@sugar
Welche RSV? ARAG? Die haben bei uns alle Anträge zur Rückabwicklung genehmigt. Nur nicht den mit der Herausgabe der Grundschuld. Die brauchen wir aber eigentlich nicht, da wir mit der Summe der Zins&Tilgungsleistungen eh über 20k kommen, d.h. sollte zweimal die Klage abgewiesen werden, besteht trotzdem die Möglichkeit NZB beim BGH einzureichen und es ist nicht beim OLG Ende.
Wenn Du auch von einem Vergleich ausgehst, dann brauchst Du nichts weiter zu machen als Dir z.B. über den Rechner von LGsaar auszurechnen, was Dir aufgrund der RAW zusteht.
Denn bei der Verhandlung wird vorher ein Termin zur gütlichen Einigung angesetzt. Da fragt dann der Richter, "wie siehts aus, wie kann man sich einigen?"
Dass die WRB falsch ist, ist ja klar.
Zu dem Zeitpunkt kann man dann die Berechnung vorlegen und sagen, nach Rückabwicklung würde der SPK eine Restschuld in Höhe von X zum heutigen Zeitpunkt zustehen.
Wenn die Berechnung dann noch konservativ gerechnet ist, wird die SPK kaum was dagegen einwenden können. Sie wird zwar versuchen rumzujammern und Dir max. einen 100%igen Verzicht der VFE zugestehen. Aber darauf musst Du nicht eingehen, wenn Du der Meinung bist, Dir stammt ein Abzug in einer gewissen Höhe wegen der RAW zu.
Dann gibts halt ein Urteil, dass der Widerruf wirksam war.
Wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist, wäre der dann der nächste Schritt, dass Du! die SPK mit der Berechnung konfrontierst und sagst, zum Zeitpunkt der Rechtskraft steht ihr nur noch die Summe x zu.
Sie wird wohl was dagegen einzuwenden haben, dann wäre das wohl eine neuer Rechtsschutzfall, dann müsstest Du wieder den Anwalt einschalten und ggf. Klage einreichen.
Natürlich ein Witz, wenn man dann keinen Annahmeverzug seitens des Gerichtes zugestanden bekommt.
Oder Dein Anwalt hat für die Verhandlung noch einen Schriftsatz zu der Berechnung angefertigt und lässt feststellen, dass der Beklagten aufgrund der Rückabwicklung nur noch die Summe X zusteht.
Wie aber das dann hinterher mit der Kostenteilung aussieht, wenn Du vielleicht teilweise unterliegst und damit quotal an den Kosten beteiligt werden würdest und wieviel die RSV nur für den Antrag, dass der WR wirksam war und den DV in ein RGSCHV umgewandelt hat, zu tragen hätte, kann ich nicht sagen.
Denn eigentlich kann sie mit dem Antrag ja nicht mehr unterliegen. Hätte also wohl eher nichts zu zahlen.
Wichtig wäre auch, dass Dein Anwalt der RSV noch mal schreibt, dass Du mit dieser Begrenzung seiner Anträge nicht einverstanden bist.
Vielleicht sollte er eine Mandatsniederlegung androhen?
Er soll auch der RSV den BGH Beschluss v. 12.01.2016 vorlegen XI ZR 366/15, Rdnr. 12 zitieren:
"cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 BGB zu beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 BGB Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. "
Man kann das auch so deuten, dass ein reiner Feststellungsantrag als unzulässig erachtet werden könnte bzw. ist.
Ggf. würde ich auch hier noch die Begründung zum Urteil des BGH vom 12.07.2016 abwarten...
@Taugenichts
Deine Kette der "Beweisführung" vermag ich zu folgen. Ein Richter wird das aber nicht als konkreten Vortrag bewerten. Zudem lassen sich meist aus den Jahresabschlüssen die Rückstellungen der Banken für rein Widerrufsfälle nicht herauslesen.
Auch kann die Bank sagen, sie war zur Bildung der Rückstellungen verpflichtet, unabhängig von ihrer Rechtsauffassung.
Ich hab nur mal was bzgl. Rückstellungen bei einem JA der Commerzbank gelesen. Ansonsten läuft das wohl unter "operationelles Risiko", da kann dann noch alles andere auch mit drin sein...z.B. wegen der bis 10-2014 noch nicht geklärten Fälle zu den Kreditgebühren.
Sorry, aber realistisch ist das nicht. Entweder man argumentiert wie Servais damit, dass ja eig. jeder DN für den gleichen Zeitpunkt einen gleichen Gebrauchsvorteil für den überlassenen Geldbetrag zahlen müsste, analog wie bei einer Rückabwicklung eines Autokaufes und ein Richter/Gericht kann dem folgen...
oder man muss es bis zum BGH bringen. D.h., den Fall über Revision oder NZB zum BGH bringen und mit darüber entscheiden lassen, ob nach dem periodischen Ansatz abgerechnet werden muss. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Bank darüber urteilen lässt. Ich bin mir nach dem 12.07.2016 auch hier nicht 100% sicher, aber der Großteil wird sich wohl vorher mit dem Kläger einigen (wollen). Steht ja auch ihre WRB dann mit auf dem Prüfstand.
Da der periodische Ansatz einen großen Vorteil aus einer Rückabwicklung bringt, ist das Klagerisiko, hier quotal und dann im Ergebnis kostenmässig hoch zu unterliegen, sehr groß. Ich kann hier nur anraten, den periodischen Ansatz zu verfolgen, wenn eine RSV mit im Spiel ist und diesen Antrag mitträgt.
Bei uns ist das bei drei Klagen der Fall. Ist man Selbstzahler, sollte man aus pragmatischen Gründen mit dem Vertragszins rechnen, außer der BuBa Zins weicht wirklich erheblich vom Vertragszins ab. Man kann aber in der Klageschrift natürlich auf die marktübliche Verzinsung nach dem periodischen Ansatz bzw. Servais hinweisen und sagen, dass man sich eine Einforderung diesen Teiles noch vorbehält. Es kann sich ja bis zur Verjährung am BGH diesbezüglich was tun.
Zudem kann man auch dann, wenn das Gericht den Vertragszins bzw. nach der Laufzeit des Vertrages den Zins für den Gebrauchsvorteil für die Überlassung des Darlehensbetrages auswählt,
den BGH Beschluss v. 12.01.2016, XI ZR 366/15 heranziehen.
Rdnr. 7:
Wenn also man sich nicht auf den Vertragszins oder keine Zinsbindungsfrist beziehen kann, weil nur das Rückgewährschuldverhältnis für die Betrachtungsweise maßgeblich ist,
dann kann es nur als Gebrauchsvorteil einen Wertersatz aufgrund des variablen Zinssatzes der BuBa geben... denn im Rückgewährschuldverhältnis gibt es keine Vereinbarung über einen Zinssatz oder gar über eine Laufzeit, über die ein Zinssatz ausgewählt werden könnte....somit würde man davon ausgehen müssen, dass die Überlassung der Geldsumme sich sozusagen alle vier Wochen stillschweigend verlängert hat...
Nebenbei bemerkt, damit wäre ab WR + 30Tage maximal nur der Verzugszins seitens des DN an die DGín geschuldet, wenn denn er überhaupt (schuldhaft) in Verzug gekommen ist und nicht innerhalb 30 Tage nach WR die erhaltenen Leistungen samt Nutzungen rück erstattet hat. Was ja wiederum dann die Frage nach sich zieht, wenn er der Gläubigerin das angeboten hat und diese sich der Rückabwicklung verweigert hat, ob er dann überhaupt in Verzug sein kann oder ob dann eben nicht die Gläubigerin in (Annahme)Verzug ist.
Mei, das Spiel wird halt weiter gehen, bis der BGH darüber urteilen darf...