ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Komme gerade von meinem Termin beim LG Bonn gegen die DSL und bin ganz schön bedient obwohl ich mit dem Ausgang schon gerechnet habe. Der Richter stellte sofort auf Rechtsmissbrauch ab und unterstellte mir wirtschaftliche Motive als Gründe meines WR. Verwirkung wurde auch Rande erwähnt. Mein Einwand des jüngsten BGH-Urteils rang ihm nur ein müdes Lächeln ab. Auf meine Sondertilgungen und Wechsel der Tilgungssätze wurde auch im Hinblick auf Treu und Glaube erwähnt. Danach war mir klar wohin die Reise geht. Das Auftreten der Vertreter der Beklagtenseite wurde dadurch nicht minder arrogant mit dem Vermerk des Obsiegens vor dem OLG Köln, was ja auch leider zutreffen wird. Auf inhaltliche Aspekte der WRB wurde so gut wie nicht eingegangen. Bei einem möglichen Vergleich würde die Beklagtenseite 20% auf eine VFE verzichten bei einer Restlaufzeit von 2Jahren, aber nur aus Kulanz, Hammer Angebot. Fazit: Ich fühlte mich heute eher als Angeklagter und vom Richter in die Ecke des Rechtsmissbrauches gedrängt. Als er noch erwähnte das ich in HH oder M direkt hätte wieder gehen können, konnte ich nur noch schmunzeln. Meine RA war mir hier auch keine grosse Hilfe zumal die Gegenseite die Kostenquote auf 80% zu 20% pro DN festsetzen will. Die nächste Instanz würde ich ebenfalls verlieren und hier stellt sich die Frage der Deckungszusage der RSV auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten.
Komme gerade von meinem Termin beim LG Bonn gegen die DSL und bin ganz schön bedient obwohl ich mit dem Ausgang schon gerechnet habe. Der Richter stellte sofort auf Rechtsmissbrauch ab und unterstellte mir wirtschaftliche Motive als Gründe meines WR. Verwirkung wurde auch Rande erwähnt. Mein Einwand des jüngsten BGH-Urteils rang ihm nur ein müdes Lächeln ab. Auf meine Sondertilgungen und Wechsel der Tilgungssätze wurde auch im Hinblick auf Treu und Glaube erwähnt. Danach war mir klar wohin die Reise geht. Das Auftreten der Vertreter der Beklagtenseite wurde dadurch nicht minder arrogant mit dem Vermerk des Obsiegens vor dem OLG Köln, was ja auch leider zutreffen wird. Auf inhaltliche Aspekte der WRB wurde so gut wie nicht eingegangen. Bei einem möglichen Vergleich würde die Beklagtenseite 20% auf eine VFE verzichten bei einer Restlaufzeit von 2Jahren, aber nur aus Kulanz, Hammer Angebot. Fazit: Ich fühlte mich heute eher als Angeklagter und vom Richter in die Ecke des Rechtsmissbrauches gedrängt. Als er noch erwähnte das ich in HH oder M direkt hätte wieder gehen können, konnte ich nur noch schmunzeln. Meine RA war mir hier auch keine grosse Hilfe zumal die Gegenseite die Kostenquote auf 80% zu 20% pro DN festsetzen will. Die nächste Instanz würde ich ebenfalls verlieren und hier stellt sich die Frage der Deckungszusage der RSV auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten.
Darf die Rechtsschutzerversicherung denn überhaupt die Deckung verweigern, wenn sie die für die erste Instanz gegeben hat? Immerhin hat die BGH-Rechtssprechung die Verbraucherrechte bestärkt und nicht in Frage gestellt und letztendlich zählt doch das was der BGH sagt.
Ein Vergleich mit Vorfälligkeitentschädigung wäre (zumindest bei mir) ein Minusgeschäft, daher würde ich mich eher verurteilen lassen als für beide Anwaltsseiten zu 80 % eine zusätzliche Vergleichsgebühr zu bezahlen.
... und der ( ... Richter muss sich dann auch die Arbeit machen eine Urteilsbegründung zu schreiben, die im Gegensatz zum BGH steht)
Und für die nächste Instanz würde ich mir einen Anwaltswechsel überlegen. Für so viel Geld muss man von seinem Anwalt schon auch Engagement erwarten können.
Darf die Rechtsschutzerversicherung denn überhaupt die Deckung verweigern, wenn sie die für die erste Instanz gegeben hat? Immerhin hat die BGH-Rechtssprechung die Verbraucherrechte bestärkt und nicht in Frage gestellt und letztendlich zählt doch das was der BGH sagt.
Ein Vergleich mit Vorfälligkeitentschädigung wäre (zumindest bei mir) ein Minusgeschäft, daher würde ich mich eher verurteilen lassen als für beide Anwaltsseiten zu 80 % eine zusätzliche Vergleichsgebühr zu bezahlen.
... und der ( ... Richter muss sich dann auch die Arbeit machen eine Urteilsbegründung zu schreiben, die im Gegensatz zum BGH steht)
Und für die nächste Instanz würde ich mir einen Anwaltswechsel überlegen. Für so viel Geld muss man von seinem Anwalt schon auch Engagement erwarten können.
Ein Anwaltswechsel spielt in meinen Überlegungen schon länger eine Rolle, wollte aber den Ausgang noch abwarten. Die Bedenken einer fehlenden Deckungszusage der RSV kommen von der RA. Hier fehlt es mir am notwendigen Engagement, so mal Sie von mir mit diversen Urteilen und RAW-Berechnungen versorgt wurde.
Komme gerade von meinem Termin beim LG Bonn gegen die DSL und bin ganz schön bedient obwohl ich mit dem Ausgang schon gerechnet habe. Der Richter stellte sofort auf Rechtsmissbrauch ab und unterstellte mir wirtschaftliche Motive als Gründe meines WR. Verwirkung wurde auch Rande erwähnt. Mein Einwand des jüngsten BGH-Urteils rang ihm nur ein müdes Lächeln ab. Auf meine Sondertilgungen und Wechsel der Tilgungssätze wurde auch im Hinblick auf Treu und Glaube erwähnt. Danach war mir klar wohin die Reise geht. Das Auftreten der Vertreter der Beklagtenseite wurde dadurch nicht minder arrogant mit dem Vermerk des Obsiegens vor dem OLG Köln, was ja auch leider zutreffen wird. Auf inhaltliche Aspekte der WRB wurde so gut wie nicht eingegangen. Bei einem möglichen Vergleich würde die Beklagtenseite 20% auf eine VFE verzichten bei einer Restlaufzeit von 2Jahren, aber nur aus Kulanz, Hammer Angebot. Fazit: Ich fühlte mich heute eher als Angeklagter und vom Richter in die Ecke des Rechtsmissbrauches gedrängt. Als er noch erwähnte das ich in HH oder M direkt hätte wieder gehen können, konnte ich nur noch schmunzeln. Meine RA war mir hier auch keine grosse Hilfe zumal die Gegenseite die Kostenquote auf 80% zu 20% pro DN festsetzen will. Die nächste Instanz würde ich ebenfalls verlieren und hier stellt sich die Frage der Deckungszusage der RSV auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten.
Komme gerade von meinem Termin beim LG Bonn gegen die DSL und bin ganz schön bedient obwohl ich mit dem Ausgang schon gerechnet habe. Der Richter stellte sofort auf Rechtsmissbrauch ab und unterstellte mir wirtschaftliche Motive als Gründe meines WR. Verwirkung wurde auch Rande erwähnt. Mein Einwand des jüngsten BGH-Urteils rang ihm nur ein müdes Lächeln ab. Auf meine Sondertilgungen und Wechsel der Tilgungssätze wurde auch im Hinblick auf Treu und Glaube erwähnt. Danach war mir klar wohin die Reise geht. Das Auftreten der Vertreter der Beklagtenseite wurde dadurch nicht minder arrogant mit dem Vermerk des Obsiegens vor dem OLG Köln, was ja auch leider zutreffen wird. Auf inhaltliche Aspekte der WRB wurde so gut wie nicht eingegangen. Bei einem möglichen Vergleich würde die Beklagtenseite 20% auf eine VFE verzichten bei einer Restlaufzeit von 2Jahren, aber nur aus Kulanz, Hammer Angebot. Fazit: Ich fühlte mich heute eher als Angeklagter und vom Richter in die Ecke des Rechtsmissbrauches gedrängt. Als er noch erwähnte das ich in HH oder M direkt hätte wieder gehen können, konnte ich nur noch schmunzeln. Meine RA war mir hier auch keine grosse Hilfe zumal die Gegenseite die Kostenquote auf 80% zu 20% pro DN festsetzen will. Die nächste Instanz würde ich ebenfalls verlieren und hier stellt sich die Frage der Deckungszusage der RSV auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten.
Geht mir genauso, selbes Problem. War das Darlehen schon komplett abbezahlt? Sonst wäre mir nicht klar, wieso du vor dem OLG Köln verlieren solltest.
Welche Kammer bist du beim LG Bonn?
Vermutlich sollte ich mich freuen, dass meine Verträge gelistet sind als welche, die Prozessfinanzierer übernehmen -> die Erfolgsaussichten sollten dann nicht schlecht sein
Leider bräuchte es vor dem Erfolg erst einmal einen Termin und das LG Hannover sieht noch nicht einmal die Notwendigkeit, nach seiner kurzfrstigen Terminabsage in der Woche vor der Verhandlung aufgrund Koordinationsfehlern in seiner gerichtlichen Urlaubsplanung, innerhalb von 6 Wochen sich überhaupt damit zu beschäftigen, einen neuen Termin festzulegen....
Der Ombudsmann der Sparkassen findet eine WRB (Jahr 2008) ohne Überschrift „Widerrufsbelehrung“ , die in einem Kapitel "Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages" untergeordnet positioniert wurde, völlig in Ordnung.
Im Vertrag sind dazu 2 unterschiedliche Widerrufsbelehrungen zu dem Ratenschutzversicherungsvertrag vorhanden und durch den Beschwerdeführer bemängelt worden
Die WRB ist ohne ladungsfähige Adresse, mit Postfach und Faxnummer, ohne E-Mail Adresse.
Widerruf sollte in Textform erfolgen ...
Will man weiter den Anschein wahren oder lebt man einfach hinter dem Mond?
Der Kommentar zum Widerrufsjoker/Nutzungswertersatz "Dies, obwohl dem Bundesgerichtshof sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Literatur aufgezeigte ausreichende rechtsdogmatische Ansätze zur Verfügung stünden, um die bei Ausübung des Widerrufsjokers zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit, die darüber hinaus auch offenkundig gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt, zu verhindern." ist für mich der Brüller des Monats. Man könnte fast glauben, dem Verfasser täten die Banken tatsächlich leid.
Weniger schön, vor allem weil sich die bisherigen OLGs nicht einig sind, sind natürlich die dort erwähnten Urteile des OLG Stuttgart vom 17.05.16 (Az. 6 U 163/15) und vom 24.05.2016 (6 U 222/15), wonach die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben in der Klammer in Ordnung wären.
Dafür gibts ja eins vom OLG N, dass die Pflichtangaben grundsätzlich für falsch hält...und die Nürnberger sind eigentlich schon jeher vom BGH bestätigt worden...
Am Urteil bin ich dran...
Damit gibts ne divergierende Rechtsprechung => Beschluss des BVerfG... Revision ist zuzulassen...
Das LG München hat unsere Klage gegen die Sparda Bank abgewiesen (Vertrag von 2009, Präsenzgeschäft, Belehrung mit der Fußnote 1). Genaueres wissen wir noch nicht, warten noch auf das Urteil. Auf gehts in die nächste Runde.
Neues vom FC-Heidelberg... "Gesetzlichkeitsfiktion auch bei Klammerzusätzen und Fußnoten" https://www.fc-heidelberg.de/daten/b...6_32019852.pdf
Will man weiter den Anschein wahren oder lebt man einfach hinter dem Mond?
Noch ein Grund mehr, sich nicht per Vergleich zu einigen....
Der Verfasser ist einer der RA, der die Banken vertritt von TSP und die haben wohl mittlerweile mindestens mal die ING DiBa, Degussa Bank, einige Sparkassen und noch andere Banken & dürften damit Marktführer sein in den Widerrufssachen. Da überraschen die Worte wenig. Gleichzeitig gibts von den Heidelbergern laut HP auch Seminare zum Widerrufsrecht. Wenns aber der Staat bezahlt und da Richter dann und wann auch Seminare machen...wundert einen vieles nicht. Die Arschkarte hat in jedem Fall immer der Darlehensnehmer. Allein schon weil es keine Aussagekräftige BGH-Rechtsprechung zu den 5 Prozent gibt und zu der Zeit nach dem Widerruf bzw. der Anrechnug der Raten.
Die komischen Rechtsansichten von Köln mit Verwirkung oder Rechtsmissbrauch sind normal im Lichte der BGH-Rechtsprechung eher nicht mehr zu erklären m.E.. Gibt vom OLG Köln andererseits aber auch sehr wenig Urteile obwohl mit der Postbank/DSL doch eigentlich sehr viele Klagen und Berufungen dort sein müssten.
... Insofern rege ich die Umsetzung deiner Ankündigung an...........ich weiß nicht, wer oder was dadurch besser gestellt wäre, wenn ich irgendwas editieren würde.
...
EDIT: ich sehe gerade, ich kann mich selbst nicht löschen. Bitte um Löschung meies Accounts.
Gern geschehen. Deiner Bitte kann allerdings nur der Admin nachkommen, sorry. Auch Dir weiterhin viel Erfolg und Zufriedenheit.
Komme gerade von meinem Termin beim LG Bonn gegen die DSL und bin ganz schön bedient obwohl ich mit dem Ausgang schon gerechnet habe. Der Richter stellte sofort auf Rechtsmissbrauch ab und unterstellte mir wirtschaftliche Motive als Gründe meines WR. Verwirkung wurde auch Rande erwähnt. Mein Einwand des jüngsten BGH-Urteils rang ihm nur ein müdes Lächeln ab. Auf meine Sondertilgungen und Wechsel der Tilgungssätze wurde auch im Hinblick auf Treu und Glaube erwähnt. Danach war mir klar wohin die Reise geht. Das Auftreten der Vertreter der Beklagtenseite wurde dadurch nicht minder arrogant mit dem Vermerk des Obsiegens vor dem OLG Köln, was ja auch leider zutreffen wird. Auf inhaltliche Aspekte der WRB wurde so gut wie nicht eingegangen. Bei einem möglichen Vergleich würde die Beklagtenseite 20% auf eine VFE verzichten bei einer Restlaufzeit von 2Jahren, aber nur aus Kulanz, Hammer Angebot. Fazit: Ich fühlte mich heute eher als Angeklagter und vom Richter in die Ecke des Rechtsmissbrauches gedrängt. Als er noch erwähnte das ich in HH oder M direkt hätte wieder gehen können, konnte ich nur noch schmunzeln. Meine RA war mir hier auch keine grosse Hilfe zumal die Gegenseite die Kostenquote auf 80% zu 20% pro DN festsetzen will. Die nächste Instanz würde ich ebenfalls verlieren und hier stellt sich die Frage der Deckungszusage der RSV auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten.
Zitat von Cuby
Bei uns ist die Widerrufsbelehrung unwirksam, aber die Sondertilgung soll das Umstandsmoment begründen. Wir sind bei der 17 Kammer
Das ist ärgerlich, aber Ihr habt hoffentlich den Mut, die Geduld und Mittel, weiter Eure Ziele gerichtlich zu verfolgen. Gerade habe ich 2 Urteile des LG Bonn zitiert (Beitrag #15596), die anders aussahen.
Tatsächlich - da hatte das LG Bonn (17. Kammer gemäß Az - oder nicht?) am 06.05.2016 (17 O 378/15) die Leistung von Sondertilgungen noch anders eingeschätzt:
„Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
...
Es kommt nicht darauf an, dass diese Formulierung auch in der Musterwiderrufsbelehrung verwendet wird. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV kann sich die Beklagte vorliegend nicht berufen, weil sie die Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11).
...
Dabei kommt es auch nicht auf die Frage an, ob sich die Abweichung zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werden kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235).
...
Die Ausübung des Widerrufsrechts ist weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt.
...
Ebenso begründen die Sondertilgungen der Jahre 2008, 2010 und 2011 kein Umstandsmoment der Verwirkung. Sie stellen ebenso wie die vorrangegangen Zahlungen vertragliche Leistungen dar, da die Möglichkeit, diese konkreten Sondertilgungen zu leisten, bereits im Darlehensvertrag vorgesehen war.
Weshalb die 17. Kammer des LG Bonn vor gerade einmal 3 Monaten diesbzgl. anders urteilte, ist mir rätselhaft. Ist es in Euren Fällen ein/e andere/r Einzelrichter/in gewesen als im vorgenannten Urteil vom Mai 2016?
Und natürlich gibt es bzgl. der wirtschaftlichen Motive und dass auch diese nichts mit Rechtsmissbrauch bzw. Verstoß gegen TuG zu tun haben, inzwischen ausreichend gerichtliche Entscheidungen. Ok, das hilft Dir jetzt erst einmal nicht weiter, aber ich wünsche Dir weiterhin viel Erfolg!
Zitat von okerke
Ein Anwaltswechsel spielt in meinen Überlegungen schon länger eine Rolle, wollte aber den Ausgang noch abwarten. Die Bedenken einer fehlenden Deckungszusage der RSV kommen von der RA. Hier fehlt es mir am notwendigen Engagement, so mal Sie von mir mit diversen Urteilen und RAW-Berechnungen versorgt wurde.
Ich wechselte meinen RA nach Unterliegen in einer Sache vor dem LG und bin seither mit dem Neuem (vor dem OLG) sehr zufrieden (weder seitens der RSV noch sonstwie gab es diesbzgl. Schwierigkeiten), zumal er mir in einer anderen Sache vor einem anderen LG ebenfalls viel Freude bereitet hat. Es mag zwar unangenehm erscheinen, aber manchmal fährt man mit einem Wechsel doch besser...