Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mit dem spektakulären Urteil des OLG Nürnberg ergeben sich völlig neue Chancen für alle Darlehen, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Im Kern sagt das OLG, dass alle Kreditverträge angreifbar sind, bei denen die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend hervorgehoben ist - auch wenn der Mustertext verwendet wurde. Das ist vergleichbar mit dem "frühestens"-Urteil des BGH. Wir haben uns die wichtigsten Banken angeschaut und nach unserer Ansicht gibt es nur recht wenige Kreditinstitute, bei denen die Widerrufsbelehrung aufgrund der optischen Gestaltung standhält. Dazu gehört z.B. die DSL. Bei nahezu allen anderen Banken hat man hier eine sehr gute Basis für einen erfolgreichen Widerruf:

    Widerrufsjoker lebt: OLG Nürnberg erklärt viele Baufinanzierung nach 2010 für fehlerhaft

    Das Urteil liegt mir vor. Bei Interesse bitte PN. Es gibt wohl noch ein vergleichbares Urteil vom OLG Karlsruhe, das mir aber noch nicht vorliegt. Insgesamt schätzen wir die Chancen so gut ein, dass hier rechtsschutzversicherte Kreditnehmer auf jeden Fall aktiv werden sollten. Für die Regionen Nürnberg und Karlsruhe bieten wir sogar eine Prozessfinanzierung an. Betroffen sind wie gesagt fast alle Kredite nach Juni 2010. Von daher startet der Widerrufsjoker hier noch einmal völlig neu!


  3. Avatar von Rhay
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Mit dem spektakulären Urteil des OLG Nürnberg ergeben sich völlig neue Chancen für alle Darlehen, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Im Kern sagt das OLG, dass alle Kreditverträge angreifbar sind, bei denen die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend hervorgehoben ist - auch wenn der Mustertext verwendet wurde. Das ist vergleichbar mit dem "frühestens"-Urteil des BGH. Wir haben uns die wichtigsten Banken angeschaut und nach unserer Ansicht gibt es nur recht wenige Kreditinstitute, bei denen die Widerrufsbelehrung aufgrund der optischen Gestaltung standhält. Dazu gehört z.B. die DSL. Bei nahezu allen anderen Banken hat man hier eine sehr gute Basis für einen erfolgreichen Widerruf:

    Widerrufsjoker lebt: OLG Nürnberg erklärt viele Baufinanzierung nach 2010 für fehlerhaft

    Das Urteil liegt mir vor. Bei Interesse bitte PN. Es gibt wohl noch ein vergleichbares Urteil vom OLG Karlsruhe, das mir aber noch nicht vorliegt. Insgesamt schätzen wir die Chancen so gut ein, dass hier rechtsschutzversicherte Kreditnehmer auf jeden Fall aktiv werden sollten. Für die Regionen Nürnberg und Karlsruhe bieten wir sogar eine Prozessfinanzierung an. Betroffen sind wie gesagt fast alle Kredite nach Juni 2010. Von daher startet der Widerrufsjoker hier noch einmal völlig neu!

    Können Sie einen Prozessfinanzierer empfehlen der genau so eine WRB aus dem Jahr 2010 der PSD Bank übernehmen würde. Ein RSV ist grundsätzlich vorhanden, nur wurde mit dem Kredit der Neubau eines Hauses finanziert.
    Also ganz genau wird in meiner WRB noch die Aufsichtsbörde als Pflichtangabe genannt.

  4. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Rhay
    Können Sie einen Prozessfinanzierer empfehlen der genau so eine WRB aus dem Jahr 2010 der PSD Bank übernehmen würde. Ein RSV ist grundsätzlich vorhanden, nur wurde mit dem Kredit der Neubau eines Hauses finanziert.
    Bitte die Prozessfinanzierungen über unser Prüfungsformular anfragen. Wir brauchen dazu den kompletten Darlehensvertrag. Aber wie gesagt: Bislang bieten wir bei diesen Fällen eine Prozessfinanzierung nur in den Bereichen der OLG Nürnberg und Karlsruhe an. Das kann sich ändern, wenn weitere Urteile vorliegen.

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das OLG N ist auch bei der Zulassung zur Revision konsequent:

    "Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO).
    Insbesondere zu der Frage, ob die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag anhand der konkreten Vertragsumstände zu beurteilen ist,
    werden von Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten.
    "


    Da hatte man wohl den Beschluss des BVerfG auf dem Radar...


    Das Urteil ist hier einsehbar


    https://fs5.directupload.net/images/160822/2dqzpy2d.pdf

  6. Avatar von Sugar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    @sugar

    Welche RSV? ARAG? Die haben bei uns alle Anträge zur Rückabwicklung genehmigt. Nur nicht den mit der Herausgabe der Grundschuld. Die brauchen wir aber eigentlich nicht, da wir mit der Summe der Zins&Tilgungsleistungen eh über 20k kommen, d.h. sollte zweimal die Klage abgewiesen werden, besteht trotzdem die Möglichkeit NZB beim BGH einzureichen und es ist nicht beim OLG Ende.


    Wenn Du auch von einem Vergleich ausgehst, dann brauchst Du nichts weiter zu machen als Dir z.B. über den Rechner von LGsaar auszurechnen, was Dir aufgrund der RAW zusteht.

    Denn bei der Verhandlung wird vorher ein Termin zur gütlichen Einigung angesetzt. Da fragt dann der Richter, "wie siehts aus, wie kann man sich einigen?"

    Dass die WRB falsch ist, ist ja klar.

    Zu dem Zeitpunkt kann man dann die Berechnung vorlegen und sagen, nach Rückabwicklung würde der SPK eine Restschuld in Höhe von X zum heutigen Zeitpunkt zustehen.

    Wenn die Berechnung dann noch konservativ gerechnet ist, wird die SPK kaum was dagegen einwenden können. Sie wird zwar versuchen rumzujammern und Dir max. einen 100%igen Verzicht der VFE zugestehen. Aber darauf musst Du nicht eingehen, wenn Du der Meinung bist, Dir stammt ein Abzug in einer gewissen Höhe wegen der RAW zu.

    Dann gibts halt ein Urteil, dass der Widerruf wirksam war.

    Wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist, wäre der dann der nächste Schritt, dass Du! die SPK mit der Berechnung konfrontierst und sagst, zum Zeitpunkt der Rechtskraft steht ihr nur noch die Summe x zu.

    Sie wird wohl was dagegen einzuwenden haben, dann wäre das wohl eine neuer Rechtsschutzfall, dann müsstest Du wieder den Anwalt einschalten und ggf. Klage einreichen.

    Natürlich ein Witz, wenn man dann keinen Annahmeverzug seitens des Gerichtes zugestanden bekommt.


    Oder Dein Anwalt hat für die Verhandlung noch einen Schriftsatz zu der Berechnung angefertigt und lässt feststellen, dass der Beklagten aufgrund der Rückabwicklung nur noch die Summe X zusteht.

    Wie aber das dann hinterher mit der Kostenteilung aussieht, wenn Du vielleicht teilweise unterliegst und damit quotal an den Kosten beteiligt werden würdest und wieviel die RSV nur für den Antrag, dass der WR wirksam war und den DV in ein RGSCHV umgewandelt hat, zu tragen hätte, kann ich nicht sagen.
    Denn eigentlich kann sie mit dem Antrag ja nicht mehr unterliegen. Hätte also wohl eher nichts zu zahlen.

    Wichtig wäre auch, dass Dein Anwalt der RSV noch mal schreibt, dass Du mit dieser Begrenzung seiner Anträge nicht einverstanden bist.
    Vielleicht sollte er eine Mandatsniederlegung androhen?

    Er soll auch der RSV den BGH Beschluss v. 12.01.2016 vorlegen XI ZR 366/15, Rdnr. 12 zitieren:
    "cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 BGB zu beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 BGB Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. "

    Man kann das auch so deuten, dass ein reiner Feststellungsantrag als unzulässig erachtet werden könnte bzw. ist.


    Ggf. würde ich auch hier noch die Begründung zum Urteil des BGH vom 12.07.2016 abwarten...
    -------------
    Vielen Dank zuerst, ducnici für die ausführliche Antwort.

    Ja - die ARAG.

    Das mit dem Vergleich ist nur so eine Annahme. Denke immer noch, dass die Sparkassen doch wenigstens nun die Prozesskosten sparen wollen, oder nicht? Aber vielleicht ziehen sie's auch durch bis zum Urteil und sind unverbesserlich.

    Mein Anwalt hat der Sparkasse bereits ausführlich und detailliert geschrieben mit sämtlichen RAW-Ansprüchen (5%). Also sämtliche Zahlen (Zins-/Tilgungsleistungen mit RAW wurde aufgeführt und wer wie viel zu bezahlen hat bei der RAW.)

    Wie ist das von Dir zu verstehen: " Nur nicht den mit der Herausgabe der Grundschuld. Die brauchen wir aber eigentlich nicht, da wir mit der Summe der Zins&Tilgungsleistungen eh über 20k kommen" - Was hat das mit 20 k zu tun - also mit der Höhe der Zins&Tilungsleistung? Grundschuldheraushabe wurde von der ARAG in meinem Falle auch ausgeschlossen.

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Grenze für eine Beschwerde einer Nichtzulassung der Revision beim BGH sind 20.000Euro.

    Kassiere ich beim LG als auch beim OLG eine Klageabweisung, bleibt der Weg damit zum BGH offen falls nicht die Revision zugelassen wurde.

    Möglich wir, da wir mit der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen die 20k Grenze überschreiten.


    Würden wir das nicht, sagen wir Summe Zins- und Tilgungleistungen wären nur bei 10.000Euro, dann wäre natürlich zu überlegen, die Herausgabe der Grundschuld mit zu beantragen...

  8. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Grenze für eine Beschwerde einer Nichtzulassung der Revision beim BGH sind 20.000Euro.

    Kassiere ich beim LG als auch beim OLG eine Klageabweisung, bleibt der Weg damit zum BGH offen falls nicht die Revision zugelassen wurde.

    Möglich wir, da wir mit der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen die 20k Grenze überschreiten.


    Würden wir das nicht, sagen wir Summe Zins- und Tilgungleistungen wären nur bei 10.000Euro, dann wäre natürlich zu überlegen, die Herausgabe der Grundschuld mit zu beantragen...

    Wird aber nicht in den meisten Fällen eine mögliche NZB vom BGH zurückgewiesen, zumindest hatte ich dies so hier in Erinnerung?

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das mag sein. Aber es lässt den Weg zum BGH frei. Entweder der lässt die Revision dann zu oder nicht.

    Bei den fehlerhaften WRB sehe ich im Moment nicht, dass er welche im großen Stil ablehnen würde.

    Man darf auch nicht vergessen, dass viele NZB von den Banken eingereicht wurden, um ein Urteil des Berufungsgericht nicht rechtskräftig werden zu lassen. Z.B. die DKB hat das in großem Stile gemacht. Dass da dann eine NZB abgewiesen wird, weil das OLG vorher zu Recht geurteilt hat, dass die WRB falsch war (KG Berlin, OLG BBG, OLG DD) ist die logische Folge.

    Anders sieht es natürlich aus, wenn der DN die WRB als falsch ansieht, ein Berufungsgericht wie das OLG N den Fall konkret betrachtet, der BGH aber vielleicht das ganze abstrakt, also unabhängig davon ob ein Präsenz- oder Fernabsatzgeschäft vorlag, urteilen will. Oder der DN andere Rechtsfragen bezüglich der Rückabwicklung geklärt haben will. Offen sind hier noch der Annahmeverzug, Widerruf nach einem längeren Zeitraum als ein paar Jahre, periodischer oder fixer Ansatz als auch ggf. ob ein durchschnittlicher, institutsspezifischer Zins der Beklagten statt der 2,5% oder 5% über Basiszins herangezogen werden kann.

  10. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Das mag sein. Aber es lässt den Weg zum BGH frei. Entweder der lässt die Revision dann zu oder nicht.

    Bei den fehlerhaften WRB sehe ich im Moment nicht, dass er welche im großen Stil ablehnen würde.

    Man darf auch nicht vergessen, dass viele NZB von den Banken eingereicht wurden, um ein Urteil des Berufungsgericht nicht rechtskräftig werden zu lassen. Z.B. die DKB hat das in großem Stile gemacht. Dass da dann eine NZB abgewiesen wird, weil das OLG vorher zu Recht geurteilt hat, dass die WRB falsch war (KG Berlin, OLG BBG, OLG DD) ist die logische Folge.

    Anders sieht es natürlich aus, wenn der DN die WRB als falsch ansieht, ein Berufungsgericht wie das OLG N den Fall konkret betrachtet, der BGH aber vielleicht das ganze abstrakt, also unabhängig davon ob ein Präsenz- oder Fernabsatzgeschäft vorlag, urteilen will. Oder der DN andere Rechtsfragen bezüglich der Rückabwicklung geklärt haben will. Offen sind hier noch der Annahmeverzug, Widerruf nach einem längeren Zeitraum als ein paar Jahre, periodischer oder fixer Ansatz als auch ggf. ob ein durchschnittlicher, institutsspezifischer Zins der Beklagten statt der 2,5% oder 5% über Basiszins herangezogen werden kann.
    der Weg bis zum BGH müsste ich in meinem Fall auch gehen, vorausgesetzt die RSV spielt mit.

  11. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also das Urteil des OLG Nürnberg haut mich jetzt nicht um. Insbesondere die Zurückweisungen betreffend die Widerrufsbelehrung mit der doppelten Frist "Zwei Wochen (einen Monat) und der Fußnote und die mit "des Antrages" sind alles andere als darlehensnehmerfreundlich .
    Und die Begründung hinsichtlich der fehlenden optischen Hervorhebung ist auch nicht gerade sehr ausführlich und ist halt eine Einzelfallentscheidung , die sich schwer verallgemeinern lässt und bei der auch jedes Gericht anders entscheiden kann.

    Interessant dagegen ist der zugesprochene Auskunftsanspruch gegen den Vorstand 😬

  12. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei meiner Volksbank WRB von 2008 ist auch die doppelte Frist mit der Fußnote. Ich dachte das der BGH über solche Genossenschafts WRB schon DN freundlich geurteilt hat ??
    Jetzt sagt das Gericht in Nürnberg das ein "normaler" DN durchaus unterscheiden kann welche Frist für ihn gilt ?

    Ja was denn nun ? Meine Berufung inklusive Bestätigung meiner RSV zur Kostenübernahme ist schon durch. Dann beim OLG Oldenburg.
    Das verunsichert einen jetzt doch wieder ein bisschen......

    Gruss

  13. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die mündliche Verhandlung für das Nürnberger Urteil war einen Tag vor dem BGH-Urteil. Vielleicht erklärt das einiges...

  14. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist denn dieses Nürnberger Urteil jetzt in der Revision?

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Um welches Kreditinstitut ging es doch gleich beim OLG N?

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  17. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Und die Begründung hinsichtlich der fehlenden optischen Hervorhebung ist auch nicht gerade sehr ausführlich und ist halt eine Einzelfallentscheidung , die sich schwer verallgemeinern lässt und bei der auch jedes Gericht anders entscheiden kann.
    Zitat aus dem Urteil: "Die in Ziffer 11 des Darlehensvertrags enthaltene Widerrufsinformation ist nicht durch Einrahmung vom übrigen Vertragstext abgesetzt,..."
    Die Muster-Widerrufsinformation hat aber eine solche Einrahmung. Die fehlt in diesem Fall also schon einmal vollständig. Ich finde, das alleine ist schon eine erhebliche (gestalterische) und auf anderere Fälle übertragbare Abweichung vom Muster. Es ging ja nur noch um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Richtig!

    Grundsätzlich ist bei der WI ab Juni 2010 die optische Hervorhebung nicht mehr erforderlich. Siehe BGH Urteile vom 23.02.2016.


    Allerdings nur, wenn man nicht das Muster verwendet hat.

    Hat man das Muster verwendet, muss das 1zu1 inhaltlich als auch optisch übernommen worden sein damit die Gesetzlichkeitsfiktion und damit die Schutzwirkung gegeben ist.

    Fehlerhaft ist lt. dem OLG N das Muster zur WI grundsätzlich wegen der Beispielangaben in Klammer.


    Die Sparkassen haben zum Teil die WI inhaltlich vom Muster übernommen aber nicht hervorgehoben sondern mit in den Darlehenangaben in den Fliesstext eingearbeitet. Mit laufender Nummer.

    Oder sie haben auch schon mal einen Satz weggelassen. Die SPK Nürnberg z.B. 2012 den Satz, dass der Wertersatz sich entsprechend verringert, wenn das Darlehen nur teilweise ausbezahlt wurde.

  19. Avatar von Cuby
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal wieder die 17. Kammer des LG Bonn...

    https://www.ditges.de/wp-content/uplo...-17-O-6-16.pdf

    Aber immerhin: hier scheinen die 5% noch zu gelten.


    By The way: die 4-6 Wochen, die der BGH angekündigt hat sind vorbei, wo bleibt die schriftliche Begründung?

  20. Avatar von Sugar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist das schon mehrfach Praxis gewesen, dass durch den Abschluss eines Forwarddarlehens es so ausgelegt wird, dass sich der Darlehensnehmer "weiter an den Darlehensvertrag gebunden sieht", gem. diesem Urteil vom LG Bonn?

    Wir haben ja auch Ende letzten Jahres ein Forwarddarlehen abgeschlossen, da 2 (von 3) widerrufenen Kreditverträgen am 31.12.2016 auslaufen... Könnte uns hier also ein "Strick gedreht werden"?

  21. Avatar von Cuby
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In Bonn kannst du es direkt vergessen. Wir haben "nur" eine Sondertilgung geleistet und in dem Zusammenhang die Zinsen gesenkt bekommen, ohne dass sich die Laufzeit verändert hat also auch ohne neue WRB.
    Folge: LG Bonn sieht eindeutig Verwirkung

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