GENAU so sehe ich das auch LGSaar!
§ 346 regelt den Rücktritt, hier die Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens. Ab dem Zeitpunkt des WR oder WR + 30Tage gibt es einen Schnitt.
Es wird ein Saldo gebildet, entweder bekommt die DGín Geld zurück oder der DN.
Nehmen wir an, es ergibt sich ein Saldo zu Gunsten des Darlehensnehmers. Sagen wir, 10.000Euro. Die Bank zahlt nicht und verweigert die Rückabwicklung. Dann ist doch die Bank ab dem Zeitpunkt in Verzug und muss auf die 10.000Euro Verzugszinsen zahlen.
Umgekehrt müsste es also dann doch nur plausibel sein, sollte sich ein Saldo zu Gunsten der DGín ergeben...und sie weigert sich wieder die RAW vorzunehmen bzw. den WR als wirksam zu akzeptieren... wäre ja eigentlich der DN ab WR+30Tage in Verzug, kann es aber nicht sein, weil es die DGín ist.
Auf die nach WR (unter Vorbehalt) geleisteten Zahlung dürfte dann § 812 ff. BGB mit § 818 BGB greifen. Denn die sind ohne Rechtsgrund erlangt worden.
Hilft uns das Urteil des OLG N, 14 U 2439/15 hier weiter? Ist das, worüber der BGH am 12.07.2016 geurteilt hat (SPK N)
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dd. Die Kläger haben ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und der Schätzgebühr sowie des hierauf entfallenden Nutzungsersatzes gegen den Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der Darlehensvaluta und von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta aufgerechnet. Die Aufrechnung ist mit der Klageschrift vom 30.05.2014 erklärt worden. Denn dort wurden auf Seite 15 Ansprüche der Kläger (in Höhe von 26.682,09 €) mit Ansprüchen der Beklagten (in Höhe von 61.491,82 €) verrechnet. Den Saldo in Höhe von 34.809,73 € verrechneten die Kläger anschließend mit der von ihnen geleisteten Zahlung in Höhe von 40.625,33 €, um so zu dem geltend gemachten Klagebetrag in Höhe von 5.815,60 € zu gelangen. Daraus, dass die Beklagte es versäumt hätte, eine Aufrechnungserklärung abzugeben (vgl. den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23.10.2015), können die Kläger kein für sie günstigeres Ergebnis herleiten.
Denn ohne die von ihnen selbst erklärte Aufrechnung stünde ihrer auf § 812 I 1 Alt. 1 BGB gestützten Klage der Einwand entgegen, dass von ihnen geleistete Zahlungen bis zu einem Betrag von 63.423,38 € (nach der Rechnung der Kläger: 61.491,82 €) von einem Rechtsgrund gedeckt wären.
Zwar ist das Gericht nicht darauf beschränkt, den geltend gemachten Anspruch nur anhand der von der Klagepartei angeführten materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage zu prüfen, so dass ohne eine Aufrechnung der Anspruch der Kläger bis zur Höhe von 24.813,60 € auf § 346 I BGB zu stützen wäre. Allerdings bringt die Klageschrift gerade unter Berücksichtigung der in ihr angestellten Berechnung in Verbindung mit der ausdrücklichen Heranziehung von § 812 I 1 Alt. 1 BGB aus Sicht des Empfängerhorizonts der Beklagten zweifelsfrei zum Ausdruck, eine Aufrechnung im Sinne des § 388 S. 1 BGB erklären zu wollen.
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2. Der zuerkannte Betrag ist nach dem mit Zustellung der Klageschrift bewirkten Eintritt der Rechtshängigkeit am 15.07.2014 gemäß § 288 I 2, § 291 BGB in entsprechender Anwendung des § 187 I BGB ab 16.07.2014 zu verzinsen. Für die Zeit zwischen dem 01.05.2013 und dem 15.07.2015 steht den Klägern dagegen keine Verzinsung zu; die Kapitalnutzung durch die Beklagte bis zum Widerruf am 24.06.2013 ist bereits in die Ermittlung der Ansprüche der Kläger eingeflossen.
Soweit die Kläger ihren Zinsanspruch auf § 818 I 1 BGB stützen, ist zu beachten, dass ihnen aufgrund der in § 389 BGB geregelten Rückwirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Entstehung der Aufrechnungslage zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung der 40.625,33 € ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückerstattung des zu viel geleisteten Betrags zusteht. Allerdings haben die Kläger den genauen Zeitpunkt der Zahlung nicht vorgetragen, so dass eine Bestimmung des Zinsbeginns nicht möglich ist. Nach § 139 II 1 ZPO kann der Senat die Klage in diesem Punkt abweisen, ohne den Klägern einen rechtlichen Hinweis erteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
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