ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
einige, aktuell sehen das die OLGs in Frankfurt, Brandenburg und Karlsruhe (jeweils zumindest einzelne Senate dort) so, dass die Bank auch bei berechtigtem Widerruf nach Widerruf weiter Anspruch auf den Vertragszins hat
Ich möchte nochmal auf das Urteil des BGH XI ZR 501/15 zurück kommen. Die dort geäußerte Auffassung (Rz 41
"Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt."
widerspricht diametral dem Urteil des BGH vom 07.05.2014 IV ZR 76/11, denn auch dort wurde ein bereits gekündigter und abgewickelter Versicherungsvertrag widerrufen, ohne dass das irgendeine Auswirkung hatte. Dort heißt es:
"Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Vers icherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag am 1. Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf."
und weiter zur Verwirkung
"[44] Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m. w. N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, [...] Rn. 30)."
Auch beim abgewickelten Versicherungsvertrag macht die Belehrung für die Zukunft ja keinen Sinn mehr (wenn man das mal so hinnehmen will). Der IV. Senat sagt aber ganz generell (und auch konkret beim Widerruf eines abgewickleten Vertrags (10 Jahre nach Abschluss), dass bei fehlerhafter Belehrung Verwirkung wegen fehlendem schutzwürdigen Vertrauen aufgrund der falschen Belehrung grundsätzlich ausscheidet. Die Senate widersprechen sich da eindeutig und das müsste mE zum Großen Senat. Ich werde es in Hamburg im November zumindest mal fragen, auch wenn ich mir keine Antwort erhoffe.
Der kann dann gleich seine Aussagen im Palandt überarbeiten.
Jedenfalls wäre es in der Tat interessant, etwas bzgl. "Großer Senat" zu hören. Bringen die BGH-Anwälte so etwas nicht auch beim BGH ein, wenn dessen Senate (hier IV. vs. XI.) so diametral entscheiden?
Aachener Bausparkasse AG, Vertrag aus September 2008
Landgericht Aachen, Urteil vom 16.08.2016
Aktenzeichen: 10 O 422/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Landgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrungen der Aachener Bausparkasse aufgrund der „frühestens“-Formulierung nicht ordnungsgemäß seien. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie eine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung vorgenommen habe. Insbesondere bei den Widerrufsfolgen werde nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass dem Darlehensnehmer auch Rechte zustünden. Dies könne den Verbraucher von einem Widerruf abhalten. Dem Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs erteilte das Gericht eine Absage.
[neu 15.09.2016]
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag von 22./26.12.2004
Landgericht Berlin, Urteil vom 07.09.2016
Aktenzeichen: 38 O 129/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt/Main
Besonderheit: „Die Widerrufsbelehrung ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, als es dort heißt: ‚Wurde das Darlehen ausgezahlt, so gilt ein Widerruf als nicht erfolgt, wenn die Darlehensnehmer das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlen.‘“, begründet das Landgericht Berlin sein Urteil. Verbraucherunfreundlich und nach Auffassung von test.de falsch: Das Landgericht sah eine Pflicht des Kreditnehmers, Nutzungswertersatz in Höhe der vereinbarten Zinsen auch über den Widerruf hinaus zu zahlen. Er hat jedoch nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Der Wert dieser Nutzungen bemisst sich richtigerweise nicht nach der vertraglichen Vereinbarung im Jahr 2004, sondern nach den bei Widerruf marktüblichen Sätzen. Noch zu berücksichtigen: Eine Pflicht zur Verzinsung des Widerrufssaldo ergibt sich auch nicht aus den Verzugsregeln. Nach denen sind Zinsen 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung nur zu bezahlen, wenn der Gläubiger eine Rechnung oder Forderungsaufstellung geschickt hat und Schuldner, die Verbraucher sind, auf die Pflicht zur Zinszahlung hingewiesen wurden.
[neu 15.09.2016]
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 04./09.07.2007
Landgericht Potsdam, Urteil vom 05.09.2016
Aktenzeichen: 8 O 226/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Soweit test.de bekannt, verurteilt erstmals überhaupt ein Gericht eine Bank wegen der rechtswidrigen Verweigerung des Widerrufs zum Ersatz des Zinsdifferenzschadens. Der Kläger hatte im Jahr 2007 einen Kredit über 100 000 Euro bei fünf Jahren Zinsbindung und einem Zinssatz von 4,99 Prozent abgeschlossen. Zum Ablauf der Zinsbindung vereinbarten er und die Bank eine Fortsetzung des Vertrags mit einem Zinssatz von 3,494 Prozent. Im Juni 2014 widerrief der Kläger den Vertrag. Er holte – wie auch von test.de empfohlen – ein Angebot der BB-Bank für die Finanzierung der Restschuld ein. Danach hätte er Zinsen in Höhe von nur noch 1,82 Prozent zahlen müssen. O-Ton Landgericht Potsdam dazu: „Der Kläger hat (…) Anspruch auf Zahlung des Zinsdifferenzschaden (…). Grundlage dieses Anspruchs ist § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der Rückabwicklung des Darlehnsvertrags verletzt hat. (…) Die Beklagte war (…) davon informiert (…), dass ein Angebot der BB-Bank an den Kläger zu einer Ablösung der Darlehensvaluta zu einem Zinssatz von 1,82 % p. a. vorlag. Die Beklagte hat die Ablösung abgelehnt und damit verhindert, so dass der Kläger als Schaden die Zinsdifferenz zwischen dem Zinssatz der Prolongationsvereinbarung zu dem Angebot der BB-Bank ersetzen muss.“ Auch auf den ab Widerruf offenen Rückabwicklungssaldo muss der Kläger nur den Alternativ-Zinssatz zahlen. Schließlich muss die Bank noch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 3 064,37 Euro übernehmen. Der Kläger hatte – wie ebenfalls von test.de empfohlen – den Vertrag selbst widerrufen und Rechtsanwalt Dr. Storch erst eingeschaltet, nachdem die Bank die Rückabwicklung verweigert hatte.
[neu 15.09.2016]
HSH Nordbank AG, Kreditvertrag vom 25.11.2001
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016
Aktenzeichen: XI ZR 501/15
Klägervertreter: Noch unbekannt
Besonderheit: Der Kläger hatte den Kredit aufgenommen, um damit den Kauf von Fondsanteilen zu finanzieren. Er behauptete: Der Vertrag kam daheim zustande. Er dürfe ihn daher als so genanntes Haustürgeschäft widerrufen. Land- und Oberlandesgericht Hamburg hatten das offengelassen. Jedenfalls sei der Widerruf über sieben Jahre nach Abwicklung des Vertrags und 13 Jahre nach Abschluss rechtsmissbräuchlich. Das ist er nicht, urteilte der Bundesgerichtshof. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn Verbraucher widerrufen, um sich von einem inzwischen als ungünstig empfundenen Vertrag zu lösen. Das Oberlandesgericht in Hamburg muss den Fall jetzt neu aufrollen und klären, ob dem Kläger wie behauptet ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustand. Das ist eine klare Ansage an Gerichte vor allem in Hamburg, Schleswig-Holstein, Bremen und Düsseldorf, die Kreditwiderrufsklagen oft wegen Rechtsmissbrauch abgewiesen hatten. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts sei allerdings nicht von vorneherein ausgeschlossen, heißt in in der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung. Eine Nachbelehrung könne von der Bank nach Rückzahlung des Kredits nicht mehr erwartet werden, meinen die Richter im Bankensenat. Unter Umstände könne daher nach Ablösung des Kredits schon ein schutzwürdiges Vertrauen der Bank entstehen, dass der Vertrag jetzt nicht mehr widerrufen werden wird. Was für Umstände das sein können, ließ der Bundesgerichts offen.
[neu 15.09.2016 Urteilsbegründung]
Ich bin nicht ganz sicher, ob ich hiermit noch im richtigen Unterforum bin -
wo finde ich denn die aktuellen Urteile zum Thema "Rückzahlungen der NACH Widerruf noch geleisteten Zinszahlungen"?
Gibt es tatsächlich Gerichte, die den Annahmeverzug als solchen in Frage stellen bzw verneinen und der Bank damit das Recht auf die unter Vorbehalt weiter geleisteten Zahlungen NACH WIDERRUF bis zum Gerichtsurteil zusprechen, gleichzeitig aber den Widerspruch als rechtmässig anerkennen und Rückabwicklung zugestehen?
Zitat von sebkoch
einige, aktuell sehen das die OLGs in Frankfurt, Brandenburg und Karlsruhe (jeweils zumindest einzelne Senate dort) so, dass die Bank auch bei berechtigtem Widerruf nach Widerruf weiter Anspruch auf den Vertragszins hat
@baumaus: Hast Du meinen Beitrag oben gelesen (siehe 2. Leitsatz)? Hier nochmal zitiert:
Die Widerrufsbelehrung zu einem im Wege des Fernabsatzes zu Stande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrags informiert nicht vollständig über den Beginn der Widerrufsfrist, wenn der Hinweis nach §§ 312 d Abs. 2 S. 1, 312 d Abs. 5 S. 2 BGB a.F. fehlt, dass die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB a.F. und nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginnt.
Voraussetzung des Annahmeverzugs ist, dass der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, § 293 BGB. Der Schuldner muss die Leistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist, wobei ein wörtliches Angebot genügt, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, §§ 294, 295 BGB. In einem Rückgewährschuldverhältnis muss die Rückgewähr der Leistung vollständig angeboten werden. Das Angebot, die empfangene Leistung zurückgeben zu wollen, genügt nicht, wenn weitergehende Ansprüche des anderen Teils bestehen. Rückgewährschuldner muss in diesem Fall zusätzlich die Herausgabe oder die Rückgewähr von Nebenleistungen, etwa gezogene Nutzungen sowie Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen nach §§ 346, 347 BGB mitanbieten.
Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Die Höhe des Nutzungsersatzes ist bei Realkrediten regelmäßig auf 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu schätzen.
Mir gefällt die Formulierung des BGH in Rz 41 natürlich auch nicht (BGH XI ZR 501/15).
Aber ich meine, man sollte sie nicht nur isoliert betrachten. Bei dem konkreten Sachverhalt kommt ja hinzu, dass die Bank während der gesamten Laufzeit selbst nicht wusste, dass ihre Belehrung falsch war. Die Urteile sind ja erst Jahre nach Rückzahlung des Darlehens ergangen. Hier ist eine nachträgliche Belehrung sicherlich schwer vorstellbar. "im Übrigen wollen wir Sie darauf hinweisen, dass nach neuester Rechtsprechung Ihr vor Jahren getilgtes Darlehen noch widerruflich ist. Was das genau bedeutet, können wir Ihnen aber nicht sagen, da nahezu jeder Richter zu einer anderen Nutzungswertberechnung kommt...".
Und genau da unterscheidet sich der entschiedene Fall auch von den vielen anderen offenen Verfahren: für Fälle seit 2009/2010 oder wann auch immer, kannten die Banken sehr wohl das Problem und haben bei den laufenden Verträgen nichts getan, um die Situation zu bereinigen. Ich denke, man sollte diesen Aspekt betonen, dass dieses Nichtstun die Schutzwürdigkeit der Bank gerade aushebelt.
Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt.
Ist dieser Hinweis auf zukünftige und wiederkehrende Belastungen neu oder gibt es schon andere Entscheidungen oder sonstige Fundstellen, die den "Zukunftsaspekt" hervorheben und nicht die - mit jedem Widerruf typischerweise verbundene - Folge, dass der Verbraucher sich gerade auch vergangener, gehabter Belastungen entledigen kann?
Ich finde dazu nichts, halte diesen Gedanken des BGH auch für falsch:
Wenn der Widerruf an die Stelle des Darlehensvertrages das Rückabwicklungsschuldverhältnis treten lässt, folgt doch hieraus bereits, dass es vorrangig darum geht, die schon in der Vergangenheit entstandenen Belastungen zurückzuführen. Hätte der Gesetzgeber nicht diese auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückblickende ex-tunc-Wirkung des Widerrufs beabsichtigt, so hätte er stattdessen eine ex-nunc-Wirkung des Widerspruchs - ohne Rückabwicklungsschuldverhältnis - konstruiert. Das hat er jedoch nicht getan.
Es ist mE deshalb zumindest auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von bereits gehabten Belastungen rückwirkend wieder zu befreien.
Dieser Zweck wird auch dann erreicht, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsbeendigung widerruft.
Eine Nachbelehrung ist also auch nach Vertragsbeendigung sehr wohl sinnvoll möglich, weshalb das o.a. Argument des BGH in meinen Augen unhaltbar ist.
Aachener Bausparkasse AG, Vertrag aus September 2008
Landgericht Aachen, Urteil vom 16.08.2016
Aktenzeichen: 10 O 422/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Landgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrungen der Aachener Bausparkasse aufgrund der „frühestens“-Formulierung nicht ordnungsgemäß seien. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie eine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung vorgenommen habe. Insbesondere bei den Widerrufsfolgen werde nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass dem Darlehensnehmer auch Rechte zustünden. Dies könne den Verbraucher von einem Widerruf abhalten. Dem Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs erteilte das Gericht eine Absage.
[neu 15.09.2016]
hat das Urteil jemand greifbar? Das bräuchte ich dringend
Mit den Datum des Zugangs des Widerrufs wandelt sich das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährungsschuldverhältnis um. Der Nutzen aus dem Darlehensverhältnis wird daher nur bis zu diesem Datum berechnet, richtig?
Verstehe ich das richtig, dass die Bank automatisch mit Ablauf des Datums, das ihr zur "Abrechnung" gesetzt wurde, in Verzug geraten ist und sowohl für den gezogenen Nutzen als auch die weiter abgebuchten Zahlungen dann Verzugszinsen bezahlen muss? Oder sind weitere Schritte notwendig, um die Bank in Verzug zu setzen?
Die Verzugszinsen werden dann ab dem Tag der Klageeinreichung durch die Prozesszinsen abgelöst, richtig?
Das ist alles unabhängig davon, ob die Bank den Widerruf abgelehnt und/oder sich monatelang gar nicht mehr meldgemeldet hat? Sie kann sich, dabei nicht auf "Arbeitsüberlastung" o.ä. berufen, wie z. B. die ING-DiBa, die Zwischennachrichten mit einem Zeithorizont von zwei Monaten mit Aussicht auf das nächste Antwortschreiben versendet? Auch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen ändern an dem Anspruch auf Verzugszinsen und Prozesszinsen nix oder kann die Bank sich da durch Verschleppen aus der Verantwortung ziehen? Will heißen es müsst eigentlich im Interesse der Bank sein, dass die Fälle schnell zu Abschluss kommen, oder?
Recht haben und Recht bekommen sind ja bekanntermaßen zweierlei und vor Gericht bekommt man ja genaugenommen auch kein Recht, sondern nur ein Urteil
...
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Recht haben und Recht bekommen sind ja bekanntermaßen zweierlei und vor Gericht bekommt man ja genaugenommen auch kein Recht, sondern nur ein Urteil
Mit den Datum des Zugangs des Widerrufs wandelt sich das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährungsschuldverhältnis um. Der Nutzen aus dem Darlehensverhältnis wird daher nur bis zu diesem Datum berechnet, richtig?
Ja.
Zitat von mapoe
Verstehe ich das richtig, dass die Bank automatisch mit Ablauf des Datums, das ihr zur "Abrechnung" gesetzt wurde, in Verzug geraten ist und sowohl für den gezogenen Nutzen als auch die weiter abgebuchten Zahlungen dann Verzugszinsen bezahlen muss? Oder sind weitere Schritte notwendig, um die Bank in Verzug zu setzen?
Nein. In Verzug gerät die Bank nur mit der Pflicht, den Widerruf zu akzeptieren und vielleicht auch abzurechnen, da gehen die Meinungen auseinander. Ansonsten gilt: Zwar kann man nach § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit einer Forderung in Verzug geraten, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Das setzt aber voraus, dass die Forderung beziffert wird; bei Forderungen gegen Verbraucher bedarf es zusätzlich eines Hinweises auf die Verzinsungspflicht. Das dürfte bei verweigertem Kreditwiderruf nie gegeben sein. Ansonsten sind tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Das folgt entweder aus §§ 346 ff. oder aus §§ 812 ff. Wenn und soweit also erneut ein Kredit nötig wäre, um den Widerrufssaldo auszugleichen, ist der dafür aktuell marktübliche Zinssatz für die Nutzung des Kapitals herauszugeben. Wenn ich den Saldo ausgleichen könnte und das Geld auf dem Tagesgeldkonto liegt, muss ich die Tagesgeldzinsen herausgeben.
Nein. In Verzug gerät die Bank nur mit der Pflicht, den Widerruf zu akzeptieren und vielleicht auch abzurechnen, da gehen die Meinungen auseinander. Ansonsten gilt: Zwar kann man nach § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit einer Forderung in Verzug geraten, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Das setzt aber voraus, dass die Forderung beziffert wird; ... Das dürfte bei verweigertem Kreditwiderruf nie gegeben sein.
Warum sollte das nie gegeben sein? Konkreter Fall:
- Widerruf mit einer Fristsetzung von 6 Wochen (konkretes Datum) zur Information über den gezogenen Nutzen und Abrechnung
- Eingangsbestätigung seitens der Bank
- Zurückweisung des Widerrufs durch die Bank mit Vergleichsangebot "Vertragsende ohne Vorfälligkeitsentschädigung"
- genaue Bezifferung der Forderung (Berechnung nach BGB 2,5%, gem. Rechentool https://www.test.de/Musterarbeitsbla...nen-4719575-0/) und Fristsetzung von 3 Wochen (konkretes Datum) für die Abrechnung durch den Kreditnehmer
- mehrere Vertröstungsbriefe durch die Bank
Warum sollte die Bank mit Ablauf der zweiten Frist nicht im Verzug sein?
O.k., mit 2,5% war da konsvervativ vorgegangen. Bei der ING-DiBa müsste eigentlich deutlich mehr drin sein. Sie hat in Ihren Geschäftsberichten aus den 1990er- und 2000er-Jahren (https://www.ing-diba.de/ueber-uns/presse/publikationen/) ja ganz stolz verkündet, wie hohe Gewinne sie aus dem toll laufenden Kreditgeschäft gezogen hat...
Mir hat jemand gesagt, das wäre noch nichts für den Anwalt ich müsste zu einem Sachverständigen der solche Berechnungen macht?? Die Bank will ja "vergleichen".
Ich habe nach diesem Schreiben bei der Bank angerufen und die Mitarbeiterin hat gesagt nein sie müssen uns kein Geld zahlen (sie hatte diese Berechnungen auch vor sich liegen)
das haben sie bestimmt falsch gelesen ich ruf mal die Kreditabteilung an und als sie wieder in der Leitung war meinte die Dame sie haben es doch richtig gelesen so wie es da steht.
Und im Schreiben steht das ist die Grundlage für weitere Verhandlungen, dann bekommt man so eine Antwort??
Wo muss ich jetzt hin zum Sachverständigen oder zum Anwalt??
Sorry, komme heute nicht mehr dazu, mir das im Detail anzuschauen und zu antworten. Wenn hier Zweifel bestehen, würde ich aber auch - wie bereits von RAM empfohlen - einen Fachanwalt aufsuchen, der sich mit den Berechnungen gut auskennt. Sebkoch (RA Sebastian Koch) ist hier im Forum vielen als sehr kompetent bekannt.