Soweit die Kläger mit dem Antrag zu 2.) die Feststellung begehren, dass sie ab dem Widerruf keinen Nutzungsersatz oder Zinsen auf die Restschuld des gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnisses schulden, steht ihnen ein solcher Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Kläger haben der Beklagten ihre Leistung nicht in Verzug begründender Weise angeboten, sodass die Beklagte nicht zur Mitwirkung an der Rückabwicklung auf Grund Verzugs gehalten war.
Ein Nutzungsersatzanspruch der Beklagten entfällt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht auf Grund von Treu und Glauben. Es gibt keine allgemeine Rechtspflicht, die richtige Rechtsansicht zu vertreten und einen berechtigten Widerruf nicht zurückzuweisen (OLG Köln Hinweis v. 19.08.2015 – 13 U 19/15).
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Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, den die Kläger mit dem Klageantrag zu 4.) begehren, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
Auf §§ 286, 280 BGB können die Kläger den Anspruch nicht stützen. Die Beklagte befand sich mit der Rückabwicklung der Darlehensverträge nicht in Verzug. Gemäß § 357 BGB a.F. sind die Rücktrittsvorschriften entsprechend anwendbar, so dass gem. §§ 348, 320 BGB ein Zahlungsschuldner nicht in Verzug gerät, solange der Gläubiger die ihm obliegende Leistung nicht erbracht oder in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat (Masuch, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 357 Rz. 40). Im Rahmen des § 320 BGB hindert bereits das bloße objektive Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts den Eintritt des Schuldnerverzuges. Einer Geltendmachung der Einrede bedarf es dazu nicht (Grüneberg, in: Palandt, 73. Aufl., § 320 Rz. 12). Der Schuldner kommt nur in Verzug, wenn der Gläubiger die Gegenleistung anbietet, wobei die Gegenleistung so beschaffen sein muss, dass der Schuldner in Annahmeverzug gebracht wird (Grüneberg, in: Palandt, 73. Aufl., § 286, Rz. 14; BGH NJW 1992, 556, 558). Hieran fehlt es vorliegend, da die Kläger ihre Leistung der Beklagten nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten haben.
Auch aus der Modifikation des Rücktrittsrechts in § 357 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB a.F. wonach Verzug spätestens 30 Tage nach Ausübung des Widerrufsrechts eintritt, ergibt sich zugunsten der Kläger nichts anderes. Denn es verbleibt im Übrigen bei den allgemeinen Verzugsvoraussetzungen, welche durch Abs. 1 S. 2 und 3 nicht suspendiert werden (vgl. Masuch, in: MünchKomm, a.a.O., § 357 Rz. 40), so dass die Voraussetzungen der §§ 348, 320 BGB erfüllt sein müssen.
Es besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs durch die Beklagte. Es gibt keine allgemeine Rechtspflicht, die richtige Rechtsansicht zu vertreten, so dass auch die Zurückweisung eines berechtigten Widerrufs keine Schadensersatzpflicht auslöst (OLG Köln, Hinweis v. 19.08.2015 – 13 U 19/15).