ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ein neuer Hinweisbeschluss bei test.de (ducnici hatte ja bereits Neues aus der Chronik in seinem Beitrag #16017 berichtet ):
Sparkasse Neunkirchen, Verträge aus April/Mai 2008
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2015
Aktenzeichen: 1 O 291/14 (noch nicht rechtskräftig)
Saarländisches Oberlandesgericht, (Hinweis-)Beschluss vom 05.09.2016
Aktenzeichen: 4 U 63/15
Klägervertreter: Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Sparkasse zur Herausgabe einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 14 000 Euro. Das Saarländische Oberlandesgericht weist darauf hin, dass die Berufung der Sparkasse gegen das Urteil keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Unternehmen könne sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterberufung berufen, wenn es über die seinerzeit nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV erlaubten Abweichungen (Format, Schriftgröße, Zusätze wie Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers) hinaus von der Musterbelehrung abgewichen sei. Dies gelte selbst dann, wenn das Unternehmen weitere zutreffende Zusatzinformation aufgenommen habe und zu Gunsten des Verbrauchers vom Muster abgewichen sei. In in die Belehrung eingefügten Hochziffern in Verbindung mit den Fußnoten seien relevante Abweichungen zu sehen. Insbesondere seien die Fußnoten Bestandteile der Widerrufsbelehrung, auch wenn sich diese erst unterhalb der eigentlichen Belehrung befänden. Dem Argument der Beklagten, es handele sich hierbei lediglich um redaktionelle Hinweise an die Mitarbeiter der Beklagten, erteilte das Saarländische Oberlandesgericht eine Abfuhr. Der Verbraucher müsse „mangels eindeutiger Benennung eines bankinternen Adressaten der Fußnotenbelehrung davon ausgehen, dass die entsprechenden Hinweise ihn betreffen und nicht einen Sacharbeiter“ des Unternehmers, und „dass er als Darlehensnehmer eigene Bemühungen entfalten muss, insbesondere um eine im Einzelfall eventuell in Betracht kommende, von zwei Wochen abweichende Frist zu ermitteln. Hierdurch entstehen Unsicherheiten, die einer klaren und unmissverständlichen Widerrufsbelehrung entgegenstehen.“ Dies betreffe sowohl die Fußnote „Bitte die Frist im Einzelfall prüfen.“ als auch den Zusatz „Name, Firma und ladungsfähige Adresse des Kreditinstituts, ggf. Fax, E-Mail-Adresse und/oder, …Internet-Adresse“. Der Hinweis „Bei Verbundgeschäften bitte gesonderte Widerrufsbelehrung verwenden“ sei ebenfalls irreführend, da der Vertrag kein Verbundgeschäft darstelle und der überflüssige Hinweis beim Verbraucher den falschen Eindruck erwecke, dass er zunächst zu prüfen habe, ob ein Verbundgeschäft vorliege, mit der Folge, dass möglicherweise eine andere Widerrufsfrist oder andere Widerrufsmodalitäten gelten würden. Trotz der im Jahr 2013 erfolgten Ablösung und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung hätten die Kläger ihr Widerrufsrecht im Jahr 2014 wirksam ausgeübt, insbesondere sei der Widerruf nicht in Folge unzulässiger Rechtsausübung oder Verwirkung unwirksam. Rechtsanwälte Kunz & Kollegen meinen: Die Argumentation des Saarländischen Oberlandesgerichts kann auch auf die für Sparkassen typischen Belehrungen mit der Hochziffer „ ² Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ übertragen werden, denn dieser Hinweis erwecke ebenfalls beim Verbraucher fälschlicherweise den Eindruck, dass er zu prüfen habe, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliege oder nicht.
[neu 08.09.2016]
Hat jemand den Volltext zum Hinweisbeschluss?
Und gibt es irgendwelche Meinungen zum OLG Stuttgart, 06.09.2016 - 6 U 207/15?
(siehe Beitrag #16026, der evtl. untergegangen ist)
Was mich betrifft: ja. Ich werde nach der Verurteilung der Bank zur Herausgabe von zwei bestimmten Raten die sonst noch gezahlten und noch nicht aufgerechneten Raten samt der Nutzungen darauf in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz mit dem aktuellen Widerrufssaldo aufrechnen und werde der Bank tatsächlich anbieten, das verbleibende Geld zu zahlen. Wenn der Bank das nicht reicht, muss sie vor Gericht ziehen. Den weiteren Einzug von Raten werde ich natürlich unterbinden.
Das wird der DKB bestimmt nicht reichen, allein schon wegen der veranschlagten Höhe der aus den Ratenzahlungen nach Widerruf gezogenen Nutzungen.
Aber unabhängig davon: Warum sollte die Bank selbst vor Gericht ziehen, wenn sie einen fälligen Anspruch zu haben meint. Sie hat doch gewiss eine Grundschuld und (nicht zu vergessen!) ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe des Grundschuldbetrages jeweils mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Wird auf dieser Grundlage die Zwangsvollstreckung betrieben (z. B. auch mittels Kontenpfändung oder einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher) muss der Vollstreckungsschuldner seinerseits mit entsprechender Vorschusslast vor Gericht ziehen. Ob die Gerichte in jenem Verfahren die Wirksamkeit des Widerrufs letztlich ebenso beurteilen wie das Berufungsgericht (LG Berlin) in dem unterstellt erfolgreichen insoweit nicht bindenden Vorprozess über die Leistungsklage ist nicht wirklich sicher.
Das ist beim.OLG Köln Standard. Rechtsbeugung schreibt man da ganz gross. Mit richterlicher Unabhängigkeit hat dies nicht mehr zu tun. Die Mandanten eines Kollegen aus Köln haben Strafanzeige erstattet. Mal schauen was die Sta so macht.
Also beim LG Berlin und auch beim OLG Hamm wurden schon häufiger Vollstreckungen nach "Widerruf wg. fehlerhafter WRB" gestoppt bzw. auf Rückabwicklungsverhältnis erkannt. Dass wissen nur die meisten Banken nicht......
Danke! Hab das auch gelesen. Nun ja. Die "Vereine" erwirtschaften ja oft sehr hohe Gewinne. Gemeinnützig ist das nicht mehr. Und damit meine ich nicht nur Fussball-Vereine...
Gibt auch "Vereine", die Rüstungskonzerne mit Militärattachés etc. zusammen bringen....ADAC auch ein gutes Beispiel...alles Wirtschaftsunternehmen...
Aber wenn, würde nur der e.V. aufgelöst werden, nicht die AG.
Wird auf dieser Grundlage die Zwangsvollstreckung betrieben (z. B. auch mittels Kontenpfändung oder einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher) muss der Vollstreckungsschuldner seinerseits mit entsprechender Vorschusslast vor Gericht ziehen.
Alles richtig. Sollte sich die Vollstreckung allerdings als rechtswidrig erweisen, wird das für die Bank ziemlich teuer. Zu teuer, denke ich. Der Unterschied zwischen 5 statt 2,5 Punkte über Basis Nutzungen der Raten nach Widerruf macht aktuell nur gut 40 Euro aus. Die aus meiner Sicht nicht geschuldete Verzinsung des Widerrufssaldos macht etwas mehr aus, ist aber immer noch nicht wirklich viel Geld & vor Gericht schwierig, weil die Bank das Geld ja nicht nur schon hatte & nicht behalten wollte & die Forderungen außerdem ja aufgerechnet sein werden & damit als in dem Zeitpunkt, in dem Sie erstmal aufrechenbar gegenüberstanden, erloschen gelten.
darüber könnte mann vielleicht dieses Urteil BGH von 24. April 2007 XI ZR 17/06
vortragen:
Rand Nr 32
"a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davonausgegangen, dass für den nach dem Widerruf vom 27. Dezember 2000 entstandenen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.831,61 € Zinsen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes nach den Haustürwiderrufsvorschriften (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 152, 331,336 m.w.Nachw.) begehrt werden können. Die Zahlungen erfolgten auf eine nicht mehr bestehende Schuld, da der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs unwirksam war. Die Rückabwicklung dieser Leistungen hat daher nach den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts zu erfolgen."
Ich hatte mir daraus viel mehr versprochen um aus dem Vertragszinssatz nach dem Widerruf weg zu kommen. Aber die Experten haben meine Hoffnungen stark gemindert.
Hat den jemand eine andere Idee wie man da vorgehen könnte? Das ist echt ein Thema das eine Lösung braucht. Die Banken lassen sich auch immer etwas neues einfallen. Siehe die Verjährung.
Wie kann man es anstellen, dass der DN mit der Zahlung des Widerrufssaldos sich in Verzug befindet? Dann müsste man nur 2,5% über Basiszinssatz zahlen.
Das wäre vielleicht auch ein Ansatz und viel besser als der Vertragszinssatz.
Hat den jemand eine andere Idee wie man da vorgehen könnte?
Also der Ansatz, dass sich das Rückgewährschuldverhältnis nur auf den Zeitraum bis zum Widerruf erstreckt, ist sicher nicht schlecht. Je nachdem, ob eine Seite aufrechnet, gibt es dann einen Saldo oder zwei gegenseitige Forderungen zum Zeitpunkt des Widerrufs. Dann muss man schauen, wer wen wann evtl. in Verzug gesetzt hat. Und danach kommen dann Schadensersatzansprüche. Da dürfte eine Bank sicher Probleme bekommen, nachzuweisen, dass sie einen höheren Schaden hatte als den marktüblichen Zins bei Widerruf. Das wäre ja auch schon mal ein Schritt weg vom Vertragszins.
Aber der Verzugszins ist ja auch ne interessante Idee... grundsätzlich ist ja der Saldo 30 Tage nach Widerruf zurückzuzahlen, dann könnte man danach einen Verzug begründen - sofern man keinen Annahmeverzug hat. Müsste man mal schauen, ob da die 2,5 Prozentpunkte gelten...
ich denke auch, dass man den Verzugszinssatz insoweit als eine überlagernde Spezialregelung ansehen kann, denn der Kunde muss seine Leistungen ja binnen 30 Tagen erfüllen und kommt damit in Verzug. Da dies eine Vorschrift zum Schutz des Verbrauchers ist, muss diese selbst im Rückabwicklungsverhältnis eigentlich vorrangig sein
Ja. Ich würde nicht sagen, dass es der "neueste Schrei" ist, sondern die nächste Sau die durchs getrieben wird. Die vorher hießen Verwirkung und Rechtsmissbrauch.
Aber... eine ordnungsgemäß zu erteilende Widerrufsbelehrung ist ja keine vertraglich vereinbarte Leistung sondern eine gesetzliche Vorgabe. Und damit eine Obliegenheit.
Sebkoch kann dazu wohl auch was ausführen.
§ 218 BGB wird allgemein nicht für analogiefähig erachtet (also keine Anwendung auf andere Gestaltungsrechte).
Der Aufsatz übersieht zudem, dass § 357 BGB aF nur hinsichtlich der Rechtsfolgen auf Rücktrittsrecht verweist, nicht hinsichtlich der Ausübung. Zudem wird einfach völlig ohne Begründung eine Verjährung angenommen, die ja Kenntnis oder groß fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der fehlerhaften Belehrung annimmt. Das ist in der Regel nicht anzunehmen, denn dann müsste der Kunde ja die Fehlerhaftigkeit gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt haben. Das ist fast nie länger als 3 Jahre her, relevant könnte das bei extremen Altfällen werden.
Zudem ist schon unklar, ob es nicht nur eine Obliegenheit ist, auf die das so keine Anwendung findet.
ich denke auch, dass man den Verzugszinssatz insoweit als eine überlagernde Spezialregelung ansehen kann, denn der Kunde muss seine Leistungen ja binnen 30 Tagen erfüllen und kommt damit in Verzug. Da dies eine Vorschrift zum Schutz des Verbrauchers ist, muss diese selbst im Rückabwicklungsverhältnis eigentlich vorrangig sein
So steht es auch im MüKo (§ 497 Rn 6) mit Verweis auf OLG Köln Beschluss vom 19. 6. 2013 - 13 U 122/12:
"Zu Unrecht wendet sich die Klägerin im Rahmen der Berufungserwiderung gegen die Anwendung der Vorschrift des § BGB § 497 BGB für die Verrechnung von Zahlungen. Nach überwiegender, vom Senat geteilter Ansicht (vgl. Kessal-Wulf, Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 BGB, RdNr. 23; Müller-Christmann, in: Nobbe a.a.O. § 497 BGB RdNr. 4 m.w. Nachw.; Erman-Sänger, BGB, 13. Aufl. § 497 RdNr. 9; Schürnbrand, MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 497 BGB RdNr. MUEKOBGB BGB § 497 Randnummer 6) beansprucht § BGB § 497 BGB nicht nur in den Fällen wirksamer Verträge Geltung, sondern erfasst auch Ansprüche des Darlehensgebers, denen kein wirksamer Verbraucherdarlehensvertrag zu Grunde liegt. Es genügt, dass der Abschlusstatbestand eines Verbraucherdarlehensvertrages gegeben ist, selbst wenn dieser wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist oder infolge Widerrufs oder Anfechtung keinen endgültigen Bestand hat."
ich denke, mit den 2,5 über Basis können Verbraucher auch gut leben und das wäre mE auch ein absolut vertretbares Ergebnis. Steht im MüKo, aaO sogar noch deutlicher (explizit zum Widerruf):
Find ich ehrlich gesagt nicht. Die Banken tragen nie vor, welchen Nutzen sie wirklich gezogen haben, blockieren vorne und hinten den Widerruf, versuchen Steuern abzuziehen und drücken sich um jeden Cent, ohne auch nur einmal konkret was vorzutragen. Dann die 2,5 % ü. Basis zu nehmen, die für in Verzug geratene DV gelten, mit denen Banken garantiert keine Erträge erwirtschaften, halte ich für wenig sachgerecht. Bis der BGH Anfang des Jahres die Vorfälligkeitsentschädigung bei notleidend gekündigten DVs verboten hat, wurde hier ja i.d.R. auch nie der Verzugszins genommen, sondern mindestens mal die deutlich höhere Vorfälligkeit. Das setzt sich bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fort. das Gesetz gesteht es den Banken zu, aber der Schaden entsteht doch gerade heute in der Art schon lange nicht mehr und hier nimmt die Bank immer die Art der Berechnung, die für die Bank den größten Vorteil und für den DN damit den größten Nachteil bringt. Daran erkennt man doch bereits, dass der Schaden frei erfunden ist. Ich sehe keinen Grund dafür Banken besser zu stellen als DN. Die DN müssen jeden Scheiß beweisen, bei der Bank soll aber auf einmal son pauschaler Verweigerungsvortrag ausreichen? Ne geht gar nicht. Vom DN wird bei DV auch ein wenig realistischer Nutzungsersatz verlangt. Steht im Gesetz, dass der vertragliche Zinssatz im Zweifel geschuldet ist, schön aber der Gegenbeweis ist quasi nicht zu führen. Nimmt man die BGH Rechtsprechung ernst und gesteht der BuBa Statistik plus Minus 1 % zu, ist so ziemlich jeder Zinssatz marktüblich gewesen.