Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke. Es lag daran, dass ich versehentlich nach der falschen Spalte (Entscheidungsdatum statt Einspieldatum) sortiert hatte.

    Wie ich oben schon schrieb, kann man sich für eine Email-Benachrichtigung anmelden, z.B. zu folgendem Verfahren einfach auf den langen Link klicken, worauf sich eine PDF-Datei öffnet, welche einen weiteren Link zur Anmeldung enthält. Das funktionierte in der Vergangenheit ganz gut.

    12.7.2016 119/16 Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung
    siehe auch: Urteil des XI. Zivilsenats vom 12.7.2016 - XI ZR 564/15 -

    Folgendes Urteil (welches lelo44) erwähnte, ist für Kunden interessant, die bei ihrem Kreditinstitut ein KfW-Förderdarlehen abgeschlossen haben und 2% Abschlag als Bearbeitungsgebühr sowie 2% Risikoprämie zur vorzeitigen Rückzahlung ohne VFE zahlen mussten:

    5.7.2016 26.8.2016 XI ZR 101/16

  3. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Einzelrichter:

    Die Übertragung auf den Einzelrichter wird immer von der vollzähligen Kammer bzw. dem vollzähligen Senat (immer drei Berufsrichter) gem. dem jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan des Richterkollegiums entschieden. Sollte der Sachverhalt dem Einzelrichter später zu umfangreich/zu kompliziert sein, kann er die Akten wieder der Kammer vorlegen. Gegen die Richterentscheidung, die Sache zunächst auf den Einzelrichter zu übertragen, kann mit Erfolgsaussicht wohl nichts unternommen werden.

  4. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Ich denke auch: Bei Sparkassen dürfte in Fällen, in denen noch kein Rechtsanwalt oder Prozessfinanzierer dran ist, taktisch richtig sein,...
    Die Anwälte streben in der Regel auch nur einen Vergleich an, der die Sache für die Bank (bezogen auf den Streitwert) nicht unerheblich verteuert und dadurch die Chancen auf einen guten Vergleich (für den Widerrufer) schmälert.

  5. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Weiß jemand, wie der Stand hierzu beim BGH ist? Kommt da noch etwas? (Quelle: test.de)

    Kreissparkasse Heilbronn, Verträge vom 20.06.2005
    Landgericht Heilbronn, 14.08.2014
    Aktenzeichen: 6 O 134/14
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015
    Aktenzeichen: 6 U 140/14
    Klägervertreterin: Rechtsanwältin Gabriele Koch, München
    Besonderheit: Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die Rückabwicklung nach der Methode Winneke für richtig. Kreditnehmer haben der Bank die Restschuld und eine Nutzungsentschädigung auf die jeweils noch offene Restschuld zu zahlen. Dafür haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer auf Zinsen entfallenden Zahlungen sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen. Diese sind nach dem Oberlandesgericht Stuttgart in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zu vermuten. Für KfW-Kredite gilt nicht einmal das, da die Sparkasse die Raten nach eigener Darstellung in voller Höhe an die Förderbank weiterleite. Allerdings haben Kläger das Recht, detailliert anhand der Zahlen aus der Bilanz der Sparkasse vorzutragen, dass sie tatsächlich höhere Nutzungen gezogen hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision zugelassen. Sowohl die Kreissparkasse als auch die Kläger haben Revision eingelegt.
    Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof: XI ZR 573/15.

  6. Avatar von SaschaPatrick
    SaschaPatrick ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Diesen Text habe ich der Bank nach deren Ablehnung des Widerrufes geschickt.


    Sehr geehrter Herr xxxx,



    bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 04.Juli 2016 mit dem Zeichen xxxx, wird nach fachanwaltlicher Prüfung und Beratung weiterhin an der Geltendmachung des Widerrufrechts zu den Darlehensverträgen Nummer xxxxxxxx und xxxxxxxx festgehalten.


    In beiden Widerrufsbelehrungen haben Sie rechtsfehlerhaft über das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht belehrt.


    Durch die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens...“ und derFußnote 2 „Frist im Einzelfall prüfen“, weichen diese von der,zu dieser Zeit gültigen, Musterwiderrufsbelehrung ab und sind somit fehlerhaft.


    Daher ist die Schutzwirkung des §14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. außer Kraftgesetzt und es kann sich nicht mehr darauf berufen werden.


    OLGKarlsruhe Urteil vom 13.10.2015 Az. 17 U 42/15
    OLGFrankfurt Urteil vom 27.01.2016 Az. 17 U 16/15
    OLGKöln Urteil vom 06.11.2015 Az. 13 U 113/15
    OLG Brandenburg Urteil vom 17.10.2012 Az. 4 U 194/11
    OLG München Urteil vom 21.10.2013 Az. 19 U 1208/13



    Mit dem aktuellen Urteil des BGH vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15 wurden die vorangegangenen Urteile bestätigt und die Widerrufsbelehrungenmit den o.g Formulierungen höchstrichterlich für fehlerhaft erklärt.


    Der Tatsache geschuldet, dass Ihr Haus einer möglichen fehlerfreien Nachbelehrung, gleichwohl der Kenntnis, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, nicht nachgekommen ist und diesen Umstand selbst herbei geführt hat, ist die Widerrufsfrist und das Widerrufsrecht weder abgelaufen noch verjährt (regelmäßigeVerjährungsfrist § 195 BGB).


    OLGHamm Urteil vom 25.03.2015, Az. 31 U 155/14
    OLGFrankfurt, Urteil vom 26.08.2015 Az. 17 U 202/14
    OLGKarlsruhe Urteil vom 13.10.2015 Az. 17 U 42/15
    OLGFrankfurt Urteil vom 18.05.2016 Az. 17 U 67/15


    Darüber hinaus wurde die Frist des ewigen Widerrufrechts bei fehlerhafterWiderrufserklärung
    gewahrt und, wie vom Gesetzgeber bis zum 21.06.2016 vorgeschrieben,widerrufen. Der Eingang wurde uns mit Ihrem Schreiben vom 23.06.2016 bestätigt.


    Die Ausübung des Widerrufsrechts erfolgte weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich, auch wenn wir mit Ausübung des Widerrufsrechtes das Ziel verfolgen, die bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern und Ihr Haus veranlassen wollen, das Vertragsverhältnis in der Vergangenheit zumarktüblichen, anstatt Vertragszinsen abbrechen zu lassen.


    Ihr Haus ist verpflichtet die Darlehensvertragsverhältnisse rückabzuwickeln.


    Die Verpflichtung unsererseits zur Rückzahlung der ausgereichtenDarlehen wurde bereits mit der Auflösung der Darlehensverträge erfüllt.


    Eine Berechtigung Ihres Hauses für die Berechnung des Vertragszinses inder Vergangenheit existiert nicht, es ist der marktübliche, statt des Vertragszinses im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses abzurechnen.


    Außerdem besteht die Verpflichtung Ihres Hauses, Nutzungen herauszugeben, die Ihr Haus aus den erhaltenen Leistungen (Zins-und Tilgungsleistungen)erhalten hat.


    Schließlich hat Ihr Haus die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerstatten.


    Schon heute rechnen wir mit unseren Ansprüchen auf Rückzahlung de runsererseits geleisteten Zins-und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Rückforderungsanspruches Ihres Hauses betreffend der ursprünglichen Darlehensvaluta.


    Wir fordern Ihr Haus zur Abrechnung des Rückgewährschuldverhältnisses und Erstattung der sich hieraus zu unseren Gunsten ergebenden



    • Zinsdifferenz (als Ergebnis der Verrechnung marktüblicher, anstatt Vertragszinsen)
      seitens Ihres Hauses gezogenen Nutzungen betreffend unsere in der Vergangenheit geleisteten Zins-und Tilgungsleistungen
    • sowie der unsererseits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13165,54 Euro nebst Zinsen




    • unverzüglich, bis spätestens zum 09.09.2016 auf.
      Zahlungen möchte Ihr Haus bitte auf folgende Kontoverbindung leisten:


      xxxxxxxxxxx

      Gerne kann Ihr Haus ein wirtschaftlich vertretbares Vergleichsangebot ebenso binnen vorgesetzter Frist unterbreiten.







    Mit diesem Schreiben wird Ihnen letztmalig die Möglichkeit gegeben, die Sachlage und die Widerrufsbelehrungen zu prüfen. Sollte es nachdieser Prüfung weiterhin zu einer Ablehnung des Widerrufs kommen,werden wir uns rechtlich von einem Fachanwalt vertreten lassen.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und wie sieht es hierzu aus? Sind diese Verfahren noch anhängig?


    • LG Frankfurt/Main, 27.02.2015 - 3 O 103/14
    • OLG Frankfurt, 11.11.2015 - 19 U 40/15
    • BGH - XI ZR 545/15 (anhängig laut dejure)






    • BW Bank (unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag aus 2004
      Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.10.2014
      Aktenzeichen: 12 O 262/14
      Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015
      Aktenzeichen: 6 U 174/14 (nicht rechtskräftig)
      Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
      Besonderheit: Das Landgericht Stuttgart verurteilte die BW Bank, an die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rekordverdächtigen 64 670,64 Euro zu erstatten. Hinzu kommt noch Nutzungsersatz in Höhe von 2 243,16 Euro (Stand: 16.10.2015). Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Bank Beschwerde beim BGH eingelegt. Sie hat dort das Aktenzeichen: XI ZR 482/15. Die Frist für die Begründung der Beschwerde endet am 22.02.2016 und soll nicht verlängert werden.

  8. Avatar von Sugar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici

    Mal wieder die ARAG. Heute kam die ausführliche Antwort bzgl. Kostendeckungsanfrage meines Anwalts für die 1. Instanz. Da mein Anwalt jetzt 2 Wochen im Urlaub ist - kann mir jemand sagen, ob das jetzt auf eine Feststellungsklage "beschnitten" wurde? Das mit der Grundsicherung werde ich eh außen vor lassen, da die Darlehen größtenteils beglichen sind. Hier nun der Text:

    "Unsere Kostenzusage gilt für die 1. Instanz. Hinsichtlich der abgelösten Verträge beschränkt sich die Kostenzusage auf die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. auf die Geltendmachung eines entsprechenden Nutzungsersatzes.

    In den Fällen des Widerrufs von Darlehensverträgen ist zwischen den Parteien regelmäßig lediglich die Streitfrage zu klären, ob ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages erfolgte. Dass die Gegenseite die Freigabe der Sicherheiten verweigern würde, wenn die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs geklärt und die gegenseitig gewährten Leistungen rückabgewickelt sind, steht nicht zu befürchten. Weiterhin dient die Grundschuld wohl auch noch der Absicherung des noch bestehenden Forwarddarlehens, so dass ein Sicherungszweck weiterhin vorliegen dürfte.

    Selbstverständlich bleibt es unserem Versicherungsnehmer selbst überlassen, ob er in Absprache mit seinem Rechtsanwalt andere Anträge stellt. Führen diese anderen Anträge zu unnötigen Ausgaben und Kosten, dann besteht unsere Eintrittspflicht nur quotal, d.h. anteilig.

    Der Gegenstandswert ist nach Rechtsprechung des BHG § 3 ZPO mit den wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen zu bewerten. Dabei sind die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen (vgl. BHG vom 12.01.2016, XI 366/15).

    Keinesfalls ist als Gegenstandwert der ursprüngliche volle oder noch offeneDarlehensvaluta zugrunde zu legen (vgl. BGH aaO)."

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Sugar
    @ducnici

    Mal wieder die ARAG. Heute kam die ausführliche Antwort bzgl. Kostendeckungsanfrage meines Anwalts für die 1. Instanz. Da mein Anwalt jetzt 2 Wochen im Urlaub ist - kann mir jemand sagen, ob das jetzt auf eine Feststellungsklage "beschnitten" wurde? Das mit der Grundsicherung werde ich eh außen vor lassen, da die Darlehen größtenteils beglichen sind. Hier nun der Text:

    "Unsere Kostenzusage gilt für die 1. Instanz. Hinsichtlich der abgelösten Verträge beschränkt sich die Kostenzusage auf die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. auf die Geltendmachung eines entsprechenden Nutzungsersatzes.

    In den Fällen des Widerrufs von Darlehensverträgen ist zwischen den Parteien regelmäßig lediglich die Streitfrage zu klären, ob ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages erfolgte. Dass die Gegenseite die Freigabe der Sicherheiten verweigern würde, wenn die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs geklärt und die gegenseitig gewährten Leistungen rückabgewickelt sind, steht nicht zu befürchten. Weiterhin dient die Grundschuld wohl auch noch der Absicherung des noch bestehenden Forwarddarlehens, so dass ein Sicherungszweck weiterhin vorliegen dürfte.

    Selbstverständlich bleibt es unserem Versicherungsnehmer selbst überlassen, ob er in Absprache mit seinem Rechtsanwalt andere Anträge stellt. Führen diese anderen Anträge zu unnötigen Ausgaben und Kosten, dann besteht unsere Eintrittspflicht nur quotal, d.h. anteilig.

    Der Gegenstandswert ist nach Rechtsprechung des BHG § 3 ZPO mit den wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen zu bewerten. Dabei sind die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen (vgl. BHG vom 12.01.2016, XI 366/15).

    Keinesfalls ist als Gegenstandwert der ursprüngliche volle oder noch offeneDarlehensvaluta zugrunde zu legen (vgl. BGH aaO)."

    Passt doch im großen und ganzen... Deckung für die Rückforderung der VFE und Deckung für den Nutzungsersatz.

    Da wohl anscheinend das Darlehen schon abgelöst wurde (wegen der VFE) wird es wohl auf eine Leistungsklage hinauslaufen.

    Eine Deckelung auf eine reine Feststellungsklage kann ich nicht erkenne, würde auch keinen Sinn machen. Siehe Satz davor.


    Nachzuhaken wäre, wenn man einen marktüblichen Zins, dazu noch ggf. periodisch, für die überlassene Darlehensvaluta als Nutzungsersatz für die Darlehensgeberin zu Gunsten von Dir errechnet und beantragt.... aber die Deckung auf "Nutzungsersatzes" ist ja nicht wohl nicht nur auf Deinen "Nutzungsersatz" beschränkt, ist auch nicht singular erwähnt.

  10. Avatar von Sugar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici

    Danke für Deine Mühe!

    Aber - ein Darlehen ist bisher nur abgelöst, 3 weitere (größere) laufen noch. Was bedeutet das für die 3, die noch laufen?

  11. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Sugar
    @ducnici

    Danke für Deine Mühe!

    Aber - ein Darlehen ist bisher nur abgelöst, 3 weitere (größere) laufen noch. Was bedeutet das für die 3, die noch laufen?
    Dann wird das da eine Feststellungsklage.... aber das ist ja erstmal nichts negatives. Blöd waren nur die Deckelung der ARAG auf einen reinen Feststeller ohne Rückabwicklung. Dann gewinnt man vielleicht nach zwei Jahren am OLG, hat aber nichts bezüglich der Rückabwicklung geklärt und kann dann nochmals klagen...das ist aber ja bei Dir nicht der Fall.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    • OLG Düsseldorf, 08.04.2016 - 22 U 127/15 (Berufungsklage des Bankkunden abgewiesen, Revision nicht zugelassen )
    Und noch so ein Klops:

    • OLG Düsseldorf, 15.01.2016 - I-22 U 132/15 (dito )

      Was ist denn eine "globale" Schutzwirkung des Musters?

      Dies taucht mehrfach im Urteil auf, aber die Bedeutung erschließt sich mir nicht wirklich...

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dafür ist m.E. das folgende Urteil sehr schön für Kunden, die Scherereien mit ihrer RSV haben:

    OLG Stuttgart, 14.07.2016 - 7 U 60/16:
    Leitsätze

    Ein Versicherungsnehmer verstößt im Rahmen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung, wenn er nach Widerruf eines Darlehensvertrages gegen die kreditgewährende Bank Klage erhebt mit dem Antrag auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung eines bezifferten Restbetrages aus dem Darlehen.
    Die Details bitte selbst im Urteil (Link s.o.) nachlesen.

    Einziger "Minuspunkt" in diesem Verfahren ist m.E. für die Kläger, dass sie die außergerichtlichen Anwaltskosten nicht erstattet bekommen sollen:
    3.
    Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht vorliegend dagegen nicht.
    a)
    Zwar stellt die (unberechtigte) Ablehnung einer Deckungszusage für das klägerische Rechtsschutzbegehren eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, die den Verzug der Beklagten begründet.
    Nachdem jedoch jeweils die bereits beauftragten Prozessbevollmächtigten der Kläger bei der Beklagten um Deckungsschutz nachgesucht hatten, sind die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht kausal durch den Verzug der Beklagten begründet.
    b)
    Erstattungsfähig wären deshalb allenfalls diejenigen (Mehr-)Kosten, die den Klägern nach Eintritt des Verzuges der Beklagten entstanden sind. Solche haben die Kläger jedoch nicht vorgetragen und sind den Akten auch nicht zu entnehmen.
    Anmerkung: Gemeint sind oben natürlich die Anwaltskosten aus dem Verfahren gegen das Kreditinstitut, nicht gegen die RSV.

    Das OLG Stuttgart schließt dann wie folgt ab:
    III.
    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.
    Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO), liegt nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
    Der Streitwert einer auf Deckungsschutz gerichteten Feststellungsklage war gemäß § 3 ZPO nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, zu bemessen, abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 % (Noethen in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Auflage, Rn. 2416).

  14. Avatar von Sugar
    Sugar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici

    Also du schließt daraus, da die ARAG nicht explizit etwas schreibt bzgl. Deckelung auf Feststellungsklage, dass Rückabwicklungsforderungen gedeckt sind?

    Die Sache mit dem Gegenstandwert: Ist das so umsetzbar? ("nur erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen sind zu berücksichtigen, keinesfalls der Gegenstandwert")

  15. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Um welche Belehrungen geht's da genau ?
    Habe die Urteile zwar gelesen kann aber nicht bestimmen um welche Bank/WRB es sich in beiden Fällen handelt

    Gruss

  16. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Erfolglose Streitwertbeschwerde der Kläger- und Beklagtenvertreter vor dem OLG München: 26.07.2016 - 17 W 1253/16:
    ...
    Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 entschieden, dass der Kläger die Hauptforderung zu beziffern hat, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist auch bei einer Feststellungsklage ein Abschlag nicht vorzunehmen.

    In dem Beschluss vom 03.2016 - XI ZR 39/15 führte der Bundesgerichtshof vorab Folgendes aus:

    „Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945.02 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.“

    und weiter:

    „Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks ist nicht festgestellt.“

    Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt insoweit, dass der Streitwert sich nach dem Antrag der Klagepartei bestimmt. Wird der Antrag gestellt, dass eine Löschungsbewilligung bezüglich der eingetragenen Grundschuld abzugeben ist, ist diese mit dem Nennbetrag der Grundschuld anzusetzen (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. § 3 Rz. 16 „Löschung“, BGH Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15). In dem Verfahren wurde aber kein entsprechender Antrag gestellt. Das Sicherungsverhältnis stellt insoweit eine eigenständige Regelung dar, die gegenüber einem eventuellen Rückabwicklungsverhältnis einen eigenen Streitgegenstand bestehend aus Lebenssachverhalt (Sicherungsvertrag und Grundschuld) und Antrag enthält.
    ...

  17. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wieder Neues bei test.de von heute:


    Kreissparkasse Saarlouis, Verträge von November 2008
    Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.07.2016 (nicht rechtskräftig), 1 O 94/16
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Es ging um Verträge mit Widerrufsbelehrungen, die hinter der Überschrift die Hochziffer ¹ mit angehängter Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthalten. Das Landgericht Saarbrücken stellte klar, dass die Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß seien, da die Fußnote beim Verbraucher den Eindruck erwecke, er solle prüfen, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliege. Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht auf die gesetzliche Musterbelehrung berufen, da sie das Muster unter anderem durch die Aufnahme der Fußnote und des Passus „Finanzierte Geschäfte“ einer eigenen Bearbeitung unterzogen habe. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch sei dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich.
    [neu 26.08.2016]



    Folgendes kommt uns doch sehr bekannt vor - einem von uns ganz besonders! Endlich geschafft - Glückwünsche!
    Jetzt steht wohl noch die Berechnung der Nutzungen der SK aus, und es ist zu hoffen, dass auch dabei ordentlich etwas für den Kläger/Mitstreiter rumkommt (5% üBZ).


    Sparkasse Neunkirchen, Verträge vom 28.04., 19.05. und 04.07.2008
    Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2015
    Aktenzeichen: 1 O 45/14
    Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22.07.2016
    Aktenzeichen: 4 U 37/15
    Klägervertreter: Kunz & Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken über die Kosten des Verfahrens beendet einen denkwürdigen Kreditwiderrufsstreit. Zunächst alles ganz normal: Die Kläger erfahren, dass die Belehrung der Sparkasse fehlerhaft ist. Sie beauftragen Rechtsanwälte Kunz & Kollegen, ihre Interessen durchzusetzen. Nachdem die Sparkasse sich nicht bewegt, widerrufen diese den Kredit für ihre Mandanten und erheben Klage vor dem Landgericht Saarbrücken. Das stellt am 20.02.2015 antragsgemäß fest: Die Verträge sind durch den Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden. Die Sparkasse legt Berufung ein. Doch im Laufe des Berufungsverfahrens ändert sie ihre Rechtsauffassung: Sie erkennt den Widerruf jetzt plötzlich an. Sie ist nun der Meinung, dass die Klage durch das Anerkenntnis unzulässig geworden ist und abzuweisen ist. Gleichzeitig erhebt sie gegen die Kläger in einem separaten Verfahren Klage auf Zahlung des es aus ihrer Sicht verbleibenden Saldos nach Verrechnung der Rückabwicklungsforderungen. Tatsächlich gilt: Eine Feststellungsklage kann nachträglich unzulässig werden, wenn eine vorrangige Leistungsklage erhoben wird. Die Kläger erklären deshalb das Verfahren um ihre Klage für erledigt; die Sparkasse schließt sich an. Die von der Sparkasse separat erhobene Klage erkennen die Kläger in Höhe der Forderung an, die sie für berechtigt halten. Rechtsfolge für das Verfahren um die Feststellungsklage der Kläger: Es ist erledigt. Das Oberlandesgericht hat nur über die Kosten noch zu entscheiden. Sehr zu Erleichterung der Kläger entscheidet es: Die Sparkasse hat sämtlich Kosten zu tragen. Die Klage sei tatsächlich unzulässig geworden, als die Sparkasse die Wirksamkeit des Kreditwiderrufs der Kläger im Januar 2016 akzeptiert habe, meinen die Richter in Saarbrücken. Bis dahin allerdings sei die Klage zulässig und begründet gewesen und habe das Landgericht die Sparkasse zu Recht verurteilt. Deshalb hat die alle Verfahrenskosten zu tragen, obwohl die Klage später unzulässig wurde. Das sind schätzungsweise gut 20 000 Euro. Noch offen ist jetzt das durch die Klage der Sparkasse eingeleitete Verfahren. Dort kommt es darauf an, was die Sparkasse an Nutzungen an die Kläger herauszugeben hat. Sieht das Gericht einen Anspruch der Kläger auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz, wird es die Klage abweisen, soweit die Kläger sie nicht anerkannt haben. Sie muss dann auch in diesem Verfahren alle Kosten tragen. Hält das Gericht die Auffassung für richtig, wonach Banken und Sparkassen im Streit um Immobilienkredite nur Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben haben, wird es die Kläger über den von ihnen anerkannten Betrag hinaus zur Zahlung verurteilen. Die Kläger müssten außerdem einen Teil der Kosten des Verfahrens übernehmen, der wegen des nicht mehr allzuhohen verbleibendenden Streitwerts nicht mehr so viel Geld ausmacht.
    [neu 26.08.2016]


    Westdeutsche ImmobilienBank AG, Vertrag aus Juli 2008
    Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2016
    Aktenzeichen: 8 U 1049/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Kunz & Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Das Gericht verurteilte die Immobilienbank zur Rückzahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 14 579,36 Euro. Das Gericht beanstandete insbesondere die in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Angaben „die Frist beginnt einen Tag, nachdem …“ sowie „nicht jedoch vor dem Tag de Abschlusses des Darlehensvertrages“, da diese Belehrung in Bezug auf die Information zur Fristberechnung irreführend sei. Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Darüber hinaus sei das Widerrufsrecht nicht durch eine Aufhebungsvereinbarung erloschen. Die Ausübung des Widerrufs verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.
    [neu 26.08.2016]


    Euch allen ein schönes, sonniges Wochenende!

  18. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Wieder Neues bei test.de von heute:


    Sparkasse Neunkirchen, Verträge vom 28.04., 19.05. und 04.07.2008
    Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2015
    Aktenzeichen: 1 O 45/14
    Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22.07.2016
    Aktenzeichen: 4 U 37/15
    Klägervertreter: Kunz & Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken über die Kosten des Verfahrens beendet einen denkwürdigen Kreditwiderrufsstreit. Zunächst alles ganz normal: Die Kläger erfahren, dass die Belehrung der Sparkasse fehlerhaft ist. Sie beauftragen Rechtsanwälte Kunz & Kollegen, ihre Interessen durchzusetzen. Nachdem die Sparkasse sich nicht bewegt, widerrufen diese den Kredit für ihre Mandanten und erheben Klage vor dem Landgericht Saarbrücken. Das stellt am 20.02.2015 antragsgemäß fest: Die Verträge sind durch den Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden. Die Sparkasse legt Berufung ein. Doch im Laufe des Berufungsverfahrens ändert sie ihre Rechtsauffassung: Sie erkennt den Widerruf jetzt plötzlich an. Sie ist nun der Meinung, dass die Klage durch das Anerkenntnis unzulässig geworden ist und abzuweisen ist. Gleichzeitig erhebt sie gegen die Kläger in einem separaten Verfahren Klage auf Zahlung des es aus ihrer Sicht verbleibenden Saldos nach Verrechnung der Rückabwicklungsforderungen. Tatsächlich gilt: Eine Feststellungsklage kann nachträglich unzulässig werden, wenn eine vorrangige Leistungsklage erhoben wird. Die Kläger erklären deshalb das Verfahren um ihre Klage für erledigt; die Sparkasse schließt sich an. Die von der Sparkasse separat erhobene Klage erkennen die Kläger in Höhe der Forderung an, die sie für berechtigt halten. Rechtsfolge für das Verfahren um die Feststellungsklage der Kläger: Es ist erledigt. Das Oberlandesgericht hat nur über die Kosten noch zu entscheiden. Sehr zu Erleichterung der Kläger entscheidet es: Die Sparkasse hat sämtlich Kosten zu tragen. Die Klage sei tatsächlich unzulässig geworden, als die Sparkasse die Wirksamkeit des Kreditwiderrufs der Kläger im Januar 2016 akzeptiert habe, meinen die Richter in Saarbrücken. Bis dahin allerdings sei die Klage zulässig und begründet gewesen und habe das Landgericht die Sparkasse zu Recht verurteilt. Deshalb hat die alle Verfahrenskosten zu tragen, obwohl die Klage später unzulässig wurde. Das sind schätzungsweise gut 20 000 Euro. Noch offen ist jetzt das durch die Klage der Sparkasse eingeleitete Verfahren. Dort kommt es darauf an, was die Sparkasse an Nutzungen an die Kläger herauszugeben hat. Sieht das Gericht einen Anspruch der Kläger auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz, wird es die Klage abweisen, soweit die Kläger sie nicht anerkannt haben. Sie muss dann auch in diesem Verfahren alle Kosten tragen. Hält das Gericht die Auffassung für richtig, wonach Banken und Sparkassen im Streit um Immobilienkredite nur Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben haben, wird es die Kläger über den von ihnen anerkannten Betrag hinaus zur Zahlung verurteilen. Die Kläger müssten außerdem einen Teil der Kosten des Verfahrens übernehmen, der wegen des nicht mehr allzuhohen verbleibendenden Streitwerts nicht mehr so viel Geld ausmacht.
    [neu 26.08.2016]


    Euch allen ein schönes, sonniges Wochenende!
    Das kommt mir bekannt vor.

    Da ist noch einiges vor dem LG Saarbrücken zu klären, nicht nur die 2,5% oder 5%. Es geht um viel mehr. Wir werden im Oktober mehr darüber wissen. Vielleicht gelingt uns der Durchbruch die gezogenen Nutzungen anhand der Bankbilanzen (Durchschnittlichen Ertragszins) zu beweisen.

  19. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmals viel Erfolg, LGSaar!!

  20. Avatar von vision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Morgen,

    Weiß jemand was aus olg Celle 3 u 173\15 Berufung von lg Verden-(mehrere darlehen in einer wrb) geworden ist? Verhandlung ist doch im März gewesen. Oder hab ich was verpasst?

    Ein sonniges woe euch allen

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vision
    Guten Morgen,

    Weiß jemand was aus olg Celle 3 u 173\15 Berufung von lg Verden-(mehrere darlehen in einer wrb) geworden ist? Verhandlung ist doch im März gewesen. Oder hab ich was verpasst?

    Ein sonniges woe euch allen

    Wurde durch Vergleich beendet... hatte ich hier schon mal gepostet...

    => CoBa fürchtet ein OLG-Urteil

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