ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Das Thema Vorfälligkeitsentschädigung spielt bei dem mir gemachten Angebot keine Rolle, das kommt im Angebot nicht vor. Ich werde ein Gegenangebot auf der Grundlage der aktuellen Konditionen der ING machen, eher auf 15 Jahre damit keine REstschuld mehr verbleibt.
Also hat die ING-DiBa ausschließlich die Fortsetzung der Darlehen zu günstigern Konditionen als Vergleich angeboten und keinen Ausgleich für gezogene Nutzungen o ä.? Dieses nur aus Kullanz, ohne Rechtsanerkenntnis und hält den Widerruf für unberechtigt oder wird die fehlerhafte Widerrsbelehrung anerkannt und es geht nur noch um den Preis? Steht in dem Vergleichsangebot etwas zu den Verfahrenskosten? Will diese die ING-DiBa komplett tragen und jede Partei für sich?
Was ich über meinen RA erhalten habe, ist mit einer E-Mail eingegangen:
"um die Streitbeilegung zu beschleunigen, ist meine Mandantin (ING-Diba)an einer gütlichen Einigung interessiert. Ich kann mir daher vorstellen, dassmeine Mandantin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus Kulanz bereit wäresowohl das streitgegenständlichen Darlehen sowie das nicht in Streit stehendeDarlehen mit der Nummer xyz im Wege eines Vergleichs zu folgenden Konditionenumzufinanzieren:
Neue Darlehenssumme: EUR xyz Zinssatz: 1,7% p.a. Zinsbindungsfrist: 10 Jahre
So ein derartiger Vergleich für Ihre Mandanten ebenfalls inBetracht kommt, bitte ich um kurze Rückmeldung. Ich könnte Ihnen dann –vorbehaltlich einer endgültigen Zustimmung der Bank – den Entwurf einesVergleichstextes zukommen lassen."
Zitat von mapoe
Also hat die ING-DiBa ausschließlich die Fortsetzung der Darlehen zu günstigern Konditionen als Vergleich angeboten und keinen Ausgleich für gezogene Nutzungen o ä.? Dieses nur aus Kullanz, ohne Rechtsanerkenntnis und hält den Widerruf für unberechtigt oder wird die fehlerhafte Widerrsbelehrung anerkannt und es geht nur noch um den Preis? Steht in dem Vergleichsangebot etwas zu den Verfahrenskosten? Will diese die ING-DiBa komplett tragen und jede Partei für sich?
Die Ombudsfrau der deutschen Banken erklärt eine 07.2004-WRB ohne jegliche Widerrufsfolgen für völlig in Ordnung!
Es handelt sich dabei um eine "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"-WRB.
Grotesk!
Gibt es da näheres?
Welche Bank? Darlehenssumme, Vertrag von wann?
Wie lautete der Antrag beim Ombudsverfahren?
Der Beschluss im Wortlaut wäre auch nicht schlecht!
Die Ombudsfrau der deutschen Banken erklärt eine 07.2004-WRB ohne jegliche Widerrufsfolgen für völlig in Ordnung!
Es handelt sich dabei um eine "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"-WRB.
Grotesk!
Stellt sich die Frage: Entspricht die WRB vielleicht dem damaligen Muster, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion greift oder wurde sie modifiziert und falls ja, inwiefern.
Nach ersten Schreiben meinen RA an die Bank, hat die Bank den Widerruf unverzüglich akzeptiert und fördert die Rückzahlung innerhalb von nächsten 30 Tagen. Da es zeitlich sehr schwer ist in 30 Tagen eine Umfinanzierung zu besorgen und Termin beim Notar zu bekommen, wie lässt sich die Vollstreckung am besten vermeiden? Auch wenn es zeitlich klappt, sind wir mit der Berechnung der Bank nicht einverstanden und stellt sich die Frage wenn ich ein Kredit nehme, welche Summe denn ?
@Nora:
RSV vorhanden? Restschuld? Laufzeit? Zinsbindung bis wann? Es geht darum zu klären, wie hoch Deine Restschuld nach RAW sein wird. Wie hoch ist die Restschuld derzeit gemäß Kontoauszug? Was fordert die Bank? Will sie eine VFE? Stell das Schreiben doch bitte anonymisiert hier rein, sonst kann Dir hier kaum jemand helfen.
Parallel trotzdem schon nach neuer Finanzierung suchen (Dr. Klein, Interhyp, Vermittler hier im Forum) und ggf. auch Deine jetzige Bank (welche ist das?) fragen. Höhe = aktuelle Restschuld als "worst case".
Hallo, ich wollte mal eure Meinung hören bzw. nachfragen ob es hier Personen mit gleichen oder ähnlichen Konstellationen gibt.
Eckdaten:
Finanzierung Sparkasse (in Schleswig-Holstein) November 2008 - WRB Sparkassenverlag Stand Juli 2008 mit der Fußnote nicht für Fernabsatzgeschäfte und einem weißen unausgefüllten Feld hinter "2 Wochen"
Darlehensbetrag 70.000 € endfälliges Darlehen mit Bausparvertrag
Widerrufen im Februar 2016, Keine Anerkennung der Sparkasse, Anwalt eingeschaltet, Deckungszusagen der RSV für außergerichtliches Verfahren und Klageerhebung erhalten. Klage Anfang Juli 2016 eingereicht und seitdem nichts gehört.
Gibt es hier Personen die schon Verhandlungen in Schleswig-Holstein geführt haben? Im Netz findet man bisher fast nur negative Urteile für Verbraucher. Hoffnung macht mir ein bisschen das Urteil des BGH vom 12.07., auch wenn es hier um die Vorgänger Version ging.
Stellt sich die Frage: Entspricht die WRB vielleicht dem damaligen Muster, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion greift oder wurde sie modifiziert und falls ja, inwiefern.
WRB:
Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Schriftform (z.B. Brief, fax) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufsverlangens. Der Widerruf ist zu richten an ...
Fernabsatzvertrag, Juli 2004, mit Restkreditversicherung!
Die Beschwerde bei der Ombudsfrau hat die Formulierung „Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufverlangens“, die fehlenden Überschriften, die Verletzung des Deutlichkeitsgebots, die fehlenden Rechtsfolgen des Widerrufs und überhaupt die inhaltliche Bearbeitung des Musters kritisiert
Beantragt wurden
- die Feststellung mit Schlichtungsspruch, der Wirksamkeit des Widerrufs
- die Feststellung, dass sich die Parteien des vorgenannten Vertrages durch den Widerruf vom 11.01.2016 im Rückgewährschuldverhältnis befinden mit den entsprechenden Folgen ….
Schlichtung :
"Soweit es um den Fristebginn geht, genügt die Formulierung in der Widerrufsbelehrung „Diese Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht dem deutlichkeitsgebot des §355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Doch gilt die erteilte Belehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-Info V als ordnungsgemäß, wenn im Übrigen der Mustertext beachtet worden ist. Dass dieser zum 1.4.2008 geändert worden ist, hindert die Bank nicht, sich auf Schutzwirkung zu berufen. Denn in der Überleitungsvorschrift des 316 BGB-Info V wurde geregelt, dass §14 Abs. 1 auch auf solche Belehrungen über das Widerrufsrecht anzuwenden ist, die den bis zum 31.3.2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher bis zum 1.10.2008 in Textform mitgeteilt worden sind (vgl. Frankfurt WM 2014, 2362,2364).
Dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, wird von der Bank wohl nicht in Frage gestellt. Indes halte ich das Fehlen eines Hinweises auf das für diesen Fall gegebene Widerrufsrechts für unschädlich, weil der Mustertext diesen Hinweis nur bei Bestehen eines Widerrufsrechts nach §312 d Abs 1 BGB a.F. verlangte und dieses hier nicht einschlägig war, weil bereits nach §495 BGB ein Widerrufsrecht zugestanden hat.
"
WRB:
Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Schriftform (z.B. Brief, fax) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufsverlangens. Der Widerruf ist zu richten an ...
Fernabsatzvertrag, Juli 2004, mit Restkreditversicherung!
Die Beschwerde bei der Ombudsfrau hat die Formulierung „Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufverlangens“, die fehlenden Überschriften, die Verletzung des Deutlichkeitsgebots, die fehlenden Rechtsfolgen des Widerrufs und überhaupt die inhaltliche Bearbeitung des Musters kritisiert
Beantragt wurden
- die Feststellung mit Schlichtungsspruch, der Wirksamkeit des Widerrufs
- die Feststellung, dass sich die Parteien des vorgenannten Vertrages durch den Widerruf vom 11.01.2016 im Rückgewährschuldverhältnis befinden mit den entsprechenden Folgen ….
Schlichtung :
"Soweit es um den Fristebginn geht, genügt die Formulierung in der Widerrufsbelehrung „Diese Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht dem deutlichkeitsgebot des §355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Doch gilt die erteilte Belehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-Info V als ordnungsgemäß, wenn im Übrigen der Mustertext beachtet worden ist. Dass dieser zum 1.4.2008 geändert worden ist, hindert die Bank nicht, sich auf Schutzwirkung zu berufen. Denn in der Überleitungsvorschrift des 316 BGB-Info V wurde geregelt, dass §14 Abs. 1 auch auf solche Belehrungen über das Widerrufsrecht anzuwenden ist, die den bis zum 31.3.2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher bis zum 1.10.2008 in Textform mitgeteilt worden sind (vgl. Frankfurt WM 2014, 2362,2364).
Dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, wird von der Bank wohl nicht in Frage gestellt. Indes halte ich das Fehlen eines Hinweises auf das für diesen Fall gegebene Widerrufsrechts für unschädlich, weil der Mustertext diesen Hinweis nur bei Bestehen eines Widerrufsrechts nach §312 d Abs 1 BGB a.F. verlangte und dieses hier nicht einschlägig war, weil bereits nach §495 BGB ein Widerrufsrecht zugestanden hat.
"
WRB Sparkassenverlag Stand Juli 2008 mit der Fußnote nicht für Fernabsatzgeschäfte und einem weißen unausgefüllten Feld hinter "2 Wochen"
...
Hoffnung macht mir ein bisschen das Urteil des BGH vom 12.07., auch wenn es hier um die Vorgänger Version ging.
@benre:
Genau diese Fragestellung hat hier schon jemand gestellt: https://www.widerruf.info/widerrufsjo...er-sparkassen/
Die dortige Antwort, dass Prozessfinanzierer auch im Falle einer Widerrufsbelehrung in der Fassung von Juli 2008 ein Angebot unterbreiten, finde ich ganz aufschlussreich.
@Carlson
Danke, den Beitrag kannte ich bereits. Mich würde ja, wie geschrieben, auch interessieren ob es hier Leute gibt die mit Gerichten in Schleswig-Holstein, speziell Landgericht Itzehoe und OLG Schleswig Erfahrungen gemacht haben.
Ich bin mir nämlich nicht mehr so sicher ob es der richtige Weg ist eine ganze Weile auf einen Gerichtstermin zu warten, evtl. danach noch zur nächsten Instanz usw.! Oder ob ich alles zurückziehen soll, um mir jetzt ein Forward Darlehen zu sichern. Mögliche Kündigung nach 10 Jahren und 6 Monaten im Juli 2019. Nicht das ich jetzt alles gerichtlich versuche, am Ende mit leeren Händen dastehe und bis Mitte 2019 mich über gestiegen Zinsen ärgere. Ich weiß, dies kann niemand wirklich voraussagen, aber beschäftigen tut einen das doch ziemlich.
warum ist es schwer innerhalb von 30 Tagen eine Finanzierung bereit zu stellen? Was meinen sie mit dem Notartermin? Wozu benötigen sie einen Notartermin?
Na ja es ist eigentlich unumstritten, dass die Belehrung über die Widerrufsfolgen außerhalb des Haustürwiderrufs rein optional war. Das haben mehrer OLGs schon so festgestellt.
Natürlich ist dein Fall aber pikant, weil deine Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft war und der Verwender sich da nur über den Vertrauensschutz des Musters retten kann. Ob die Belehrung über die Widerrufsfolgen ein fester Bestandteil des gesetzlichen Musters war, welche wenn sie fehlt den Vertrauensschutz des Musters entfallen lässt oder ob das Weglassen der Belehrung über die Widerrufsfolgen den Vertrauensschutz nicht berührt ist eine spannende Frage, die in deinem Fall zu deinen Ungunsten entschieden wurde. Man kann da so oder so argumentieren, entschieden wurde obergerichtlich bisher nicht. Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
WRB:
Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Schriftform (z.B. Brief, fax) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufsverlangens. Der Widerruf ist zu richten an ...
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Steht dort wirklich Schriftform und nicht Textform? Das wäre m.E. ein grober Fehler, denn Schriftform (§ 126 BGB) verlangt strengere Voraussetzungen als Textform (§ 126b BGB). Eine E-Mail wäre mithin nicht ausreichend. Eine solche Klausel würde inhaltlich gegen § 355 BGB verstoßen, der schon seit 2002 die Textform für ausreichend erachtet und wäre überdies auch geeignet, Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht abzuhalten.
Steht dort wirklich Schriftform und nicht Textform? Das wäre m.E. ein grober Fehler, denn Schriftform (§ 126 BGB) verlangt strengere Voraussetzungen als Textform (§ 126b BGB). Eine E-Mail wäre mithin nicht ausreichend. Eine solche Klausel würde inhaltlich gegen § 355 BGB verstoßen, der schon seit 2002 die Textform für ausreichend erachtet und wäre überdies auch geeignet, Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht abzuhalten.
Es ist ganz, ganz, ganz sicher, dass in der WRB "Schriftform" steht.