Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, ducnici! Schick doch mal rum.

    Da habe ich gerade 2 neue Einträge von test.de hier eingestellt, sind schon wieder 2 dazugekommen (eben gerade hier besprochen).
    Herr Herrmann ist wohl fleißig beim Aktualisieren...


    Degussa Bank AG, Vertrag vom 23.10.2009
    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2015
    Aktenzeichen: 2–18 O 204/15
    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, (Hinweis-)Beschluss vom 07.07.2016
    Aktenzeichen: 23 U 288/15
    Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
    Besonderheit: Die Widerrufsbelehrung war nach Ansicht der Richter in Frankfurt vor allem hinsichtlich der Folgen des Widerrufs falsch. Die Bank hat die Berufung gegen das Landgerichts-Urteil auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hin zurückgenommen, so dass das Urteil jetzt rechtskräftig ist. Wie die Rückabwicklung vorzunehmen ist, war nicht Thema des Rechtsstreits.
    [neu 01.09.2016 Rechtskraft]


    Sparkasse Amberg-Sulzbach, Vertrag vom 6./14.07.2006
    Landgericht Amberg, Urteil vom 30.07.2015
    Aktenzeichen: 24 O 259/15
    Oberlandesgericht Nürnberg, (Hinweis-)beschluss vom 02.08.2016
    Aktenzeichen: 14 U 1633/15
    Klägervertreter: König Stamm Rechtsanwälte, Leipzig
    Besonderheit: Es handelte sich um einen 700 000 Euro-Kredit mit der häufig von Sparkassen verwendeten Belehrung mit Fußnoten. Das Landgericht hielt den Widerruf der Kläger für wirksam. Das Oberlandesgericht wies wie von der Zivilprozessordnung in dieser Konstellation vorgeschrieben darauf hin, dass es die Berufung der Sparkasse durch einstimmigen Beschluss zurückweisen will. Die Berufung sei aussichtslos. Dabei hat das Oberlandesgericht die verbraucherfreundlichen Urteile des Bundesgerichtshof, zu denen zum Zeitpunkt des Beschlusses noch keine Begründung vorlag, noch gar nicht berücksichtigt. Unklar ist noch, wie die Rückabwicklung des Kredits vorzunehmen ist. Das war im Verfahren noch nicht weiter Thema.
    [neu 01.09.2016 Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts]

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    ...
    Aus dem Beschluss des OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 23 U 288/15:
    Folgendes aus dem Beschluss ist auch lesenswert:
    ...
    Zwar ist das Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensvertrages in den Darlehenswiderrufsfällen insoweit regelmäßig fraglich, als dem Kläger nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, zit. nach [...]) die Bezifferung seiner Forderung ohne weiteres - wenn auch mit rechnerischen Mühen - möglich ist. Hier stehen der Beklagten gegen den Kläger jedoch unstreitig noch Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu, so dass für eine Leistungsklage des Klägers oder auch eine negative Feststellungsklage kein Raum ist. Daher ist das Feststellungsinteresse vorliegend zu bejahen.
    ...
    Der Senat beabsichtigt insoweit, den Streitwert nach den vom 11. Zivilsenat des BGH in seinem Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) aufgestellten Grundsätzen festzusetzen, d.h. basierend auf den Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers. Es besteht daher Gelegenheit bis 17.08.2016, die Zins- und Tilgungsleistungen zu beziffern, die der Kläger aufgrund seines Darlehenswiderrufs zu beanspruchen können meint.
    Wie ist das mit dem Streitwert, wenn eine Partei die Berufung zurückzieht? Da sind doch bereits Gerichtskosten angefallen, aber in voller Höhe?

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kennt Ihr eigentlich bereits diese schöne Übersicht über gerichtliche Leitsätze aus dem Bankrecht?

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Juni 2016 – 17 U 224/15 –, juris

    "Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.806,49 € seit dem 16.05.2011 gem. § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Wie bereits ausgeführt, besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss. Der danach maßgebliche Verzugszins beträgt bei Immobiliarkrediten gem. § 497 Abs. 1 S. BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung bzw. nach § 503 Abs. 2 BGB in der ab 11.06.2010 gültigen Fassung 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ab dem 27.03.2015 belaufen sich die von der Beklagten zu entrichtenden Zinsen auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei verständiger Würdigung hat der Kläger bereits mit seinem Schreiben vom 22.02.2015 seine Vertragserklärung widerrufen. Die Beklagte ist deshalb gem. §§ 357 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 3 BGB a. F. 30 Tage nach Zugang dieses Schreibens mit der Rückzahlung der empfangenen Leistungen in Verzug geraten. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagten das Schreiben des Klägers vom 22.02.2015 spätestens am 26.02.2015 zugegangen ist, so dass ab dem 27.02.2015 der gesetzliche Verzugszins zu entrichten ist."

    Wj
    Entschuldige bitte nochmal die Frage, aber ist Dir bekannt, gegen welches Kreditinstitut dieses Urteil ergangen ist? Danke!

  6. Avatar von Pajak
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hat vielleicht jemand ein Urteil (welches auch veröffentlicht ist, juris etc) in dem es Ausführungen gibt, dass bei kfw-Darlehen auch eine Vermutung zugunsten des DN gilt.
    Bzw. hat jemand Gründe, warum kfw-Darlehn und nicht-kfw-Darlehen gleich zu behandeln sind? Die Banken behaupten, sie würden die Darlehen nur "durchreichen" und ihre Marge sei daher nur sehr winzig...

  7. Avatar von Inkasso-Henry
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Pajak: Leider nicht, aber die Geschichte ist in der Tat sehr ärgerlich, bei der Rückabwicklung nach Widerruf ziehen sich die Banken auf den genannten Durchreicherstatus mit Minimarge zurück, aber im Fall einer vorzeitigen Ablöse wird ne saftige VFE berechnet... Bank gewinnt immer!

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Selbst wenn die Marge gering wäre (wird mit Nichtwissen bestritten ), weshalb sollte es dann keine Vermutung zugunsten des DN geben, was die Wirksamkeit des Widerrufs angeht? Oder geht es Euch bei dieser Frage tatsächlich nur um die Nutzungen der Bank? Selbst wenn es um letzteres geht: Da kann der DN m.E. trotzdem zunächst mit z.B. dem Dispozinssatz argumentieren (von wegen Vollbank und so) und darauf hoffen, dass das Gericht dann zumindest eine sekundäre Darlegungspflicht (Beweislast) der Bank sieht zum Nachweis, welche Nutzungen sie aus einem durchgereichten KfW-Kredit tatsächlich gezogen hat.

    Es soll gerichtliche Vergleiche mit Kreditinstituten über mehrere DVe geben, unter denen sich auch ein durchgereichter KfW-Kredit befand, nachdem außergerichtlich die Bank gegenüber dem Kunden behauptet hatte, sie könne bzgl. dieses KfW-Kredits keine Konditionen anpassen.

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Folgendes aus dem Beschluss ist auch lesenswert:Wie ist das mit dem Streitwert, wenn eine Partei die Berufung zurückzieht? Da sind doch bereits Gerichtskosten angefallen, aber in voller Höhe?

    Die Rücknahme hat auf den Streitwert keinen Einfluss, es gibt aber eine Ermäßigung der Gerichtskosten von 4,0 auf 2,0 in der Berufung (meine ich jedenfalls, müsste ich ggfs nochmmal nachschauen)

  10. Avatar von Inkasso-Henry
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe hier VFE Berechnungen vorliegen, sowohl von KFW als auch normalen Annuitätsdarlehen, das selbe Objekt betreffend, die Höhe der VFE ist bei beiden Verträgen identisch berechnet, entgangene Zinsen aus Laufzeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin... da langt die Bank voll hin.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Folgenden Beitrag habe ich in diesen Thread kopiert und hier nochmal zitiert, damit er nicht überlesen wird:
    Zitat Zitat von Gagga
    Hallo!

    Nachfolgende Widerrufsbelehrung der Deutschen Bank aus 2009 sind nach Auffassung eines Fachanwalts für Bankenrecht und der Verbraucherzentrale Hamburg unwirksam:

    Anhang 2763

    Die Verbraucherzentrale Hamburg meint, dass der Hinweis fehle, "dass die Widerrufsfrist erst in Lauf gesetzt wird, nachdem dem Verbraucher auch sein Vertragsantrag oder eine Abschrift seines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde." Zudem entspreche die WB nicht dem Deutlichkeitsgebot, "da sie in gleicher Weise und mit gleicher Wirkung drucktechnisch hervorgehoben ist, wie der übrige Vertragstext."

    Der Fachanwalt argumentiert ähnlich und darüber hinaus:
    Durch die Formulierung der in dem von der Deutschen Bank AG übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Mitteilung dieser Widerrufserklärung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 – II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsantrags der Deutschen Bank AG erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Deutschen Bank AG zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Deutschen Bank AG, welches Sie per Post erhalten haben, mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung Ihrerseits um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die Ihnen zur Verfügung gestellt wurde.

    Entscheidend ist damit vorliegend, dass die von der Deutschen Bank verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Deutschen Bank AG nebst Widerrufsbelehrung.


    Die von der Deutschen Bank erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Mithin ergibt sich nach unserem Dafürhalten eine Widerruflichkeit des Darlehensvertrages.

    Ferner wird im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausgeführt, dass die Widerrufsfrist nach Überlassung der Widerrufserklärung beginnt und nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, nach Überlassung der Widerrufsbelehrung. Mithin knüpft die Widerrufsbelehrung für den Beginn der Frist auch dahingehend nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen an. Zudem führt diese Formulierung zur Verwirrung des Verbrauchers, sodass dem Deutlichkeitsgebot nicht Genüge getan ist.


    Darüber hinaus fehlt es nach an der vom Gesetz geforderten drucktechnischen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung (§ 360 BGB). Die vom Gesetz geforderte drucktechnische Hervorhebung kann mittels Umrahmung, farblicher Unterlegung oder besonderer Schriftgröße erfolgen, sodass sich diese vom übrigen Vertragstext abhebt. Zwar wurde die Widerrufsbelehrung umrandet, allerdings finden sich im Rahmen des Vertragsformulars selbst zahlreiche Umrandungen und vom gewählten Schriftbild her fügt sich die Widerrufsbelehrung in den übrigen Vertragstext ein und geht nahezu unter.

    Der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des LG Chemnitz ließ erkennen, dass er nicht gewillt ist, die WB als unwirksam zu qualifizieren. Auch der zusätzliche Hinweis darauf, dass wir auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform verzichten und insbesondere für uns der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist in der Gesamtschau unklar war, verfing nicht:
    Anhang 2765

    Nach meiner persönlichen Einschätzung schienen den Einzelrichter dieser Art Klagen zu nerven. Beleg dafür war insbesondere seine abschließende Frage an die Beklagtenvertreterin, "Da sind wir ja jetzt hoffentlich bald durch mit diesen Verfahren?"

    Wir haben noch ein bisschen Zeit bekommen, uns zu vergleichen. Wären unsere Chancen in der Berufung deutlich besser, stünden wir auch in den Vergleichsgesprächen besser da. Daher meine Fragen:

    Hat jemand Erfahrungen mit dem LG Chemnitz, mit dessen Haltung zu dergleichen Klagen, mit der Spruchpraxis des OLG Dresden?

    Gruß

    Gagga

  12. Avatar von faton74
    faton74 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallihallo in die Runde,
    ich melde mich jetzt nach langer Zeit auch einmal wieder zu Wort. Ich habe im März durch einen durch die Bankkontakt AG zugeteilten Anwalt meinen bereits abgelösten Immobilienkredit bei der Bremer Landesbank (jetzt BLB) widerrufen (Frist im Einzelfall prüfen).

    Jetzt habe ich heute gehört, dass die Bremer landesbank an die Nord LB verkauft wird. Hat jemand Ahnung, ob sich das auf meinen Widerruf auswirkt?

  13. Avatar von Fishtowner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Pajak
    Hat vielleicht jemand ein Urteil (welches auch veröffentlicht ist, juris etc) in dem es Ausführungen gibt, dass bei kfw-Darlehen auch eine Vermutung zugunsten des DN gilt.
    Bzw. hat jemand Gründe, warum kfw-Darlehn und nicht-kfw-Darlehen gleich zu behandeln sind? Die Banken behaupten, sie würden die Darlehen nur "durchreichen" und ihre Marge sei daher nur sehr winzig...
    Ja ich. Gewonnen in Bremen. Feststellung dass BEIDE Verträge rückabzuwickeln sind

  14. Avatar von Inkasso-Henry
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Fishtowner: Rückabwicklung oder nicht ist andere Baustelle, hier gehts um die von der (nur durchreichenden??) Bank gezogenen Nutzungen. Die Berechnung nach Bankaussage ist mehr als grottig.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da wäre es nun sehr interessant von Fishtowner zu erfahren, wie die RAW beim durchgereichten KfW-Darlehen aussieht (vor allem, aber nicht nur, bzgl. der Nutzungen) und wie dies im Vergleich zu dem Nicht-KfW-Kredit aussieht. Danke!

  16. Avatar von Inkasso-Henry
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Argh, wills gar nicht wissen, hab da warscheinlich viel zu schnell nachgegeben, bitte Fishtowner, streu Salz in die Wunde...

  17. Avatar von tobias-0815
    tobias-0815 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Banken können bei KfW-Darlehen i.d.R. den Nachweis führen , dass sie keine Nutzungen gezogen haben, weil sie die Zinszahlungen der Darlehensnehmer direkt an die KfW weiterleiten. In unserem Fall konnte die BHW den Nachweis führen, dass sie hier nur eine Marge von 0,3 % hatte, daher wird auch nur dieser Nutzungsersatz zugesprochen.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    0,3% oder 0,3Prozentpunkte?

    ist nen Unterschied!

    Marge wird i.d.R. in Prozentpunkten auf den Refinanzierungszins aufgeschlagen.

    wenn der Refinanzierungszins der KfW z.B. 3Prozentpunkte war und die Marge mit 0,3Prozentpunkte aufgeschlagen wurde, beträgt die Marge logischerweise 10%

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es soll Gerichte geben, wo genau dieser feine Unterschied übersehen und falsch gerechnet wurde. Da ist es gut, wenn es finanzmathematisches Sachverständigengutachten Klarheit schaffen kann. Gutachter können sich auch mal vertun, aber m.E. ist die Wahrscheinlichkeit dafür geringer im Vergleich zu manchem Verständnis des Zahlenwerks bei Gericht. Ich will hiermit niemandem zu nahe treten, wir wissen ja alle, dass es eine sehr komplexe Materie sein kann.

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Eughen,


    dafür braucht es eigentlich kein finanzmathematisches Gutachten.

    Denn wenn die Bank sagt, sie hätte nur eine Marge von 0,3% oder 0,3Prozentpunkten, dann muss sie das schon konkret an diesem Darlehen darlegen und nicht nur behaupten. Am OLG N kommt eine Bank mit bloßer Behauptung nicht durch.

    Also müsste ein Sachbearbeiter aussagen oder der BV ein internes Dokument von damals anbringen, wo klar hervorgeht, Aufschlag in der und der Höhe.


    Und wenn man es genau nimmt, da hakt es bei mir, ist die "Marge" nicht gleich die Nutzungen. Nutzungen sind der Ertrag. Genau genommen also das, was die Bank an Zinsertrag anteilig mit ihrer bei den KfW-Darlehen enthaltenen Marge erwirtschaften konnte. Dann wären wir wieder bei meinem Ansatz mit dem Zinsspanne und Zinsertrag.

    Weiter, es leuchtet auch nicht ein, warum im Fall der KfW-Darlehen die Bank ihre "Zinsmarge" herausgeben soll, bei normalen Darlehen aber nicht?

    Logisch ist das alles nicht. Man biegt es sich, wie man es braucht. Auf Bankenseite. Leider fallen die Gerichte drauf rein.


    Übrigens, diesen Fehler mit "%" und "Prozentpunkten" hat ein BV hier bei einem Verfahren gg. die DKB auch gemacht. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die "aus pragmatischen Gründen auf 0,5 Prozentpunkten geschätzte Gewinnmarge herauszugeben ist"....
    hier hat der BV dann vorgetragen und alles bestritten, nur das nicht. "Die Nutzungen wären allenfalls in Höhe der 0,5% herauszugeben"
    Und hat dann 0,5% von den monatlichen Raten, analog wie die Basis +2,5% oder +5% berechnet werden, gerechnet.

    Ist natürlich grundlegend falsch. Da kam so ein Mini-Betrag heraus. Ähnlich wie im Fall von LGSaar.

    Der BV übersah, dass eine aufgeschlagene Marge von 0,5Prozentpunkten bei einem Vertragszins von 5,19% nahezu 10% des Vertragszinses ausmachten.

    Von 125Euro monatlicher Zinsrate wären das dann mal 12,04Euro gewesen (125EUR / 5,19 x 0,5).

    Er rechnete natürlich 0,5% von 125Euro = 125EUR x 0,5 / 100 /12 = 0,052Euro



    Selbst der BGH hat hier schon Fehler gemacht. Im im Frühjahr ergangenen BGH Beschluss (oder war es ein Urteil) bzgl. des marktüblichen Zinssatzes wurde eine Range von 1Prozentpunkten angegeben, es wurde sich auf ein früheres BGH Urteil bezogen.

    In dem früheren BGH Urteil aber wurde aber die Abweichung in Höhe von 1% angegeben.

    Es macht schon nen Unterschied aus, ob ich bei einem Vertragszins von 5,19% nach unten 1Prozentpunkt als Range abziehen kann und auf einen noch marktüblichen Zins von 4,19% käme

    oder

    ob ich von 5,19 nur 1% abziehen kann = 0,0519Prozentpunkte und somit einen marktüblichen Zins nur bis 5,1381% habe...

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici:
    Ich denke, dass es in vielen Fällen eines solchen gerichtlich angeordneten(!) Gutachtens bedarf, weil das Gericht den Vortrag des Klägers u.U. nicht nachvollziehen kann oder will. Nicht jeder ist so fit im Rechnen wie Du (ich z.B. nicht ). Klar, dass ein Gutachten schonmal 2-3000€ verschlingen kann und man ohne RSV dann u.U. darüber weniger begeistert ist, aber mit RSV kann man m.E. froh sein, wenn es ein solches Gutachten gibt - es sei denn, der Gutachter rechnet zu Ungunsten des Klägers. Der ärgert sich dann umso mehr, wenn er es hätte selbst besser berechnen und vortragen können...

    PS: Das Verfahren mit dem von Dir erwähnten BV hatte ich ebenso wie Deine Einwände gegen die von BGH genannte "Bandbreite" in Erinnerung, weiß aber leider nicht mehr, um welche Verfahren es konkret ging. Egal, danke für Deine Ausführungen - wie immer sehr lesenswert!

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