Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von mapoe
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Dubidu
    Ich habe ja diesen Monat beim gleichen Gericht ein Termin gegen die DiBa und das "Negativurteil" steht wohl auch schon fest.
    Es gab ein Hinweisbeschluss und es wurde an einen Einzelrichter übergeben.
    ING-DiBa klingt sehr interessant, vieeele Fälle aber nur wenig Urteile ... daher meine Fragen:
    - Wann ist Verhandlung / Entscheidung / Verkündung?
    - von wann war die Widerrufsbelehrung mit welchen Fehern / Abweichungen?
    - wann widerrufen und hat die ING-DiBa ein Vergleichsangebot unterbreitet?

    Herzlichen Dank für Antworten ... dürfte m. W. nicht nur mich interessieren

    LG Martin

  3. Avatar von Dubidu
    Dubidu ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von mapoe
    ING-DiBa klingt sehr interessant, vieeele Fälle aber nur wenig Urteile ... daher meine Fragen:
    - Wann ist Verhandlung / Entscheidung / Verkündung?
    - von wann war die Widerrufsbelehrung mit welchen Fehern / Abweichungen?
    - wann widerrufen und hat die ING-DiBa ein Vergleichsangebot unterbreitet?

    Herzlichen Dank für Antworten ... dürfte m. W. nicht nur mich interessieren

    LG Martin

    Meine Widerrufsbelehrung ist aus 2006 mit “ Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung”

    und “Ich/Wir kann/können meine/unsere”

    Das OLG FFM ist der Meinung, das hier keine gravierende inhaltliche Bearbeitung vorliegt.


    Widerruf 07.2014, damaliges Angebot, Rückführung mit Vorfälligkeitsentschädigung oder Neuabschluss 10 Jahre 2,7%.

    Erstes Verfahren vorm LG FFM wegen Rechtsmissbrauch verloren.

    Zum Verhandlungstermin möchte ich mich hier nicht öffentlich äußern.

    Viele Grüße Dubidu

  4. Avatar von mapoe
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ok, besten Dank für die Info. Das Darlehen läuft also noch, richtig? Die Begrüngung "Rechtsmissbrauch" ist demnach beim OLG wohl dann nicht mehr Gegenstand der Ablehnung. Trotzdem dickes Daumendrücken für die Verhandlung. Vielleicht liest der Einzelrichter ja vorher noch die BGH-Urteile und entscheidet doch positiv. Er ist an den Hinweisbeschluss ja m. W. nicht gebunden, wenn bei dem Beschluss einhellige obergerichtliche Rechtsprechung übergangen wird.

  5. Avatar von Dubidu
    Dubidu ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, der Vertrag läuft noch und Rechtsmissbrauch ist kein Thema mehr.

    Ich hoffe ja, das die BGH-Urteile noch rechzeitig veröffentlicht werden
    und für mich was hilfreiches enthalten.

    Sonst muss ich wohl selber zum BGH

  6. Avatar von Falke69
    Falke69 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh

    Annahmeverzug, gelingt es wenn man den Darlehensvaluta so anbietet ohne irgend welche Bedienung. Wie im Urteil LG. Ellwangen. Oder ist es einzel entscheidung.

    Nach Annahneverzug keine Zinsen mehr zustehen????? Bist du da ganz sicher, oder stehen ab Annahmeverzug marktübliche Zinsen???? oder für was steht marktübliche Zinsen????

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Falke69
    @eugh

    Annahmeverzug, gelingt es wenn man den Darlehensvaluta so anbietet ohne irgend welche Bedienung. Wie im Urteil LG. Ellwangen. Oder ist es einzel entscheidung.

    Nach Annahneverzug keine Zinsen mehr zustehen????? Bist du da ganz sicher, oder stehen ab Annahmeverzug marktübliche Zinsen???? oder für was steht marktübliche Zinsen????
    Diverse Gerichte urteilen bzgl. Annahmeverzug und ähnlichen Fallkonstellationen m.E. unterschiedlich, d.h. einige erkennen ihn an, andere nicht. Zu beachten ist, dass es mehrere Abstufungen beim Angebot gibt: 1. das Angebot, die Restvaluta anzubieten, ohne den Betrag genauer zu beziffern und 2. eine exakte Summe. Letzteres wird von einigen Gerichten als zwingend erforderlich als Voraussetzung für einen möglichen Annahmeverzug gesehen, andere sehen das nicht so eng. Es gibt Gerichte, die entscheiden, dass schon die Ablehnung des Widerrufs darauf hindeutet, dass das Kreditinstitut auch kein Interesse daran hat, eine Restvaluta vom Kunden anzunehmen und gehen dann bereits von Annahmeverzug aus (also wenn gar nichts angeboten wurde). Am anderen Ende der Skala gibt es m.E. aber eben auch Gerichte, die trotz eines vom Kunden bezifferten Betrags X an das Kreditinstitut keinen Annahmeverzug sehen. Sorry, mir fehlt gerade der Überblick, welche das sind, aber schau doch bitte einmal in unsere "Sammlung" rein, wo auch etwas zu Annahmeverzug aufgeführt ist. Aus meiner Sicht erscheint es aber schon wichtig, dem Kreditinstitut einen Betrag X möglichst exakt anzubieten, aber auch nur mit der Einrede Zug-um-Zug gegen die Freigabe/Löschung/etc. der Grundschuld bzw. Sicherheiten. Sebkoch(?) hatte hier im Forum schon einmal einen Ansatz aufgezeigt, wie man sich beim Betrag X nicht zu viel "unterschätzt". Es war (wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht) darum gegangen, die Nutzungen teils erst einmal außen vor zu lassen und anzufügen, dass man sich die Prüfung/Berechnung dann noch vorbehält. Falls jemand den Beitrag kennt/findet, danke für den Hinweis.

    Auch bzgl. der Folgen (bzgl. Annahmeverzug) urteilen die Gerichte m.E. unterschiedlich: Einige gestehen der Bank ab Annahmeverzug keinerlei Zinsen mehr zu, so dass die Ratenzahlungen des Kunden dann tatsächlich zu 100% in die Tilgung fließen (günstigster Fall für den Kunden), andere sehen es so, dass der Bank dann trotzdem noch zumindest ein marktüblicher Zinssatz (gemäß BuBa-Zinsreihe) zusteht, und dann gab es da nach meiner Erinnerung noch ein "krasses" Urteil, wo ein Gericht der Ansicht war, dass sogar der vertraglich vereinbarte Zinssatz weiterhin gilt (die für den Kunden natürlich schlechteste Konstellation). Ob letzteres vor dem BGH Bestand haben würde, bezweifle ich persönlich (jedoch ohne dafür konkrete Anhaltspunkte zu haben).

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Jetzt schwenken auch die "Fischköpfe" komplett um:

    https://www.wallstreet-online.de/nach...lehensvertrags

  9. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Falke69
    @eugh

    Annahmeverzug, gelingt es wenn man den Darlehensvaluta so anbietet ohne irgend welche Bedienung. Wie im Urteil LG. Ellwangen. Oder ist es einzel entscheidung.

    Nach Annahneverzug keine Zinsen mehr zustehen????? Bist du da ganz sicher, oder stehen ab Annahmeverzug marktübliche Zinsen???? oder für was steht marktübliche Zinsen????
    Übrigens kann lt. BGH der Annahmeverzug nicht zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein (BGH, Urt. v. 31.05.2000 - XII ZR 41/98). Das wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung gern mal übersehen und es wird eine solche Feststellung ausgesprochen, obwohl kein (stark streitwerterhöhender) Antrag auf Rückgewähr der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages X gestellt wurde (richtig hingegen insoweit: LG Berlin, Urt. v. 15.12.2015 - 4 O 59/15).

    Selbstverständlich kann das erkennende Gericht abhängig von den gestellten Klageanträgen auch sonst gehalten sein, inzident über das Vorliegen eines behaupteten Annahmeverzugs zu befinden. Nur ist eben ein hierauf gerichteter Feststellungsantrag lediglich in Verbindung mit einem Zug-um-Zug-Leistungsantrag zulässig.

  10. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Seit heute ist diese Frage nicht mehr interessant. Ing Diba hat ein Vergleichsangebot eingereicht. Klar ist, das Angebot ist mit 1,7% für 10 Jahr Mist. Aber der Hammer ist: nicht nur zu der Restschuld des betreffenden Darlehens zu der WRB 2010 mit den im Klammertext aufgeführten Pflichtangaben, sondern auch zusammen mit der Restschuld des Hauptdarlehens , das ich aber gar nicht widerrufen habe. Da die WRB zu diesem Darlehen jedoch identisch ist, habe ich mir schon strategische Überlegungen angestellt: wenn der Richter die WRB aus 2010 dann aburteilt ist doch auch die aus 2015...fehlerhaft und damit angreifbar. Ich werde eine Gegenforderung aufmachen mit den aktuellen Konditionen der Ing. Die liegen heute bei 0,85% für 10 Jahre.

    Zitat Zitat von kreis96
    Aktueller Stand zum Thema örtliche Zuständigkeit bei meiner ING-DIba WRB aus 2010 am Wohnort oder in Frankfurt.
    Nun hat mein Ra beantragt, dass das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main fortgeführt wird.#
    Gemäß der Mitteilung meines RA, war aufgrund des Hinweisbeschlusses des Landgerichtes Hannovers nicht zu erwarten, dass die Kammer doch zur Annahme der örtlichen Zuständigkeit zu bewegen war. Eine Ablehnung der deutlichen Hinweise aus dem Beschluss hätte demnach als Konsequenz zur Unzulässigkeit der Klage - und somit zu deren Abweisung - führen können, was auch unter den Bedingungen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zu vermeiden ist.

    Wenn jemand eine Idee hat, wie die örtliche Zuständigkeit in Hannover bleiben kann, gerne.

  11. Avatar von mapoe
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    Ing Diba hat ein Vergleichsangebot eingereicht. Klar ist, das Angebot ist mit 1,7% für 10 Jahr Mist. Ich werde eine Gegenforderung aufmachen mit den aktuellen Konditionen der Ing. Die liegen heute bei 0,85% für 10 Jahre.
    Ist das Vergleichsangebot der ING-DiBa nur der Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung und Absenkung des Zinssatzes bei Neufestschreibung für 10 Jahre und wird dein Gegenangebot auch so sein oder weitergehend in Richtung Nutzwertentschädigung?

    Zitat Zitat von kreis96
    ... des Hauptdarlehens , das ich aber gar nicht widerrufen habe. Da die WRB zu diesem Darlehen jedoch identisch ist, habe ich mir schon strategische Überlegungen angestellt: wenn der Richter die WRB aus 2010 dann aburteilt ist doch auch die aus 2015...fehlerhaft und damit angreifbar.
    Der Schuss wäre dann aber nach hinten los gegangen. Wie wolltest du denn nach der Gerichtsentscheidung bei dem Haupdarlehen nocht etwas erreichen, wenn du es bis zum Stichtag gar nicht widerrufen hattest? Oder habe ich da was falsch verstanden?

  12. Avatar von congor
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @kreis96

    Bei mir geht es um die gleiche Konstellation, also WRB aus 2010 bei der ING-Diba. Und auch bei mir wurde der ursprünglich angestrebte Gerichtsstandort für nicht zuständig befunden und jetzt ist es das LG Frankfurt. Nun warte ich auf das Vergleichsangebot der Diba.

    Wer trägt bei dem Vergleichsangebot die Anwalts und Gerichtskosten?
    Wie lange vor der Verhandlung hat denn die Diba das Vergleichsangebot verschickt?
    Schicken die das dann zum Anwalt oder zum Kunden/Kläger?

    Gruß
    Congor

  13. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    schon bekannt?

    Gericht: LG Saarbrücken 1. Zivilkammer
    Entscheidungsdatum: 06.05.2016
    Aktenzeichen: 1 O 247/15
    Dokumenttyp: Urteil
    Quelle:
    Normen: § 242 BGB, § 355 BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 495 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB, Art 247 § 6 Abs 2 BGBEG
    Zitiervorschlag: LG Saarbrücken, Urteil vom 06. Mai 2016 – 1 O 247/15 –, juris
    Verbraucherdarlehensvertrag: Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsinformation


    Orientierungssatz


    1. Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn es an der erforderlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation fehlt.(Rn.22)
    2. Heißt es in der Widerrufsinformation "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zu Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.", ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil der Fristanlauf für die Widerrufsfrist nicht eindeutig beschrieben ist (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB).(Rn.23)
    3. Der Darlehensgeber muss zu den Voraussetzungen des im Rahmen der Verwirkung erforderlichen Umstandsmoments hinreichend substantiiert vortragen.(Rn.29)
    4. Auf die Motive des Darlehensnehmers, Jahre nach Vertragsschluss noch zu widerrufen, kommt es nicht an (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Juni 1991, VIII ZR 256/90).(Rn.30)


    wj

  14. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    und

    LG Trier, Urteil vom 03. Mai 2016 – 4 O 278 15

    kein Musterschutz wegen Fußnote nicht für Fernabsatzgeschäfte, Aufhebungsvereinbarung unschädlich, 5 Prozent ü BZS

    wj

  15. Avatar von Didl
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gestern Urteil vs. DKB im laufenden Darlehensvertrag (bis 2019) zugestellt bekommen LG Potsdam ZK 8.
    Grausam, es hat sich echt für die DKB gelohnt. 1zu1 Kopie des Musterverfahrens OLG Brandenburg. DKB wird somit weiter belohnt mit dem Vertragszins (Widerruf Juni 2014) bis hin zur endgültigen Abwicklung. Nur 2,5 % üBz. (5 waren gefordert) war aber klar. Das der Widerruf rechtens war, war ohnehin klar. Die Modalitäten der RAW sind an diesem Standort kaum zu glauben... RA rät von weiterem Vorgehen wegen minderer Erfolgsaussicht ab. Eine Anschlussberufung wird die DKB sicher nicht eingehen, glaub ich nicht, allerdings würden sie dann weiter ihren Vertragszins einheimsen (unglaublich...). Ansonsten muss man echt sagen Pech gehabt. Vor einem Jahr wär an diesem Standort ein Jackpot möglich gewesen, bis eben sich das OLG hat einlullen lassen...
    Zudem Obsiegen nur 57 vs 43 für uns...
    Weiß jemand ob wir eine Rückerstattung des SB der RSV i.H. 500,- bekommen? Unterliegt das auch der Quotelung? Wurde gleich zu Beginn direkt an den RA überweisen.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    Seit heute ist diese Frage nicht mehr interessant. Ing Diba hat ein Vergleichsangebot eingereicht. Klar ist, das Angebot ist mit 1,7% für 10 Jahr Mist. Aber der Hammer ist: nicht nur zu der Restschuld des betreffenden Darlehens zu der WRB 2010 mit den im Klammertext aufgeführten Pflichtangaben, sondern auch zusammen mit der Restschuld des Hauptdarlehens , das ich aber gar nicht widerrufen habe. Da die WRB zu diesem Darlehen jedoch identisch ist, habe ich mir schon strategische Überlegungen angestellt: wenn der Richter die WRB aus 2010 dann aburteilt ist doch auch die aus 2015...fehlerhaft und damit angreifbar. Ich werde eine Gegenforderung aufmachen mit den aktuellen Konditionen der Ing. Die liegen heute bei 0,85% für 10 Jahre.
    Du wirst kein Angebot der ING-DiBa zu aktuellen Konditionen bekommen (zumal die 0,85% für 10 Jahre "Best-Konditionen" bedeutet, nehme ich an, also bei entsprechendem Beleihungsauslauf). Ich vermute mal, dass bei ca. 1,4% eff. Schluss ist. Du kannst aber den Vorschlag machen, dass die Bank Dir einen Teil der aktuellen Restvaluta erlässt. Die Höhe des Erlasses kannst Du Dir ja überlegen. Rechne dazu aus, was Du bei einer kompletten RAW erhalten würdest:

    1. eher konservativ:
      • Nutzungen der Bank: 2,5% üBZ
      • Dein Gebrauchsvorteil: marktüblicher Zinssatz gemäß BuBa fix seit Vertragsschluss
      • kein Annahmeverzug

    2. Mittelweg:
      • Nutzungen der Bank: 5% üBZ (mit Dispozinssatz argumentieren/untermauern + ggf. Bilanzen der Bank)
      • Dein Gebrauchsvorteil: marktüblicher Zinssatz gemäß BuBa fix seit Vertragsschluss
      • Annahmeverzug => kein Anspruch der Bank auf Zinsen seit WR (oder seit WR + 30 Tagen) => 100% Tilgung seither

    3. volles Programm:
      • Nutzungen der Bank: 5% üBZ (mit Dispozinssatz argumentieren/untermauern + ggf. Bilanzen der Bank)
      • Dein Gebrauchsvorteil: marktüblicher Zinssatz gemäß BuBa variabel (monatsabschnittweise; ggf. auch mit "flexibler" [d.h. Zinsbindung flexibel bis 1 Jahr] SUD-Reihe rechnen) seit Vertragsschluss
      • Annahmeverzug => kein Anspruch der Bank auf Zinsen seit WR (oder seit WR + 30 Tagen) => 100% Tilgung seither

    Dann hast Du eine Idee, welche Forderung Du hinsichtlich einer Teilerlassung der aktuellen Restvaluta bei einem Vergleich sinnvoll stellen könntest (z.B. 50% dessen, was Du auf dem "Mittelweg" bekommen könntest).

    Denke dran, dass ein Vergleich bedeutet, dass beide Seiten "Federn lassen", sonst wird das nichts, und Du müsstest weiterkämpfen. Bedenke auch, ob Du "angreifbar"/"verletzbar" bist, wenn Du nur zum streitgegenständlichen Vertrag ein für Dich positives (und rechtskräftiges!) Urteil bekommst, aber (noch) nicht für den anderen Vertrag: Könntest Du trotzdem eine Anschlussfinanzierung für den 1. Vertrag bekommen (Stichwort: Nachrangdarlehen)? Willst Du jetzt ablösen und "Ruhe haben" oder hast Du Zeit und Geld, weiterzumachen? Die RSV kann Dir u.U. kündigen, wenn Du sie nochmal einspannst (bei einigen hat man 2-3 Fälle/Jahr "frei", dann wird man rausgekickt - einfach mal nachforschen).

    Der Streitwert bei einem gerichtlichen Vergleich über alle Verträge (also auch nicht-streitgegenständliche) bemisst sich so:
    Die Gerichtsgebühren richten sich nur nach dem streitgegenständlichen Vertrag (also darauf gezahlten Raten, sofern nicht auch die Löschung der GS beantragt wurde). Die Gebühren für den eigenen und gegnerischen PV richten sich dann aber sehr wohl nach allen "verglichenen" Verträgen (wiederum die darauf gezahlten Raten, ggf. auch GS, s.o.), wobei hier noch die Vergleichsgebühr anfällt. Dazu sollte der eigene PV konkrete Zahlen nennen können, damit man ein besseres Bild hat (auch mit RSV würde ich wissen wollen, was das alles kostet).

    Bitte nicht falsch verstehen: Das ist kein Wink, einen "billigen"/"schnellen" Vergleich anzunehmen (1,7% für 10 Jahre sind in der Tat "Mist"; da ist noch Spielraum), sondern eine Gedankenanregung für Mitstreiter hier, welche sich in einer ähnlichen Situation befinden. Ich kann ein Lied davon singen, aber nichts weiter dazu äußern.

  17. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In meinem Feststellungsverfahren habe ich den Beschluss über die Kostenentscheidung vom OLG Saarbrücken nach beidseitiger Erledigungserklärung bekommen.
    Die Kosten trägt die Sparkasse für beide Instanzen. Der Streitwert wurde für beide Instanzen auf die Summe aller Zahlungen bis zum Widerruf festgesetzt (etwa 70.000,00€)

    Das OLG hat den eigenen Beschluss von 22.10.2015, 4 W 10/15 bezüglich des Streitwertes geändert und hat sich dem BGH angeschlossen.

    Den Beschluss werde ich hier einstellen, sobald ich ihn geschwärzt habe.

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @LGSaar: Herzlichen Glückwunsch und vielen Dank für die Info!

    Es wurde auch Zeit - siehe BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15:
    Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Gebot eines effektiven Zugangs zu den Gerichten gerechtfertigte Schätzung auf ein Zehntel des Nettodarlehensbetrags (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 4 W 10/15, juris Rn. 18 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 7 W 33/15, juris Rn. 6, 8) entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Schätzung wird aufgrund ihres Schematismus den Anforderungen des § 3 ZPO nicht gerecht (vgl. auch E. Schneider, ZAP Fach 13, 147, 148).

  19. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das Thema Vorfälligkeitsentschädigung spielt bei dem mir gemachten Angebot keine Rolle, das kommt im Angebot nicht vor. Ich werde ein Gegenangebot auf der Grundlage der aktuellen Konditionen der ING machen, eher auf 15 Jahre damit keine REstschuld mehr verbleibt.
    Zitat Zitat von mapoe
    Ist das Vergleichsangebot der ING-DiBa nur der Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung und Absenkung des Zinssatzes bei Neufestschreibung für 10 Jahre und wird dein Gegenangebot auch so sein oder weitergehend in Richtung Nutzwertentschädigung?

    Die Frage ist doch: warum bringt die ING diese Idee auf den Markt, warum macht sie mir solch ein ungewöhnliches Angebot ? Da ich mit dem kleineren Darlehen im Gerichtsverfahren bin, wo ausser Austausch von kiloweise Skripte im schriftlichen Vorverfahren zwischen den Anwälten ausgetauscht noch nicht viel passiert ist, habe ich einfach meine eigenen Überlegungen angestellt.


    Der Schuss wäre dann aber nach hinten los gegangen. Wie wolltest du denn nach der Gerichtsentscheidung bei dem Haupdarlehen nocht etwas erreichen, wenn du es bis zum Stichtag gar nicht widerrufen hattest? Oder habe ich da was falsch verstanden?

  20. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Frage ist doch: nachdem es der ING mit seiner Anwaltsfabrik Göhmann nach monatelangem hin und her nun endlich gelungen ist in Frankfurt zu landen: warum jetzt dieser Schritt ? Da muss doch bei der ING die pure Verzweiflung sein. Anders kann ich mir es nicht erklären.

    Meine Forderung wäre, dass ich nicht auf Anwalts und Gerichtskosten sitzen bleibe, falls meine RSV diesem Angebotsverfahren der ING nicht zustimmt. Letztlich liegt ja auch eine massive Streitwererhöhung vor.

    Eine Verhandlung hat es noch gar nicht gegeben. Nur schriftliches Vorverfahren mit dem Kampf um den zuständigen Gerichtsort. Das Angebot hat die IGN an meinen Anwalt gesendet.

    Zitat Zitat von congor
    @kreis96

    Bei mir geht es um die gleiche Konstellation, also WRB aus 2010 bei der ING-Diba. Und auch bei mir wurde der ursprünglich angestrebte Gerichtsstandort für nicht zuständig befunden und jetzt ist es das LG Frankfurt. Nun warte ich auf das Vergleichsangebot der Diba.
    .

    Wer trägt bei dem Vergleichsangebot die Anwalts und Gerichtskosten?
    Wie lange vor der Verhandlung hat denn die Diba das Vergleichsangebot verschickt?
    Schicken die das dann zum Anwalt oder zum Kunden/Kläger?

    Gruß
    Congor

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal etwas zum Beschluss des BVerfG vom 16.06.2016 (1 BvR 873/15) zur Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, d.h. gegen

    • a) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Februar 2015 - 5 U 175/14
    • b) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 4. September 2014 - 12 O 27/14



    Ich denke, dass weder Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG noch Nichtzulassungsbeschwerde (Voraussetzung zu letzterer: Beschwer >20.000€) vor dem BGH Selbstläufer sind. Bei der Einschaltung des BVerfG fallen m.E. keine Gerichtskosten an (sehr wohl aber Anwaltskosten auf beiden Seiten), und man sollte rechtzeitig klären, ob die RSV (sofern vorhanden) gemäß ARB den Gang zum BVerfG deckt (beim Gang zum BGH sehe ich weniger Probleme, mag mich darin aber auch irren).

    Sinnvoll erscheint es m.E., das OLG dazu zu "animieren", die Revision zum BGH zuzulassen, um unnötige Scherereien zu vermeiden. Dazu erscheint es notwendig, konträre OLG-Entscheidungen konkret zum eigenen Fall anzugeben und darzulegen, dass eine unbestimmte Anzahl von Fällen ähnlich gelagert ist, daher eine Rechtsfortbildung angezeigt sei und es sich gerade nicht um eine Einzelfallentscheidung handeln werde. Eine bloße Behauptung diesbzgl. wird jedoch nicht ausreichen - siehe auch Urteil des OLG München (hat primär nichts mit WR zu tun) vom 07.07.2016 (10 U 76/14):
    "VI. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a. a. O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a. a. O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft, und weicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab. Soweit die Klägervertreterin beantragt hat, die Revision zuzulassen (zuletzt Schriftsatz v. 04.07.2016, S. 4 = Bl. 384 d. A.), fehlt jegliche Darlegung und Erörterung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 II 1 ZPO). Zwar wird eine grundsätzliche Bedeutung eher postuliert als begründet, jedoch die ständige Rechtsprechung des BGH missachtet (BGH NJW-RR 2014, 505): Es fehlt an einer Aufbereitung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die aufgeworfene Frage umstritten ist, wobei naturgemäß die Auffassung der Klägervertreterin für sich allein nicht ausreichend sein kann. Vielmehr ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom BGH noch nicht entschieden ist und (sic!) in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie im Schrifttum in gewissem Umfang umstritten ist. Derartige Unklarheiten werden noch nicht einmal dargelegt und nicht begründet, insbesondere besteht kein Bedarf, grundsätzliche Pflichten von Fahrradfahrern auf Waldwegen zu klären, wenn keinerlei unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen ersichtlich sind. Im Übrigen findet die von der Klägervertreterin aufgeworfene Frage ihre Antwort im Gesetz: § 3 I 5 StVO stellt allein auf die Gefahren der Fahrbahnbreite ab („… die so schmal sind, dass …“), und nicht darauf, ob ein Verkehrsteilnehmer mit konkreten Gefährdungen rechnen will."
    Dies sehe ich als zusätzlichen Grund, sich auch für Verbraucher negativ ausgefallene Entscheidungen anzuschauen, sofern sie ähnlich gelagerte Fälle behandelten. Dabei kann auch ein Blick in die Klageerwiderung etc. des gegnerischen PV weiterhelfen, der sicherlich auf Banken-freundliche Entscheidungen hinweist.

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