Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € bis zum 28.04.2016, von bis zu 380.000,00 € bis zum 17.05.2016 und von bis zu 95.000,00 € seitdem tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig, wobei das Gericht die zuletzt gestellten Anträge (Schriftsatz vom 13.06.2016, dort S. 2 f. = Bl. 135 f. d.A.) zu Ziff. 2. und 6. (wortidentisch) sowie zu Ziff. 4. und 8. (ebenfalls wortidentisch) bei verständiger Würdigung dahingehend auslegte, dass der Antrag zu Ziff. 6. (der
beide Darlehensverträge betrifft) nicht (doppelt) gestellt sein soll und die Anträge zu Ziff. 4. und 8. um den jeweils betroffenen Darlehensvertrag (zu 4.: mit der Nummer ##########, zu 8.: mit der Nummer ##########) zu ergänzen sind.
Die – so verstandene – Klage ist jedoch unbegründet.
1.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Rückgewähr empfangener Nettokreditbeträge gemäß §§ 346, 357 BGB a.F. zu. Ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss der beiden Darlehensverträge (d.h. des Wohnungsbau-Darlehensvertrages zur Hauptdarlehensnummer ########## sowie des Darlehensvertrages über Finanzierungsmittel aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm zur Hauptdarlehensnummer ##########) gerichteten Willenserklärungen liegt nicht vor.
Zwar stand den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss der beiden Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der mit Schreiben der Kläger vom 10.06.2015 erklärte Widerruf entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung bereits längst abgelaufen war.
Die von der Beklagten in beiden Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen genügen in ihrer (optischen und) inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010.
Die beiden Widerrufsbelehrungen unterscheiden sich nur marginal, nämlich wie folgt:
- eingerahmt (Hauptdarlehen)/nicht eingerahmt (KfW-Darlehen),
- Unterschiede in der optischen Gestaltung,
- (Haupt-)Überschrift: WIDERRUFSRECHT/WIDERRUFSBELEHRUNG,
- Unterstreichung des Worts „beiderseits“/fehlende Unterstreichung.
Dass die Belehrung zum Hauptdarlehensvertrag die im Muster nicht vorgesehene Überschrift „WIDERRUFSRECHT“ trägt, ist unschädlich. Die Überschrift befindet sich außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung, ist somit nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2011 – I ZR 123/10 – NJW 2012, 1814, 1816, Rn. 25).
Soweit die Kläger meinen, dass der Kasten „Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist“ auf S. 7/17 des Hauptdarlehensvertrages verwirrende Angaben enthalte, dringen sie damit nicht durch. Denn diese Textpassage befindet sich nicht in der – die Seiten 5/17 und 6/17 der Vertragsurkunde umfassenden – Widerrufsbelehrung, sondern auf der darauffolgenden Seite 7/17.
Die übrigen Beanstandungen betreffen beide Belehrungen gleichermaßen. Diese lassen die Belehrungen nicht falsch erscheinen. Im Einzelnen:
a. Verwendung des Wortes „Widerspruch“
Die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ am Ende des mit der Überschrift „Adressat des Widerrufs“ eingeleiteten Absatzes begegnet keinen Bedenken, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Belehrung unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden (vgl. Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016 – 3 O 199/15 – BeckRS 2016, 10061; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 – 3 U 20/15 – abrufbar auf der Homepage der Beklagtenvertreter, dort unter Ziff. I.3. der Gründe = S. 7; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015 – 17 O 136/15 – BeckRS 2016, 05454; Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14 – BeckRS 2015, 07086; LG Lübeck, Urt. v. 31.10.2014 – 3 O 288/13 – zit. nach juris, Rn. 30).
b. Einfügung von im Muster nicht vorgesehenen Zwischenüberschriften
Auch die Einfügung der im Muster (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. v. 04.08.2009 bis 10.06.2010) nicht vorgesehenen Zwischenüberschriften („Form des Widerrufs“, „Beginn der Widerrufsfrist“, „Adressat des Widerrufs“) ist unschädlich. Dies stellt zwar eine inhaltliche Abweichung vom Muster dar (vgl. dazu: LG Essen, Urt. v. 17.09.2015 – 6 O 190/15 – BeckRS 2016, 05983), begründet aber keinen Verstoß gegen § 355 Abs. 2 BGB a.F.
c. Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist
Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist ist nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen hierzu: OLG Celle, a.a.O., dort unter Ziff. I.1. der Gründe = S. 5 f.; LG Köln, Urt. v. 05.08.2010 – 15 O 601/09 – zit. nach juris, Rn. 21-23; bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 – zit. nach juris). Das von den Klägervertretern auf S. 7-9 der Klageschrift zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08; NJW 2009, 3572) ist nicht einschlägig: Dort ging es um das Angebot der Bank, während es vorliegend in der Widerrufsbelehrung um das Angebot der Kläger als Darlehensnehmer geht.
d. fehlender Satz am Ende des Abschnitts „Widerrufsfolgen“
Dass die Beklagte den Satz aus der Musterbelehrung „Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“ in die streitgegenständlichen Belehrungen nicht aufgenommen hat, ist ebenfalls unschädlich (vgl. LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.).
e. überflüssige Belehrung zu verbundenen Geschäften
Dass die Widerrufsbelehrungen vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhalten, ist unschädlich. Diese Angaben – mögen sie im Streitfall auch überflüssig sein – sind jedenfalls nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Aufgrund der jeweils ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, die sogar in Fettdruck hervorgehoben sind, war die Belehrung hinreichend transparent (vgl. Urt. dieser Kammer v. 25.09.2015 – 3 O 66/15 – BeckRS 2015, 17470; Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016, a.a.O.; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14 – BeckRS 2015, 07086; bestätigt durch OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 – 13 U 168/14 – BeckRS 2015, 08374; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.).
f. fehlerhafte Belehrung zu verbundenen Geschäften
Schließlich ist der von der Beklagten in beiden Belehrungen verwendete Satz „Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen.“ nicht zu beanstanden (vgl. LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.).
g. Hinweise zum gesonderten Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern
Die Belehrungen sind auch nicht deswegen inhaltlich fehlerhaft, weil die Beklagte beide Darlehensnehmer als Adressaten der Belehrung in das Formular aufgenommen und Hinweise zum gesonderten Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern erteilt hat. Zu der Frage, wie bei mehreren Darlehensnehmern zu verfahren ist, macht die Musterbelehrung keine Vorgaben. Die Beklagte war daher frei, ob sie für jeden der Darlehensnehmer gesonderte Belehrungen fertigt oder den Darlehensnehmern jeweils ein Exemplar überlässt, das sich an beide richtet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2014 – 6 U 182/13 – abrufbar unter:
https://docplayer.org/209784-Oberland...es-urteil.html, S. 9 f. der UA). Mithin war der Hinweis zum Widerruf bei mehreren Darlehensnehmern nicht geeignet, die Kläger von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. LG Bonn, Urt. v. 12.11.2015 – 17 O 59/15 – BeckRS 2016, 05455 m.w.N.).
h. fehlender Hinweis auf Fernabsatzgeschäft
Soweit die Kläger schließlich geltend machen, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weil es sich vorliegend um ein Fernabsatzgeschäft handele und sich daraus ergebende Informationspflichten der Beklagten nicht erfüllt worden seien, so können sie auch damit nicht gehört werden, da kein Fernabsatzgeschäft vorliegt.
Gemäß § 312b Abs. 1 BGB a.F. sind Fernabsatzgeschäfte Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Hier sind die beiden Darlehensverträge nicht ausschließlich über die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Zwar gab es zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits zu keinem Zeitpunkt einen persönlichen Kontakt. Vielmehr fungierte die Firma „G OHG“ in Person von Herrn B nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien als Finanzierungsvermittlerin. Die Darlehensanträge wurden unstreitig von der Beklagten an die Vermittlerin gesandt, die die Unterschriften der Kläger einholte und die unterschriebenen Anträge an die Beklagte zurücksandte. Herr B war damit unstreitig als Vermittler, d.h. als Ansprechperson für die Kläger tätig. Schutzzweck des § 312b BG a.F. ist, dass der Verbraucher in der Praxis keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Diese Defizite sollen die Fernabsatzvorschriften ausgleichen. Ist eine zwischen Unternehmer und Verbraucher eingeschaltete Person in der Lage und damit beauftragt, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, so kommt der Vertrag nicht ausschließlich über die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 – III ZR 380/03 – NJW 2004, 3699, 3700). Dies läuft auch nicht dem Schutzzweck zuwider, da den Klägern Herr B als Ansprechperson zur Verfügung stand (vgl. zum Ganzen auch: LG Köln, Urt. v. 05.08.2010, a.a.O.).
Dass die Beklagte, obwohl im Streitfall keine Fernabsatzgeschäfte vorliegen, in beiden Belehrungen unter der jeweiligen Überschrift „Widerrufsfolgen“ den nur für Fernabsatzverträge über Dienstleistungen geltenden Gestaltungshinweis [6] aus der Musterwiderrufsbelehrung übernommen hat, macht die Belehrungen entgegen der Ansicht der Klägervertreter ebenfalls nicht inhaltlich fehlerhaft. Der Hinweis mag überflüssig sein; insoweit wird sinngemäß auf die oben unter e. gemachten Ausführungen verwiesen. Der Hinweis war jedenfalls aber nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Der Verweis der Klägervertreter auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 08.02.2012 (Az.: 19 U 26/11; BeckRS 2012, 07271) verfängt schon deshalb nicht, weil es dort um eine sog. „frühestens“-Belehrung und die – vom OLG verneinte – Frage ging, ob das von der Bank verwendete Formular dem damals gültigen Muster vollständig entsprach. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um sog. „frühestens“-Belehrungen; Gradmesser für die inhaltliche Richtigkeit der Belehrungen ist folglich allein § 355 Abs. 2 BGB a.F.
Da der von den Klägern im Jahre 2015 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.
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