Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der mit dem Klageantrag verlangten Beträge.
1.
Die Kläger können die von ihnen geltend gemachten Zahlungsansprüche zunächst nicht auf § 346 iVm §§ 495, 355, 357 BGB a.F. stützen, denn sie haben den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.
Der von ihnen mit Schreiben vom 14.6.2013 erklärte Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen war verfristet, weil die von der Beklagten in den streitgegenständlichen Verträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß waren, so dass zum Zeitpunkt des Widerrufs die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. bereits abgelaufen war.
Für das einen Verbraucherkredit betreffende Widerrufsrecht sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die bei Abgabe der in Rede stehenden Willenserklärungen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Maßgeblich ist daher vorliegend § 355 BGB in der in der Zeit vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung (a.F.), welcher, wie auch die nunmehr geltende Fassung, eine Widerrufsfrist von 2 Wochen vorsah. Diese Frist hat mit Abschluss der Darlehensverträge im Mai und August 2009 zu laufen begonnen, denn die Kläger wurden hierin hinreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass die Fristen am 14.06.2013 bereits seit Jahren abgelaufen waren.
Dabei kann nach Auffassung der Kammer vorliegend dahinstehen, ob sich die Beklagte hinsichtlich der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann.
Selbst wenn man der Auffassung zuneigen würde, dass die von der ….. verwendete Widerrufsbelehrung aufgrund von Abweichungen nicht mehr dem Schutz der Musterbelehrung unterfiele, hätte dies nicht zur Folge, dass sie aus diesem Grunde als rechtswidrig anzusehen wäre.
Für die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung kommt es vielmehr alleine darauf an, dass sie den zum Zeitpunkt ihrer Verwendung geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat. Dies ist vorliegend der Fall. Die Widerrufsbelehrung hat die nach § 355 BGB a.F. erforderlichen Inhalte enthalten.
Insbesondere die Ausführungen zum Fristbeginn geben die Rechtslage zutreffend wieder. Hierfür ist eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung darüber erforderlich, wann die Widerrufsfrist beginnt. Aus der Belehrung muss sich bei Schriftform des Vertrags – die sich für den Verbraucherkreditvertrag aus § 492 Abs. 1 BGB a.F. ergibt - daher eindeutig ergeben, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher seine eigene Vertragserklärung bereits abgegeben hat. Nur wenn der Verbraucher nämlich bereits eine Vertragserklärung abgegeben hat bzw. zeitgleich mit der Belehrung abgibt und sich die Widerrufsbelehrung daher auf einen konkreten Vertrag bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2002, AZ. I ZR 55/00; BGH Urteil vom 10.3.2009, AZ. XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572, 3573).
Entgegen der Auffassung der Kläger genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen. Aus der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein/unser schriftlicher Vertragsantrag“ oder „meines/unseres Vertragsantrags“ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht der Bank geht (OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2014 Az. 3 W 34/14, OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015, 31 U 118/14). Es konnte daher nicht der Eindruck entstehen, dass die Frist ohne die Vertragserklärung der Verbraucher zu laufen beginnt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.3.2009 (XI ZR 33/08). Zwar ist zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die damals verwendete Widerrufsbelehrung für nicht ausreichend erachtet hat. Allerdings war - anders als in der vorliegend zu überprüfenden Widerrufsbelehrung - dort nicht von „mein/unser schriftlicher Vertragsantrag“ die Rede sondern vielmehr nur von „der schriftliche Vertragsantrag“. Insoweit bemängelte der Bundesgerichtshof, dass bei dem rechtsunkundigen Darlehensnehmer der Eindruck entstehen könne, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung verbundenen Vertragsangebots der Beklagten zu laufen. Dieser Eindruck kann jedoch bei der vorliegend verwendeten Widerrufsbelehrung gerade nicht entstehen, da diese durch Verwendung des Possessivpronomens „mein“ und „unser“ ausdrücklich klarstellt, dass der Vertragsantrag nur ein solcher des Darlehensnehmers selbst und nicht derjenige der Beklagten sein kann.
Konnten damit die Kläger den Vertrag nicht mehr wirksam widerrufen, kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage einer eventuellen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht weiter an.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass die Darlehen nach der hier in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung auch deshalb nicht mehr widerrufen werden konnten, weil die Parteien ihre hieraus sich ergebenden wechselseitigen Leistungspflichten bereits vollständig erbracht hatten. Der Widerruf eines bereits abgewickelten Vertrages geht nämlich ins Leere (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014 - I-6 U 135/14 - zit. nach Juris). Wenn der Kredit komplett abgelöst wurde, sind die beiderseitigen Pflichten vollständig erfüllt. Der ursprüngliche Vertrag stellt somit lediglich noch die Rechtsgrundlage für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen dar. Einen Schutz des Verbrauchers vor seinen Rechtswirkungen bedarf es dann nicht mehr.
Schließlich kommt es aufgrund der Unwirksamkeit des Widerrufs auch auf die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der geltend gemachten Forderung nicht mehr an. ...