@sugar
Welche RSV? ARAG? Die haben bei uns alle Anträge zur Rückabwicklung genehmigt. Nur nicht den mit der Herausgabe der Grundschuld. Die brauchen wir aber eigentlich nicht, da wir mit der Summe der Zins&Tilgungsleistungen eh über 20k kommen, d.h. sollte zweimal die Klage abgewiesen werden, besteht trotzdem die Möglichkeit NZB beim BGH einzureichen und es ist nicht beim OLG Ende.
Wenn Du auch von einem Vergleich ausgehst, dann brauchst Du nichts weiter zu machen als Dir z.B. über den Rechner von LGsaar auszurechnen, was Dir aufgrund der RAW zusteht.
Denn bei der Verhandlung wird vorher ein Termin zur gütlichen Einigung angesetzt. Da fragt dann der Richter, "wie siehts aus, wie kann man sich einigen?"
Dass die WRB falsch ist, ist ja klar.
Zu dem Zeitpunkt kann man dann die Berechnung vorlegen und sagen, nach Rückabwicklung würde der SPK eine Restschuld in Höhe von X zum heutigen Zeitpunkt zustehen.
Wenn die Berechnung dann noch konservativ gerechnet ist, wird die SPK kaum was dagegen einwenden können. Sie wird zwar versuchen rumzujammern und Dir max. einen 100%igen Verzicht der VFE zugestehen. Aber darauf musst Du nicht eingehen, wenn Du der Meinung bist, Dir stammt ein Abzug in einer gewissen Höhe wegen der RAW zu.
Dann gibts halt ein Urteil, dass der Widerruf wirksam war.
Wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist, wäre der dann der nächste Schritt, dass Du! die SPK mit der Berechnung konfrontierst und sagst, zum Zeitpunkt der Rechtskraft steht ihr nur noch die Summe x zu.
Sie wird wohl was dagegen einzuwenden haben, dann wäre das wohl eine neuer Rechtsschutzfall, dann müsstest Du wieder den Anwalt einschalten und ggf. Klage einreichen.
Natürlich ein Witz, wenn man dann keinen Annahmeverzug seitens des Gerichtes zugestanden bekommt.
Oder Dein Anwalt hat für die Verhandlung noch einen Schriftsatz zu der Berechnung angefertigt und lässt feststellen, dass der Beklagten aufgrund der Rückabwicklung nur noch die Summe X zusteht.
Wie aber das dann hinterher mit der Kostenteilung aussieht, wenn Du vielleicht teilweise unterliegst und damit quotal an den Kosten beteiligt werden würdest und wieviel die RSV nur für den Antrag, dass der WR wirksam war und den DV in ein RGSCHV umgewandelt hat, zu tragen hätte, kann ich nicht sagen.
Denn eigentlich kann sie mit dem Antrag ja nicht mehr unterliegen. Hätte also wohl eher nichts zu zahlen.
Wichtig wäre auch, dass Dein Anwalt der RSV noch mal schreibt, dass Du mit dieser Begrenzung seiner Anträge nicht einverstanden bist.
Vielleicht sollte er eine Mandatsniederlegung androhen?
Er soll auch der RSV den BGH Beschluss v. 12.01.2016 vorlegen XI ZR 366/15, Rdnr. 12 zitieren:
"cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 BGB zu beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 BGB Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. "
Man kann das auch so deuten, dass ein
reiner Feststellungsantrag als unzulässig erachtet werden könnte bzw. ist.
Ggf. würde ich auch hier noch die Begründung zum Urteil des BGH vom 12.07.2016 abwarten...