ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Stimmt, vielen Dank! Weshalb sich eine Bank wohl auf den Paragraphen bzgl. Rücktritt statt Widerruf bezieht?
Zitat von ducnici
2. Für Widerruf bei Finanzdienstleistungen gilt §357a BGB (u.a.)...
"(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu
entrichten.
Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet."
Galt der § 357a BGB bereits im Jahr 2008 (als der Vertrag abgeschlossen wurde)? Ich lese unter dem Link folgende Fußnote:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) m.W.v. 13.06.2014.
Sonst finden sich dort (bei anderen Paragraphen) Hinweise/Links auf vorherige Gesetzesfassungen. Hier jedoch nicht, so dass ich den Eindruck habe, dass der ganze § 357a überhaupt erst m.W.v. 13.06.2014 in Kraft trat, dass es also keine vorherige Gesetzesfassung dazu gab.
Wenn das so ist: Was gilt dann bei vor diesem Datum abgeschlossenen Verträgen? Gibt es andere Paragraphen, die das ansatzweise regeln?
Galt der § 357a BGB bereits im Jahr 2008 (als der Vertrag abgeschlossen wurde)? Ich lese unter dem Link folgende Fußnote:Sonst finden sich dort (bei anderen Paragraphen) Hinweise/Links auf vorherige Gesetzesfassungen. Hier jedoch nicht, so dass ich den Eindruck habe, dass der ganze § 357a überhaupt erst m.W.v. 13.06.2014 in Kraft trat, dass es also keine vorherige Gesetzesfassung dazu gab.
Wenn das so ist: Was gilt dann bei vor diesem Datum abgeschlossenen Verträgen? Gibt es andere Paragraphen, die das ansatzweise regeln?
Das sehe ich genauso. § 357a als Spezialvorschrift zum Widerruf von Verträgen über Finanzdienstleistungen wurde erstmals zum 13.06.2014 ins BGB eingeführt.
Davor galt die allgemeine Vorschrift des § 357 auch für Verträge über Finanzdienstleistungen.
§ 357 ist in der Vergangenheit allerdings auch mehrfach geändert worden. Welche Fassung für aktuelle Widerrufe alter Verträge Anwendung findet kann ich leider nicht beurteilen.
Stimmt, ja das könnte so sein. Hab irgendwo letztens noch was darüber gelesen. Langsam verliert man ja den Überblick....
Update
"1. Die gesetzliche Regelung
Ausgangspunkt jeder Betrachtung ist die gesetzliche Regelung. Bei einem erfolgreichen Widerruf wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um.
Seit dem 13.6.2014 enthält zwar § 357 a BGB
abschließende Regelungen über die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen.
Für Verbraucherverträge, die vor dem 13.6.2014 abgeschlossen wurden, gilt die Norm allerdings nicht, Art. 229 § 32 I EGBGB.
Vielmehr sind danach die Regelungen des BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, wodurch für die in der Praxis relevante Fallgruppen der Altverträge auf Grund der Verweisung in § 357 I BGB die
Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) einschlägig sind.
Nach § 346 I BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. es ist nach § 346 II BGB Wertersatz zu leisten. Diese Darstellung rückt dabei die wechselseitigen Zahlungsansprüche in den Vordergrund der Betrachtung."
Aufsatz über "Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens"
Überlegungen zur Rückabwicklung unter besonderer Berücksichtigung von
Immobiliendarlehen
Richter am LG Dr. Kilian Servais
Spannendes Thema! Was will die B ank mit dem Vortrag sagen?
Kunde solle nach Widerruf vertraglich vereinbarten Sollzinssatz für Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung gemäß § 346 Abs. 2, S. 2, HS 1 BGB entrichten. B ank müsse sich nicht auf marktüblichen Zins gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 HS 2 BGB verweisen lassen, da diese Vorschrift nach § 495 Abs. 2 Nr. 3 HS 2 BGB nur bei grundpfandrechtlich abgesicherten D arlehen anwendbar sei.
Der Kunde muss im Falle eines erfolgreichen Widerrufs doch keine empfangenen Leistungen zzgl. Nutzungen (meinetwegen auch der vereinbarte Zins statt des marktüblichen Zinses) an die B ank zurückerstatten, falls das D arlehen bereits komplett zurückgezahlt wurde (kenne einen ähnlichen Fall). Die B ank müsste dann aber doch die durch den Kunden getätigten Ratenzahlungen (Tilgung + Z insen) zurückerstatten, zzgl. einer Verzinsung zu 5%-Punkten über dem Basiszinssatz. So würde dem Kunden doch trotzdem ein Gewinn entstehen, auch wenn sich die B ank nicht auf den marktüblichen Zinssatz einließe (egal, ob gerechtfertigt oder nicht), sondern den vereinbarten heranzöge. Oder habe ich etwas übersehen?
Und müssen Gebühren für eine Restschuldversicherung bei der Rückabwicklung nicht auch komplett erstattet werden? Ich verstehe ein Rückabwicklungsverhältnis so, dass die Parteien (B ank und Kunde) jeweils so zu stellen sind, als ob nie ein Vertrag zustande gekommen wäre. Ist das korrekt? Siehe auch BGH, Urteil vom 18.01.2011, Az. XI ZR 356/09:
3 Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten nicht die Rückzahlung des aus dem Darlehensvertrag ... finanzierten Versicherungsbeitrages einschließlich darauf entfallender Zinsen und Kosten schuldet.
Demnach wäre sogar der Zinsanteil an den Kunden zurück zu erstatten, der auf die mitfinanzierten Gebühren der Restschuldversicherung entfällt. Das kann wohl nur ein Gutachter ausrechnen, nehme ich einmal an. Weiß jemand evtl. mehr hierzu?
@bash: Siehe auch Antwort von Highway69 am 31.01.2015 auf Deine Frage bei test.de:
Nein, die Darstellung der Bank ist nicht korrekt. Nach intertemporalem Recht findet auf einen 2008 geschlossenen Darlehensvertrag im Falle eines Widerrufs § 346 Abs. 2 S. 2 HS 2 BGB auch bei nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen entsprechende Anwendung. Nur bei ab dem 11.06.2010 geschlossenen Verträgen ist das nicht mehr der Fall. (Für ab dem 13.06.2014 geschlosse Verträge findet sich die Regelung hierzu nunmehr in § 357a Abs. 3 S. 1 bis 3 BGB). Der Nachweis, dass der Wert des Gebrauchsvorteils des Darlehens niedriger war als die im Vertrag bestimmte Gegenleistung ist daher bei einem schon 2008 geschlossenen Darlehensvertrag unabhängig von der grundpfandrechtlichen Sicherung zulässig.
Mir fehlt allerdings die Quelle für das o.g. Datum (11.06.2010.). Jedenfalls wird im Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.01.2013 (Az. I-6 U 64/12) das Datum mit 11.07.2010 angegeben.
Zunächst an alle : Toller thread, weiter so!
Musste mich jetzt mal anmelden, nachdem ich schon lange mitlese.
Ich habe ein aktuelles Urteil von unserem geliebten OLG Celle, welches sehr interessant ist. Es ist zwar nicht zu einem Darlehensvertrag ergangen und befasst sich auch noch mit vielen anderen Rechtsfragen, aber eben auch mit "unseren" Fragen, u.a auch schädliche Abweichungen vom Muster und zu Verwirkung ! Dazu wird die REVISION ZUGELASSEN.
OLG Celle Urteil vom 4. Dezember 2014 · Az. 13 U 205/13
Die entscheidenden Passagen habe ich nachstehend mal reinkopiert.
Nachdem das OLG Celle zuletzt in einem anderen Verfahren (Es war ein PKH-Verfahren !) ziemlich daneben gelegen hatte, macht das Urteil jetzt Mut.
Gruß
Zitat aus OLG-Urteil_
5. Allerdings steht den Klägern aufgrund des Widerrufs ihrer Willenserklärungen ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaufpreise Zug um Zug gegen Rückgabe der gekauften Werke sowie Ersatz der gezogenen Nutzungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 501 Satz 1, § 495 Abs. 1 BGB a. F. zu.
a) Bei beiden Verträgen handelte es sich um Teilzahlungsgeschäfte i. S. d. § 501 BGB a. F., so dass den Klägern jeweils ein Widerrufsrecht zustand.
b) Mit Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2013 (Anlage K 6, Bl. 42 d. A.) ist der Widerruf der geschlossenen Verträge erklärt worden. Dieser Widerruf war zwar ausdrücklich nur für den Kläger zu 1 erklärt, obwohl Vertragspartnerin des Vertrages vom 15. Januar 2007 auch die Klägerin zu 2 war. Jedenfalls die Klageerhebung ist aber auch als Widerruf im Namen der Klägerin zu 2 auszulegen. Des mit Schreiben vom 8. September 2014 weiter ausdrücklich erklärten Widerrufs für die Beklagte zu 2 bedurfte es nicht.
c) Der von den Klägern erklärte Widerruf war rechtzeitig. Die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB hat nicht zu laufen begonnen, weil den Klägern jeweils keine ausreichende Widerrufsbelehrung erteilt worden war.
Die Widerrufsbelehrungen in beiden „Bestell-Urkunde“ informierten die Kläger jedenfalls nicht ausreichend hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eindeutig zu unterrichten ist. Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, ist unzureichend, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist (vgl. näher: BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, juris Tz. 34; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, juris Tz. 14).
Eine Berufung auf § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a. F. und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV a. F. in den hier maßgeblichen Fassungen vom 5. August 2002 und vom 2. Dezember 2004 ist der Beklagten schon deshalb verwehrt, weil sie keine Formulare verwendet hat, die den bezeichneten Mustern in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen haben. Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das entsprechende Muster verwandt wird. Dabei kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, juris Tz. 37; Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, juris Tz. 15 f.; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, juris Tz. 15 ff., jeweils m. w. N.).
Im vorliegenden Fall wich die Widerrufsbelehrung von dem Formular jedenfalls insoweit ab, als diese keine Überschrift „Widerrufsbelehrung“ oder „Widerrufsrecht“ enthielt. Eine Abweichung in der äußeren Gestaltung ist nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV jedoch nur in Format und Schriftgröße zulässig. Das Fehlen der im Formular vorgegebenen Überschrift steht dem Eintritt der Schutzwirkung entgegen (im Ergebnis ebenso: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, juris Tz. 16; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11, juris Tz. 27; OLG Schleswig, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 16 U 70/07, juris Tz. 27; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 – 5 U 2167/11, juris Tz. 42).
Darüber hinaus enthielt die Belehrung nicht die vorgesehene Schlusszeile („(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)“). Die nach der Fußnote 9 zugelassene Alternative („Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“) war ebenfalls nicht vollständig verwandt, die Anrede („Ihre“) fehlte.
Ob darüber hinaus die in dem Muster vorgesehene Belehrung über Widerrufsfolgen nach Fußnote 4 entfallen konnte, weil die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden, kann hier offen bleiben. Gleiches gilt für die Angabe der ladungsfähigen Anschrift.
Entgegen der Auffassung der Berufung war das Weglassen sowohl der Über- als auch der Unterschrift nicht deshalb unschädlich, weil diese nicht Gegenstand des „amtlichen Musters“ wären. Die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV enthielt unter der Überschrift „Muster für die Widerrufsbelehrung“ einen eingerahmten Text, der mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ begann und weitere Zwischenüberschriften enthielt (BGBl. I, 2002, 3009 sowie BGBl. I, 2004, 3110). Schon diese grafische Gestaltung des Gesetzes zeigt, dass unter anderem die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und auch die Schlusszeile, die regelmäßig eine Unterschrift des Verbrauchers vorsah, zu dem Muster gehörten, dessen Verwendung die Gesetzlichkeitsfiktion begründete.
Entgegenstehendes lässt sich auch der von der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. August 2012 (VIII ZR 378/11, juris) nicht entnehmen. Gegenstand dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war allein die Wirksamkeit der BGB-Informationspflichten-Verordnung, nicht jedoch, ob die im dort zu entscheidenden Fall verwandte Widerrufsbelehrungen mit dem Muster übereinstimmte. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht vielmehr ohne nähere Problematisierung davon aus, dass das Muster verwandt wurde (a. a. O., Tz. 10). Auch die vorausgegangene Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2011 (9 U 52/11, juris) hat dies nicht problematisiert, sondern lediglich darauf abgestellt, dass die Belehrung wörtlich dem „Text“ des Musters entsprochen habe. Dass in der dort in Frage stehenden Belehrung eine Überschrift fehlte oder abgeändert worden wäre, war dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Auch wenn - wie die Berufung vorträgt - tatsächlich statt der vorgesehenen Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsrecht“ die Überschrift „Widerrufsrecht für Verbraucher“ verwandt wurde, ist dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen, dass er diese abweichende Formulierung bei seiner Entscheidung berücksichtigt hatte. Es spricht nichts dafür, dass er ohne nähere Begründung und auch nur ohne ausdrückliche Klarstellung von seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung abweichen wollte.
Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 (I ZR 123/10) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dort wurde die Überschrift zwar nicht als „Teil der Widerrufsbelehrung selbst“ bezeichnet (a. a. O., Tz. 25). In dem dort zu entscheidenden Fall ging es allerdings nicht um die Gesetzlichkeitsfiktion (und damit um die Übereinstimmung mit dem Muster), sondern nur darum, ob die verwandte Belehrung dem Deutlichkeitsgebot entsprach. Die dort vorgenommene Einschätzung, die Belehrung habe „inhaltlich“ der Musterbelehrung entsprochen (a. a. O., Tz. 23, 25) gibt daher für die hier zu beurteilende Gesetzlichkeitsfiktion nichts her.
Soweit das Oberlandesgericht Bamberg ausnahmsweise „punktuelle Abweichungen“, die keinen „inhaltsbezogenen Eingriff“ darstellen, als unschädlich angesehen hat (Urteil vom 25. Juni 2012 - 4 U 262/11, juris Tz. 47 f.; dagegen OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 69/12, juris Tz. 31), hatte die dortige Entscheidung einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand, in dem - anders als vorliegend - durch die „punktuelle Abweichung“ nicht die Deutlichkeit der Erklärung berührt war.
d) Das hiernach bestehende und nicht durch Fristablauf erloschene Widerrufsrecht ist nicht verwirkt.
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Tz. 23; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, juris Tz. 20 f.; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Tz. 13). Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten sind strenge Anforderungen zu stellen. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. Die bloße Dauer zwischen dem widerrufenen Geschäft und dem Widerruf reicht dafür nicht aus (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 a. a. O., Tz. 23 f.).
Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. Dabei kann schon dahingestellt bleiben, ob angesichts der betreffend den ersten Vertrag vollständigen und betreffend den zweiten Vertrag weitestgehend vollständigen beiderseitigen Erfüllung und des Umstandes, dass die Kläger nach dem zuerst geschlossenen Vertrag einen weiteren Vertrag geschlossen und - jedenfalls überwiegend - erfüllt haben, ein mögliches Vertrauen der Beklagten auf die Beständigkeit der Verträge gerechtfertigt wäre und ob die Beklagte hierauf - wie sie vorträgt - vertraut hat. Hinzukommen muss nämlich weiter, dass sich die Verpflichtete darauf eingerichtet hat, dass das Widerrufsrecht nicht mehr geltend gemacht werde, und deshalb die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 und vom 11. Oktober 2012, a. a. O.). Dies setzt voraus, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten und seine Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 und vom 29. Januar 2013, a. a. O.).
Hierzu hat die Beklagte nichts Erhebliches vorgetragen. Die - sehr pauschal - dargelegte, u.U. im Vertrauen auf den fehlenden Widerruf erfolgte Tragung bestimmter näher bezeichneter Kosten, die Zahlung von Provisionen an Handelsvertreter und die Auflösung von Stornoreserven vermögen eine Schutzwürdigkeit eines möglichen Vertrauens der Beklagten nicht zu begründen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass diese Dispositionen zu einem Zeitpunkt erfolgt wären, zu dem die Beklagte aufgrund der Untätigkeit der Kläger trotz der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen berechtigterweise darauf hätte vertrauen dürfen, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgte. Gerade die Zahlung von Handelsvertreterprovisionen sowie die Auflösung von Stornoreserven erfolgen üblicherweise zu einem Zeitpunkt, zu dem ein solches Vertrauen noch nicht durch den Zeitablauf gerechtfertigt wäre.
Zudem begründen auch der Abschluss des zweiten Vertrages und die durch den dortigen Widerruf entstehenden Nachteile keine Schutzwürdigkeit eines möglichen Vertrauens der Beklagten. Es ist nicht dargelegt und auch in der Sache fernliegend, dass die Beklagte den weiteren Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn der erste Vertrag frühzeitig widerrufen worden wäre.
Sofern teilweise das Umstandsmoment allein aufgrund vollständiger beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten bejaht wurde (so: OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 - 13 U 30/11, juris Tz. 24; KG, Urteil vom 16. August 2012 - 8 U 101/12, juris Tz. 6; andeutend auch: OLG Celle, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 8 U 198/13, juris Tz. 42; anders: OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 69/12, juris Tz. 33) stehen diese Entscheidungen der hier vorgenommenen Wertung nicht entgegen. So sind sowohl das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 als auch das Kammergericht jeweils von den zutreffenden und auch hier zugrunde gelegten Obersätzen ausgegangen. In dem dem Urteil des Kammergerichts zugrunde liegenden Sachverhalt bestand die weitere Besonderheit, dass dort der Leasinggeber den Leasinggegenstand nach vollständiger Erfüllung des Leasingvertrages anderweitig - wenn auch an die Tochter des Leasingnehmers - verkauft und dieser finanziert hat, so dass er dort (wohl) im Vertrauen auf die Beständigkeit des Vertrages eine Vermögensdisposition getroffen hat. Dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde, in dem die auf einen Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung widerrufen wurde, nachdem die Darlehensvaluta vollständig zurückgezahlt war. Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ........
Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht."
Außerdem möchte ich hier noch auf ein anderes Thema hinweisen, dass nämlich bei Abschluss eines Darlehens im Vertrag u.a. auch die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) beschrieben sein muss - siehe § 492 BGB Abs 2.:
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:
einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat,
die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen, im Fall von entgeltlichen Finanzierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt,
die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,
den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang.
Gilt dies auch bei Immobiliendarlehen?
Wenn ja, gehe ich davon aus, dass in Verträgen, wo die B ank später eine VFE erheben will, aber die Berechnungsmethode für eine VFE im Vertrag nicht erwähnt wurde, keine VFE verlangt werden darf. Oder sehe ich das falsch?
Wäre dies dann für Kunden, denen es weniger um eine Rückabwicklung, sondern mehr um die Vermeidung einer VFE geht, eine Alternative zum Widerruf?
Mit welcher Begründung wurde die VFE unter Vorbehalt bezahlt? Wurde ein Widerruf angekündigt oder inzwischen ausgesprochen? Soll eine Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs erhoben werden?
Da es im Zuge der Klage um das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Darlehensvertrages geht, tendiert so manches Gericht dazu, den Streitwert der Angelegenheit in Höhe des Darlehenskapitals festzulegen.
Es gibt etliche Anwälte, die einen geringeren Streitwert ansetzen, z.B. die Restschuld, die VFE, oder den sonstigen finanziellen Vorteil, der dem Kunden entstünde. Sofern sich also eine außergerichtliche Einigung mit der B ank erzielen ließe, blieb es bei diesem Streitwert. Wenn es aber doch vor Gericht geht, ist die Wahrscheinlichkeit m.E. sehr groß, dass der Streitwert in die Höhe schießt.
Es gibt wohl aber auch Gerichte, wo sich der Streitwert der Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs nach der noch offenen Restschuld des Darlehens bestimmt: LG Ulm, Urteil vom 25.4.2014, Az. 4 O 343/13 (siehe Auszug am Ende)
Achtung, in diesem Urteil ist der Streitwert sehr hoch, was aber daran liegt, dass eben die Restschuld noch so hoch war (da endfälliges Darlehen) und auch die Verzinsung hinzuaddiert wurde.
Dieses Urteil war wohl nicht das letzte in diesem Verfahrensgang. Die Sache ging noch vor das OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2014, Az. 9 U 120/14. Darin wurde der wirksame Widerruf bestätigt etc. Pikant an der Sache: Das war (mal wieder) ein sog. Anerkenntnis-Urteil, d.h. damit hat die Bank verhindert, dass die Angelegenheit höchstrichterlich für vergleichbare Fälle vom BGH beurteilt wird.
Interessant mag in diesem Zusammenhang auch diese Frage (und Antwort) sein: klick
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Ich suche eine Anschlussfinanzierung nach dem mir ein Vergleichsangebot gemacht wurde. Heute habe ich erfahren, dass die Santander Bank sich weigert eine Anschlussfinanzierung im Zusammenhang mit einem Streit über die Widerrufsbehlerungen zu finanzieren. Der Santander braucht man keine Anfragen mehr stellen. Ich finde dieses Geschäftsgebahren unverschämt, besonders da ich diese Information erst nach einem einstündigen Termin nachträglich telefonisch bekam. Ich habe von Anfang an mit offenen Karten gespielt und entsprechend Zeit investiert. Hat jemand noch weitere negative Beispiele?
Die detaillierten Ergebnisse der Finanztest-Untersuchung gibt es im Special Immobilienkredite, Finanztest 9/2014, in der Tabelle: Kreditwiderruf
Stand: 1. Oktober 2014
Finanztest hat 76 Anbieter befragt, 49 Anbieter haben die Fragen beantwortet. 12 Anbieter wollten auf die Fragen nicht antworten: Augsburger Aktienbank, DEVK, PSD Bank Berlin-Brandenburg, PSD Köln, PSD Rhein-Ruhr, Santander Bank, Sparda Baden-Württemberg, Sparda Hamburg, Sparda Hessen, Sparda West, Sparkasse Hannover und die Stadtsparkasse Düsseldorf. Bei weiteren 15 Anbietern steht die Antwort noch aus.
Aber es gibt im Internet auch genügend Beiträge dazu, sich davon nicht beeindrucken zu lassen, da es (noch) genügend alternative Anbieter gebe. Viel Erfolg!
Vielleicht kennst Du diese Liste ja noch nicht!? Meine Erfahrung ist, dass die grossen Kreditvermittler (Interhyp und Dr. Klein) vermutlich angehalten sind Widerrufler 'abuwehren'. Das ist aber nur die Erfahrung, die ich gemacht habe.
Hallo sonic,
ich habe Erfahrungen und Empfehlungen zu Deinem Problem bereits im Forum eingereicht. Kannst ja mal unter meinem Namen die Beiträge listen
ich habe noch eine fehlerhafte WRB bei einer Sparkasse in Bearbeitung und habe Deckungszusage meiner RSV erhalten.
Wenn es um Rückabwicklung geht, wollte ich den Betrag einmal ermitteln. Hier im Forum wurde von Jemanden ein Link zu einem Rückabwicklungs-Rechner einmal gepostet, finde aber den Beitrag nicht. +
[QUOTE=Sam;96168
Vielleicht kennst Du diese Liste ja noch nicht!? Meine Erfahrung ist, dass die grossen Kreditvermittler (Interhyp und Dr. Klein) vermutlich angehalten sind Widerrufler 'abuwehren'. Das ist aber nur die Erfahrung, die ich gemacht habe.[/QUOTE]
Ich hatte mit einem der genannten Vermittler gesprochen und konkret geschildert, worum es geht, ihm dann auch die erforderlichen Informationen zur finanziellen Situation etc nachgereicht und letztlich die Info erhalten, dass es keine Schwierigkeiten gäbe, wenn die SK meinen Widerruf akzeptieren und die Restsumme fordern würde. Er steht "Gewehr bei Fuß" bezüglich einer evtl. Umschuldung. Natürlich ist das keine verbindliche Zusage, aber die brauche ich auch so lange nicht, wie die Reaktion meiner SK noch ungeklärt ist.
Ich hatte mit einem der genannten Vermittler gesprochen und konkret geschildert, worum es geht, ihm dann auch die erforderlichen Informationen zur finanziellen Situation etc nachgereicht und letztlich die Info erhalten, dass es keine Schwierigkeiten gäbe, wenn die SK meinen Widerruf akzeptieren und die Restsumme fordern würde. Er steht "Gewehr bei Fuß" bezüglich einer evtl. Umschuldung. Natürlich ist das keine verbindliche Zusage, aber die brauche ich auch so lange nicht, wie die Reaktion meiner SK noch ungeklärt ist.
Ich habe die gleiche Erfahrung gemacht. Allerdings sind die Konditionen bescheiden. Teilweise habe ich Angebote, die höher sind als das Vergleichsangebot meiner Bank.
Wenn man sich mit der Bank wegen fehlerhafter WRB auf einen neuen Zinssatz einigt, hat das was mit den 10 Jahres-Sonderkündigungsfrist was zu tun? Läuft die dann wieder von vorn wenn man den Zinssatz ändert? Muss man was beachten wenn man auf ein Angebot eingeht?
Wenn man sich mit der Bank wegen fehlerhafter WRB auf einen neuen Zinssatz einigt, hat das was mit den 10 Jahres-Sonderkündigungsfrist was zu tun? Läuft die dann wieder von vorn wenn man den Zinssatz ändert? Muss man was beachten wenn man auf ein Angebot eingeht?
Die Sonderkündigungsfrist gilt doch nur, wenn man eine Zinsvereinbarung hat, die länger als 10 Jahre ist. Dann darf erst nach 10 Jahren mit einer habjährigen Frist gekündigt werden.
In der Regel vereinbart man einen Zinssatz, der an eine bestimmte Laufzeit gekoppelt ist, z. b. 1,5 % p. a. für 10 Jahre fest. Wenn die Bank zu einem neuen Angebot bereit ist, dann beinhaltet dieses natürlich auch wieder Zinssatz und Laufzeit.
Bevor man sich neu bindet, muss man abschätzen, ob sich das lohnt. Wenn man nur noch eine Restlaufzeit von 2 Jahren mit 4,4 % hat und die Bank bietet auf künftige 10 Jahre 2,4 %, dann rentiert sich da wahrscheinlich nicht, weil man nach Auslauf der restlichen zwei Jahre zu 4,4 % möglicherweise mit 1,4 % abschließen könnte. Das einzige Vorteil wäre Zinssicherheit. Doch so wie die Situation aussieht wird der Zins in den nächsten Jahren nicht steigen.