Tenor:
I. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 16./20.08.2008 über € 350.000,- (Konto Nr. 7...8) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des erklärten Verbraucherwiderrufs jedenfalls seit dem 30.05.2015 erloschen sind.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 243.661,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.02.2016, Zug um Zug gegen Zahlung von € 465.757,22, zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurück zu gewähren, die dieser zwischen dem 01.06.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf den unter I. genannten Darlehensvertrag geleistet hat, Zug um Zug gegen Zahlung von € 465.757,22;
IV. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der mit Schreiben vom 03.08.2015 verweigerten (hilfsweise aus der mit Schreiben vom 29.10.2015 verweigerten) Anerkennung der Wirksamkeit des unter dem 16.04.2015 erklärten Widerrufs der auf den Abschluss des unter I. genannten Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung /verweigerten Rückabwicklung des unter I. genannten Darlehensvertrags entstehen wird.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
VIII. Der Streitwert wird auf 393.661,71 € festgesetzt, wobei die Feststellungsanträge mit 150.000,- € bewertet worden sind.