ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Da steht was von inhaltlicher Fehler.
Keine Rückzahlungsfrist zu nennen und zu schreiben das
es trotzdem Widerrufen werden kann sollte das Darlehen bereits vor ende der Widerrufsfrist ausbezahlt sein halte ich sehr wohl für einen grossen Fehler.
Umso mehr das "beiderseitige Rückgewähr" gerade dür diesen Fall logisch wäre.
Aussetdemist mir kein Fall vom BGH bekannt der nach 355 BGB urteilt.Es wird in allen Fällen vom Mustertext ausgegangen und die Bearbeitung gerügt.Ich suche das mal raus und schreibe die hier rein.
BGH 1.12.2010 VII ZR 82/10
BGH 18.03.2014 II ZR 109/13
BGH 28.06.2011 XI ZR 349/10
BGH 1.03.2012 III ZR 83/11
BGH 12.04.2007 VII ZR 122/06
...
Aber um dir etwas Hoffnung zu machen, beide Urteile sind über NZB beim BGH, wobei ich nicht weiß, ob den NZBs bereits stattgegeben wurde oder nicht. Nachfolgend die Urteile mit den AZ des BGH:
OLG München, 09.11.2015 - 19 U 4833/14, BGH - XI ZR 563/15
OLG Köln, 02.03.2016 - 13 U 52/15, BGH II ZR 128/16
Danke nochmals für die Info. Ich habe in Deinem hier zitierten Beitrag noch die Links zu dejure ergänzt und verweise auch gerne nochmal auf meinen älteren Beitrag dazu:
Zitat von eugh
Und wie sieht es hierzu aus? Sind diese Verfahren noch anhängig?
BGH - XI ZR 501/15 (Termin war am 12.07.2016 um 10:00 Uhr, also nach dem Termin um 09:00 Uhr gegen die Sparkasse Nürnberg - XI ZR 564/15)
BW Bank (unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag aus 2004
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.10.2014
Aktenzeichen: 12 O 262/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015
Aktenzeichen: 6 U 174/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht Stuttgart verurteilte die BW Bank, an die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rekordverdächtigen 64 670,64 Euro zu erstatten. Hinzu kommt noch Nutzungsersatz in Höhe von 2 243,16 Euro (Stand: 16.10.2015). Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Bank Beschwerde beim BGH eingelegt. Sie hat dort das Aktenzeichen: XI ZR 482/15. Die Frist für die Begründung der Beschwerde endet am 22.02.2016 und soll nicht verlängert werden.
es sei dir ungenommen, dass du persönlich darin einen großen Fehler siehst. Gerichte sind aber unabhängig und dürfen (leider) von unseren persönlichen Meinungen abweichen...:-).
Letztlich geht es bei Abweichungen vom Muster (also kein Musterschutz) um folgende Anforderungen, die der BGH an Widerrufsbelehrungen stellt: Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731).
Genau darin geht es beim 355 BGB. Entspricht eine vom Muster abweichende Widerrufserklärung den Anforderungen des BGH, die sich als Basis auf 355 BGB beziehen? Darüber urteilen Gerichte und beantworten diese Frage entweder mit "Ja" oder "Nein". Leider geht es immer um die Gesamtkonstellation also mit Präsenzgeschäft oder anderen Umständen des Vertragsabschlusses usw. und das macht auf (fast) jedem Fall Einzelfallentscheidungen d.h. LGs oder OLGs können frei entscheiden....
Deswegen werden wir nun gezwungen zum BGH zu gehen,rund 30.000 Euro rauszuwerfen wegen einem Gebrauchsvorteil bei Rückabwicklung die die Bank lediglich ca.2500 Euro gekostete hätte.
Eine von mir Angefragte anpassung und Aufstockung hatte Sie ja abgelehnt.
Ebenso war Ihr der Vertragsbruch der Prolongation, ebenso der Umstand selbiger per Fernabsatz egal.
Das der Bankmitarbeiter unter Vorsatz diese Prolongation 2 Jahre zu früh "beworben" hat,trotz Bausparvertrag,den er im Kundenstamm sehen kann(bei Abschluss 2004 zwingend mit Abzuschliessen zur Tilgung)
um uns um ca.14.000 Euro zu erleichtern ist auch egal.
Zumal es der selbe Berater war der 2009 vertragskonform eine Prolongation genauso anbot mit 3 Angeboten und wir damals rund 45.000 Ablösen konnten.Damit war das erste Darlehen getilgt.
Also verhinderte er aktiv unsere geplante Tilgung.
389 BGB hat ja die Richterin auch nicht interessiert.
Auch dazu BGH 28.05.2013 XI ZR 6/12 "entsprechend dem Ursprungsvertrag"
Was bezüglich der 3 Monatsfrist dieses Vertrags eine Vertragsverletzung ist.
Bei Pflichtverletzung der Bank entfällt eine Schadenersatzpflicht laut den punkten 8 und 10 in unserem Vertrag.
Eine frühere Prolomgation stellt noch keine Pflichtverletzung dar so die Richterin.Ohne weitere Begründung...
Beratungsfehler in punkto Risikoaufklärung hat die Bank ja substanzlos von sich gewiesen in dem Sie uns einen Termin mit Aufklärung in der Filiale unterstellt den es
Nie gegeben hat !!!
241 Abs.1+2 BGB
675 Abs.2 BGB
280 Abs.1 BGB
276 BGB
347 Abs.1HGB
Und daraus 249 Abs.1 BGB
Sowie 490 BGB
@bluespeed, ich verstehe, dass es dich nervt, da verloren zu haben, aber ich würde dir empfehlen, dich vielleicht erstmal zu beruhigen. Bei dem, was du gerade schreibst, sieht man förmlich den Schaum vorm Mund und es wird leider ziemlich unsachlich und teils auch unverständlich. Das hilft weder dir noch anderen.
Tja Wir wurden immerhin komplett betrogen.
Ist die Frage wie legt man dem RA und unserem Berater das Handwerk?
Strafanzeife wegen Betrug,arglistiger Täuschung?
Würde das was bringen?
RA bzw. Bank wegen Prozessbetrug?
Immerhin hat die Bank nichts zu Ihren Behauptungen vorzuweisen.
Wir allerdings schon....
ich kann dir nur die Emfehlung von sebkoch ans Herz legen, einfach mal Rausgehen, Abschalten und vieles wirklich nüchtern und sachlich betrachten. Mein Eindruck: Du schiebst jetzt jede Schuld auf die Seite der Bank, wie wenn du gezwungen worden wärst, Verträge zu unterschreiben. Es waren aber auch deine Entscheidungen, die du getroffen hast und du hast (hoffentlich) jeden Vertrag vorher gelesen. Deshalb wäre ich mal generell mit Aussagen wie Betrug, arglistische Täuschung usw. sehr vorsichtig.
Die Bank hat das Recht ihre Widerrufsbelehrung für richtig zu halten, ebenso wie Du das Recht hast diese für falsch zu halten. Wenn die Bank davon überzeugt ist, dann wird sie auch auf keine deiner Anpassungsvorschläge eingehen. Dann existiert ein Vertrag, an den sich beide Seiten halten müssen.
Soweit ich es verstanden habe ging es bei deiner Klage um eine evtl. falsche Widerrufsbelehrung und dann ist auch nur der Sachverhalt für das Gericht interessant. Alles andere (die von dir unterstellte beabsichtige oder unbeabsichtige Falschberatung bzw. Beratungsfehler) wären Bestandteile anderer Verfahren, wobei selbst wenn es so gewesen sein sollte, sich für dich die Frage nach der Beweisbarkeit stellen würde.
Das Darlehen um das es geht wurde durch Vertragsbruch und Falschberatung seitens der Bank 2 jahre früher als im Ursprungsvertrag prolongiert.
Das ein Bausparvertrag bestand wusste der Berater, hat uns aber nicht darüber aufgeklärt das er bis 2024 nichtmehr zur Tilgung verwendet werden kann.
Das per Telefon und dann per Post in dem dann klar steht das die Bank sich wie "vertraglich vereinbart" bei uns deshalb meldet.
Der Berater sitzt übergeordnet aber in Augsburg unsere zuständige örtliche Beraterin wusste aber nix davon und hat uns weil der Vertrag erst zum 1.6.2014 anlief noch im März 2014 falsch beraten.Ausserdem verzögerten Sie nachweisluch eine Anschlussfinanzierung durch nichtbearbeitung einer Löschungsbewilligung zum ersten Abgelösten Darlehen.Den ohne die gab es von einer anderen Bank kein Geld.
Zumal der Bausparvertrag wie gesagt mit dieser Bank geschlossen wurde und zum 30.6.14 zuteilungsreif sein sollte.
Wir haben also nen Bausparer der nucht nutzbar ist der aber zwingend mit abzuschliessen war.
Wir wören in 5 jahren fertig damit.So haben wir 2024 noch gut 30.000 an Schulden.
Das ist doch mal ein Vermögensschaden oder etwa nicht?
Ausserdem noch gut 14.400 Euro Zinsen zuviel gezahlt.
Nur weil die Bank Ihren eigenen Vertrag nicht Vwrsteht.Deshalb auch klage auf Kündigung falls die Gerichte die WRB als korrekt ansehen.Was Sie vor dem BGH definitiv nicht ist.
Andere haben ja wirklich nur ne falsche WRB.Wir gaben mehr...
Genauso wie Else Reindel.
Googelt mal.Auch diese Bank.Wir haben mit Ihr gesprochen....
Das ist echt sehr heftig.
Vielen Dank, RAM! Die Kanzlei nennt nur das Az. des LG (zu dem ich leider keinen Volltext fand), aber nicht das Az. des KG Berlin. Hat jemand Zugang dazu?
nö, verspätet kann sowieso nur Sachvortrag sein, nie rechtlicher Vortrag. Ein Urteil ist kein Beweismittel, sondern stützt nur den rechtlichen Vortrag.
nö, verspätet kann sowieso nur Sachvortrag sein, nie rechtlicher Vortrag. Ein Urteil ist kein Beweismittel, sondern stützt nur den rechtlichen Vortrag.
Kann noch vor dem Urteil eine Verurteilung der Bank aufgrund Verschulden (Zöller/Greger, a. a. O., §296, Rn. 30) und Verspätung (§296 Abs. 1 ZPO) beantragt werden?
man kann Verspätung rügen, aber wie gesagt, das kann nur für Tatsachenvortrag gelten und ganz allgemein ist 11 Tage vorher immer noch genug Zeit, um ggfs Zeugen zu laden. Von Verspätung machen die meisten Gerichte fast nie Gebrauch.
Sparkasse Barnim, Kreditvertrag vom 29.12.2005
Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 27.11.2014
Aktenzeichen: 14 O 298/13
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016
Aktenzeichen: 4 U 182/14
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Sparkasse Barnim zur Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9 682,52 Euro. Auch nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung können Kreditnehmer einen Vertrag mit fehlerhafter Belehrung widerrufen. Es handelte sich um eine am gesetzlichen Muster orientierte Belehrung mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, wie sie seinerzeit zahlreiche Sparkassen verwendeten. Die Sparkasse Barnim hat argumentiert: Ihr allein wegen der hinzugesetzten Fußnoten und des Klammerzusatzes die Schutzwirkung der BGB-InfoV zu versagen, gehe selbst unter Berücksichtigung der streng formalistischen Sichtweise des BGH in vergleichbaren Fällen zu weit. Das weist das Oberlandesgericht Brandenburg zurück. Die Fußnote schaffe Unklarheit für den Verbraucher und sei deshalb eine nicht bloß marginale Abweichung von der Musterbelehrung. Außerdem weiche die Belehrung an weiteren Stellen vom gesetzlichen Muster ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Eine Beschwerde dagegen ist nicht zulässig, weil es um weniger als 20 000 Euro geht.