Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Cuby
    Sehr merkwürdig ist, dass es vom OLG Köln nur sehr sehr wenige Entscheidungen gibt.
    Das kann ich so nicht bestätigen. Von dem beim OLG Köln für Bankgeschäfte zuständigen 13. Zivilsenat sind nach meiner Kurzrecherche allein in der frei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank NRW insgesamt 17 einschlägige Entscheidungen aus 2015 und 2016 zum Widerrufsthema veröffentlicht. Es gibt natürlich noch deutlich mehr, da nur ein kleiner Teil der Entscheidungen der Instanzgerichte überhaupt veröffentlicht wird.

  3. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Cuby
    Die mündliche Abrede wird vor Gericht kaum zu beweisen sein. Sehr merkwürdig ist, dass es vom OLG Köln nur sehr sehr wenige Entscheidungen gibt.
    Es spricht aber alles für den von dir vorgetragenen Sachverhalt einer mündlichen Abrede. Insofern ist das sehr glaubwürdig, während die gegenteilige Behauptung die Bank in Erklärungsnot bringen würde. Keine Bank würde üblicherweise ohne Entschädigungsentgelt einer vorzeitigen Tilgung zustimmen.

  4. Avatar von Cuby
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das kann ich so nicht bestätigen. Von dem beim OLG Köln für Bankgeschäfte zuständigen 13. Zivilsenat sind nach meiner Kurzrecherche allein in der frei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank NRW insgesamt 17 einschlägige Entscheidungen aus 2015 und 2016 zum Widerrufsthema veröffentlicht. Es gibt natürlich noch deutlich mehr, da nur ein kleiner Teil der Entscheidungen der Instanzgerichte überhaupt veröffentlicht wird.
    Ich meine das letzte Urteil wäre von Januar oder Februar. Seitdem gar nichts mehr, oder täusche ich mich da?

  5. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Cuby
    Ich meine das letzte Urteil wäre von Januar oder Februar. Seitdem gar nichts mehr, oder täusche ich mich da?
    Das letzte veröffentlichte Urteil ist vom 08.06.2016 - 13 U 23/16.

  6. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    apropo IngDiBa:

    Die Liste (fast) aller Banken wird bei test de länger und länger und länger, nur die von der DiBa nicht.

    Gibt es eigentlich auch negative DiBa-Urteile, also gegen den Verbraucher, oder sind die auch die Ausnahme?

    Oder vergleichen die sich wirklich immer?

    Lohnt es sich in der Verhandlung hart zu bleiben bei forschen Forderungen (variabler Zinssatz und Annahmeverzug, also keine Zinsen ab Widerruf)?

    Gibt es Anwälte hier die Verhandlungs-Erfahrungen mit der DiBa haben und sich hier vorsichtig äußern würden?


    PS. in einem der wenigen Urteile, gab es ja sogar ein Anerkenntnis der DiBa zum Annahmeverzug

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Aikido:
    Das hängt doch davon ab, ob eine RSV im Boot ist oder nicht bzw. wie hoch Dein Prozesskostenrisiko ist, ob Du "verwundbar" bist (z.B. wenn Du mehrere DVe hättest, wo die Zinsbindungen zu unterschiedlichen Terminen enden, was eine Anschlussfinanzierung woanders evtl. erschweren könnte, wenn Du nur zu einem DV ein rechtskräftige Urteil bekämst, wenn Du nur auf einen DV Klage eingereicht hättest, um das Risiko zunächst zu senken). Sorry, ein langer Satz mit viel Konjunktiv, aber ich hoffe, ich konnte mich verständlich machen. Wenn Dir das alles "egal" ist, dann kannst Du natürlich auch auf ein Urteil pochen und sämtliche Vergleichsangebote abweisen. Was in Deinem konkreten Fall die "beste" Lösung ist, kannst nur Du selbst herausfinden, am besten auch im Gespräch mit Deinem RA. Mein RA gab mir den guten Rat, mich ohne RSV nicht zu sehr aus dem Fenster zu lehnen. Da er mich auch in einer anderen Sache mit RSV vertritt und mir da auch ein forscheres Vorgehen vorgeschlagen hat, glaube ich ihm auch durchaus, dass das so Sinn macht. Und das gilt nun prinzipiell für alle Kreditinstitute. Es mag sein, dass einige prinzipiell vergleichsbereiter als andere sind, aber dabei kommt es auch wieder darauf an, wie sie die Wahrscheinlichkeit einschätzen, dass ihre WRB letzten Endes vom OLG oder gar BGH einkassiert werden könnte. Noch meine persönliche Meinung (abgesehen von den oben seitens RA etc. geschilderten Erfahrungen/Ratschlägen): Man sollte als Kläger schon etwas Feingefühl gegen das Kreditinstitut haben. Maximalforderungen sind durchaus möglich, könnten aber m.E. auch nach hinten losgehen (z.B. wenn keine RSV vorhanden ist und man in Teilen unterliegt). Man kann den WRJ als "Geschenk" betrachten (ich sehe das so und nutze es auch gerne aus), aber mit dem "letzten-Cent-Rausquetschen" kann man sich auch verzetteln. Sorry, falls ich jetzt etwas Herumgeschwafelt habe...

    PS1:
    Meinem RA hatte ich natürlich auch die diversen Urteile und Anerkenntnisurteile gegen die ING-DiBa zukommen lassen (er kannte sie teils bereits), aber trotzdem riet er zu etwas mehr Zurückhaltung ohne RSV.

    PS2:
    Und so wenige Urteile sind es gar nicht mal (ok, gegen die DKB kommt diesbzgl. wohl kein Institut an, denn die DKB lässt sich offenbar gerne "verdreschen"):
    (kursiver Text und einige Links von mir ergänzt)

    ING-DiBa AG, Kreditvertrag von November 2007
    Landgericht Frankfurt/Main, (Anerkenntnis-)Urteil vom 13.01.2016
    Aktenzeichen: 2–30 O 176/15
    Klägertreter: Rechtsanwalt Martin Hochhaus, Göttingen
    Besonderheit: Zitat aus der Widerrufsbelehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehnsvertrages bei der ING-DiBa AG.“ Die Bank erkannte letztlich an, dass die Belehrung fehlerhaft und damit der Widerruf des Vertrags auch Jahre nach Abschluss des Vertrags noch wirksam war, nachdem sie sich gegen die Klage zunächst noch verteidigt hatte.

    Aus dem Anerkenntnis-Urteil (mehr steht da wirklich nicht drin):
    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
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    ING-Diba AG
    , Darlehensvertrag Dezember 2007
    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.10.2015
    Aktenzeichen: 2–27 O 173/15 <= Volltext
    Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main


    ING-Diba AG
    , Darlehensvertrag vom 11.12.2007
    Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2014 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 10 O 515/12 <= Volltext
    Kammergericht Berlin, Hinweis vom 18.05.2015
    Aktenzeichen: 24 U 71/14 <= Hinweis bei Finanztip.de: "KG Berlin hat in einem Hinweisbeschluss die Belehrung für eindeutig unwirksam erklärt"
    Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin


    ING-Diba AG
    , Darlehensvertrag vom 04.10.2008
    Landgericht Karlsruhe, (Anerkenntnis-)Urteil vom 14.12.2015
    Aktenzeichen: 6 O 261/15
    Klägerinvertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
    Besonderheit: In der Widerrufsbelehrung hieß es: „Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING Diba.“ Weitere Details zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei.

    Aus dem Anerkenntnis-Urteil (mehr steht auch hier wirklich nicht drin):
    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
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    ING-Diba AG
    , Vertrag vom 18.02.2009
    Vergleich vor dem Landgericht Frankfurt am Main
    Aktenzeichen: 2-21 O 290/15
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Jan Bornemann, Hamburg
    Besonderheit: Die Bank verpflichtet sich, 16 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung an die Kläger zu erstatten. Sie trägt 60, die Kläger 40 Prozent der Kosten des Rechtsstreits

  8. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ eugh

    ich habe natürlich eine Rechtsschutzversicherung, ohne diese würde ich natülich auch nicht so forsch mit Maximalforderung auftreten. Trotzdem kann ich es immer noch nicht richtig einschätzen wie forsch ich - erfolgsversprechend - sein bzw. bleiben kann. Sicher ist nur: es wird kein Verlustgeschäft. Ich habe die eindeutigen Widerrufsbelehrungen zu der es die wenigen Urteile und Anerkenntnisurteile gibt.

    Ich schau auch regelmäßig bei test de rein und es fällt halt einfach auf: bei allen Banken wird die Liste länger und länger, nur bei der DiBa nicht. Und das letzte neue Urteil war sogar ein Anerkenntnisurteil zum Annahmeverzug.

    Ich glaube aber nicht, dass es das Beste ist es nur im Gespräch mit meinem Anwalt herauszufinden, was das Beste ist. Von daher meine Frage hier im Forum nach den Erfahrungen mit den Verhandlungen, insbeondere auch mit dem variablen Zinssatz.

    Die oben zitierte Kanzlei Poppelbaum Geigenmüller macht übrigens keine Berechnungen mit variablen Zinssatz. Wahrscheinlich sind es auch die wenigsten Kanzleien und von daher finde ich den Erfahrungsaustausch hierzu besonders interessant.

    Das Problem ist halt immer, dass Vergleiche mit der Diba stets unter der Verschwiegenheitsverpflichtung geschlossen werden und Anwälte auch ihren Mandanten gegenüber besonders vorsichtig sein müssen, nachher postet sonst irgend ein Mandant: "Mein Anwalt hat gesagt ..."

  9. Avatar von Misterchang
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Liebe Community! Ich bin neu hier und würde gerne meinen Fall darstellen.
    Ich habe 2008 bei Der APO-Bank ein Verbraucherdarlehen zur Immobilienfinanzierung aufgenommen. Es handelt sich um ein endfälliges Darlehen mit Disagio 5%. Die Immobilie ist fremdgenutzt.
    Hat jemand eine Ahnung wie ein Disagio bei der Berechnung von Rückgewähransprüchen behandelt wird? Das Darlehen wurde von zwei Kanzleien als widerufbar eingestuft und wurde auch anwaltlich vor dem 21.6. widerrufen. Im Augenblick laufen die Verhandlungen mit der Bank.
    Hat jemand Erfahrungen mit der APO-Bank in diesem Zusammenhang.

    Vielen Dank fürs antworten vorab!

  10. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Misterchang
    Liebe Community! Ich bin neu hier und würde gerne meinen Fall darstellen.
    Ich habe 2008 bei Der APO-Bank ein Verbraucherdarlehen zur Immobilienfinanzierung aufgenommen. Es handelt sich um ein endfälliges Darlehen mit Disagio 5%. Die Immobilie ist fremdgenutzt.
    Hat jemand eine Ahnung wie ein Disagio bei der Berechnung von Rückgewähransprüchen behandelt wird? Das Darlehen wurde von zwei Kanzleien als widerufbar eingestuft und wurde auch anwaltlich vor dem 21.6. widerrufen. Im Augenblick laufen die Verhandlungen mit der Bank.
    Hat jemand Erfahrungen mit der APO-Bank in diesem Zusammenhang.

    Vielen Dank fürs antworten vorab!
    Zur APO-Bank kann ich dir nichts sagen. Durch die Fremdnutzung kommt bei dir eine RSV wohl nicht in Betracht und da du über deinen Anwalt widerrufen hast kannst du die aussergerichtlichen Anwaltskosten nicht geltend machen.

  11. Avatar von Misterchang
    Misterchang ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das ist richtig. Kannst Du was zu Disagio sagen?

  12. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von volltilger
    Hallo zusammen,
    ich lese hier schon länger interessiert mit und habe gerade im allgemein-Forum bei meiner Frage zur Zinscap Prämie von eugh den Tipp mit dem Widerrufsjoker bekommen, hatte ich damals sehr genau abgewogen und mich trotz guter Erfolgsaussichten dagegen entschieden.
    Mein Vertrag war aus 2008, abgelöst 2013, fällt somit in den Zeitraum 2002-06/2010 und wäre damit durch die Gesetzesänderung im März seit 21.06.2016 nicht mehr Widerrufbar. Rein interessehalber: Gibt es jemanden im Forum, der diese Deadline anzweifelt und seinen Kredit von vor 10.06.2010 nach dem 21.06.2016 widerrufen hat und das vor Gericht bringen will?

    Grüsse und allen viel Erfolg wünscht Schlong
    Zitat Zitat von claus47
    Verfassungswidrigkeit der Erlöschensregelung?


    Nachdem das "Erlöschensgesetz" nicht verhindert werden konnte, kann Lobbyarbeit nur noch bezwecken, das Gesetz wieder abzuschaffen. Dazu fällt mir bislang nur "Verfassungswidrigkeit" als mögliches Instrument ein. Lobbyarbeit ist sicher wichtig, wichtiger finde ich allerdings, dass zunächst verfassungsrechtliche Argumente gefunden, diskutiert und gesammelt werden; denn die braucht es sowohl beim "abstrakten Normenkontrollverfahren" (Bundestag, Lobbyarbeit) als auch beim "konkreten Normenkontrollverfahren" (ab Amtsgericht möglich).

    Wie wär's Eugen, passt in Deine Rubrik "Rechner, Statistiken, Datenbanken, Mustertexte, Urteile" ein weiterer Punkt "Erlöschensregelung verfassungswidrig?". Das ist aber mE nur sinnvoll, wenn wir schon etwas dazu gefunden haben. Die eigentliche Diskussion sollte mE weiter in diesem tollen Forum stattfinden.
    Zitat Zitat von claus47
    Herr Hermann hat sich kritisch zum Thema "Verfassungswidrigkeit" geäußert:


    Er hat recht. Wir könnten Andere von einem rechtzeitigen Widerspruch abhalten, die auf die Verfassungswidrigkeit der Erlöschensregelung spekulieren. Es muss also immer deutlich bleiben. dass der Widerruf tunlichst rechtzeitig vor dem 21.06.2016 erklärt werden muss. Die Frage der Verfassungswidrigkeit ist zZt. nicht aktuell und bestenfalls offen.

    Das sollte uns aber nicht davon abbringen, schon jetzt vorsorglich über die - etwaige - Verfassungswidrigkeit zu diskutieren.
    Im Rahmen einer Klage vor dem Amtsgericht (Streitwert bis 5.000 EUR, geringes Kostenrisiko) könnte es zu einem "konkreten Normenkontrollverfahren" kommen, in dem das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Amtsgerichts das "Erlöschensgesetz" für verfassungswidrig erklären könnte.

    Das hätte ein Wiederaufleben des "ewigen Widerrufsrechts" für Altverträge (2002-2010) zur Folge.

    Der Hype um den 21.06.2016 ist inzwischen vorbei. Die Diskussion ist allerdings offenbar bislang ausgeblieben. Gibt es irgendwo etwas Neues zur Frage der Verfassungswidrigkeit des "Erlöschensgesetzes"?

  13. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hatte im April 2016 den finanzpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen gefragt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Schick,

    in einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ vom 19.10.2015 wird der Münchner Rechtsanwalt Peter Mattil wie folgt zitiert:

    "Der rückwirkende Ausschluss des Widerrufsrechts ist europarechtswidrig und verfassungsrechtlich bedenklich".


    Wenige Zeilen darunter heißt es in demselben Bericht:

    "Die Bundesregierung möchte den Banken mehr Rechtssicherheit geben. Da es bisher keine zeitliche Höchstgrenze gibt, könnten Verbraucher theoretisch noch in 20 Jahren ihren alten Kredit widerrufen. Diese Unsicherheit könne man den Instituten nicht zumuten. Zumal sich die Existenz dieses Widerrufs-Jokers mittlerweile auch überall herumgesprochen haben sollte. Alle, die widerrufen wollten, sollten das jetzt auch getan haben oder in der verbleibenden Frist noch tun. In der Opposition gibt es Kritik: ‚Hier soll zulasten der Verbraucher die Rechtsvorschrift geändert werden, obwohl die Banken einen Fehler gemacht haben‘, sagt Gerhard Schick, finanzpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen. Dass dieser Kniefall vor den Banken ausgerechnet aus dem Verbraucherschutzministerium komme, sei 'peinlich'. 'Wir werden versuchen, im Gesetzgebungsverfahren Änderungen zu erreichen', sagte Schick der Süddeutschen Zeitung."

    Ihre Bemühungen, sehr geehrter Herr Dr. Schick, und die Ihrer Kollegen, den „Widerrufs-Joker“ über den 21.06.2016 hinaus zu erhalten, sind bedauerlicherweise am Einfluss der Bankenlobby auf Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag gescheitert.

    Meine Fragen:


    1. Geht die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, deren finanzpolitischer Sprecher Sie sind, der eingangs gestellten Frage noch nach, ob der rückwirkende Ausschluss des Widerrufsrechts europarechts- und verfassungswidrig ist, und

    2. beabsichtigt sie ggf., dies nun gerichtlich klären zu lassen?
    Darauf hat er allerdings trotz Erinnerung bislang nicht geantwortet...

  14. Avatar von schunckt
    schunckt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Thema "rückwirkende Gesetztänderungen" hat sich das Bundesverfassungsgericht schon mal geäußert.

    https://www.bverfg.de/entscheidungen/...bvl000508.html


    https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/515886/


    T.

  15. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Sparkassen sind einfach nicht lernfähig (oder uneinsichtig):

    https://www.anwalt24.de/beitraege-new...hensvertraegen.

    Und an der Mosel gibt's wirklich 5 über B!!!!!

  16. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bald ist sebkoch wieder aus dem Urlaub zurück! Er vertritt mich auch gegen Sparkasse mit der WRB , zusätzlich noch mit der Fußnote "Frist im Einzelfall prüfen"

    Bin gespannt, zwar keine RSV für den Fall , aber das schreckt mich nicht mehr ab !

  17. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Meine Güte, es gibt etliche neue Ereignisse auf meiner Merkliste bei dejure.org. Ich stelle die hier nacheinander rein (teils per Edit).

    Die Entscheidung des OLG F kommt mir bekannt vor (siehe Verfahrensgang im folgenden):
    • LG Hanau, 13.05.2015 - 7 O 1017/14
    • OLG Frankfurt, 29.02.2016 - 23 U 98/15
    • OLG Frankfurt, 25.04.2016 - 23 U 98/15
    • BGH - XI ZR 226/16 (anhängig) - War es schon bekannt, dass das Verfahren bereits beim BGH ist? Kennt jemand den Stand?



    Neues aus D'dorf:

    • OLG Düsseldorf, 08.04.2016 - 22 U 127/15 (Berufungsklage des Bankkunden abgewiesen, Revision nicht zugelassen )



    Und einiges aus Bielefeld:

    • LG Bielefeld, 13.07.2016 - 6 O 343/15 - Klage abgewiesen. Aus dem Urteil:
      Durch das Voranstellen des Possessivpronomens „Ihr", vor dem Wort „Antrag" wird deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich gerade um den Antrag des Verbrauchers, d.h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss (OLG Hamm I-31 U 56/15). Die Entscheidungen BGH XI ZR 33/08 vom 10.3.2009 und BGH XI ZR 148/10 vom 15.2.2011 sind nicht einschlägig. Denn in den Widerrufsbelehrungen, die der BGH in den genannten Entscheidungen für fehlerhaft erkannt hat, fehlten gerade die hier verwendeten Possessivpronomen (OLG Hamm a.a.O; OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2016 – 3 U 120/16).


    • LG Bielefeld, 13.07.2016 - 6 O 324/15 - 3 DVe haben sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, Beklagte muss außergerichtliche Anwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits zahlen


    • LG Bielefeld, 30.06.2016 - 6 O 347/15 - 1 DV hat sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, Beklagte muss außergerichtliche Anwaltskosten und (zu 60%) die Kosten des Rechtsstreits zahlen. Der Kläger hatte in einem Klagepunkt hinsichtlich der Feststellung, er schulde nur noch einen bestimmten Betrag, überwiegend, aber nicht vollständig Erfolg. Außerdem war ein Klagepunkt, dass sich die Bank in Annahmeverzug befände, "unzulässig":
      Denn das sich aus §§ 756, 765 ZPO ergebende Feststellungsinteresse ist durch die Rücknahme des Klageantrags auf Erteilung einer Löschungsbewilligung und Herausgabe des Grundschuldbriefs Zug um Zug gegen Zahlung entfallen.

      Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der von den Klägern noch geschuldeten Zahlung nicht in Verzug, § 293 BGB. Denn die Kläger haben die von ihnen geschuldete Leistung weder tatsächlich noch wörtlich angeboten, §§ 294, 295 BGB. Die Kläger haben der Beklagten zu keinem Zeitpunkt mehr als Zahlung eines Betrages von 21.776,15 € angeboten. Die geschuldete Leistung ist wie dargelegt - höher.

      ...

      Die Klage ist mit dem Antrag zu 4. teilweise begründet.

      Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 809,00 € aus § 280 Abs. 1 BGB.

      Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15 -) liegt bereits in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung.

      Dem steht die Regelung in § 357 Abs. 4 BGB a.F., wonach weitergehende Ansprüche nicht bestehen, nicht entgegen. Denn nach h.M. (Müller-Christmann in BeckOK-BGB, Edition 31, Stand 01.05.2014, § 357 Rn. 34; Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 357 Rn. 66; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 357 Rn. 15) ist § 357 Abs. 4 BGB mit der Konsequenz teleologisch zu reduzieren, dass die durch § 357 angeordneten Rechtsfolgen in spezifischer Weise zugunsten des Verbrauchers durch §§ 280 ff BGB und die Regeln der cic (§§ 311 Abs 2, 241 Abs 2, 280) ebenso wie durch delikts- oder bereicherungsrechtliche Bestimmungen ergänzt werden. Dessen Anwendungsbereich ist danach nur auf Ansprüche gegen den Verbraucher beschränkt.

      Allerdings ist der Anspruch nur in Höhe von 809,00 € begründet. Denn maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf ist nicht die in Ansatz gebrachte Nettodarlehensvaluta, sondern sind die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -).

      Zum Zeitpunkt der Einschaltung und dem Tätigwerden ihres Rechtsanwalts hatten die Kläger aber weniger als 13.000,00 € an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht.

      Die Kläger können danach Schadensersatz in Höhe von 809,00 € (604,00 € x 1,3 zzgl. 20,00 € Pauschale und 19% Mehrwertsteuer) verlangen. Gründe für eine Überschreitung der Mittelgebühr von 1,3 sind weder dargelegt noch sonst erichtlich.
      Da lohnt sich doch ein genauerer Blick in die Anwaltsrechnung.


    • LG Bielefeld, 24.06.2016 - 6 O 127/15 - Die Kostenquotelung ist erschreckend; die Darstellungem über die Berechnungen und die Feststellung des Gerichts, dass der Kläger in einigen Punkten wohl nicht ausreichend zu den Berechnungen vorgetragen hat, mögen dies erklären - aber trotzdem schlimm:
      Tenor:
      Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem infolge der Beendigung des Darlehensvertrages Nr. xxx durch wirksamen Widerruf des Klägers vom 01.12.2014 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis über die Zahlung eines Betrages von 131.513,64 € hinaus keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen.
      Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.822,96 € freizustellen.
      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
      Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93% und der Beklagten zu 7% auferlegt.
      Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


    • LG Bielefeld, 29.04.2016 - 1 O 136/15 - Offenbar eine gerichtliche Klärung über die Kosten eines Vergleichs:
      Tenor:
      Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden den Klägern auferlegt.
      Der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für den Vergleich werden jeweils auf 33.320,00 EUR festgesetzt.

      Gründe

      I.

      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch den Vergleich vom 08.04.2016 erledigt worden. Gemäß Ziffer 5) des Vergleichs soll das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs entscheiden.

      Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Rechtsstreit und des Vergleichs den Klägern aufzuerlegen. Denn die Kläger wären bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit ihrer Klage voraussichtlich unterlegen. Der Ausgang des Rechtsstreits hing davon ab, ob die den Klägern von der Beklagten bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Eine solche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen.

      Der Beginn der Widerrufsfrist wurde zutreffend dargestellt. Durch die Formulierung "Ihr schriftlicher Antrag" wurde klargestellt, dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Zurverfügungstellung der die Vertragserklärung der Kläger enthaltenden Urkunde abhing und nicht bereits durch den Zugang eines Vertragsantrags der Beklagten ausgelöst wurde.

      Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie einen nicht notwendigen Passus zu finanzierten Geschäften enthält. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts lediglich um einen unschädlichen Zusatz. Denn nach der vom Verordnungsgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgegebenen Musterbelehrung konnte der Darlehensgeber selbst entscheiden, ob er den Hinweis für finanzierte Geschäfte in dem Fall, dass kein verbundenes Geschäft vorlag, im Belehrungstext beließ oder aus dem Belehrungstext entfernte. Für den Fall, dass ein Unternehmer nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern ein eigenes – inhaltlich richtiges – Formular verwendet, kann nichts anderes gelten.

      Schließlich hält es das Gericht auch für unschädlich, dass die Beklagte in dem Passus über finanzierte Geschäfte die Belehrung für einen Darlehensvertrag, mit dem der Erwerb eines Grundstücks finanziert wird, und die Belehrung für einen Darlehensvertrag, mit dem ein anderer Vertrag finanziert wird, kombiniert hat. Zwar sieht der Gestaltungshinweis für die Musterbelehrung diesbezüglich getrennte Texte vor. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn der Darlehensgeber ein einheitliches Belehrungsformular verwendet, welches für beide Vertragsgestaltungen gilt. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher kann, wenn er – wie geboten – die Widerrufsbelehrung sorgfältig durchliest (s. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15), erkennen, dass sich der S. 2 des Passus über finanzierte Geschäfte mit finanzierten Geschäften im Allgemeinen befasst und die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehensvertrag und Grundstückskaufvertrag abweichend davon in S. 3 dargestellt werden.

      II.

      Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, bemisst sich nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den vom Darlehensnehmer bis zum Widerruf erbrachten Zins und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15). Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass die Kläger ab Abschluss des Darlehensvertrags am 01.04.2010 bis zur Widerrufserklärung am 21.12.2014 die geschuldeten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von monatlich 595,00 EUR, fällig jeweils zum 30. eines Monats, vollständig erbracht haben. Daraus errechnet sich eine Gesamtzahlung von 33.320,00 EUR (56 Monate á 595,00 EUR).
      M.E. ist die von mir oben in Rot hervorgehobene Passage eine fehlerhafte Ansicht des Gerichts. Welche Meinungen habt Ihr dazu?


    • LG Bielefeld, 25.01.2016 - 6 O 260/15 - Ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben, die WRB sei in Ordnung, die Klage wurde abgewiesen, die Kosten tragen die Kläger (Bankkunden)

  18. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zwei Urteile unter dem selben Aktenzeichen des OLG Frankfurt? Einmal wird Revision zugelassen, einmal nicht....

    Kann das jemand aufklären........

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich finde zum Az. 23 U 98/15 des OLG F bei "Hessenrecht" nur ein Urteil vom 25.04.2016, nicht aber eine vorhergehende Entscheidung vom 29.02.2016 wie es bei dejure.org dargestellt wird (wohl nur über rechtsportal.de [kann man für 30 Tage kostenlos testen] oder jurion.de - beide in diesem Fall kostenpflichtig - möglich).

    Wie kommst Du darauf, dass einmal die Revision zugelassen wurde? Hast Du Zugang zu einer Entscheidung vom 29.02.? War es ein Beschluss?

  20. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Sorry, Da habe ich mich wohl vertan - denn unter dem Aktenzeichen 23 U 98/15 gibt es keine zwei Urteile - ich bin nur dem Link gefolgt, wahrscheinlich ein dejure-Fehler. Beim ersten Link erscheint das Urteil 23 U 50/15 beim zweiten das AZ: 23 U 98/15. Also zwei verschiedene....

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Interessant, denn wenn ich bei dejure.de dem Link bei "Justiz Hessen" zum 29.02.2016 folge, kommt dort eine allgemeine Seite, aber kein Urteil. Gut, egal, ist wohl ein Fehler. Wichtiger ist ja zu wissen, dass das Verfahren beim BGH anhängig ist (XI ZR 226/16).


    Die Details zu den Urteilen des LG Bielefeld in meinem Beitrag #15735 habe ich inzwischen vervollständigt.

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