008
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil aus dem Jahr 2015
Aktenzeichen: 4 O 408/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kreditvertrag nach Widerruf unwirksam ist. Die Bank muss eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14 921,00 Euro und Nutzungen in Höhe von 11 525,00 Euro herausgeben.
Ob das Urteil des LG Landau in der Pfalz rechtskräftig geworden ist, ist für mich anhand des Beschlusses des OLG nicht ersichtlich; ggf. geht es in der Sache ja noch weiter? Wobei, wenn das Urteil "aus dem Jahr 2015" ist, ist das eher unwahrscheinlich, so dass es wohl "nur" noch um den Streitwert ging.
Parallel zu den außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Anwalt der ING ist ein Termin beim LG Frankfurt bei der 30. Kammer für Dezember 2016 geplant. Wenn ich mich richtig entsinne, gibt es dort sowohl verbraucherfreundliche als auch bankenfreundliche Kammern. Kann man das so sehen und wie würden die Fachleute die 30. Kammer einschätzen ?
Hallo liebe Mitstreiter, da ja hier das "Mehraugenprinzip" gilt und das einstellen der WRB's auch hier erwünscht/geduldet (?) ist mal meine Versionen. Zum Hintergrund: Habe vor längerer Zeit widerrufen, Mitte Juli mdl. Anhörung, Verkündung erst auf Herbst verschoben (da BGH-Urteil abgewartet werden sollte; Verdacht lag damals gen Verwirkung/Rechtsmissbrauch), dann auf Anfang 2017 und dann wieder zurück in den Oktober (Dezernentenwechsel). Sind also auf der Zielgeraden (Nummer 1). Haben mehrere Darlehen aus 2010 und 2011. Seite 1 - Seite 2-3 - Seite 4
Würde mich echt mal brennend interessieren, was ihr davon haltet! Falls ihr noch Infos benötigt - sehr gerne! Stelle Euch auch gerne auf Anfrage entsprechende Updates zur Verfügung.
Das ist die legendäre, bundesweit übliche Sparlassen-WRB mit Fußnoten("Frist im Einzelfall prüfen"). Genau die hat der BGH am 12.7.16 für rechtswidrig erklärt und die Revision der Nürnberger Sparkasse zurückgewiesen. Den Prozess kannst Du eigentlich nicht verlieren......
Hallo RAM, meiner Meinung nach ist das eine, die etwas jünger ist, da eben genau der Passus nicht drin steht. Oder irre ich mich??? Die beiden mittleren Seiten beziehen sich auf ein KfW-Darl. und wurden zeitglecih mit dem Darl. (Seite 1) in Anfang 2010 abgeschlossen, Seite 4 wie gesagt Anfang 2011.
Die letztere aus 2010/11 hab ich auch bei der Sparkasse. Ist das Formular das der BGH im Februar negativ für Verbraucher entschieden hat. Dabei ging es allerdings nur um optische Gestaltung nicht inhaltlich.
Ich hab diesen Vertrag mit RA letzten Monat widerrufen. Jetzt kam die Ablehnung der Sparkasse. Auch mit Bezug auf das BGH Urteil. Wurde gleich mal umgedeutet und von der Sparkasse behauptet das BGH auch inhaltlich pro Sparkasse entschieden hätte. Meines Wissens gibt es noch keine eindeutigen pro Widerruf Urteile. Der Text ist dem gesetzlichen Muster quasi zu 99% identisch.
anbei mal die Antwort der Sparkasse. Witzig ist der letzte Satz das ich denen jetzt schriftlich bestätigen soll, dass ich den Widerruf zurück ziehe. Für wie blöd halten die ihre Kundschaft?
anbei mal die Antwort der Sparkasse. Witzig ist der letzte Satz das ich denen jetzt schriftlich bestätigen soll, dass ich den Widerruf zurück ziehe. Für wie blöd halten die ihre Kundschaft?
Ich will jetzt nicht die Pferde scheu machen, aber in der Tat haben schon Institute aus dem Sparkassenlager, insbesondere die LB BW und eine SPK am Bodensee den Spieß umgedreht und ihre Kunden auf Feststellung verklagt, dass der Widerruf unwirksam sei. Damit haben die betroffenen DN zunächst mal ein hohes Kostenrisiko an der Backe.
Ich würde das Thema zumindest mal mit meinem RA besprechen.
Ich will jetzt nicht die Pferde scheu machen, aber in der Tat haben schon Institute aus dem Sparkassenlager, insbesondere die LB BW und eine SPK am Bodensee den Spieß umgedreht und ihre Kunden auf Feststellung verklagt, dass der Widerruf unwirksam sei. Damit haben die betroffenen DN zunächst mal ein hohes Kostenrisiko an der Backe.
Ich habe gehört: Bei den bisherigen Verhandlungen über solche Klagen zeichnet sich ab: Die LBBW wird jeweils verlieren. Ich hoffe: Wir erfahren da noch genaueres...
@Perplex Ich kann nur zu der ersten Seite etwas sagen, dies ist die WRB des Sparkassenverlages Fassung Juli 2008 (steht auch drauf)! Diese Belehrung war noch nicht vor dem BGH (lediglich der Vorgänger und Nachfolger). Es gibt bereits einige Urteile von OLG`s die sowohl banken- als auch Verbraucherfreundlich entschieden haben. Positiv z.B. OLG Celle und OLG Düsseldorf, negativ z.B. OLG Schleswig und OLG Hamburg. Ich hoffe das es diese WRB auch noch vor den BGH schafft, denn ich habe die gleiche und hab bis jetzt noch nicht mal einen Termin beim Landgericht.
Mhm, damit gehe ich dann d'accord! So auch pie mal Daumen die Einschätzungen unseres RA. Vor den BGH habe ich "eigentlich" nicht vor zu gehen... Wobei mir schon angedeutet, dass ich auf jeden Fall den Weg nach Frankfurt zum OLG machen darf und auch werde...
@Perplex:
Bei der Widerrufsinformation aus 2011 sieht es meiner Meinung nach deutlich besser aus. Dort ist der Fehler mit der falschen Pflichtangabe (Aufsichtsbehörde) drin. Das haben unter anderem die OLGs Celle, München, Nürnberg als irreführend bewertet. Und aus meiner Sicht ist die Belehrung so unverständlich, dass man davon auch sehr gut Richter überzeugen kann...