Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    neues aus Frankfurt vom RA Hünlein und der Degussa-Bank


    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....ilt/#more-1251

  3. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das landet mit Sicherheit vorm OLG.......

  4. Avatar von Weisswurscht37
    Weisswurscht37 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Uns hat die Sparda Bank 1,3 % für 10 Jahre geboten (Kredit läuft jetzt noch 3 Jahre, widerrufen vor 1,5 Jahren). Wir wollten noch etwas 'Nachlass' der Restschuld, daraufhin haben die Anwälte dem Gericht geschrieben und sich beschwert wie unverschämt wir doch wären. Das Gericht hat die Bank nochmal aufgefordert uns ein konkretes Angebot zu machen, daraufhin schrieben die Anwälte, die Bank verzichte schon auf die Vorfälligkeitsentschädigung, das sei großzügig genug...
    Bei 2,5 % geht es bei uns allerdings 'nur' um ca. 4500 Euro. ich frage mich, ob wir das ursprüngliche Angebot von 1,3 % doch hätten annehmen sollen...

  5. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    ING hat mir ein verbessertes Angebot unterbreitet. 1,25% für 10 Jahre bzw. 1,7% für 15 Jahre. Alternativ wurde mir die Vertragsauflösung mit einer geringen VFE angeboten. Gemäß Biallo.de gibt es wesentlich günstigere Konditionen. Da sehe ich mir jetzt genau an.
    Zitat Zitat von RAM
    Nicht annehmen!!!
    RAW ausrechnen!!
    Zitat Zitat von kreis96
    RAW ausrechnen und dann ? Gehe von aus, dass sich dann die Bank zurückzieht und die Sache über Ihren Heimatgericht Frankfurt ausfechtet. RAW macht bei dem kleinen Darlehen aus 2010 ca. 3.000 € und das große Darlehen stammt aus 2015. Da ist nicht viel zu holen. Ich tendiere zur Vertragsauflösung und prüfe derzeit die aktuellen Marktkonditionen. Wenn die bei ca. 1,2% für 15 Jahre liegen habe ich ein super Ergebnis.
    Es gibt Hinweise, dass die ING-DiBa bei einem Vergleichsangebot (Streit vor einem LG) einen neuen Zinssatz von knapp 1,4% nominal bei einer neuen Zinsbindung für 10 Jahre angeboten hat, wobei es um die Ablösung mehrerer widerrufener DVe ging, welche z.T. noch ca. 2 Jahre gelaufen wären. Der Tilgungssatz sollte nur 1% betragen (ist viel zu niedrig, kann aber 2x während der Zinsbindungszeit kostenfrei geändert werden zwischen 1% und 10% der ursprünglichen Darlehenssumme), und es sollte eine Sondertilgungsmöglichkeit von jährlich max. 5% der ursprünglichen Darlehenssumme (mindestens 1.250,00€) geben - m.E. sind das bei dieser Bank übliche Rahmenbedingungen aktueller Finanzierungen; mit der ursprünglichen Darlehenssumme ist die Summe aller widerrufenen DVe gemeint. Schließlich sollte die Restvaluta um einen Betrag X pauschal reduziert werden. Dieser Wert lag angeblich bei ca. 50% dessen, was bei einer RAW möglich gewesen wäre (5% üBZ, marktüblicher Zinssatz fix seit Vertragsbeginn, Annahmeverzug seit WR).

    Was daraus geworden ist, ist mir nicht bekannt, aber es erscheint mir kein schlechtes Angebot zu sein, wenn der Kläger den Tilgungssatz möglichst schnell soweit heraufsetzt, dass er seine Restschuld bei stemmbarer monatlicher Rate zum Ende der Zinsbindungszeit beglichen hat, oder dann zumindest nur noch eine "überschaubare" Restschuld stehen bleibt, welche er auch bei dann ggf. gestiegenem Zinsniveau in absehbarer Zeit schmerzfrei tilgen kann.

    Insbesondere dann, wenn man mehrere DVe hat, deren Ablauf zu unterschiedlichen Zeiten liegt, erscheint mir eine solche Lösung besser zu sein im Vergleich zum Klageweg bis zum BGH. Warum? Wenn man nur einen streitgegenständlichen DV hat (die anderen sind widerrufen, wurden aber aufgrund des Prozesskostenrisikos ohne RSV noch nicht mit "eingeklagt") und für diesen ein positives (und rechtskräftiges! - sonst nützt es zunächst wenig) Urteil bekommt, weiß man immer noch nicht, was mit den anderen DVen passiert. Und da kommt auch noch das Timing-Problem zum Tragen: Man könnte dann zwar den einen DV ablösen, aber das gibt Probleme mit der GS (Nachrangdarlehen?). Alternativ kann man natürlich alle DVe in die Klage einbauen, aber ohne RSV kann das zum finanziellen Harakiri werden. Das muss jeder selbst entscheiden.

    Was bleibt also als Überlegung? Wenn das Angebot "gut" ist (klar, dass es hinter einem kompletten RAW zurückbleibt), hat der Verbraucher mehrere Fliegen (DVe) mit einer Klappe erschlagen und Ruhe; er muss sich keine Gedanken um eine "Zwischenfinanzierung" machen, wenn zunächst nur ein DV abgelöst werden könnte (wenn nur ein DV streitgegenständlich wäre) und könnte schon "heute" das eingesparte Geld (bei den monatlichen Raten) für etwas anderes ausgeben (und/oder deutlich schneller tilgen). Aber auch hier muss natürlich jeder für sich selbst entscheiden, was er will, was zu seiner Lebenssituation gerade gut passt etc.

    Das soll nicht heißen, dass jedes Angebot akzeptabel ist (ich wiederhole mich, da ich Ähnliches erst vor ein paar Tagen hier schrieb). Letzten Endes ist es schon ein bisschen wie auf dem Basar: Ihr müsst Feilschen! Also rechnet aus, was eine RAW bringen würde (worst case/best case Berechnungen), wie weit das Angebot darunter zurückbleibt und ob das für Euch akzeptabel ist.

    Zitat Zitat von Weisswurscht37
    Uns hat die Sparda Bank 1,3 % für 10 Jahre geboten (Kredit läuft jetzt noch 3 Jahre, widerrufen vor 1,5 Jahren). Wir wollten noch etwas 'Nachlass' der Restschuld, daraufhin haben die Anwälte dem Gericht geschrieben und sich beschwert wie unverschämt wir doch wären. Das Gericht hat die Bank nochmal aufgefordert uns ein konkretes Angebot zu machen, daraufhin schrieben die Anwälte, die Bank verzichte schon auf die Vorfälligkeitsentschädigung, das sei großzügig genug...
    Bei 2,5 % geht es bei uns allerdings 'nur' um ca. 4500 Euro. ich frage mich, ob wir das ursprüngliche Angebot von 1,3 % doch hätten annehmen sollen...
    S.o.: Es gibt wohl Kreditinstitute, welche von sich aus einen Nachlass auf die Restschuld anbieten. Allerdings ist das naturgemäß von Institut zu Institut und von deren Geschäftsmodell/Einstellung abhängig anders und hängt sicherlich auch davon ab, wie hoch deren PVe bzw. sie selbst die Wahrscheinlichkeit sehen, dass im konkreten Einzelfall das konkrete Gericht den WR für wirksam erachtet und das Kreditinstitut zu einer RAW verurteilen würde. Man kann selbst versuchen, das einzuschätzen (siehe dazu auch entsprechende Ausführungen von Prof. Wehrt: "Teil D: Strategien zur Durchsetzung von Widerrufsrechten"), aber das dürfte nicht einfach sein.

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    " Also rechnet aus, was eine RAW bringen würde (worst case/best case Berechnungen), wie weit das Angebot darunter zurückbleibt und ob das für Euch akzeptabel ist.""



    Das ist der entscheidende Tipp von eugh...

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Großer Mist: LG Dortmund, 05.08.2016 - 3 O 419/15:
    Tenor:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € bis zum 28.04.2016, von bis zu 380.000,00 € bis zum 17.05.2016 und von bis zu 95.000,00 € seitdem tragen die Kläger.
    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    ...

    Entscheidungsgründe:

    I.
    Die Klage ist zulässig, wobei das Gericht die zuletzt gestellten Anträge (Schriftsatz vom 13.06.2016, dort S. 2 f. = Bl. 135 f. d.A.) zu Ziff. 2. und 6. (wortidentisch) sowie zu Ziff. 4. und 8. (ebenfalls wortidentisch) bei verständiger Würdigung dahingehend auslegte, dass der Antrag zu Ziff. 6. (der beide Darlehensverträge betrifft) nicht (doppelt) gestellt sein soll und die Anträge zu Ziff. 4. und 8. um den jeweils betroffenen Darlehensvertrag (zu 4.: mit der Nummer ##########, zu 8.: mit der Nummer ##########) zu ergänzen sind.
    Die – so verstandene – Klage ist jedoch unbegründet.


    1.
    Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Rückgewähr empfangener Nettokreditbeträge gemäß §§ 346, 357 BGB a.F. zu. Ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss der beiden Darlehensverträge (d.h. des Wohnungsbau-Darlehensvertrages zur Hauptdarlehensnummer ########## sowie des Darlehensvertrages über Finanzierungsmittel aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm zur Hauptdarlehensnummer ##########) gerichteten Willenserklärungen liegt nicht vor.

    Zwar stand den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss der beiden Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der mit Schreiben der Kläger vom 10.06.2015 erklärte Widerruf entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung bereits längst abgelaufen war.
    Die von der Beklagten in beiden Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen genügen in ihrer (optischen und) inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010.

    Die beiden Widerrufsbelehrungen unterscheiden sich nur marginal, nämlich wie folgt:
    - eingerahmt (Hauptdarlehen)/nicht eingerahmt (KfW-Darlehen),
    - Unterschiede in der optischen Gestaltung,
    - (Haupt-)Überschrift: WIDERRUFSRECHT/WIDERRUFSBELEHRUNG,
    - Unterstreichung des Worts „beiderseits“/fehlende Unterstreichung.

    Dass die Belehrung zum Hauptdarlehensvertrag die im Muster nicht vorgesehene Überschrift „WIDERRUFSRECHT“ trägt, ist unschädlich. Die Überschrift befindet sich außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung, ist somit nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2011 – I ZR 123/10 – NJW 2012, 1814, 1816, Rn. 25).

    Soweit die Kläger meinen, dass der Kasten „Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist“ auf S. 7/17 des Hauptdarlehensvertrages verwirrende Angaben enthalte, dringen sie damit nicht durch. Denn diese Textpassage befindet sich nicht in der – die Seiten 5/17 und 6/17 der Vertragsurkunde umfassenden – Widerrufsbelehrung, sondern auf der darauffolgenden Seite 7/17.

    Die übrigen Beanstandungen betreffen beide Belehrungen gleichermaßen. Diese lassen die Belehrungen nicht falsch erscheinen. Im Einzelnen:

    a. Verwendung des Wortes „Widerspruch“

    Die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ am Ende des mit der Überschrift „Adressat des Widerrufs“ eingeleiteten Absatzes begegnet keinen Bedenken, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Belehrung unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden (vgl. Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016 – 3 O 199/15 – BeckRS 2016, 10061; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 – 3 U 20/15 – abrufbar auf der Homepage der Beklagtenvertreter, dort unter Ziff. I.3. der Gründe = S. 7; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015 – 17 O 136/15 – BeckRS 2016, 05454; Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14 – BeckRS 2015, 07086; LG Lübeck, Urt. v. 31.10.2014 – 3 O 288/13 – zit. nach juris, Rn. 30).

    b. Einfügung von im Muster nicht vorgesehenen Zwischenüberschriften

    Auch die Einfügung der im Muster (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. v. 04.08.2009 bis 10.06.2010) nicht vorgesehenen Zwischenüberschriften („Form des Widerrufs“, „Beginn der Widerrufsfrist“, „Adressat des Widerrufs“) ist unschädlich. Dies stellt zwar eine inhaltliche Abweichung vom Muster dar (vgl. dazu: LG Essen, Urt. v. 17.09.2015 – 6 O 190/15 – BeckRS 2016, 05983), begründet aber keinen Verstoß gegen § 355 Abs. 2 BGB a.F.

    c. Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist

    Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist ist nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen hierzu: OLG Celle, a.a.O., dort unter Ziff. I.1. der Gründe = S. 5 f.; LG Köln, Urt. v. 05.08.2010 – 15 O 601/09 – zit. nach juris, Rn. 21-23; bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 – zit. nach juris). Das von den Klägervertretern auf S. 7-9 der Klageschrift zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08; NJW 2009, 3572) ist nicht einschlägig: Dort ging es um das Angebot der Bank, während es vorliegend in der Widerrufsbelehrung um das Angebot der Kläger als Darlehensnehmer geht.

    d. fehlender Satz am Ende des Abschnitts „Widerrufsfolgen“

    Dass die Beklagte den Satz aus der Musterbelehrung „Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“ in die streitgegenständlichen Belehrungen nicht aufgenommen hat, ist ebenfalls unschädlich (vgl. LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.).

    e. überflüssige Belehrung zu verbundenen Geschäften

    Dass die Widerrufsbelehrungen vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhalten, ist unschädlich. Diese Angaben – mögen sie im Streitfall auch überflüssig sein – sind jedenfalls nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Aufgrund der jeweils ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, die sogar in Fettdruck hervorgehoben sind, war die Belehrung hinreichend transparent (vgl. Urt. dieser Kammer v. 25.09.2015 – 3 O 66/15 – BeckRS 2015, 17470; Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016, a.a.O.; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14 – BeckRS 2015, 07086; bestätigt durch OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 – 13 U 168/14 – BeckRS 2015, 08374; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.).

    f. fehlerhafte Belehrung zu verbundenen Geschäften

    Schließlich ist der von der Beklagten in beiden Belehrungen verwendete Satz „Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen.“ nicht zu beanstanden (vgl. LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.).

    g. Hinweise zum gesonderten Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern

    Die Belehrungen sind auch nicht deswegen inhaltlich fehlerhaft, weil die Beklagte beide Darlehensnehmer als Adressaten der Belehrung in das Formular aufgenommen und Hinweise zum gesonderten Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern erteilt hat. Zu der Frage, wie bei mehreren Darlehensnehmern zu verfahren ist, macht die Musterbelehrung keine Vorgaben. Die Beklagte war daher frei, ob sie für jeden der Darlehensnehmer gesonderte Belehrungen fertigt oder den Darlehensnehmern jeweils ein Exemplar überlässt, das sich an beide richtet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2014 – 6 U 182/13 – abrufbar unter: https://docplayer.org/209784-Oberland...es-urteil.html, S. 9 f. der UA). Mithin war der Hinweis zum Widerruf bei mehreren Darlehensnehmern nicht geeignet, die Kläger von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. LG Bonn, Urt. v. 12.11.2015 – 17 O 59/15 – BeckRS 2016, 05455 m.w.N.).

    h. fehlender Hinweis auf Fernabsatzgeschäft

    Soweit die Kläger schließlich geltend machen, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weil es sich vorliegend um ein Fernabsatzgeschäft handele und sich daraus ergebende Informationspflichten der Beklagten nicht erfüllt worden seien, so können sie auch damit nicht gehört werden, da kein Fernabsatzgeschäft vorliegt.

    Gemäß § 312b Abs. 1 BGB a.F. sind Fernabsatzgeschäfte Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Hier sind die beiden Darlehensverträge nicht ausschließlich über die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Zwar gab es zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits zu keinem Zeitpunkt einen persönlichen Kontakt. Vielmehr fungierte die Firma „G OHG“ in Person von Herrn B nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien als Finanzierungsvermittlerin. Die Darlehensanträge wurden unstreitig von der Beklagten an die Vermittlerin gesandt, die die Unterschriften der Kläger einholte und die unterschriebenen Anträge an die Beklagte zurücksandte. Herr B war damit unstreitig als Vermittler, d.h. als Ansprechperson für die Kläger tätig. Schutzzweck des § 312b BG a.F. ist, dass der Verbraucher in der Praxis keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Diese Defizite sollen die Fernabsatzvorschriften ausgleichen. Ist eine zwischen Unternehmer und Verbraucher eingeschaltete Person in der Lage und damit beauftragt, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, so kommt der Vertrag nicht ausschließlich über die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 – III ZR 380/03 – NJW 2004, 3699, 3700). Dies läuft auch nicht dem Schutzzweck zuwider, da den Klägern Herr B als Ansprechperson zur Verfügung stand (vgl. zum Ganzen auch: LG Köln, Urt. v. 05.08.2010, a.a.O.).

    Dass die Beklagte, obwohl im Streitfall keine Fernabsatzgeschäfte vorliegen, in beiden Belehrungen unter der jeweiligen Überschrift „Widerrufsfolgen“ den nur für Fernabsatzverträge über Dienstleistungen geltenden Gestaltungshinweis [6] aus der Musterwiderrufsbelehrung übernommen hat, macht die Belehrungen entgegen der Ansicht der Klägervertreter ebenfalls nicht inhaltlich fehlerhaft. Der Hinweis mag überflüssig sein; insoweit wird sinngemäß auf die oben unter e. gemachten Ausführungen verwiesen. Der Hinweis war jedenfalls aber nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Der Verweis der Klägervertreter auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 08.02.2012 (Az.: 19 U 26/11; BeckRS 2012, 07271) verfängt schon deshalb nicht, weil es dort um eine sog. „frühestens“-Belehrung und die – vom OLG verneinte – Frage ging, ob das von der Bank verwendete Formular dem damals gültigen Muster vollständig entsprach. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um sog. „frühestens“-Belehrungen; Gradmesser für die inhaltliche Richtigkeit der Belehrungen ist folglich allein § 355 Abs. 2 BGB a.F.

    Da der von den Klägern im Jahre 2015 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.
    ...

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Münster, 05.07.2016 - 014 O 536/15:
    Tenor:
    • Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.505,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen.
    • Die Beklagte wird ferner verurteilt, eine löschungsfähige Quittung nach §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von der Stadt E., Blatt #### in Abteilung III, laufende Nr. #, eingetragene Grundschuld über 87.000,- EUR zu erteilen.
    • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    • Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.
    • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


    Was dann folgt, ist für mich sehr verwirrend. Da ist z.B. die Rede davon, dass das WR-Recht nach 6 Monaten erloschen sei u.ä. Versteht Ihr das?

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Noch mehr "Mist" gefällig? Es ist zum K....

    OLG München, 13.05.2016 - 10 U 4529/15:
    V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
    Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts () oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.
    OLG München, 22.07.2016 - 10 U 3969/15 (über einem Monat nach dem u.g. Beschluss des BVerfG!):
    V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts () oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft, und weicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab.
    EDIT: Es handelt sich um Verfahren im Verkehrsrecht. Trotzdem erscheint mir die "Argumentation" eher dünn. Da ich juristischer Laie bin, mag ich mich hierin aber irren.


    Man kann nur hoffen, dass der jüngste Beschluss des BVerfG vom 16.06.2016 - 1 BvR 873/15 - gegen das...

    • Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 26.02.2015 - 5 U 175/14:
      Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Rechtsstreit hat seinen Schwerpunkt in den tatsächlichen Feststellungen. Das Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der darauf hinweist, dass sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters der Anlage 2 zu§ 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB lnfoV keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.
    • ... sowie gegen das Urteil des LG Kiel (Vorinstanz) vom 04.09.2014 - 12 O 27/14 -

    ...zum Umdenken bei den OLGs führt:
    IV.
    ...
    1.
    ...
    b) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht durch seine in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Variante 2 ZPO (Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Begründung des Oberlandesgerichts für seine Annahme, eine Zulassung der Revision sei nicht erforderlich, ist nicht nachvollziehbar und nicht haltbar.

    aa) Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

    (1) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 34; BGHZ 152, 182 <186>, 154, 288 <292 f.> jeweils m.w.N.).

    (2) Eine solche Divergenz war zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung im Februar 2015 jedenfalls im Hinblick auf anderslautende Entscheidungen der Oberlandesgerichte Brandenburg, München und Köln - für das Berufungsgericht wegen der Hinweise durch die Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen vom 9. Oktober 2014 (dort S. 3 ff.), 27. Januar 2015 (dort S. 2 ff.), 5. Februar 2015 (dort S. 2 ff.) und 16. Februar 2015 (dort S. 2, 7 ff.) ersichtlich - gegeben.
    Ich nehme daraus mit, dass man im Verfahren vor dem OLG gut beraten ist, das Gericht explizit darum zu bitten, die Revision zuzulassen - mit Hinweis auf den o.g. Beschluss des BVerfG vom 16.06.2016. Dann kann das OLG nicht so tun, als ob es von divergierenden Entscheidungen zum Fall keine Kenntnis habe. Was meint Ihr?


    Ob die Kläger zu den 2 o.g. Entscheidungen des OLG München auch Beschwerde/Klage vor dem BVerfG einlegen?

  10. Avatar von Texis
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    Die beiden OLG München entscheidungen verlinken zu Entscheidungen zum Schadensersatz von Verkehrsunfällen? Wo ist den hier der Zusammenhang?

  11. Avatar von eugh
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    Die Begründung des OLG München, weshalb die Revision nicht zugelassen werden sollte, ist allgemein (s.o.). Das Streitthema ist dabei (m.E.) unerheblich. Mir ging es darum, zu zeigen, dass (wenn auch bei anderem Streitthema) das Thema "Revision" beim OLG München (wie auch bei anderen) nach meinem Gefühl eher salopp gehandhabt wird.

    Damit es gleich deutlicher wird, habe ich in meinem Beitrag oben per EDIT einen Satz eingefügt.

  12. Avatar von Texis
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    Nichts für ungut, aber dann wäre in jedem Fall immer die Revision zuzulassen. Die Textbausteine des OLGs werden i.d.R. unter jedes Urteil geklatscht, aber deshalb haben sie keinen Bezug zu dem Beschluss des BVerfG und sind auch nicht zwingend falsch. Das BVerfG hat sich doch dezidiert mit der Thematik Widerrufsklagen beschäftigt und auf die vorhanden Fehler und Abweichungen verweist.

    Ob nun in den Verkehrsunfällen eine grundsätzliche Bedeutung vorlag kann ich nicht beurteilten, aber das hat m.E. nichts mit den Widerrufsklagen oder der dortigen Revision zu tun.

    Im Jahr 2015 sind bei den Zivilsenaten 731 zugelassene Revisionen (- 5,7 %) und 3.646 Nichtzulassungsbeschwerden (+ 7,8 %) eingegangen.

    Von den insgesamt 3.517 erledigten Nichtzulassungsbeschwerden und Anträgen auf Zulassung der Sprungrevision führten lediglich 249 zur Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof.

    https://www.bundesgerichtshof.de/DE/S...ftsentwicklung

    Ich will hier nicht die Spassbremse spielen, aber die Standardantwort des BGHs auf eine Nichtzulassungsbeschwerde ist in über 90% der Fälle genau dieselbe Begründung, die das OLG drunterschreibt, weil es die Revision nicht zulässt. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und der BGH ist nicht dafür da vereinzelte Fehlentscheidungen zu korrigieren. Das der BGH in den Widerrufssachen derzeit fast jede NZB annimmt, ist rein dem Umstand geschuldet, dass die Banken die vergangenen Urteile verhindert haben und der BGH was entscheiden will, weil er vieles offensichtlich anders sieht als die LGs & OLGs. Sobald die Grundsatzurteile da sind, haben auch die NZB der Widerrufler genausoviele Chancen wie alle anderen Klagen, kaum welche der Statitik nach.

    So zumindest meine Interpreation der Statistik des BGHs....aus dem Geschäftsbericht.

  13. Avatar von RAM
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    Wir hatten hier neulich das Thema Zugangsnachweis bei Widerrufserklärungen, was ich eigentlich für völlig übertrieben hielt. Nun wurde ich eines besseren belehrt: In einem Schriftsatz 4 Monate nach Widerrufserklärung bestreitet die Bank jetzt den Zugang...
    Ich habe allerdings das Fax-Protokoll und hoffe , dass dies als Beweis ausreicht.

    Man lernt nie aus.

  14. Avatar von Inkasso-Henry
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    Das mit dem Faxprotokoll kann in die Hose gehen, ich hab mir immer den Zugang bestätigen lassen bzw. die Ablehnung des Widerrufs abgewartet. War bei mir terminlich nicht eng und kritisch. Wenn der Empfänger behauptet dass das Fax unleserlich war oder nur in Fragmenten ankam wirds unschön.

  15. Avatar von RAM
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    Unter seriösen Kaufleuten wird ja auch wohl der Eingang des Widerrufs bestätigt..
    Bei mir allerdings nicht!

  16. Avatar von Inkasso-Henry
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    Das sollte man unter seriösen Kaufleuten durchaus erwarten, wir haben es hier aber mit Banken zu tun! Keine Frist gesetzt "erwarte Bestätigung des Form und Fristgemäßen Eingangs der Widerrufserklärung bis XX.XX.XXXX, sonst Keule!" eingefügt? Ärgerlich, 4 Monate lang nix gehört und jetzt spielen die ahnungslos?

  17. Avatar von Inkasso-Henry
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    Hab von Fällen gehört, da wurde der Widerruf vorab per Fax erklärt und dann das Schreiben, unter Zeugen natürlich, noch direkt in den Briefkasten der Bank eingeworfen, die Diba ist hier direkt um die Ecke...

  18. Avatar von eugh
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    @RAM: Gut, dass Du Deinen WR vorab per Fax gesendet und gleich anschließend auch per Brief unter Zeugen der Bank zugestellt hast. Gut auch, dass im Zivilrecht Verwandte 1. Grades als Zeugen gestattet sind und Du diese entsprechend anhören lassen kannst, wenn nötig. Damit ist doch alles in Butter.

    @Texis: Deine Einwände sind ok. Ich habe mit den Zitaten aus den 2 Entscheidungen ohne direktem Zusammenhang mit dem WR womöglich über die Stränge geschlagen. Jedenfalls hoffe ich, dass die OLGs beim WR nun etwas vorsichtiger sind, was die Nicht-Zulassung der Revision angeht. Dies erscheint mir zumindest dann nötig, wenn es - wie vom BGH und nun auch vom BVerfG bestätigt - um Themen geht, wo es eben keine einheitliche Rechtssprechung gibt, aber in einer Vielzahl von Fällen Klarheit nötig ist.

  19. Avatar von RAM
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    @eugh

    Da hast Du was verwechselt - ich habe nur ein Fax verschickt (mit Protokoll), keine Zeugen, keine weitere Zustellung.. Mal abwarten...

  20. Avatar von eugh
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    Nein, RAM, Du hast doch diesen Brief geschickt! Erinnerst Dich nur nicht daran...

  21. Avatar von RAM
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    Ja, richtig!!!!

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