Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.9.2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 153/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die
Beklagte verpflichtet ist,
bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die
außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung 1. Instanz des Klägers ab dem 25.8.2014 gegen die T O eG,
mit folgenden dortigen Anträgen zu übernehmen:
a) Es wird
festgestellt, dass der
Beklagten aus dem
Darlehensvertrag vom 4.10.2010
keine Zahlungsansprüche gegen den
Kläger zustehen.
b) Die
Beklagte wird
verurteilt, die
Löschung der nachfolgend bezeichneten
Grundschulden gemäß § 19 GBO gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen,
- Grundschuld ohne Brief über 62.000 € eingetragen im Grundbuch von G, Bd. 595, Bl. 20177.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)