Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Trabbi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kurze Info.

    Mein Vorgang gegen die DSL ist erledigt.Wir haben uns im Vergleich geeinigt.So das wir zufrieden sind. Wünsche allen weiteren noch weiter gute Nerven und viel Erfolg.

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Andere Gerichte sehen das durchaus auch so, z. B. OLG Frankfurt aM, Urteil vom 20.07.2016 - 17 U 218/15:

    "Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe der vertraglichen Nominalzinssätze besteht über den Zeitpunkt der Widerrufserklärungen hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluten aus § 346 Abs.1, 2 S.2 Hs.1 BGB (OLG Frankfurt aM, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, Juris Rn. 56), so dass insoweit ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5,49 % auf den Differenzbetrag ab dem 3. Mai 2016 besteht."
    das scheint inzwischen in Frankfurt, Karlsruhe und Brandenburg schon stRpsr

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hab mal noch wegen der Urteilsbegründung zum Urteil v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 (Sparkasse Nürnberg) nachgehakt:

    es ist wohl geschrieben, muss noch Korrektur gelesen werden, genehmigt und zugestellt, dann wird es veröffentlicht. Man geht von noch ca. 2 Wochen aus...

  5. Avatar von ramokap
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Hab mal noch wegen der Urteilsbegründung zum Urteil v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 (Sparkasse Nürnberg) nachgehakt:

    es ist wohl geschrieben, muss noch Korrektur gelesen werden, genehmigt und zugestellt, dann wird es veröffentlicht. Man geht von noch ca. 2 Wochen aus...

    Respekt, so penetrant muss man erstmal sein

  7. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Trabbi
    Kurze Info.

    Mein Vorgang gegen die DSL ist erledigt.Wir haben uns im Vergleich geeinigt.So das wir zufrieden sind. Wünsche allen weiteren noch weiter gute Nerven und viel Erfolg.

    Glück mit dem Gerichtsstand muss man haben.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Andere Gerichte sehen das durchaus auch so, z. B. OLG Frankfurt aM, Urteil vom 20.07.2016 - 17 U 218/15:

    "Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe der vertraglichen Nominalzinssätze besteht über den Zeitpunkt der Widerrufserklärungen hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluten aus § 346 Abs.1, 2 S.2 Hs.1 BGB (OLG Frankfurt aM, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, Juris Rn. 56), so dass insoweit ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5,49 % auf den Differenzbetrag ab dem 3. Mai 2016 besteht."
    Danke, das Urteil habe ich auch heute bei dejure "gefunden". OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 17 U 218/15:
    Der Kläger kann der Beklagten die Rückzahlung der entrichteten Zins- und Tilgungsleistungen von insgesamt unstreitig 220.902,80 € verlangen. Soweit diese bis zum Wirksamwerden des Widerrufs am 9. September 2014 geleistet worden sind, steht der Anspruch dem Kläger aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB a.F. zu.
    Soweit der Kläger sodann weitere Zahlungen auf den nicht mehr wirksamen Darlehensvertrag geleistet hat, steht ihm ein Bereicherungsanspruch zu, der mit dem Tag seiner Entstehung durch die vorgenommene Aufrechnung mit dem verbliebenen Zahlungsanspruch der Beklagten zu verrechnen ist (OLG Frankfurt aM, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, Juris Rn. 50).
    Hinzu kommen Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum von den jeweiligen Zahlungen bis zum Wirksamwerden des Widerrufs am 9. September 2014 aus den laufend entrichteten Zins- und Tilgungsleistungen. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss, BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123-134, Juris Rn. 29). Der gesetzliche Verzugszins beträgt im vorliegenden Fall nach § 497 Abs. 1 S. BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung bzw. nach § 503 Abs. 2 BGB in der ab 11.06.2010 gültigen Fassung 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da das Darlehen durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesichert war. Anhaltspunkte dafür, dass das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge unüblichen Bedingungen ausgereicht worden ist, bestehen nicht. Es ist daher von einem Immobiliardarlehen im Sinne des § 492 Abs. 1a S. 2 BGB a. F. bzw. § 503 Abs. 1 BGB n. F. auszugehen. Von der für Schadenersatzansprüche einer Bank entwickelten Rechtsprechung, nach der die Bank im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung als Verzögerungsschaden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen kann, ohne Angaben zur Schadenshöhe machen zu müssen, sind Realkredite ausgenommen (BGH, Urteil vom 18.02.1992, Az. XI ZR 134/91, Juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.05.1998, Az. XI ZR 79/97, juris Rn. 23; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14, Juris Rn. 47). Da die zugunsten einer Bank bei der Berechnung ihres Verzugsschadens geltenden Grundsätze auch im Rahmen der Schätzung der von ihr gezogenen Nutzungszinsen Beachtung finden (BGH, Urteil vom 12.05.1998, Az. XI ZR 79/97, juris Rn. 24), kann in Fällen des Realkredits nicht zum Nachteil der Bank eine Nutzungsziehung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB) widerleglich vermutet werden, wenn die Bank ihrerseits in einem solchen Fall bei Kündigung des Kredits wegen Zahlungsverzugs vom Kunden nur einen Verzugszins nach § 503 Abs. 2 BGB n. F. - als abstrakt berechneten Verzugsschaden - verlangen dürfte (Senat, Urteil vom 22. Juni 2016 - 17 U 224/15, Juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14, Juris Rn. 47). Dass der Beklagten eine Nutzenziehung in dieser Höhe nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht hinreichend vorgetragen worden.

    Im Einzelnen gilt daher Folgendes: ...
    Es folgt dann eine tabellarische Übersicht - durchaus ein lesenswertes Urteil (auch bzgl. der "negativen" Aspekte). Und dann noch:
    Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € gem. §§ 286, 280 BGB. Die nach Eintritt des Verzugs entstandenen vorgerichtlichen Kosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen.
    Die Revision wurde übrigens nicht zugelassen.


    PS1:
    Folgendes "Argument" des OLG ist für mich nicht ganz verständlich:
    Daneben schuldet der Kläger Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Insoweit steht der Beklagten aber der vertraglich vereinbarte Zins von 5,49 % zu. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass der durchschnittliche Zinssatz für Wohnungsbaukredite an private Haushalte nach der Statistik der Deutschen Bundesbank für Kredite mit einer Zinsbindung von 5 bis 10 Jahren bei lediglich 5,01 % lag (https://www.bundesbank.de), dies genügt indes für den Nachweis, dass der vereinbarte Zins nicht dem Gebrauchsvorteil - also dem marktüblichen Zins (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, Juris Rn. 41; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 - 6 U 64/12, Juris Rn. 35) entspricht, nicht. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, bieten die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen. Liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu 1% darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen (BGH, Urteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, Juris Rn. 29; vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, Juris Rn. 17). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der vereinbarte Zinssatz marktüblich. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der von der Deutschen Bundesbank ausgewiesene Durchschnittszinssatz von 5,01 % für Kredite mit einer Zinsbindung von 5 bis 10 Jahren galt und der zwischen den Parteien vereinbarte Kreditvertrag vom 25. Juni 2007 eine Zinsbindung bis zum 30. Juni 2017 vorsah, die jedenfalls im oberen Bereich oder geringfügig über der Zinsspanne liegt.
    @ducnici (und alle anderen auch): Hatten wir hier nicht schon diskutiert, dass die Sichtweise bzgl. der Streubreite bis zu 1% falsch ist?


    PS2:
    Zur WRB und den Abweichungen des Musterschutzes ist u.a. folgendes aus dem Urteil lesenswert:
    Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält zunächst abweichend von dem Mustertext einen Zusatz in der Überschrift sowie zwei Fußnotenverweise und einen Klammerzusatz, die in dem Mustertext nicht enthaltenen sind. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob hierin eine inhaltliche Bearbeitung und damit Abweichung von der in Anlage 2 zur § 14 BGB-InfoV a. F. vorgesehenen Musterbelehrung liegt. Allerdings neigt der Senat zu der Annahme, dass durch die Anbringung der Fußnote 2, deren Text sich außerhalb der Umrandung befindet, gerade keine inhaltliche Bearbeitung des Textes stattfinden sollte, sondern diese nicht mehr Bestandteil der eigentlichen Widerrufsbelehrung ist und zudem keine inhaltliche Änderung darstellt, da sie lediglich klarstellt, dass die Frist im Einzelfall zu prüfen ist und damit weder die Angaben zu der Frist selbst oder zu deren Beginn und Lauf inhaltlich einer Bearbeitung unterzieht oder ändert (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015, Az. 6 U 13/15, juris Rn. 83 f.; a. A.: OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14, juris, Rn. 31; OLG München, Urteil vom 21.10.2013, Az. 19 U 1208/13; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11). Dies gilt auch für die Fußnote 1 und den Zusatz in der Überschrift, da die Überschrift selbst nicht Bestandteil der Belehrung ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10, juris Rn. 25).


    Allerdings sieht der Senat in dem dritten Absatz, der mit "Finanzierte Geschäfte" überschrieben ist, eine inhaltliche Änderung und Abweichung von der Musterbelehrung. Zunächst ergibt sich aus dem Gestaltungshinweis Nr. 9 des damaligen Musters, dass diese Passage entfallen kann, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine umfassende Belehrung für notwendig erachtet hat, dem Verwender jedoch freigestellt hat, auch auf diese Passage zu verzichten, wenn kein finanziertes Geschäft vorliegt. Hiervon hat die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht, sondern diesen Absatz aufgenommen, obwohl kein verbundenes Geschäft i. S. d. § 358 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. vorliegt. Weiterhin sieht Nr. 9 der Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. vor, dass für das Vorliegen eines finanzierten Geschäftes mehrere Alternativen der Belehrung zur Verfügung stehen und zwar je nachdem, ob für das finanzierte Geschäft oder den Darlehensvertrag belehrt werden soll und um welche Art eines verbundenen Geschäfts es sich handelt, bspw. ob es um den finanzierten Erwerb eines Grundstückes geht. Vorliegend hat die Beklagte allerdings den Gestaltungshinweis Nr. 9 des Musters betreffend die Hinweise für finanzierte Geschäfte missachtet, wonach im Fall des finanzierten Grundstückserwerbs Satz 2 der allgemeinen Hinweise zwingend durch spezielle Hinweise zu ersetzen ist. Statt Satz 2 zu ersetzen, hat die Beklagte die Belehrung betreffend den finanzierten Grundstückserwerb hinter Satz 2 in die vollständig beibehaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte eingefügt. Zudem hat sie die in den Gestaltungshinweisen vorgegebene Musterformulierung inhaltlich verändert, indem sie die einleitende Formulierung: "Dies ist nur anzunehmen", durch die abweichende Formulierung: "Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen", ersetzt hat. Damit ist sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die Gestaltungshinweise inhaltlich von der vorgesehenen Gestaltung abgewichen, so dass sie sich auf den Vertrauensschutz des § 14 BGB-InfoV a. F. nicht mehr berufen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf die Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH v. 10.02.2015, Az. II ZR 163/14, juris Rn. 8). Gerade dies ist vorliegend erfolgt, da die Beklagte durch Missachtung des Gestaltungshinweises Nr. 9 und durch Umformulierung des vorgegebenen Mustertextes in das zur Verfügung gestellte Muster inhaltlich eingegriffen hat. Dann kann sie sich auf die mit einer unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen, unabhängig davon, ob der geänderte Teil der Musterbelehrung im konkreten Fall einschlägig ist (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, juris Rn. 39).
    Da die Widerrufsbelehrung der Beklagten insoweit von der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. abweicht und die Beklagte schon aus diesem Grund keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung auch wegen der anderen, vom Kläger zu 1) geltend gemachten Passagen von der Musterbelehrung abweicht.

    Der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger steht nicht der Einwand der Verwirkung entgegen.
    Das OLG nimmt auch explizit Bezug auf das "Matratzen-Urteil" des VIII. Senats des BGH.

  9. Avatar von ramokap
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich habe hier auch zwei Links gefunden:
    https://www.gesetze-bayern.de/Content...-18863?hl=true
    https://www.bundesgerichtshof.de/Shar...tml?nn=6128288

    Was mich nur irritiert, ist die Tatsache, dass es hier um die Fußnote "Bitte im Einzelfall prüfen geht".
    In meinem Fall war es die Fußnote "Fernabsatzgeschäfte"
    Sind beide Fälle übertragbar?

    Noch was: Wer kann mir einen Prozesskostenfinanzierer empfehlen, de seriös ist?
    2 Verträge ca. 500.000€ Kreditsumme.
    Oder sollte ich lieber abwarten bis es mehr BGH Urteile gibt?
    Ohne eine RSV fällt die Entscheidung schwer, weil ich auch glaube, dass die Chancen vor dem LG Wuppertal, OLG Düsseldorf im Moment nicht schlecht sind.
    Für jede Empfehlung bzw. strategische Hinweise bin dankbar.

    Grüße

  10. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ohne RSV solltest Du zunächst mit Deinem RA klären, ob Du ggf. auf den Antrag auf Löschung der Grundschuld verzichten kannst, denn der würde den Streitwert sehr in die Höhe treiben. Dann solltest Du einmal nachrechnen (pro Kredit getrennt), wie viele Raten (also Tilgung + Zinsen) Du seit dem jeweiligen Vertragsabschluss bis zum Widerruf an die Bank gezahlt hast, denn danach bemisst sich dann der Streitwert (zur Grundschuld s.o.).

    Du könntest Klage ggf. nur bei einem der beiden Kredite erheben, und zwar bei dem mit dem geringeren Streitwert (wo Du weniger Raten gezahlt hast). Wenn der Vertrag dieselbe fehlerhafte WRB wie der andere Vertrag hat, könntest Du das ggf. in Vergleichsverhandlungen einfließen lassen - oder eben zunächst nur mit dem einen Kreditvertrag auf ein rechtkräftiges Urteil warten und dann entscheiden, wie es mit dem anderen Kreditvertrag weitergeht. Bedenke dabei aber, dass Du dann zuerst eine Anschlussfinanzierung für nur einen Kredit (Restsumme nach Rückabwicklung) benötigst, mit den entsprechenden Sicherheiten für die neue Bank, Du aber noch Sicherheiten für den anderen Kredit bei der alten Bank bestehen hast. Nach meinem Verständnis bedeutet dies, dass eine neue Bank (zur Anschlussfinanzierung der Restschuld aus dem rückabgewickelten Vertrag) in den Nachrang müsste, was viele nicht wollen, aber zumindest Probleme macht, z.B. in Form eines schlechteren Zinssatzes (wegen eines höheren Risikos für die neue Bank aufgrund des Nachrangs). Falls ich mich in diesem Punkt irre, korrigiert mich bitte. Danke.

    Ansonsten könntest Du in der Tat auch einfach weitere BGH-Entscheidungen abwarten (so sie denn kommen). Was sagt Dein RA zu alledem?

  11. Avatar von SaschaPatrick
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von SaschaPatrick
    Mal ne Frage zum Thema Verzug und Anwaltskosten.

    Ich habe wie die meisten hier meine Sparkassendarlehen mit dem bekannten Passus "frühestens" + "Frist im Einzelfall prüfen" widerrufen.

    Kostenlose Prüfung vorab und für fehlerhaft erklärt. Des weiteren wurde mir eine Prozesskostenfinanzierung angeboten...38% aussergerichtliches und 44% gerichtliches Erfolgshonorar.

    Eigentlich möchte ich mir das sparen, da bei den Sparkassenbelehrungen der Fall seit 12.07.16 "eindeutig" ist. Allerdings habe ich 2013 schon vorzeitig gegen VFE abgelöst.

    Zur eigentlichen Frage:

    die Bank hat wie erwartet den Widerruf abgelehnt. Daraufhin habe ich der Bank noch einmal geschrieben und eine Frist bis 09.09.2016 gesetzt, auch mit der Möglichkeit eines Angebotes.

    Bis jetzt jetzt habe ich noch keine Antwort erhalten (war eine 3 Wochen Frist) und die Bank hat noch bis Freitag Zeit. Ist die Bank nach Ablauf der Frist im Verzug? Können die Anwaltskosten ab diesem Zeitpunkt von Ihr eingefordert

    werden? Falls ja, muss ich da in Vorleistung gehen oder stellt der Anwalt seine Kosten der Bank gleich in Rechnung?

    Danke schon mal für Eure Antwort!

    Hat keiner eine Antwort darauf??

    Das einzige was ich dazu gefunden habe, ist:


    Für alle Bankkunden, die ihrer Bank eine Frist gesetzt haben, die diese hat verstreichen lassen, gilt: Sie haben die Bank „in Verzug gesetzt“ wie die Juristen sagen. Damit muss die Bank für sämtliche Anwaltskosten aufkommen. In der Regel müssen Sie damit dem Anwalt auch keinen Vorschuss zahlen, er wird seine Kosten direkt der Bank in Rechnung stellen. Einzige Ausnahme sind die Kosten für einen gerichtlichen Mahnbescheid. Dabei geht es je nach Höhe der Bearbeitungsgebühr um ca. 30 Euro, die Sie direkt an das Gericht zahlen müssen, damit dieses den Mahnbescheid erstellt. Aber auch dieses Geld wird letztlich der Bank in Rechnung gestellt. *Quelle IG-Wideruf*

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der FC Heidelberg wieder.....zum Thema Beschluss BVerfG und den Urteilen des BGH v. 12.07.2016


    https://www.fc-heidelberg.de/daten/b...6_84650045.pdf

  13. Avatar von SaschaPatrick
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    "Denn es besteht bei Lichte betrachtet weder rechtlich noch tatsächlich und erst recht nicht moralisch irgend ein Grund welcher es rechtfertigen könnte, einem im Kern ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrten Verbraucher zu erlauben, viele Jahre nach Darlehensvertragsabschluss von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zumachen, um sich offenkundig zu Lastender die Darlehen gewährenden Banken zu Unrecht zu bereichern."

    -ohne Worte-

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von SaschaPatrick
    Hat keiner eine Antwort darauf??

    Das einzige was ich dazu gefunden habe, ist:


    Für alle Bankkunden, die ihrer Bank eine Frist gesetzt haben, die diese hat verstreichen lassen, gilt: Sie haben die Bank „in Verzug gesetzt“ wie die Juristen sagen. Damit muss die Bank für sämtliche Anwaltskosten aufkommen. In der Regel müssen Sie damit dem Anwalt auch keinen Vorschuss zahlen, er wird seine Kosten direkt der Bank in Rechnung stellen. Einzige Ausnahme sind die Kosten für einen gerichtlichen Mahnbescheid. Dabei geht es je nach Höhe der Bearbeitungsgebühr um ca. 30 Euro, die Sie direkt an das Gericht zahlen müssen, damit dieses den Mahnbescheid erstellt. Aber auch dieses Geld wird letztlich der Bank in Rechnung gestellt. *Quelle IG-Wideruf*

    Ok, da Du ja eine VFE zurückforderst, sollte das unproblematisch sein. Schwieriger wird es, wenn Du bei einem noch laufenden Darlehen der Bank die Restvaluta irgendwie angeboten haben musst. Da gehen die Urteile der LG und OLG´s auseinander. Die einen geben Annahmeverzug und auch die außergerichtlichen Kosten, die anderen nicht.

    Heute habe ich allerdings ein Urteil v. LG Berlin gelesen, wo die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet wurden, weil ja mit der Ablehnung des WR durch die Bank klar wäre, dass außergerichtlich auch über einen Anwalt mit der Bank es zu keiner Einigung kommen würde und aufgrund der Schadenminderungspflicht man ja sofort die Klage hätte einreichen müssen.

    Im Zweifel bei so einer klaren Sache wie jetzt mit den Sparkassen würde ich auch sofort Klage einreichen lassen und nichts per Anwalt nochmals außergerichtlich versuchen.

    Die SPK hat vorher Zeit und Möglichkeiten gehabt, das mit Dir zu klären. Die warten einfach wie bisher, wer verklagt uns und wer nicht. Die sieben nach wie vor aus.

    Wenn der Anwalt sofort Klage einreicht, ist der Streit wert ja erstmal die Rückforderung der VFE. Dann kannst noch weiter überlegen, ob Du die Rückabwicklung dran hängst. In zwei - drei Wochen haben wir hier mehr Klarheit. Dann sollte man eine einfach und konservativ, nach BGH Urteil gerechnete Klage hinbekommen ohne großes Kostenrisiko.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von SaschaPatrick
    "Denn es besteht bei Lichte betrachtet weder rechtlich noch tatsächlich und erst recht nicht moralisch irgend ein Grund welcher es rechtfertigen könnte, einem im Kern ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrten Verbraucher zu erlauben, viele Jahre nach Darlehensvertragsabschluss von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zumachen, um sich offenkundig zu Lastender die Darlehen gewährenden Banken zu Unrecht zu bereichern."

    -ohne Worte-

    "im Kern ordnungsgemäße..."

  16. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    das dürfte neben der Frage Servais auch die letzte spannende Frage der Rückabwicklung sein, welche Zinsen es ab Widerruf noch gibt.
    In dem BGH Urteil BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87

    steht folgendes:

    Rand Nr 20

    "e) Ob und in welchem Umfang der Kreditgeber aus den §§ 812 , 818 BGB einen Zinsanspruch für
    die Zeit herleiten kann, in der ihm das Kapital ohne Rechtsgrund vorenthalten wird, ist umstritten.
    Das Reichsgericht hat es zunächst grundsätzlich abgelehnt, ersparte Zinsen als Nutzungen im
    Sinne des § 818 Abs. 1 BGB anzusehen (RGZ 136, 135, 136). Später hat es bei einer
    Kapitalnutzung in gewerblichen Betrieben Wertersatz zugebilligt (RGZ 151, 123, 127); im
    vorliegenden Fall hat der Kreditnehmer das überlassene Darlehenskapital aber längst verbraucht,
    ohne daß ihm daraus irgendein bleibender Nutzen erwachsen ist (vgl. Reifner/Burmeister
    JZ 1987, 952, 955). Bisherige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 30.
    November 1960 - V ZR 131/59 = NJW 1961, 452 und vom 18. April 1962 - VIII ZR 245/61 =
    NJW 1962, 1148) haben noch keine Klärung der Einzelfragen gebracht
    (BGB-RGRK/Heimann-Trosien 12. Aufl. § 818 Rn. 10 m. w. Nachw.; Staudinger/Lorenz, BGB 12.
    Aufl. § 818 Rn. 11; MünchKomm/Lieb 2. Aufl. § 818 Rn. 11; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 818 Rn.
    26; Bunte WuB I E 1.-7.87). Einigkeit besteht jedoch darüber, daß der Kreditnehmer nach
    Bereicherungsrecht nicht den Vertragszins oder gar einen erhöhten Stundungszins zu zahlen hat,
    sondern allenfalls den zur Zeit des Verzuges üblichen Marktzins.
    Insoweit bedarf die Frage von
    Bereicherungsansprüchen hier aber keiner abschließenden Entscheidung; denn den üblichen
    Marktzins kann die Klägerin jedenfalls auch als Schadensersatz nach § 286 BGB verlangen, wie
    sich aus den folgenden Überlegungen ergibt."

    Die Zahlungen nach dem Widerruf werden doch nach Bereicherungsrecht verrechnet. Kann man dieses Urteil dazu als Basis zumindest den marktüblichen Zinssatz anstatt den Vertragszinssatz anzusetzen?

    Und bei dem Urteil ging es sogar um Verzug des DN. Nach dem Widerruf ist aber der DN noch nicht mal im Verzug.

    Meinungen dazu?

  17. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Frage ist ja eben, ob es nach Widerruf nach Bereicherungsrecht geht, dann ist es klar, aber wenn die Rückabwicklung auch weiter nach §§ 346 ff BGB (Rücktrittsvorschriften), ist es eben nicht so klar

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie ist es denn beim Rücktritt? Welchen Gebrauchsvorteil schuldet der Käufer dem Verkäufer, bis er die Sache an den Verkäufer zurückgegeben hat? Oder spielt diese Betrachtung beim Rückgewährschuldverhältnis keine Rolle? Gibt es denn keine klaren gesetzlichen Regelungen bzw. Normen, Vorschriften (oder wie auch immer das heißt) wie die Rückabwicklung vorzunehmen ist und ob diese sich nach den §§ 346 ff BGB oder nach Bereicherungsrecht richtet?

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  20. Avatar von ich_sparmir_VFE
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Heute gab es eine ganz schöne Zusammenfassung vom Urteil des OLG Nürnberg.
    https://www.haufe.de/recht/weitere-r...10_374466.html

    Mir stellt sich die Frage:
    Wenn es bisher keine Muster-Widerrufsbelehrung gibt, die die Banken sicher vor späteren Klagen etc. schützt, was war dann mit allen bisherigen
    Widerrufsbelehrungen inkl. der bisherigen Muster-Widerrufsbelehrungen?

    Müssten diese nicht alle angreifbar sein?
    Vor der Fiktion, dass die Banken dem gesetzlichen Muster vertrauen durften, kommt ja anscheinend die Prüfung, ob das Muster überhaupt den gesetzlichen Anforderungen genügt.

    Anscheinend scheint es aber ein solches bislang noch gar nicht gegeben zu haben, wenn selbst die letzte Version (in die die Bankenlobby ihr gemeinsames und gesammeltes Gehirnschmalz eingebracht haben) vom OLG Nürnberg (und ich glaube auch Karlsruhe) als fehlerhaft beurteilt worden ist.

    Also: Da Frage wäre demnach:
    Welche Fehler wiesen eigentlich die bisherigen Muster auf, so dass sie geändert werden mussten? (außer dem bekannten frühestens)
    Kennt hier jemand eine Internet-Seite, die ggsf. die Fehler der bisherigen Muster aufzeigt?

    Müsste nicht die Antwort auf diese Frage - also eine Sammlung der Fehler - genau die Argumente liefern, die zu einem Erfolg vor Gericht führen müssten?

    Ansonsten stünden die Banken doch jetzt nicht vor dem Problem,
    1. immer noch keine "wasserdichte" Muster geliefert zu haben (dabei nehme ich an, dass das gesetzliche Muster der Politik von der Bankenlobby in die Feder diktiert wird) und
    2. vor dem OLG zu unterliegen, obwohl sie sich an genau den letzten Mustertext (vom Layout mal abgesehen) gehalten haben.

  21. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
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