ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
So richtig verstehe ich die Löschung der GS auch nicht. Für die Umfinanzierung jedenfalls macht das überhaupt keinen Sinn. Löschen kostet Geld, Neueintragung ebenfalls, ein Notartermin wird fällig und mehr Zeit für die Ablösung vergeht auch, so dass die abzulösende Bank - da GS ranggerecht eingetragen sein muss - ihr Geld auch später bekommt.
Wo also liegt - und nur da kann er liegen - juristisch der Vorteil???
Bei mir funktioniert der Link. Kostenaufhebung und die Grundschuld mit reingebracht. Bei der Kostenlast kommt da sicherlich keine Freunde auf bei den Darlehensnehmern. Wunder mich ohnehin dass in vielen Verfahren die Grundschuld mit drin ist. Mag nicht verkehrt sein, aber die Mehrkosten und das dadurch entstehende Risiko für den DN ist m.E. erheblich und übersteigt den Vorteil, sofern es einen gibt.
Glück für den DN, dass das LG Berlin verbraucherfreundlich ist und dem BGH die Gefolgschaft verweigert und für die Grundschuld nur 5.000 € ansetzt.
So langsam bekomme ich Zweifel, ob das Kostenrisiko trotz RSV überhaupt einigermaßen beherrschbar ist.
Ich habe zwar eine RSV, die auch die Deckungszusage erteilt hat, allerdings nur für die üblichen Feststellungsanträge, nicht für die Freigabe der Grundschuld. Dann wäre nach der BGH-Entscheidung der Streitwert die bis Widerruf erbrachten Zins- und Tilgunsleistungen. So weit so gut. Was ist aber, wenn die Bank nun auf meine Feststellungsklage hin Widerklage auf Zahlung des Rückabwicklungssaldos Zug-um-Zug gegen Freigabe der Grundschuld erhebt? Das sie noch Geld bekommen ist klar, die Höhe wird streitig sein. Die RSV wird wegen der Grundschuld die Kostenübernahme hinsichtlich der Widerklage einschränken. Dann hat es letztendlich die Bank in der Hand, mir mit einem solchen Antrag Kosten aufzubürden, die den Erfolg der Rückabwicklung auffressen?!
Nein da brauchst du dir keine Gedanken zu machen. Erstens muss die RSV i.d.R. bei der Widerklage die Kosten eh tragen, weil du verklagt wirst und zweitens hat bisher noch nie eine Bank von sich aus die Grundschuld mit ins Spiel gebracht. Für die Bank ja auch völlig uninteressant, weil die Grundschuld das wirtschaftliche Druckmittel überhaupt ist. Das wollen die so lange behalten wie sie können. Warum sollten sie die also in das Verfahren mit einbringen. Das kommt nur von den DN. Es ist ja auch durchaus ein sinnvoller Antrag. Ich wollte nur auf das Kostenrisiko hinweisen und wieso m.E. eine sinnvolle Kostenquote immer wichtig ist für den DN.
So langsam bekomme ich Zweifel, ob das Kostenrisiko trotz RSV überhaupt einigermaßen beherrschbar ist.
Ich habe zwar eine RSV, die auch die Deckungszusage erteilt hat, allerdings nur für die üblichen Feststellungsanträge, nicht für die Freigabe der Grundschuld. Dann wäre nach der BGH-Entscheidung der Streitwert die bis Widerruf erbrachten Zins- und Tilgunsleistungen. So weit so gut. Was ist aber, wenn die Bank nun auf meine Feststellungsklage hin Widerklage auf Zahlung des Rückabwicklungssaldos Zug-um-Zug gegen Freigabe der Grundschuld erhebt? Das sie noch Geld bekommen ist klar, die Höhe wird streitig sein. Die RSV wird wegen der Grundschuld die Kostenübernahme hinsichtlich der Widerklage einschränken. Dann hat es letztendlich die Bank in der Hand, mir mit einem solchen Antrag Kosten aufzubürden, die den Erfolg der Rückabwicklung auffressen?!
Wenn man bei der HWK für den Teil der von der Bank beantragten Summe, der man der Meinung ist, was man nur noch schuldet, ein sofortiges Anerkenntnis abgibt, hat die Bank die Kosten für die HWK zu tragen.
Angenommen, Bank beantragt über HWK 25.000Euro Restschuld, man selbst ist der Meinung dass nach RAW der Bank nur noch 20.000Euro zustehen, gibt man ein sofortiges Anerkenntnis über 20.000Euro ab. Weniger will man ja eh nicht zahlen.
Dann hat die Bank die Kosten für die 20k zu tragen. Und falls das Gericht den klägerseitig beantragten 5.000Euro statt gibt, unterliegt sie auch in diesem Teil.
Gefährlich wird es nur, wenn man beantragt, die HWK komplett abzuweisen. Das wäre wohl gleichbedeutend, dass man der Bank gar keine Restschuld mehr zu zahlen hätte. Und das ist ja bei noch laufenden Darlehen mit Restschuld ja (meist) nicht der Fall...
2,5% üBz scheinen sich im Raum Berlin durchzusetzen....
Interessant hierbei ist, dass zwischen Gerichtsverhandlung und Urteil über ein Jahr liegt..... ich hoffe das wird nicht die Regel!
Für meinen Fall gegen die DKB in Berlin habe ich heute die Verteidigungsanzeige bekommen. Die DKB scheint es nicht zu lernen... denn außergerichtlich einigen wollen sie sich partout nicht
Wenn man bei der HWK für den Teil der von der Bank beantragten Summe, der man der Meinung ist, was man nur noch schuldet, ein sofortiges Anerkenntnis abgibt, hat die Bank die Kosten für die HWK zu tragen.
Angenommen, Bank beantragt über HWK 25.000Euro Restschuld, man selbst ist der Meinung dass nach RAW der Bank nur noch 20.000Euro zustehen, gibt man ein sofortiges Anerkenntnis über 20.000Euro ab. Weniger will man ja eh nicht zahlen.
Dann hat die Bank die Kosten für die 20k zu tragen. Und falls das Gericht den klägerseitig beantragten 5.000Euro statt gibt, unterliegt sie auch in diesem Teil.
Gefährlich wird es nur, wenn man beantragt, die HWK komplett abzuweisen. Das wäre wohl gleichbedeutend, dass man der Bank gar keine Restschuld mehr zu zahlen hätte. Und das ist ja bei noch laufenden Darlehen mit Restschuld ja (meist) nicht der Fall...
Das Problem mit der Hilfswiderklage dürfte sich auch erübrigen, wenn bereits im Klageantrag eine feste Summe genannt wird. Bei mir heißt es u.a. :
"Es wird festgestellt, dass die Klägerin an die Beklagte aus dem Kredit mit der Nummer xxx zum Stichtag xx.xx.xxxx nur noch die Zahlung eines Betrages von xxx €uro schuldet.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte bezüglich der im Antrag zu Ziffer 4 genannten Zahlung im Annahmeverzug befindet."
Bedenklich finde ich den Punkt bzgl. der KfW (Der Darlehensnehmer hat keinen Anspruch auf Nutzungswertersatz). Sollten wir vielleicht mit der Klage den Streit auch gegenüber der KfW verkünden? Die nächste Frage wäre dann: was ist mit der Widerrufsfrist, weil wir alle von der KfW keine Widerrufsbelehrung erhalten haben. Können alte Verträge ohne Widerrufserklärung trotz der Gesetzesänderung noch bzw. nochmals gegenüber der KfW widerufen werden?
Wenn man bei der HWK für den Teil der von der Bank beantragten Summe, der man der Meinung ist, was man nur noch schuldet, ein sofortiges Anerkenntnis abgibt, hat die Bank die Kosten für die HWK zu tragen.
Angenommen, Bank beantragt über HWK 25.000Euro Restschuld, man selbst ist der Meinung dass nach RAW der Bank nur noch 20.000Euro zustehen, gibt man ein sofortiges Anerkenntnis über 20.000Euro ab. Weniger will man ja eh nicht zahlen.
Dann hat die Bank die Kosten für die 20k zu tragen. Und falls das Gericht den klägerseitig beantragten 5.000Euro statt gibt, unterliegt sie auch in diesem Teil.
Gefährlich wird es nur, wenn man beantragt, die HWK komplett abzuweisen. Das wäre wohl gleichbedeutend, dass man der Bank gar keine Restschuld mehr zu zahlen hätte. Und das ist ja bei noch laufenden Darlehen mit Restschuld ja (meist) nicht der Fall...
Deine Argumentation leuchtete mir auch ein, bis ich auf dieses Urteil des LG Berlin stieß.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
Die Kläger haben danach die Kosten zu tragen, soweit sie mit ihrer – teilweise geänderte – Klage unterlegen und auf die Hilfswiderklage verurteilt worden sind. Ihr teilweises Anerkenntnis der mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Forderung war dagegen nicht gemäß § 93 ZPO zu berücksichtigen. Zwar ist ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift auch hinsichtlich eines lediglich hilfsweise geltend gemachten Anspruchs möglich, wenn es (wie vorliegend) innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist zur Klageerwiderung abgegeben wird {ZöWer-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 93 Rn. 6, „Hilfsanspruch“). Indes ist der Anwendungsbereich des § 93 ZPO nach allgemeiner Auffassung nicht eröffnet, wenn der Schuldner seine Leistungspflicht lediglich hinsichtlich eines Teilbetrags anerkennt, wobei es dahin stehen kann, ob man dies aus dem Grundsatz ableitet, dass der Schuldner gemäß § 266 BGB zu Teilleistungen nicht berechtigt ist (Zöller-Herget, a.a.O., „Teilleistungen“ m.w.N.), oder ob man davon ausgeht, dass ein Schuldner, der die Forderung nur teilweise anerkennt, dem Gläubiger jedenfalls Anlass zur Klage gibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 4 WF 85/08-, m.w.N.).
Das mit der Bananenrepublik hatte ich auch schon bei dieser Entscheidung gedacht - ist doch egal, was der Kläger beantragt, der Wert der Grundschuld wird beim Streitwert trotzdem berücksichtigt:
OLG München 5 U 4741/15
...
In Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, sind die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers gestaltet den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Bei der Betrachtung der dem klagenden Verbraucher durch den Widerruf entstehenden Vorteile ist damit, weil der Kläger künftig Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem Verbraucherdarlehensvertrag herleiten will, dieses Rechtsverhältnis und nicht der Verbraucherdarlehensvertrag maßgeblich. Das gilt ohne Rücksicht auf die konkrete Fassung des Feststellungsantrags. Auch dann, wenn der Antrag wie hier dahin lautet festzustellen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag beendet ist, liegt dem die Behauptung zugrunde, für die Zukunft Ansprüche aus §§ 346 ff. BGB herzuleiten. (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 6, 7 juris). Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 - XI ZR 200/15 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 -, BGHZ 172, 147-157, Rn. 22). Dies sind die Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 105.144,34 € und der Wert der Grundschuld in Höhe von 190.000,00 €, s.a. Beschluss des BGH vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, Rn. 1 und 4.
Mich würde mal interessieren, was die RSV dazu gesagt hat - volle Kostendeckung?
Kann ich denn meinem Anwalt sagen, er soll das bei der Klageerhebung mit der Grundschuld weglassen?
Geht das überhaupt?
Es wurde oben schon geschrieben, dass das selbstverständlich möglich ist. Ich will hier nur noch folgendes ergänzen: Dieselbe Frage stellte ich meinem RA auch, und er erklärte mir, dass der Antrag auf Löschung/Freigabe der GS bei einem rechtskräftigen, für den Verbraucher positiven Urteil den Vorteil hat, dass dieser dann einen vollstreckbaren Titel gegen die Bank in der Hand hat. Wer nicht auf Löschung/Freigabe der GS klagt (sondern nur auf Feststellung eines wirksamen WR und auf RAW), hat ein deutlich reduziertes Prozesskostenrisiko (weil der Anteil der GS am Streitwert wegfällt), dafür ggf. aber auch nicht die Beschwer von >20.000€ erreicht, was eine NZB unmöglich macht (es bliebe nur noch der Weg zum BVerfG, wenn die Revision nicht zugelassen wäre) und eben auch keinen vollstreckbaren Titel in der Hand. Letzteres bedeutet, dass sich die Bank tatsächlich querstellen könnte und ein erneutes Verfahren nur wegen der GS nötig wäre. Ob das in praxis vorkommt, ist mir unbekannt. Letzten Endes hatte ich auf den Antrag auf Löschung/Freigabe der GS verzichtet - zumal mein RA mich auf das hier von schuckt (danke nochmals) erwähnte Urteil (als eine Möglichkeit) hingewiesen hatte (er kannte es bereits ):
Zitat von schunckt
"Dass die Bank für die unterlassene Freigabe schadenersatzpflichtig sein kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.4.2013, V ZR 47/12). Bezeichnenderweise fiel das Urteil jedoch nicht in einem Verfahren zwischen einem Verbraucher und seiner Bank, sondern das Verfahren wurde zwischen zwei Banken geführt. "
Sicher auch kein Grund zur Freude für den Kläger, dass die DKB vom mit 2,5 % üBZ errechneten Nutzungswertersatz auch noch Kapitalertragssteuer + Soli einbehalten darf.
Wobei es auch Urteile (war es das LG Potsdam, das LG Berlin oder das KG Berlin?) gibt, wo gerade eben explizit gesagt wurde, dass weder KapESt noch Soli fällig würden. Aber evtl. lag es an der Einzelfallkonstellation - ich weiß es nicht. Übrigens habe ich seither bzgl. der KapESt nichts Neues seitens des BMF oder der FÄ gehört. Jemand von Euch?
Zitat von Aikido
Das Problem mit der Hilfswiderklage dürfte sich auch erübrigen, wenn bereits im Klageantrag eine feste Summe genannt wird. Bei mir heißt es u.a. :
"Es wird festgestellt, dass die Klägerin an die Beklagte aus dem Kredit mit der Nummer xxx zum Stichtag xx.xx.xxxx nur noch die Zahlung eines Betrages von xxx €uro schuldet.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte bezüglich der im Antrag zu Ziffer 4 genannten Zahlung im Annahmeverzug befindet."
...
Ein sehr interessanter Gedanke (nochmals danke dafür), und so lautete es auch in meiner Klageschrift, d.h. dass ich der Bank nur noch einen Betrag X schuldete (nach RAW). Ob das dann auch vor einer HWK schützt, weiß ich allerdings nicht - es kam in meinem Fall nicht dazu.
@Cookiemonster bzgl. 5 U 4741/15: Meines Erachtens hat sich der BGH doch eindeutig zu all den "Kolibris" geäußert, was die Berechnung/Schätzung von Streitwert und Beschwer betrifft. Klar, man muss u.U. 1-2 Runden bis zum BGH drehen, wenn man eine Kammer/einen Senat wie die 5. Kammer des LG München erwischt, aber das würde dann m.E. keinen Bestand haben. Hoffentlich hat man Geduld und Reserven und die Möglichkeit der Revision bis dorthin...
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15:
b) Wie im Senatstermin ausgeführt, ist von dem Nutzungswertersatzanspruch die hierauf entfallende Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht in Abzug zu bringen. Soweit der etwaige Zufluss von Nutzungswertersatz als Zinsertrag (kapitalertrags)steuerpflichtig wäre, wäre er von der Klägerin als Darlehensnehmerin in der Steuererklärung anzugeben, die - unter Berücksichtigung von Freistellungsbeträgen - etwaig anfallende Steuer ist dann vom Finanzamt zu errechnen. Ohnehin vermag der Senat hier mangels eines der Klägerin zufließenden Kapitalertrags - wie noch aufgezeigt wird, führt die Aufrechnung der gegenseitigen Zahlungsansprüche dazu, dass nur noch der Beklagten ein Zahlungsanspruch zusteht - eine Verpflichtung der Beklagten zu Abführung von steuerpflichtigen Kapitalerträgen nicht zu erkennen.
DKB Deutsche Kredit bank AG, Vertrag vom 16./20.10.2007
Land gericht Berlin, Urteil vom 22.02.2016
Aktenzeichen: 38 O 178/15 (nicht rechts kräftig)
Kläger vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Die Bank muss eine Vorfälligkeits entschädigung heraus geben und Nutzungen. Allerdings: Nur in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszins satz. „Der Einzel richter gibt nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechts lage seine abweichende bisherige Recht sprechung auf und folgte der sich durch setzenden Gegen auffassung“, heißt es in der Urteils begründung. Noch am 29.01.2016 hatte der gleiche Richter bei der Rück abwick lung eines Kredits zugunsten anderer Kläger fünf Punkte über dem Basiszins satz angesetzt. Nachteil für die Kläger in dem jetzt entschiedenen Verfahren: Genau 14 742,29 Euro. Immerhin: Kapital ertrags steuer darf die Bank von diesen Nutzungen nicht abziehen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 24.09.1998
Landgericht Potsdam, Urteil vom 09.02.2016
Aktenzeichen: 1 O 282/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Der Vertrag war 1998 noch nicht als Verbraucherkreditvertrag, aber als Fernabsatzvertrag widerrufbar. Im Jahr 2013 löste der Kläger den Kredit ab und zahlte knapp 7 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank. Im Februar 2015 widerrief er den Vertrag und forderte Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Laut Gericht zu Recht. Auch fast 17 Jahre nach Vertragsschluss war er dazu berechtigt. durfte der Die Bank muss eine Vorfälligkeitsentschädigung herausgeben und Nutzungen. Allerdings: Nur in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz. „Der Einzelrichter gibt nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage seine abweichende bisherige Rechtsprechung auf und folgte der sich durchsetzenden Gegenauffassung“, heißt es in der Urteilsbegründung. Noch am 29.01.2016 hatte der gleiche Richter bei der Rückabwicklung eines Kredits zugunsten anderer Kläger fünf Punkte über dem Basiszinssatz angesetzt. Nachteil für die Kläger in dem jetzt entschiedenen Verfahren: Rund 10 000 Euro. Immerhin: Kapitalertragssteuer darf die Bank nicht von den herauszugebenden Nutzungen abziehen.
Auch ist entgegen der Ansicht der Beklagten von dem der Klägerpartei zustehenden Nutzungswertersatzanspruch weder die Kapitalertragssteuer noch der Solidaritätszuschlag abzuziehen, weil es hier nicht auf zu zahlenden Nutzungswertersatz auf Kreditbearbeitungsgebühren geht, die nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums möglicherweise Kapitalerträge im Sinne von § 343 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 b, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind, sondern um Nutzungswertersatz für zu Unrecht gezahlte Darlehensraten.
PS: Auch wenn ich es mit sehr großer Vorsicht sage und damit niemanden zu falschen Schlüssen/falschem Handeln ermutigen will: Für mich sieht das Urteil des LG Potsdam vom 11.11.2015 (8 O 305/14) so aus, dass nicht nur weder KapESt noch Soli zu zahlen sind, sondern wohl auch nichts in der StE anzugeben ist - wobei letzteres nicht explizit so erwähnt wird. Hingegen erwähnen andere o.g. Entscheidungen durchaus die StE. Im Zweifelsfalls sollte man das mit seinem StB abstimmen, um nachher nicht auf dem Bauch zu landen.
wenn die Gegnerin diese HWK stellt... ist das ja im Prinzip eine richtige Klage... und der muss man als Hilfswiderbeklagte entgegnen....
entweder Klageabweisung oder (teilweiser) sofortiger Anerkennung.... wie bei einer normalen Klage auch...
insofern muss man sich wohl dazu explizit äussern. Nur der Hinweis, man habe ja einen Betrag X in der Klageschrift als der Bank zugestandenen Restschuld nach RAW drinstehen, wird nicht ausreichen.
Da wird man schon sagen müssen, bis zum Betrag X erkennen wir die HWK sofort an...
wenn die Gegnerin diese HWK stellt... ist das ja im Prinzip eine richtige Klage... und der muss man als Hilfswiderbeklagte entgegnen....
entweder Klageabweisung oder (teilweiser) sofortiger Anerkennung.... wie bei einer normalen Klage auch...
insofern muss man sich wohl dazu explizit äussern. Nur der Hinweis, man habe ja einen Betrag X in der Klageschrift als der Bank zugestandenen Restschuld nach RAW drinstehen, wird nicht ausreichen.
Da wird man schon sagen müssen, bis zum Betrag X erkennen wir die HWK sofort an...
Ich hatte es anders verstanden, nämlich so: Dass, wenn man gleich in der Klage den Betrag X reinschreibt, welchen man der Bank nach RAW noch schuldet, die Bank keinen juristischen Grund hat, eine HWK über diese Summe zu starten. Aber darin mag ich irren.
Wenn "das Kind in den Brunnen gefallen ist" (die Bank also die HWK eingereicht hat), sollte man (ich sehe es genauso wie Du, ducnici) den Betrag anerkennen, den man nach RAW zu zahlen bereit ist. Es könnte sogar sein, dass dann trotzdem die Bank die kompletten Kosten der HWK alleine trägt, wenn es um nur eine kleine Abweichung geht - oder?
ING hat mir ein verbessertes Angebot unterbreitet. 1,25% für 10 Jahre bzw. 1,7% für 15 Jahre. Alternativ wurde mir die Vertragsauflösung mit einer geringen VFE angeboten. Gemäß Biallo.de gibt es wesentlich günstigere Konditionen. Da sehe ich mir jetzt genau an.
Zitat von kreis96
Was ich über meinen RA erhalten habe, ist mit einer E-Mail eingegangen:
"um die Streitbeilegung zu beschleunigen, ist meine Mandantin (ING-Diba)an einer gütlichen Einigung interessiert. Ich kann mir daher vorstellen, dassmeine Mandantin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus Kulanz bereit wäresowohl das streitgegenständlichen Darlehen sowie das nicht in Streit stehendeDarlehen mit der Nummer xyz im Wege eines Vergleichs zu folgenden Konditionenumzufinanzieren:
Neue Darlehenssumme: EUR xyz Zinssatz: 1,7% p.a. Zinsbindungsfrist: 10 Jahre
So ein derartiger Vergleich für Ihre Mandanten ebenfalls inBetracht kommt, bitte ich um kurze Rückmeldung. Ich könnte Ihnen dann –vorbehaltlich einer endgültigen Zustimmung der Bank – den Entwurf einesVergleichstextes zukommen lassen."
Das Thema mit der KapESt scheint jetzt irgenwie neu zu sein. Das LG Saarbrücken scheint auch dazu zu neigen das Einbehalten der KapESt zu Urteilen. Gibt es da kein BGH-Urteil dazu? Ich glaube etwas vom BGH mal gelesen zu haben. Weis da jemand etwas mehr? Ich war der Meinung, dass dies eigentlich schon ein geklärtes Thema war.
Bei mir wurde der Termin vor dem LG Saarbrücken für Oktober bestimmt. Mal sehen was das Gericht mit meinem Vortrag mit den Bankbilanzen bezüglich der gezogenen Nutzungen machen wird.
RAW ausrechnen und dann ? Gehe von aus, dass sich dann die Bank zurückzieht und die Sache über Ihren Heimatgericht Frankfurt ausfechtet. RAW macht bei dem kleinen Darlehen aus 2010 ca. 3.000 € und das große Darlehen stammt aus 2015. Da ist nicht viel zu holen. Ich tendiere zur Vertragsauflösung und prüfe derzeit die aktuellen Marktkonditionen. Wenn die bei ca. 1,2% für 15 Jahre liegen habe ich ein super Ergebnis.
Das Thema mit der KapESt scheint jetzt irgenwie neu zu sein. Das LG Saarbrücken scheint auch dazu zu neigen das Einbehalten der KapESt zu Urteilen. Gibt es da kein BGH-Urteil dazu? Ich glaube etwas vom BGH mal gelesen zu haben. Weis da jemand etwas mehr? Ich war der Meinung, dass dies eigentlich schon ein geklärtes Thema war.
Vom BGH weiß ich nichts, aber ber test.de findet sich Folgendes:
15.02.2016Rechtsanwalt Christoph Lehnen berichtet: Die 10. Kammer am Landgericht Berlin weigert sich, die Pflicht zur Abführung von Kapitalertragssteuern als Einwand gelten zu lassen. „Des Weiteren dürfte davon auszugehen sein, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, vor dem Hintergrund einer eventuellen Besteuerung der Leistungen von dem von ihr geschuldeten Nutzungswertersatz Abzüge vorzunehmen. Die Rückabwicklungsvorschriften (...) sehen keine Regelung für den Fall vor, dass die zum Nutzungsersatz verpflichtete Person von diesem Steuern abzuführen hat. Zum einen wird keine gesonderte Besteuerungspflicht gesehen, weil es sich bei dem Nutzungsersatz nur um einen unselbständigen Rechnungsposten im Rahmen einer Gesamtsaldierung handelt, die hier noch dazu führt, dass nicht die Beklagte zur Zahlung an die Kläger verpflichtet ist. Soweit die Beklagte hier aber entgegen der zuvor genannten Ansicht zu einer solchen Abführung an die Steuerbehörden verpflichtet wäre, berührte dies nicht die Frage der Höhe des den Klägern zustehenden Nutzungsersatzes. Dieser ist eine Nettoposition. Wären also Steuern darauf abzuführen, würde es sich ihm Rahmen der Saldierung um eine reine Durchlaufposition handeln. Es müsste der Nutzungsersatz entsprechend der Steuerlast erhöht werden, um ihn dann wieder um die Steuerlast zu reduzieren“ , heißt es in einem Hinweisbeschluss des Gerichts (vom 22.01.2016, Aktenzeichen: NN O NNN/15)