Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Erfolglose Streitwertbeschwerde der Kläger- und Beklagtenvertreter vor dem OLG München: 26.07.2016 - 17 W 1253/16:

    Genau anders herum:

    OLG München, Beschluss vom 05.
    Juli 2016 – 5 W 1046/16 –, juris

    2. Die Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert ist um 100.000 € zu erhöhen,
    da im Rahmen eines durch Widerruf entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses
    gem. §§ 346 ff BGB sowohl die Zins- und Tilgungsleistungen als auch die gewährten Sicherheiten
    zurückzugewähren sind. Es wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Senats OLG
    München, Beschluss vom 06.06.2016-5 U 4741/15. Rn.5 zitiert bei juris. Dort heißt es, bezogen
    auf einen vergleichbaren Sachverhalt: "In Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs.
    1 Satz 1 BGB a.F. nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, sind die Leistungen maßgeblich,
    die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Der wirksame Widerruf der
    auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers
    gestaltet den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis
    um. Bei der Betrachtung der dem klagenden Verbraucher durch den Widerruf
    entstehenden Vorteile ist damit, weil der Kläger künftig Leistungsbeziehungen aus dem
    Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem Verbraucherdarlehensvertrag herleiten will,
    dieses Rechtsverhältnis und nicht der Verbraucherdarlehensvertrag maßgeblich. Das gilt ohne
    Rücksicht auf die konkrete Fassung des Feststellungsantrags. Auch dann, wenn der Antrag
    wie hier dahin lautet festzustellen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag beendet ist, liegt dem
    die Behauptung zugrunde, für die Zukunft Ansprüche aus §§ 346 ff. BGB herzuleiten. (BGH, Beschluss
    vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6, 7 juris). Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf
    der Darlehensvertragserklärung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1
    BGB vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen
    zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (BGH, Beschluss
    vom 19. Januar 2016 - XI ZR 200/15 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI
    ZR 17/06 -, BGHZ 172, 147-157, Rn. 22)." Die Argumentation der Beklagten es ergebe sich aus
    dem Beschluss des BGH vom 04.03.2016-XI ZR 39/14, dass der Grundschuld nur im Falle eines
    Leistungsantrags zur Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld ein eigener
    Wert zukomme, überzeugt nicht. Zwar war in dem zitierten Beschluss ein solcher Leistungsantrag
    gestellt, es ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass gerade dies Voraussetzung für die
    dortige Streitwertfestsetzung war. Deshalb kann aus diesem Beschluss kein Umkehrschluss gezogen
    werden. Letzterer würde überdies in Widerspruch zu dem ebenfalls vom XI. Senat des
    BGH gefassten Beschluss vom 19. Januar 2016 - XI ZR 200/15 -, Rn. 12, juris stehen. Dort wird
    ausdrücklich die Rückabtretung von Sicherheiten als ein Bestandteil des Anspruchs gem. § 357
    Abs.1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs.1 BGB genannt. Soweit die Beklagte vorträgt, dass Zinsund
    Tilgungsleistungen allenfalls bis zum Widerruf berücksichtigt werden könnten und deshalb
    der Streitwert nicht 85.000 € übersteigen könne, überzeugt dies nicht. Denn die weiteren Zahlungen
    nach Widerruf erfolgen letztlich auch aufgrund des Darlehensvertrages, den der Kläger,
    nachdem sein Widerruf von der Beklagten nicht für statthaft erachtet worden ist, vorsorglich
    weiter bediente. Dabei kann es offen bleiben, ob die Beklagte die nach Widerruf geleisteten
    Zahlungen gem. §§ 346ff BGB oder gem. § 812 BGB zurückverlangen kann.

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Wurde durch Vergleich beendet... hatte ich hier schon mal gepostet...

    => CoBa fürchtet ein OLG-Urteil
    ich bin derzeit mit derselben Konstellation beim OLG FFM, mal sehen

  4. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ohne Vergleichsangebot von der Bank ?

    Gruss

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    bislang ja

  6. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Falls noch nicht bekannt, hier die Haltung des OLG Koblenz zu beispielhaften Pflichtangaben einer Widerrufsinformation (Hinweisbeschluss vom 15.10.2015, Az. 8 U 241/15). Zustimmung zu OLG München.

    Zitat:
    [...]
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München der Satz „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zu einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“, den in vergleichbarer Weise im Streitfall auch die Klägerin in ihrer Widerrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ in Satz 2 verwendet hat (Klammerzusatz dort: „z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit"), den Fristanlauf für die Widerrufsfrist nicht eindeutig beschreibt (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB): In diesem Satz seien lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt, „die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschrieben. Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an- und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft (vgl. für die Problematik der exakten Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061, 1062, Randziffer 12)“ (OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 – 17 U 334/15 –, Rn. 34, juris).
    [...]

  7. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank, lelo44, für den Hinweis auf OLG Koblenz, 15.10.2015 - 8 U 241/15. Falls Du (oder sonst jemand) eine Möglichkeit hat, den Volltext des Hinweisbeschlusses kostenlos bei dejure (siehe Link) hochladen zu lassen, wäre das prima. Derzeit gibt es dort nur einen weiteren Link zum kostenpflichtigen Service von juris.


    Interessant ist das Urteil des LG Hamburg, 11.04.2016 - 318 O 284/15, welches die o.g. Entscheidung des OLG Koblenz (Anm.: ich bin mir nicht sicher, weil unten "Urteil" statt "Hinweisbeschluss" steht) zitierte (sowie ebenfalls zunächst für den Verbraucher günstige Beurteilungen aus Entscheidungen der OLGs München und Celle), aber zu einem anderen Schluss kam:
    Gleichwohl ist die Widerrufsinformation für den Verbraucher nicht irreführend (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15, Rn. 72 f., zitiert nach juris; LG Münster, Urteil vom 01.04.2014 – 14 O 206/13, Rn. 64, zitiert nach juris). Zwar wird vertreten, dass eine unvollständige beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben in einem Klammerzusatz (OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15, Rn. 34, zitiert nach juris, Anl. K 11; OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 – 8 U 241/15, Rn. 27, zitiert nach juris) oder für die konkrete Darlehensart nicht einschlägiger Beispiele zu einer Irreführung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist führen sollen (OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 45, ff., zitiert nach juris, Anl. K 10). Dagegen spricht aber, dass es der Gesetzgeber für den Verbraucher als zumutbar angesehen hat, zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. So enthält auch das im Gesetz enthaltene „Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge“ (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) keine vollständige Aufzählung der Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, sondern beschränkt sich auf eine beispielhafte Aufzählung. Auch wenn die Beklagte hier den Mustertext nicht übernommen hat, kann die fehlende Deutlichkeit und Eindeutigkeit der Widerrufsinformation nach Auffassung des Gerichts nicht damit begründet werden, dass die in einem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für die Pflichtangaben unvollständig seien. Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Fall, in dem sich die Beispiele allgemein auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen und nicht auf den hier vorliegenden Anwendungsfall eines Immobiliardarlehensvertrages angepasst worden sind. Auch der Mustertext sieht hinsichtlich des Fristbeginns für derartige Verbraucherverträge keine Anpassung der in dem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB vor. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der von ihr verwendeten Fassung der Widerrufsinformation eine derartige Anpassung nicht vorgenommen hat. Gerade weil der Gesetzgeber dem Verbraucher abverlangt, hinsichtlich der Pflichtangaben komplizierten juristischen Verweisungen nachzugehen (§ 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F., die zahlreiche unterschiedliche Varianten abdecken und für Verbraucherdarlehensverträge beispielsweise Bezug nehmen auf § 495 BGB a.F. [vgl. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.] und § 503 BGB a.F. [vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.]) und es insoweit zahlreiche unterschiedliche Varianten und Fallgestaltungen gibt, ergibt sich für den durchschnittlichen Verbraucher aus Sicht des Gerichts, dass die Klammeraufzählung im Text der Widerrufsinformation nur beispielhaft Elemente enthält, die generell Bestandteil der Pflichtangaben sein können, ohne den Eindruck zu erwecken, jede beispielhaft aufgezählte Angabe müsse sich für jede denkbare Variante eines Verbraucherdarlehensvertrages in den Pflichtangaben befinden.

  8. Avatar von Schlitzohr
    Schlitzohr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    ich stehe vor dem OLG in Frankfurt. Mein Anwalt teilte mir vor einigen Wochen mit, dass der Richter ohne Angaben von Gründen das Verfahren einstellen kann. Ich warte seit Februar auf einen Termin! Mein Anwalt teilte mir erneut mit, dass es eine Feststellungsklage ist. Bei Erstgespräch hiess es noch, dass ich eine Summe von ca 35.000-40.000€ zu erwarten hätte.

    Nun habe ich ein Angebot zur Neufinanzierung von der Bank erhalten, was ich eigentlich schon lächerlich finde, da ich gerade meine Wohnung veräußere. Nun bat ich die Kanzlei, mir doch bitte die Summe zu errechnen die erwarten kann. Bei der Berechnung kam dann ca 13.000€ heraus. Für diese Summe wäre ich das Risiko damals nicht eingegangen, da erst später meine RV eine Kostendeckung zusagte...

    Ich weiss aktuell nicht weiter und aufgrund der Festellungsklage, bin ich mir wirklich nicht mehr sicher den richtigen Anwaklt (geosse Kanzlei) gewählt zu haben! Was würdet Ihr mir raten, bzw. wodrauf muss ich aktuell achten?

  9. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Vielen Dank, lelo44, für den Hinweis auf OLG Koblenz, 15.10.2015 - 8 U 241/15. Falls Du (oder sonst jemand) eine Möglichkeit hat, den Volltext des Hinweisbeschlusses kostenlos bei dejure (siehe Link) hochladen zu lassen, wäre das prima. Derzeit gibt es dort nur einen weiteren Link zum kostenpflichtigen Service von juris.
    Bei dejure.org kann man keine Entscheidungen hochladen lassen. Zitat: "Im Unterschied zu den Gesetzestexten sind die Volltexte der Entscheidungen nicht direkt auf dejure.org verfügbar, sondern über andere - amtliche und nichtamtliche - Quellen verlinkt."

    Man kann aber bekanntlich Entscheidungen z. B. hier direkt im Forum oder an anderer Stelle hochladen. Polli1209 und ducnici haben das eine bzw. das andere mit dem Beschluss des OLG Koblenz bereits getan, Du hast Dich bei beiden freundlich dafür bedankt und die Entscheidung ist dann unter Deiner Beteiligung ausgiebig diskutiert worden.

    Guckst Du hier: https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post113814

  10. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zu dem Urteil 6 U 174/14 hat die LBBW mitgeteilt, dass der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 10.5.16 (XI ZR 482/15) stattgegeben worden sei.
    Ein Verhandlungstermin sei für Oktober angesetzt.

    Ich nehme an, man will darauf hinaus, dass bei einer Vermietung der Immobilie strengere Voraussetzungen gelten sollen. Das OLG hat den Widerruf dagegen als zulässig angesehen.


    Zitat Zitat von eugh
    Und wie sieht es hierzu aus? Sind diese Verfahren noch anhängig?

    ...BW Bank (unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag aus 2004

    • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.10.2014
      Aktenzeichen: 12 O 262/14
      Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015
      Aktenzeichen: 6 U 174/14 (nicht rechtskräftig)
      Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
      Besonderheit: Das Landgericht Stuttgart verurteilte die BW Bank, an die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rekordverdächtigen 64 670,64 Euro zu erstatten. Hinzu kommt noch Nutzungsersatz in Höhe von 2 243,16 Euro (Stand: 16.10.2015). Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Bank Beschwerde beim BGH eingelegt. Sie hat dort das Aktenzeichen: XI ZR 482/15. Die Frist für die Begründung der Beschwerde endet am 22.02.2016 und soll nicht verlängert werden.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Mea culpa - leider ist mein Gedächtnis nicht immer in top Form. Nochmals danke für's Herauskramen des Beitrags und den Hinweis bzgl. dejure.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Marc33
    Zu dem Urteil 6 U 174/14 hat die LBBW mitgeteilt, dass der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 10.5.16 (XI ZR 482/15) stattgegeben worden sei.
    Ein Verhandlungstermin sei für Oktober angesetzt.

    Ich nehme an, man will darauf hinaus, dass bei einer Vermietung der Immobilie strengere Voraussetzungen gelten sollen. Das OLG hat den Widerruf dagegen als zulässig angesehen.
    Nochmals vielen Dank für Dein Update. Ich habe das in unserer "Sammlung" aktualisiert - Beitrag #13 ("Beim BGH anhängige Verfahren in Banksachen").

  13. Avatar von vision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ich bin derzeit mit derselben Konstellation beim OLG FFM, mal sehen
    Danke, kann man schon absehen wann?

  14. Avatar von Rhay
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hätte eine allgemeine Frage zum Thema Prozesskostenfinanzierer.
    Es gibt ja die zwei Finanzierer (aus Berlin und Hannover) die sich auch bei test.de oder finanztip.de ins rechte Licht rücken.
    Hat jemand eine Erfahrung damit? Wird hier regelmäßig außergerichtlich verglichen um ne schnelle Mark zu machen oder werden wirklich risikobehaftete Klageverfahren geführt.
    Als Betroffener einer Widerrufsbelehrung für einen Neubau habe ich aktuell mit einem RA ein Angebot der Bank zur reduzierten Zahlung einer VFE auf dem Tisch.
    Im Zuge einer Klage möchte der RA nicht mit einem Finanzierer zusammenarbeiten, das er sich dabei ebenfalls einem Kostenrisiko aussetzt. Kann das sein, ich denke der Finanzierer zahlt das alles, wie hängt denn der RA da mit drin?

    Zum Tragen kommt das alles bei einer Widerrufsbelehrung mit Pflichtangaben nach §492 BGB mit der Abgabe der Aufsichtsbehörde aus dem Jahr Oktober 2010.
    Gerichtsstand wäre Nürnberg, da die Bannk aus Nürnberg kommt.

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Rhay
    Ich hätte eine allgemeine Frage zum Thema Prozesskostenfinanzierer.
    Es gibt ja die zwei Finanzierer (aus Berlin und Hannover) die sich auch bei test.de oder finanztip.de ins rechte Licht rücken.
    Hat jemand eine Erfahrung damit? Wird hier regelmäßig außergerichtlich verglichen um ne schnelle Mark zu machen oder werden wirklich risikobehaftete Klageverfahren geführt.
    Als Betroffener einer Widerrufsbelehrung für einen Neubau habe ich aktuell mit einem RA ein Angebot der Bank zur reduzierten Zahlung einer VFE auf dem Tisch.
    Im Zuge einer Klage möchte der RA nicht mit einem Finanzierer zusammenarbeiten, das er sich dabei ebenfalls einem Kostenrisiko aussetzt. Kann das sein, ich denke der Finanzierer zahlt das alles, wie hängt denn der RA da mit drin?

    Zum Tragen kommt das alles bei einer Widerrufsbelehrung mit Pflichtangaben nach §492 BGB mit der Abgabe der Aufsichtsbehörde aus dem Jahr Oktober 2010.
    Gerichtsstand wäre Nürnberg, da die Bannk aus Nürnberg kommt.
    Stell doch mal bitte die WRI im anderen Thread ein...

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  17. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sehr gut, das ist meine Volksbank WRB wo ich die 1. Instanz verloren habe. Hoffe das OLG sieht es so wie in dem Urteil oben !!

    Hoffe sebkoch hat das auch gelesen
    Aber davon gehe ich aus

    Gruss

  18. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Könnte das auch Sparda 5/2009 sein? Evtl. Identisches Formular "DG Verlag 9.08".

  19. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ah, der neue BGH-Termin am 11.10.2016 ist nun auch bei test.de nachzulesen:


    BW Bank (unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag aus 2004
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.10.2014
    Aktenzeichen: 12 O 262/14
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015
    Aktenzeichen: 6 U 174/14 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Das Landgericht Stuttgart verurteilte die BW Bank, an die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rekordverdächtigen 64 670,64 Euro zu erstatten. Hinzu kommt noch Nutzungsersatz in Höhe von 2 243,16 Euro (Stand: 16.10.2015). Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung. Die Revision ließ es nicht zu. Auf die Beschwerde der Bank hin hat das allerdings der BGH getan – ohne weitere Begründung. Das Verfahren hat dort das Aktenzeichen: XI ZR 482/15. Termin zur Verhandlung der Sache ist Dienstag, 11.10.2016, 10 Uhr. Die Zulassung der Revision bedeutet nicht unbedingt, dass der BGH die Verurteilung der Bank im Ergebnis für falsch hält. Möglicherweise sieht er Anlass zur Rechtsfortbildung oder will Vorgaben zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung machen.
    [neu 29.08.2016 Termin zur Verhandlung der Revision]


    An dieser Stelle nochmals danke an Marc33 für den Hinweis - und Dir auch ein herzliches Willkommen im Forum!

  20. Avatar von Taugenichts
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Super! Hurra!!
    Endlich ein Urteil des OLG mit 2 Fristen-Fussnote und Präsenzgeschäft.!!
    Alle Volksbanken, Spardas, VR - zittert!!!

    Scheinheilig moralisierende Vorstände tretet zurück! Eure Strategie dee Verschiebens, des Aussitzens, des Abwartens, des Vertuschens, der Bilanzkosmetik, des Ausquetschens, des Vertrauens in die Macht des Finanzinstituts auf Kosten Wehrloser - geht nicht auf!!


    Besonders stillvoll ist folgende Passage im obigen Urteil:

    RN 48 "Die Beklagte trägt selbst vor, dass sich die Fußnote nicht an den Verbraucher, sondern an ihren Mitarbeiter gerichtet habe, was die Verwendung des Passus „dem Kunden“ erkennen lasse. Wird dieser Ansicht gefolgt, bestand für den Verbraucher schon keine Veranlassung, die Fußnote zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihrem Inhalt auseinanderzusetzen. Es bliebe vielmehr dabei, dass allein aufgrund des an den Verbraucher gerichteten Textes in der eigentlichen Widerrufsbelehrung nicht erkennbar ist, ob die Zweiwochen- oder die Monatsfrist maßgeblich ist."

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gerade darüber gestolpert....


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    Anstieg der Prozeßrisiken von 2014 auf 2015 um 540%

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