"VI. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a. a. O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a. a. O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft, und weicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab. Soweit die Klägervertreterin beantragt hat, die Revision zuzulassen (zuletzt Schriftsatz v. 04.07.2016, S. 4 = Bl. 384 d. A.),
fehlt jegliche Darlegung und Erörterung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 II 1 ZPO). Zwar wird eine
grundsätzliche Bedeutung eher postuliert als begründet, jedoch die ständige Rechtsprechung des BGH missachtet (BGH NJW-RR 2014, 505):
Es fehlt an einer Aufbereitung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die aufgeworfene Frage umstritten ist, wobei naturgemäß die Auffassung der Klägervertreterin für sich allein nicht ausreichend sein kann. Vielmehr ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die allgemein von Bedeutung ist.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom BGH noch nicht entschieden ist und (sic!) in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie im Schrifttum in gewissem Umfang umstritten ist. Derartige Unklarheiten werden noch nicht einmal dargelegt und nicht begründet, insbesondere besteht kein Bedarf, grundsätzliche Pflichten von Fahrradfahrern auf Waldwegen zu klären, wenn keinerlei unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen ersichtlich sind. Im Übrigen findet die von der Klägervertreterin aufgeworfene Frage ihre Antwort im Gesetz: § 3 I 5 StVO stellt allein auf die Gefahren der Fahrbahnbreite ab („… die so schmal sind, dass …“), und nicht darauf, ob ein Verkehrsteilnehmer mit konkreten Gefährdungen rechnen will."