ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ist das alles, was Du als "Urteil" vom Anwalt bekommen hast?
Nicht nur sind die Seiten 9 und 9/10 doppelt bzw. passen nicht zueinander, sondern es fehlen auf der letzten Seite auch die Unterschriften der drei Richter, die auf S. 1 genannt sind: "gez. XXX".
Und es fehlt auch der Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am Ende des Urteils bzw. auf der Rückseite der letzten Seite.
Erstaunlich ist auch, dass diese "beglaubigte Abschrift" des Urteils keinen Eingangsstempel Deines Anwalts trägt. Die Berufungsfrist läuft ab Zustellung der beglaubigten Abschrift beim Anwalt. Deshalb - und nicht nur deshalb - ist es für ihn und auch für Dich wichtig, dass der Eingangsstempel zu allererst draufgesetzt wird, bevor das Urteil in die Bearbeitung geht und zB. an Dich weitergeleitet wird.
Und schließlich noch: Solange das Urteil nicht vollständig zugestellt ist, beginnt die einmonatige Berufungsfrist nicht zu laufen, nur die fünfmonatige Frist, § 517 ZPO: "Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung."
Ich würde meine Anwalt auf diese Punkte hinweisen und erst einmal um Beschaffung sowie Übersendung des vollständigen und richtig wiedergegebenen Urteils bitten.
... und der Anwalt sollte einmal prüfen, ob er dem Landgericht womöglich schon den Erhalt des in vollständiger Form abgefassten Urteils schiftlich bestätigt hat (sog. "Empfangsbekenntnis") ...
"Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 29 ZPO.
35Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO erfasst auch Feststellungsklagen in Zusammenhang mit dem Widerruf von Vertragsverhältnissen. Teilweise wird wegen der Rückabwicklung der beiderseitigen Pflichten davon ausgegangen, dass ein Wahlrecht des Klägers besteht, ob am Erfüllungsort der einen oder der anderen Verpflichtung geklagt wird (vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 29 Rn. 24). Nach anderer Ansicht ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nur nach der Verpflichtung der Klägers zu bestimmen wie bei einer negativen Feststellungsklage (vgl. Zöller- Vollkommer § 29 Rn. 17). Beim Darlehensvertrag ist Erfüllungsort für die Verpflichtung des Darlehensnehmer dessen Wohnsitz (§ § 269, 270 Abs. 1,4 BGB), also hier die Stadt Hürth im Landgerichtsbezirk des LG Köln. Die im Vertrag vorgesehene Festlegung des Erfüllungsortes auf V steht dem nicht entgegen, denn gemäß § 29 Abs. 2 ZPO ist eine derartige Klausel nur dann wirksam, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind. Dies ist bei den Klägern aber nicht der Fall."
Leider nicht, es heißt dort:
"Beantragt der Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, so sind die Leistungen maßgeblich, die der Kläger meint, beanspruchen zu können. Dabei handelt es sich regelmäßig um Geldschulden, die gemäß § 270 Abs. 4 BGB am Sitz des Darlehensgebers zu erfüllen sind... "
Und wir wollen doch gerade nicht nach Frankfurt!
In der Tat ist dieser Beschluss zwar insgesamt lesenswert (er enthält eine ganze Reihe weiterer Nachweise zu Entscheidungen anderer Gerichte und Konstellationen), war aber konkret leider nicht von Vorteil für den Kläger, weil sich das LG Freiburg für örtlich unzuständig erklärte. Dieser Beschluss war bereits in unserer Liste.
"Bei Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages ist auf die sich aus dem festzustellenden Vertragsverhältnis ergebende Hauptverpflichtung des Beklagten abzustellen und bei negativen Feststellungsklagen bestimmt sich der Gerichtsstand nach der Verpflichtung des Klägers Für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die kreditgewährende Bank ist deshalb der Wohnsitz des Darlehensnehmers maßgebend"
Ebenso LG Wuppertal Urteil vom 16. 6. 2015 Az. 5 O 41/15
Anbei noch ein Hinweis auf einen Beitrag von Hanomag aus dem BauFi-Thread "Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2016 - Erfahrungen" mit weiterführenden Infos zum Thema "Ältere bekommen kaum noch Immobilien-Kredite":
Zitat von Hanomag
Hier habe ich soeben Informationen zum Thema gefunden.
Tja, hinterher ist man immer schlauer. Da ich damals auf die Löschung der GS bewusst verzichtete, war der Gerichtsstand nicht zu beeinflussen und es blieb bei Frankfurt. Inzwischen ist die Rechtsprechnung ja schon deutlich nach dem BGH ausgerichtet, aber gibt es da noch Kammern (am LG) bzw. Senate (am OLG), die weiterhin aus der Reihe tanzen?
Inzwischen ist die Rechtsprechnung ja schon deutlich nach dem BGH ausgerichtet, aber gibt es da noch Kammern (am LG) bzw. Senate (am OLG), die weiterhin aus der Reihe tanzen?
Was gibt es denn für eine BGH Rechtssprechung zum Gerichtsstand? Ich dachte, diese Frage wäre noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Was gibt es denn für eine BGH Rechtssprechung zum Gerichtsstand? Ich dachte, diese Frage wäre noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Ich meinte, dass es nun weniger Grund gibt, den Gerichtsstandort Frankfurt am Main zu meiden, so dass die Frage nach der gerichtlichen/örtlichen Zuständigkeit (m.E.) an Bedeutung verloren hat.
Das war ja nicht alles....
Es fehlt die Überschrift Widerrufsfolgen,beiderseitige Rückgewähr und der Satz mit "...falls das Darlehen vor Ende der Widerrufsfrist ausbezahlt sein sollte..."
gehört auch nicht rein.
Sie wurde also inhaltlich stark überarbeitet...
Wenn mir jetzt jemand erklärt wann ich laut dieser WRB das Darlehen Fristgerecht hätte zurückzahlen sollen ist er "Hellseher"...
Deshalb hat der Gesetzgeber ja zum 8.12.2004 mit der 30 Tages Frist nachgelegt.
Nachbelehrung hat die Bank aber unterlassen.
So der Hammer ist damit kommen die vor dem LG und OLG in München immer durch....
Wenn ich das jetzt richtig erinnere, ist es aber doch so, dass alle Pflichtangaben aufgeführt werden müssen und nicht nur ein Teil. Wer kennt die entsprechenden oberinstanzlichen Entscheidungen dazu?
Welche Kammer am LG München ist es denn?
Und wie kommst Du darauf, dass auch das OLG so entscheiden würde? (so habe ich Deinen letzten Satz verstanden)
also zunächst waren sie Widerrufsfolgen nicht zwingend in den Widerrufsfolgen vorgeschrieben, insofern steht es Gerichten frei eine teilweise Nennung als richtig oder falsch anzusehen. Dann wird eine Widerrufsbelehrung nicht automatisch falsch, wenn das Muster nicht übernommen wurde. Sie wird nur theoretisch angreifbar, weil der Musterschutz entfällt.
Deine Widerrufsbelehrung steht und fällt mit der Ersetzung (im Gegensatz zum BGH Urteil von 2009) ein Vertragsantrag statt "mein/ihr" Vertragsantrag. Das BGH Urteil von 2009 geht mM eindeutig auf die Formulierung eine Vertragsurkunde, weil in der Urteilsbegründung ausgeführt wird, dass es nicht darauf ankommt, ob in dem übersendeten Darlehensvertrag ein (Juristisch richtig) Darlehensantrag erkennt wurde. Aber das LG München, OLG München und OLG Köln sehen das leider anders.
Aber um dir etwas Hoffnung zu machen, beide Urteile sind über NZB beim BGH, wobei ich nicht weiß, ob den NZBs bereits stattgegeben wurde oder nicht. Nachfolgend die Urteile mit den AZ des BGH:
OLG München, 09.11.2015 - 19 U 4833/14, BGH - XI ZR 563/15
OLG Köln, 02.03.2016 - 13 U 52/15 BGH II ZR 128/16
Bevor der BGH nicht darüber (positiv für dich urteilt) wirst du zu 100% auch vor dem OLG München verlieren....
Weil der Gegnerische Anwalt zu spät kam und noch vorher im OLG war und diese WRB verhandelt wurde in einem anderen Fall und auch die Klage abgewiesen wurde.
Ausserdem hatte er 17 AZ mit Klagerücknahmen in seinem Schriftsatz die alle von dieser Bank sind.
Er arbeitet ja deutschlandweit für die Bank.
Auf der seite 760 hier ist die gleiche Bank erwähnt erkannt an der Darlehensnummer dazu LG Az. 28 O 6092/15 und OLG Az. 5 U 4741/15
Hat da wer die Möglichkeit den Volltext mir zukommen zu lassen ????
Ausserdem unterstelle ich mal folgendes:
Wieso sollten die Gerichte in München dem größten Sponsor (FCB) ans Bein pissen, zumal die Rechtsanwaltskammer München ihre Konten bei denen hat ?