ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Mit "Vertragszins durchgängig auf die volle Valuta" wird der Kunde doch gleich 2x über den Tisch gezogen:
Vertragszins seit Vertragsabschluss statt marktüblichem Zins seit Vertragsabschluss oder gar müZ dynamisch-periodisch (Servais)
Zins auf die volle Valuta statt auf den tatsächlich noch überlassenen Darlehensteil
Besteht hier eigentlich eine Gelegenheit, dass ein Verbraucherschutzverein die Genossenschaftsbanken auf Unterlassung solcher Berechnungen verklagt? Oder ist das abwegig?
ich weiß nicht, ob das böser Wille ist, oder ob man einfach etwas unterbelichtet bei den Genossenschaftsbanken ist. Ggfs stammt das (Programm) noch aus der Zeit vor dem 22.09.2015. Man rechnet eben "herkömmlich", was aber bei B+2,5 sogar zu Verschlechterungen des Kunden führt. Ich habe das jetzt schon mehrfach bei PSD- und Volksbanken gehabt. Wenn man da keine eigenen Juristen hat, ist das leider immer schwierig, da die Leute es da (ich glaube wirklich) nicht verstehen und sich immer darauf zurück ziehen, das komme so aus der Fachabteilung.
Dass die Banken selbst keine Abrechnung nach Servais vornehmen, dürfte dagegen klar sein. Das ist ja höllisch umstritten, eher eine Exotenmeinung und gerichtlich so gut wie nie angenommen (auch wenn ich gerade das zweite LG hatte, das das super fand). Das werden die Banken (verständlich) ja nicht von sich aus auf den Tisch heben.
@ducnici:
Das wäre ein interessantes Vorgehen, und es ist möglich, dass viele der Streitigkeiten, wo nur eine VFE zzgl Verzugszinsen iHv 5%üBZ zurückgezahlt wurde, später (unveröffentlicht) auch im Sinne einer RAW mittels Vergleich beigelegt wurden.
@baumaus:
Deine Kritik an den Gerichten und Kanzleien ist mir zu pauschal und vorallem angesichts des Engagements von einem seiner Vertreter hier im Forum nicht angebracht. Die Emotionen helfen nicht weiter, und Du kannst Dich freuen, den WRJ zu Deinem Vorteil nutzen zu können. Bitte nicht missverstehen, aber hier über Absprachen zu spekulieren, hilft niemandem. Und dass ein Anwalt laut RVG bezahlt wird (ob er für Dich gewinnt oder nicht), gilt nicht nur beim Widerruf. Sicherlich gibt es "bessere" und "schlechtere" Kanzleien bzw Anwälte, aber das gilt doch für viele andere Branchen auch.
Ich weiss nicht was du meinst. Ich habe im Februar 2016 mein Darlehen wiederrufen und mein Anwalt hat 5% und die Vofrälligkeitsentschädigung zurückgefordert. Ist ein spezialisierter Anwalt auf das Thema. Wurde sogar in der Rhein Pfalz über ihn berichtet. Habe im Jahr 2009 die Wohnung gekauft und bis 2012 selber bewohnt. Dann 2012 verkauft. Feb. 2016 wiederrufen. Ehrlich gesagt keine Chancen erwartet. Meine RSV hat es aber übernommen und deswegen geklagt. Heute Mittag um 12 Uhr war das Gericht. Habe meinen Anwalt um 15 Uhr angerufen, und er sagte IM VOLLEM UMFANG GEWONNEN. Ganz ehrlich, habe keine Ahnung von einzelheiten. Und wahrscheinlich wird die Bank in Berufung gehen. In 10 Tagen kommt das schriftliche Urteil. Dann berrichte ich weiter.
Was meint ihr, wie sehen meine Chancen aus?? Ich gehe sogar jetzt nach dem Urteil nich von einem Sieg aus. Ist mir unglaublich 24 000 Euro zurück zubekommen.
na das wird dann wohl der Kollege Brückner gewesen sein, der ja in Landau und Umgebung fast eine Art "Monopol" mit den Widerrufen zu haben scheint . Das Problem in Landau (habe da auch ein Urteil gegen eine Sparkasse geholt) ist eher, dass die Berufungsinstanz (OLG Zweibrücken) durch völlige Untätigkeit glänzt und mir von dort auch noch keine Entscheidung bekannt ist, so dass man mal sehen muss, wie es dort zum Beispiel bei Widerruf von abgelösten Darlehen aussieht. Aber vielelicht weiß Ihr Anwalt da schon mehr.
Neues BGH Urteil. Dürfte Montranus oder wie der Filmfonds hieß sein.
Wird was wegen Schadensersatzanspruch thematisiert. Aufgrund von vertraglicher Vorverletzung.
Hilft das uns bei herkömmlichen Widerrufen weiter?
"26
(bb) Nach diesen Grundsätzen ist das auf Rückabwicklung infolge Widerrufs gestützte Begehren mit dem Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung nicht identisch. Zwar haben sie in dem Abschluss desFinanzierungsvertrags einen gemeinsamen Tatsachenkern. Darin erschöpftsich aber auch die Gemeinsamkeit. Während es für das Entstehen des Rückabwicklungsanspruchs aus § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aFauf die Ordnungsgemäßheit der - möglicherweise nachgeholten - Widerrufsbelehrung und vor allem auf den zeitlich deutlich später erklärten Widerruf ankommt, wird der im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang, unabhängig von den konkret geltend gemachten Aufklärungsmängeln, durch die Gesamtumstände der Vertragsverhandlungen gekennzeichnet und ist mit dem Zustandekommen des Finanzierungsvertrags abgeschlossen. "
Konkreter Fall:
- Widerruf mit einer Fristsetzung von 6 Wochen (konkretes Datum) zur Information über den gezogenen Nutzen und Abrechnung
- Eingangsbestätigung seitens der Bank
- Zurückweisung des Widerrufs durch die Bank mit Vergleichsangebot "Vertragsende ohne Vorfälligkeitsentschädigung"
- genaue Bezifferung der Forderung (Berechnung nach BGB 2,5%, gem. Rechentool https://www.test.de/Musterarbeitsbla...nen-4719575-0/) und Fristsetzung von 3 Wochen (konkretes Datum) für die Abrechnung durch den Kreditnehmer
- mehrere Vertröstungsbriefe durch die Bank
Warum sollte die Bank mit Ablauf der zweiten Frist nicht im Verzug sein?
Völlig richtig: Wer so vorgeht, setzt die Bank wirksam in Verzug. Soweit die Bank Ihrerseits noch Forderungen hat, kann sie allerdings die Aufrechnung erklären und entfällt damit in Höhe der durch die Aufrechnung erloschenen Forderung der Verzug. Bleibt ein Widerrufssaldo zugunsten des Kreditnehmers und wird dieser durch Erklärung der Aufrechnung festgezurrt & wie beschrieben geltend gemacht, dann hat die Bank diesen Saldo gem. § 288 Abs. 1 BGB ab Verzugseintritt mit B+5 zu verzinsen.
Haben Sie herzlichen Dank für die Aufklärung, reCthAbEr!
Der Teufel steckt also im Detail... bei allen noch laufenden Darlehen hat die Bank ja Forderungen. Die Restschuld ist häufig noch höher als die errechneten Nutzungen die die Bank aus den Zahlungen des Kunden gezogen hat. Die Inverzugsetzung der Bank bringt dadurch dann allerdings leider keinen Handlungsdruck für die Bank.
Das Schlimme daran ist, dass Banken, die wie die ING-DiBa offenbar sehr ausgeprägt auf Verschleppungstaktik setzen, weiter Geld an den Darlehensnehmern verdienen, trotz Widerruf. Sollte sie also irgendwann mal zur Akzeptanz des Widerrufs und der Herausgabe des gezogenen Nutzens verurteilt werden, gilt dies ja nur bis zum Datum des Zugangs des Widerrufs. Ihnen bleiben i.d.R. also immer noch die Zahlungen der Kunden, die diese nach dem Widerruf geleistet haben und der Nutzen daraus, richtig?
Es ist ja auch zu lukrativ für die Bank, die Darlehen mit 4,x oder gar 5,x % Zinsen möglichst lange weiterlaufen zu lassen … Je länger die Verfahren dauern, desto mehr können die Banken „ihren Schaden“ dadurch minimierenL
Wir haben diese Woche grünes Licht von der Rechtschutzversicherung für die nächste Instanz bekommen. Auf geht's in Runde zwei, bin gespannt wie lange es diesmal bis zu einem Urteil dauert. (Oben eingestelle WRB der Genossenschaftsbanken bei Präsenzgeschäft. Vor dem LG verloren, obwohl in der mündlichen Verhandlung gesagt wurde, dass der Richter unserem Antrag folgen wird, außer den 5%).
In Ihrem Beitrag vom 13.09., 16137, bezeichneten Sie den sogenannten" doppelten Tilgungsansatz", aus dem BGH-Urteil vom 16.01.2016 als "schwachsinnig". Bedeutet das, dass Sie bei der Berechnung des NWE zu Lasten der Bank nicht die volle Rate zum Abzug bringen? Gibt es bereits Entscheidungen, wo dieser Berechnung nach BGH stattgegeben wurde?
"Die Zivilgerichte erkennen die Pflicht zur Zahlung von Abgeltungssteuer nicht als Einwand der Banken und Sparkassen an. Es kann allerdings sein, dass Kreditnehmer selbst von der Bank herausgegebene Nutzungen versteuern müssen. Sicher ist: Wenn Kunden von Banken die Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren verlangen können, dann erscheint der von der Bank zusätzlich zu zahlende Nutzungsersatz in Form einer Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz als Kapitalertrag. So sehen es die Steuerexperten der Stiftung Warentest und das Bundesfinanzministerium. Der Bundesfinanzhof ( Urteil vom 24.05.2011, Aktenzeichen: VIII R 3/09) hat schon mal entschieden: Verzugszinsen sind steuerpflichtiger Kapitalertrag. Bei Kreditwiderrufsfällen könnte der Nutzungsersatz jedoch mit den von Kunden ja trotz Widerruf an die Bank zu zahlenden Zinsen zu verrechnen sein. Der Sache ist ein Kredit nach Widerruf nicht kostenlos, sondern er wird nur günstiger. Unter dem Strich zahlen Kreditnehmer immer noch mehr, als die Bank verpflichtet ist, ihnen herauszugeben. Der Abzug von Kapitalertragssteuer scheidet schon rein technisch aus, wenn Bankkunden die Forderung der Bank auf Rückzahlung des Kredits samt Zinsen mit ihrer Forderung auf Erstattung der Raten samt Nutzungen verrechnet. In jedem Fall sollten Sie dem Finanzamt den von der Bank gewährten Nutzungsersatz als möglichen Kapitalertrag bei der Steuererklärung nennen, damit die Beamten prüfen können, ob sie eine Steuerpflicht sehen. Die Meldung zu unterlassen, ist rechtlich riskant. Wenn sich die Rechtsansicht durchsetzt, wonach der Nutzungsersatz auch beim Kreditwiderruf zur Kapitalertragssteuerpflicht führt, ist das Verschweigen als Steuerhinterziehung strafbar."
In Ihrem Beitrag vom 13.09., 16137, bezeichneten Sie den sogenannten" doppelten Tilgungsansatz", aus dem BGH-Urteil vom 16.01.2016 als "schwachsinnig". Bedeutet das, dass Sie bei der Berechnung des NWE zu Lasten der Bank nicht die volle Rate zum Abzug bringen? Gibt es bereits Entscheidungen, wo dieser Berechnung nach BGH stattgegeben wurde?
Vielen Dank Gaertner
auch wenn ich das für unrichtig halte, rechne ich natürlich nach BGH ab, denn das ist nun mal jetzt der Stand. Ich muss ja nicht alles für richtig halten, was ich mache. Man muss auch bitte unterscheiden, zwischen meiner persönlichen Auffassung und der beruflichen Tätigkeit. Bei letzterer macht man natürlich das maximal Denkbare geltend.
Es gibt inzwischen zahlreiche Urteile, die nach BGH (XI ZR 116/15 und 366/15 abrechnen). Das ist nicht mehr umstritten.
Hallo MSNO,
im Rechner der Stiftung Warentest unter https://www.test.de/Musterarbeitsbla...nen-4719575-0/ werden die Beträge nach Abzug der Steuern angezeigt. Welchen Rechner zu Ermittlung des Nutzen hast du genutzt oder ist das jetzt der Vorschlag von der ING-DiBa, mit ihrer Berechnung, wie viel Nutzen Sie gezogen haben?
Mit dem Rechner der Stiftung Warentest kannst du sonst mal vergleichen, wie realistisch das Angebot ist. Ist wohl außergerichtlich, nehme ich an?
Vergleich oder Urteil dürfte da keine Rolle spielen. Gibt es Nutzungsersatz, kann der steuerpflichtig sein.
Auch da gilt es eben, clevere Lösungen (gerade beim Vergleich) zu finden. Ich vereinbare zB häufig, dass eine etwaige Reduzierung der Restvaluta auf einer rückwirkenden Senkung der Zinsen oder Nullzinsen seit Widerruf beruht. Vielen Banken ist das egal und das senkt den Ansatzpunkt für eine Steuerpflicht mE erheblich. Sicher ist das natürlich nicht.
Hallo, ich habe mit meinem Anwalt Klage gegen die Diba eingereicht und und jetzt habe ich ein Vergleichsangebot von der Diba erhalten mit den beschriebenem Angebot von Nutzungsersatz abzüglich der anfallenden Steuern.
Jetzt stellt sich für mich die Frage bei 5000 Euro Nutzungsersatz um welchen Betrag Steuern würde es sich da ca. handeln.