Zwar liegen Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts grundsätzlich darin, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages im Nachhinein noch einmal zu überdenken und auf eine voreilige Entschließung überprüfen zu können (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 -
17 U 16/15 -, Rn. 35, juris).
Dennoch kann von einem Rechtsmissbrauch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 -
17 U 16/15 -, Rn. 35, juris: Urteil vom 26.08.2015, Az.
17 U 202/14, Juris Rn. 35; a.A. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2015, Az.:
13 U 87/14).
Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben (vgl. § 355 Abs. 1 S.2 BGB a.F.), eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung" findet nicht statt - und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 -
17 U 16/15 -, Rn. 35, juris)
Nach der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung sollte das Widerrufsrecht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung uneingeschränkt offen gehalten werden (BT Drucks. 14/9266 S. 36).