ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Soweit ich weiß, kann man immer am Gericht des eigenen Wohnsitzes klagen. Grundsätzlich......
Grundsätzlich kann immer am Geschäftssitz des Gläubigers (Bank) geklagt werden. Daneben ist auch das Gericht am Wohnort des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuständig.
Hallo Michael, soweit ich weiß können KFW Darlehen jederzeit ohne Verluste zurückgezahlt (auf einmal getilgt) werden. Ich hatte so eines über 18000 Euro und da musste ich nur 14 Tage vorher bescheid geben, damit ich den aktuellen Tilgungsbetrag mitgeteilt bekomme und dann einfach bezahlt.
Sofern man keine komplette Rückabwicklung anstrebt, sollte man bei den Streitwerten und Rechtskosten schon überlegen, ob man nicht die 10 Jahre wartet und dann kündigt. Das denke ich mittlerweile, nachdem ich hier so viel gelesen habe. Offensichtlich ist Recht ja nicht überall das gleiche..
Die Ausführungen unter dem o.g. Link sind interessant, u.a.:
Der Leistungsort ist am Wohnsitz des Schuldners und der Erfüllungsort ist am Wohnsitz des Gläubigers.
Aber mir ist nicht klar, wer in diesem Sinne im Falle des Widerrufs eines (I mmobilien- oder sonstigen) Kredits der Schuldner bzw. der Gläubiger ist bzw. wo der Leistungs- und wo der Erfüllungsort ist.
Noch einfacher gefragt:
Wenn der Kunde einen Kreditvertrag widerruft, auf welcher Basis darf er darauf hoffen, an dem für seinen Wohnort zuständigen Gericht klagen zu dürfen? Das ist mir auch nach Lektüre der o.g. Ausführungen immer noch unklar.
Und was ist, wenn der Kunde seit Vertragsabschluss den Wohnort in einen Bereich gewechselt hat, wo ein anderes Gericht zuständig ist? Darf er dann vor diesem Gericht wegen der Abweisung eines Widerrufs klagen?
PS:
Und wie/wo kann der Kunde erfahren, welche (Land-)Gerichte für welche (Wohn-)Orte zuständig sind?
ING DiBa, Hauskauf im Kölner Umland im Jahre 2007.
Unser Anwalt will in Köln klagen, Bank will Frankfurt als Gerichtsstand. Entscheidung des LG Köln steht noch aus.
Habe ein wenig Sorge, dass die die Arbeit von sich schieben werden:"Klag du mal da unten am Main."
Und da sind die Chancen mit der (leider nur leicht fehlerhaften Widerrufsbelehrung der DiBa) ja sehr schlecht. Was auch der Rechtschutz nicht gefallen dürfte.
Es gibt verschiedene KfW Darlehen .Bei KfW 124 ist das nur gegen Zahlung einer Vfe möglich . Es ist auch keine Sondertilgung möglich . Nach Ablauf der zinsbindung ist dies möglich.
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Off-topic Anmerkung:
Da die Administratoren dankenswerterweise einige Beiträge bzgl. des Gerichtsstands aus dem Thread "Verwirkung" hierher verschoben haben, sollte inhaltlich wieder alles zusammenpassen. Allerdings steht bei einigen Beiträgen im Titel noch "AW: Widerrufsjoker - Verwirkung". Wer will, kann das noch korrigieren.
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Es gab Banken (z.B. ING-DiBa), welche u.a. auch Darlehen der KfW angeboten hatten. Laut Vertrag wurde z.T. eine Gebühr in Höhe von 2% erhoben, wonach es dem Kunden dann ermöglicht wird, die Restschuld jederzeit ohne VFE zurückzuzahlen. Dass die ING-DiBa daneben oft noch weitere 2% Bearbeitungsgebühr verlangte, ist eine andere Sache.
So,
Bei uns hat das Landgericht Frankfurt unseren Termin für Mittwoch heute morgen abgesagt ,da nun doch unser Landgericht zuständig sei. Wir hatten den Termin jedoch schon seit September letzten Jahres . Nun müssen wir halt wieder warten was ich jedoch gerne in Kauf nehme.
Und da sind die Chancen mit der (leider nur leicht fehlerhaften Widerrufsbelehrung der DiBa) ja sehr schlecht.
Wenn das die gleiche WRB ist, die eugh in Post Nr. 1586 zitiert, musst du dir keine Sorgen machen. Die ist nicht nur leicht fehlerhaft. Da sind gleich 2 dicke Fehler drin, die der BGH jeden für sich bereits als ausreichend fehlerhaft eingestuft hat.
Zum einen der Klassiker: "Frist beginnt frühestens" und dann auch noch "Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs bei der DiBa". Damit ist es dem Verbraucher gleich aus zwei Gründen nicht möglich den Fristbeginn zuverlässig zu bestimmen.
Es gab Banken (z.B. ING-DiBa), welche u.a. auch Darlehen der KfW angeboten hatten. Laut Vertrag wurde z.T. eine Gebühr in Höhe von 2% erhoben, wonach es dem Kunden dann ermöglicht wird, die Restschuld jederzeit ohne VFE zurückzuzahlen. Dass die ING-DiBa daneben oft noch weitere 2% Bearbeitungsgebühr verlangte, ist eine andere Sache.
die 2% "Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites während der Zinsfestschreibungsperiode" sollen aus dem gleichen Grund wie die Bearbeitungsgebühr anfechtbar sein...
Man bezahlt für etwas ohne eine Gegenleistung zu bekommen... es kann ja sein, dass jemand seinen KfW-Kredit absolut planmäßig zurück führt.
Hast Du einen Link dazu? Ich weiß, dass Bearbeitungsgebühren nicht wirklich hierher gehören, aber ein Hinweis wäre trotzdem nett, da hier nach KfW gefragt wurde.
Suche Erfahrungswerte und Infos zu folgender Konstellation:
Darlehen mit falscher WRB, Widerruf wurde erklärt, geht wohl vor Gericht.
Das Verbraucher-Darlehen ist NICHT grundpfandrechtlich abgesichert und damit nach §489 BGB, Absatz 1, Satz 2, (laut Fassung gültig von 2002 - 2010)
mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist ohne Zahlung einer VFE ordentlich kündbar.
Wir haben hier also den Fall, zuerst Widerruf, dann Kündigung und nicht wie sonst Kündigung und dann Widerruf (um nach Zahlung der VFE diese zurück zu fordern)
Die Kündigung ist ja im Moment ohne weiteres erklärbar, da der Widerruf seitens der Bank nicht anerkannt wurde. Der Vertrag hat also bis zu einer gerichtlichen Klärung so erstmal Bestand, wie er ist.
Meine Frage geht dahingehend, ob die erklärte Kündigung sich irgendwie negativ auf den Widerruf auswirken kann...Stichwort Verwirkung etc.
Meines Erachtens dürfte das nicht der Fall sein, da ja der Widerruf VOR der Kündigung erklärt wurde. Bei der Kündigung soll das Wort "hilfsweise" wohl mit eingebracht werden...
Hast Du einen Link dazu? Ich weiß, dass Bearbeitungsgebühren nicht wirklich hierher gehören, aber ein Hinweis wäre trotzdem nett, da hier nach KfW gefragt wurde.
"Die Erklärung eines Teils der Bearbeitungsgebühr als Risikoprämie für die jederzeitige Ablösung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung widerspricht der Auslegung der Vertragsklausel, die anscheinend von einer „Bearbeitungsgebühr“ spricht. Eine derartige Klausel wäre im Übrigen eine unangemessene Benachteiligung, da sie dem Leitbild in § 490 Abs. 2 BGB widerspricht."
Wenn das die gleiche WRB ist, die eugh in Post Nr. 1586 zitiert, musst du dir keine Sorgen machen. Die ist nicht nur leicht fehlerhaft. Da sind gleich 2 dicke Fehler drin, die der BGH jeden für sich bereits als ausreichend fehlerhaft eingestuft hat.
Zum einen der Klassiker: "Frist beginnt frühestens" und dann auch noch "Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs bei der DiBa". Damit ist es dem Verbraucher gleich aus zwei Gründen nicht möglich den Fristbeginn zuverlässig zu bestimmen.
Du schriebst, dass du den Darlehensvertrag im Jahr 2007 abgeschlossen hast. Dann solltest du den Vertrag folglich mit der ING-DiBa AG geschlossen haben. Ist das so richtig?
Im von dir verlinkten Handelsblattartikel ist die Firmenbezeichnung mit Allgemeine Deutsche Direktbank AG angegeben. Nach meinen Kontoauszügen hat die DiBa zwischen dem 01.04.2005 und dem 30.06.2005 die Firma in ING-DiBa AG umbenannt. Das spricht dafür, dass die WRB aus dem Handelblatt nicht mit der in deinem Vertrag verwandten übereinstimmen sollte. Ansonsten hätte die Bank noch ca. 2 Jahre nach der Umfirmierung einen überholten Widerrufsadressaten angegeben.
Könntest du das mal bitte überprüfen!
Zumindest in der WRB des Handelsblattartikels fehlt der Schlusssatz des Musters: "Ende der Widerrufsbelehrung" bzw. "Ihre ING-DiBa AG"
Wenn das die gleiche WRB ist, die eugh in Post Nr. 1586 zitiert, musst du dir keine Sorgen machen. Die ist nicht nur leicht fehlerhaft. Da sind gleich 2 dicke Fehler drin, die der BGH jeden für sich bereits als ausreichend fehlerhaft eingestuft hat.
Zum einen der Klassiker: "Frist beginnt frühestens" und dann auch noch "Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs bei der DiBa". Damit ist es dem Verbraucher gleich aus zwei Gründen nicht möglich den Fristbeginn zuverlässig zu bestimmen.
Gibt es dazu öffentlich zugängliche Gerichtsurteile? Oder andere Infos, falls es zum (außergerichtlichen) Vergleich kam?