ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Mein Widerruf ist auch erst im Juni bei der Schwäbisch Hall eingegangen. Meine Kredite sind aus dem Jahr 2003, 2004 und 2007 gewesen und im Jahre 2011 habe ich diese abgelöst. Eigentlich wollte ich nur die Vorfälligkeitsentschädigung zurück haben, aber die Schwäbisch Hall antwortete auf meinen Widerruf "Wir sehen keine Verstöße in unserer Widerrufsbelehrung und, können daher nicht machen". Jetzt habe ich die Sache meinem Anwalt übergeben und der soll jetzt versuchen die Rückabwicklung durchzuziehen, mal sehen was passiert. Eingestellt habe ich mich aber schon mal auf 2-3 Jahren Rechtsstreit, aber die RSV übernimmt glücklicherweise die Kosten.
@Ram: Widerlich! Aber es soll ja keiner drunter leiden, deshalb diese Mail raus:
Hallo Itzehoer SV09,
habe gerade durch Herrn Max Stillger ( https://www.limburger-zeitung.de/2016...htiges-urteil/ ) erfahren, daß die Spasskass die Beflockung eurer Trainingsanzüge nach dem negativen Urteil nicht mehr finanzieren kann. Da ich durch meinen Kreditwiderruf einen RIESENHAUFEN Kohle spare möchte ich euch gerne unterstützen, teilt mir doch bitte eure Bankverbindung mit, dann werde ich mich an den Beflockungskosten gerne beteiligen. Ist der Itzehoer SV09 gemeinnützig? Wenn ja bitte ich um eine Spendenquittung, hab nix zu verschenken...
Viele Grüsse & sportlichen Erfolg wünscht ein Widerrufer!
Macht jemand mit? Als Aufdruck vieleicht "finanz-forum.de"?
Ich poste dann mal die Bankverbindung, ich ahne schon, wird bei der Haspa sein
Bei mir funktioniert der Link. Kostenaufhebung und die Grundschuld mit reingebracht. Bei der Kostenlast kommt da sicherlich keine Freunde auf bei den Darlehensnehmern. Wunder mich ohnehin dass in vielen Verfahren die Grundschuld mit drin ist. Mag nicht verkehrt sein, aber die Mehrkosten und das dadurch entstehende Risiko für den DN ist m.E. erheblich und übersteigt den Vorteil, sofern es einen gibt.
Glück für den DN, dass das LG Berlin verbraucherfreundlich ist und dem BGH die Gefolgschaft verweigert und für die Grundschuld nur 5.000 € ansetzt.
Ich konnte leider nicht in Erfahrung bringen ob bei dem Fall eine RSV im Hintergrund ist..... wenn ja sollte doch die Kostenverteilung eine untergeordnete Rolle spielen.... oder irre ich mich da?
Mit der RSV muss der DN i.d.R. nicht die Kosten tragen, wenn es alles so gedeckt ist. Laut den Posts hier verweigern viele RSV aber eine Deckungszusage bei einer Erweiterung auf die Grundschuld. In dem Fall darf der DN den überschießenden Teil selbst bezahlen. Dann ggf. noch durch zwei Instanzen durch, weil die meisten Banken und auch die DKB ja scheinbar immer noch oft in Berufung gehen. Da Summieren sich laut https://www.der-prozesskostenrechner.de schnell Prozesskosten in dem Fall bei ca. 320.000 € Streitwert wären das ca. 50.000 € wenn man die Grundschuld hinzuzählen würde. Bei einer Kostenaufhebung auch in zweiter Instanz wärend as 25.000 € für den DN.
Ob da noch freude aufkommt weiß ich nicht. Ich hab nix gegen Grundschuldanträge sicher gut und sinnvoll, sieht man in vielen Urteilen, die hier gepostet werden, aber m.E. steckt da ein enormes Kostenrisiko drin. In dem Fall vom LG Berlin könnte ja sogar einer der Anwälte nur wegen der Streitwertfestsetzung Rechtsmittel einlegen und den Streitwert mit der Grundschuld hochziehen lassen vom Kammergericht. Dies wohl auch gegen den Willen des Klägers.
Sicher auch kein Grund zur Freude für den Kläger, dass die DKB vom mit 2,5 % üBZ errechneten Nutzungswertersatz auch noch Kapitalertragssteuer + Soli einbehalten darf.
Kann ich denn meinem Anwalt sagen, er soll das bei der Klageerhebung mit der Grundschuld weglassen?
Geht das überhaupt?
Klar geht das. Du bist als Auftraggeber der Herr des Verfahrens. Der Anwalt kann keine Anträge gegen deinen Willen stellen.
Mein Anwalt wollte z.B. Nutzungsersatz mit 5 % üBZ einklagen, nur um sich die Möglichkeit zur Nichtzulassungsbeschwerde offen zu halten. Schön für ihn, aber schlecht für mich, denn ohne RSV wäre auch im "Erfolgsfall" nach gegenseitiger Aufhebung der Kosten praktisch kein Ertrag für mich mehr übrig geblieben. Ich habe ihn zurückgepfiffen und er hat schön brav nur 2,5 % üBZ beantragt.
Aber wie geht das dann konkret weiter wenn die Kredite rückabgewickelt werden?
Wenn kein Antrag gestellt wurde zwecks Löschung der Grundschuld. Bleibt die dann bestehen?
Wie kann das dann gelöst werden? Auf guten Willen der Bank nach so einem Prozess hoffen?
Nun, wenigstens hat das Gericht Annahmeverzug erkannt. Die Raten ab WR gehen also zu 100% in die Tilgung, das Darlehen war ab WR zinsfrei
Bei den KFW Darlehen gehe ich nicht dacor. KFW-Darlehen vor Juni 2010 sind wie normale Darlehen zu behandeln.
Und bezüglich der Zinsmarge, die man wohl bereit war zu Gunsten der DN in Abzug zu bringen aber mangels Schätzgrundlage nicht fähig war, diese zu ermitteln,
habe ich zwei Anmerkungen;
a) Berechnung der Zinsmarge = Zinsspanne: [(Zinsertrag - Zinsaufwand) / Bilanzsumme x 100%]
Dann habe man die durchschnittliche Zinsspanne. Die Gegenseite kann ja gegenvortragen.
b) Wenn man beim KFW-D. die Zinsmarge in Abzug bringen hätte können, warum nicht auch bei den herkömmlichen Darlehen? Denn auch dort ist eine Zinsmarge enthalten, die die DKB nicht verdient haben kann, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen ist...
Leider wurde der HWK trotz fehlenden Zug-um-Zug Antrags statt gegeben. Ob das vor dem BGH bestehen würde, bezweifle ich.
Leidige Thema KapEst, aber die NWE wird man wohl in der ESt angeben müssen.
Aber wie geht das dann konkret weiter wenn die Kredite rückabgewickelt werden?
Wenn kein Antrag gestellt wurde zwecks Löschung der Grundschuld. Bleibt die dann bestehen?
Wie kann das dann gelöst werden? Auf guten Willen der Bank nach so einem Prozess hoffen?
Nach RAW hat die Bank keine Ansprüche mehr für die sie eine Sicherheit beanspruchen könnte. Sie ist damit allein schon aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet die Grundschuld zurück zu gewähren. Theoretisch könnte sie sich natürlich weigern - wie auch bei jedem regulär getilgten Darlehen -, wäre im folgenden Prozess allerdings völlig chancenlos und obendrein schadenersatzpflichtig. Das wird sich eine Bank 3 x überlegen, ob sie es darauf ankommen lässt.
ob nicht bei Beantragung der Herausgabe der Grundschuld, dem das Gericht ja normalerweise folgen wird (außer es sind noch weitere Darlehen damit besichert)
man dann nicht in der Höhe des Nennwertes der herauszugebenden GS grundsätzlich obsiegt. Damit müsste sich dann das Kostenrisiko zu Gunsten des DN und zu Ungunsten der DG verschieben...
Nach RAW hat die Bank keine Ansprüche mehr für die sie eine Sicherheit beanspruchen könnte. Sie ist damit allein schon aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet die Grundschuld zurück zu gewähren. Theoretisch könnte sie sich natürlich weigern - wie auch bei jedem regulär getilgten Darlehen -, wäre im folgenden Prozess allerdings völlig chancenlos und obendrein schadenersatzpflichtig. Das wird sich eine Bank 3 x überlegen, ob sie es darauf ankommen lässt.
Tja, aber wenn die Bank da wieder mal das länger aussitzt und ich schnell eine Anschlussfinanzierung benötige, könnte es haarig werden, richtig?
Da könnte mir meine derzeitige Bank ganz schön das Leben schwer machen, was die sicher auch wollen....
Nach RAW hat die Bank keine Ansprüche mehr für die sie eine Sicherheit beanspruchen könnte. Sie ist damit allein schon aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet die Grundschuld zurück zu gewähren. Theoretisch könnte sie sich natürlich weigern - wie auch bei jedem regulär getilgten Darlehen -, wäre im folgenden Prozess allerdings völlig chancenlos und obendrein schadenersatzpflichtig. Das wird sich eine Bank 3 x überlegen, ob sie es darauf ankommen lässt.
"Dass die Bank für die unterlassene Freigabe schadenersatzpflichtig sein kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.4.2013, V ZR 47/12). Bezeichnenderweise fiel das Urteil jedoch nicht in einem Verfahren zwischen einem Verbraucher und seiner Bank, sondern das Verfahren wurde zwischen zwei Banken geführt. "