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Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 entschieden, dass der Kläger die Hauptforderung zu beziffern hat, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist auch bei einer Feststellungsklage ein Abschlag nicht vorzunehmen.
In dem Beschluss vom 03.2016 - XI ZR 39/15 führte der Bundesgerichtshof vorab Folgendes aus:
„Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945.02 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.“
und weiter:
„Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks ist nicht festgestellt.“
Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt insoweit, dass der
Streitwert sich nach dem Antrag der Klagepartei bestimmt. Wird der Antrag gestellt, dass eine Löschungsbewilligung bezüglich der eingetragenen Grundschuld abzugeben ist, ist diese mit dem Nennbetrag der Grundschuld anzusetzen (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. § 3 Rz. 16 „Löschung“, BGH Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15).
In dem Verfahren wurde aber kein entsprechender Antrag gestellt. Das Sicherungsverhältnis stellt insoweit eine eigenständige Regelung dar, die gegenüber einem eventuellen Rückabwicklungsverhältnis einen eigenen Streitgegenstand bestehend aus Lebenssachverhalt (Sicherungsvertrag und Grundschuld) und Antrag enthält.
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