DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 28.12.2003
Landgericht Dresden, Urteil vom 24.09.2015 (nicht rechtkräftig)
Aktenzeichen: 9 O 386/15
Besonderheit: Die Kläger hatten das Darlehensangebot der DKB erst nach Ablauf der Annahmefrist angenommen. Das Gericht stellte fest, dass der Darlehensvertrag damit formunwirksam zustande gekommen ist und die Kläger nach Auszahlung des Darlehens nochmals über ihr Widerrufsrecht hätten belehrt werden müssen.
Eine im Rahmen einer Prolongation im Jahr 2007 erteilte Widerrufsbelehrung hielt das Gericht nicht für ausreichend, da sich diese nicht auf den Ursprungsvertrag bezogen hat. Auch eine vorzeitige Konditionsanpassung im Jahr 2010 führte nicht zu einer Verwirkung des Widerrufsrecht, da es sich um einen noch laufenden Darlehensvertrag gehandelt hat. Es wurde weiter ausdrücklich festgestellt, dass die Kläger nach Eingang ihres Widerrufes keine weiteren Ratenzahlungen schulden.
Bayerische Landesbank („BayernLB“), Darlehensverträge vom 21.10.1999 und 23.10.1999 sowie Prolongation/Änderungsvertrag vom 02.05.2007
PSD Bank Rhein-Neckar-Saar eG, Vertrag vom Dezember 2004, Forward-Prolongation vom Februar 2011 - Die PSD hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet.
PSD Bank Rhein-Ruhr eG, Verträge vom Dezember 2007, Forward-Prolongation im Dezember 2012 - Die PSD Bank hat den Widerruf akzeptiert und auf das Vorfälligkeitsentgelt in voller Höhe verzichtet.
Sparkasse Offenburg/Ortenau, Verträge vom November 2002 und Januar 2004, jeweils prolongiert im September 2010 - Die Sparkasse hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet.