Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber was ist das denn? Klage abgewiesen wegen Fehlens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses: LG Köln, 17.05.2016 - 21 O 329/15. Es gibt doch m.E. etliche Feststellungsklagen, denen stattgegeben wurde. Was ist in diesem Fall anders bzw. weshalb wird es anders bewertet? Ist Köln immer noch so "speziell"?

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15:
    Tenor

    Auf die Berufung der Kläger sowie auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juli 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 273/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    • Die Beklagte wird verurteilt, die in der Abteilung III des beim Amtsgericht D… geführten Grundbuchs von D…, Blatt 10983, Flur 1, Flurstücke 640, 3062, 3818, 3819, Objekt … 27, D…, eingetragene Grundschuld ohne Brief (laufende Nr. 1) in Höhe von 160.000 € mit 14% Jahreszinsen, bewilligt gemäß UR-Nr. 538/06 des Notars …, D…, eingetragen am 28.11.2006, an die Kläger oder einen von diesen benannten Dritten abzutreten, Zug-um-Zug gegen Zahlung in Höhe von 105.819,59 € sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1. Mai 2016.
    • Es wird festgestellt, dass der Beklagten über den Betrag von 105.819,59 €, sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1. Mai 2016 keine weiteren Forderungen gegen die Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer 780258539 zustehen.
    • Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern alle von diesen nach dem 11. Mai 2016 auf den Darlehensvertrag mit der Nummer 780258539 noch gezahlten Beträge zu erstatten hat.


    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 105.819,59 € sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Abtretung der in der Abteilung III des beim Amtsgericht D… geführten Grundbuchs von D…, Blatt 10983, Flur 1, Flurstücke 640, 3062, 3818, 3819, Objekt … 27, D…, eingetragene Grundschuld ohne Brief (laufende Nr. 1) in Höhe von 160.000 € mit 14% Jahreszinsen, bewilligt gemäß UR-Nr. 538/06 des Notars …, D…, eingetragen am 28.11.2006, an die Kläger oder einen von diesen benannten Dritten.

    Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

    Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtstreits tragen die Kläger zu 41% als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 59%.

    Die weitergehende Berufung der Kläger sowie die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 40% als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 60%.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 € abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  4. Avatar von carlson
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Aikido: Darf ich mitraten? Poppelbaum?

  5. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von carlson
    @Aikido: Darf ich mitraten? Poppelbaum?

    vielleicht ... vielleicht auch nicht ...

    möchte hier keinen Anwaltsnamen nennen.

  6. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    OLG Frankfurt am Main, 22.06.2016 - 17 U 224/15

    Von einem Rechtsmissbrauch kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher - wie hier - für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, Juris Rn. 16 ff.; Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 35).
    Herrlich, ich liebe dieses "Matratzenurteil". Nun traut sich sogar das OLG Frankfurt darauf Bezug zu nehmen, noch bevor der Bankensenat vom BGH seine Begründung zu den beiden kürzlich ergangenen Urteilen zum Thema veröffentlicht hat.

    [edit: hier stand eine Urteilssuche, die sich bereits erledigt hat.]

  7. Avatar von SKR
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    ich lese jetzt schon eine ganze Weile hier mit und bin eigentlich zuversichtlich das ich meine Baufinanzierungen Widerrufen kann. (schriftlich am 5.Juni 2016 eingereicht)
    Kurz zur Erklärung:
    3 Verträge Schwäbisch Hall (2003 =70000,-€, 2004 = 10000,-€ und 2007 = 10000,-€) alle 3 haben die selbe Widerrufsbelehrung. (gesetzlicher Standard außer eine Änderung im Text)
    Diese 3 Verträge habe ich Vorzeitig abgelöst 03/2011 (Zahlung Vorfälligkeitsentschädigung ca. 6000,-€).

    Textausschnitt Schwäbisch Hall
    Widerrufsfolgen:
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

    Textausschnitt BGB Anlage 2:
    Widerrufsfolgen:
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

    Jetzt meine Frage:

    Was denkt Ihr, erhalte ich meine Vorfälligkeitsentschädigung zurück (ist schon über 3 Jahre her) oder soll ich über meinen Anwalt eine komplette Rückabwicklung des Vertrages beantragen lassen.

    Über Antworten von den wissenden würde ich mich sehr freuen.

  8. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kurze Frage an die Mathematiker und Rechner :

    Darlehen aus Januar 2007
    Im September 2009 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst.

    Widerruf Mai 2016

    Es geht um die Berechnung der Gebrauchsvorteile zu Gunsten des Darlehensnehmers (fünf Prozent bzw. 2,5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz auf alle gezahlten Zins- und Tilgungsraten).

    Nehme ich auch in einem solchen Fall für die Berechnung den Zeitraum vom Beginn des Darlehens bis zum Widerruf, hier also Januar 2007 bis Mai 2016 ??


    Oder nur den Zeitraum bis zur Ablösung, also nur Januar 2007 bis September 2009 ???

    Einerseits hat der Darlehensnehmer ja Raten nur bis zur Ablösung gezahlt. Andererseits erfolgte der Widerruf aber erst in 2016.
    Ich meine, man kann aber dennoch nur bis zur Ablösung, also bis September 2009 rechnen, oder?


    Danke für eure Antworten.

    wj

  9. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nutzungsersatz gibt es auf alle an die Bank geleisteten Zahlungen (Zins und Tilgung) bis zum Tag des Widerrufs. Siehe BGH-Beschluss XI ZR 366/15

  10. Avatar von Domei
    Domei ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also meine Erfahrung, bis jetzt sind.
    Es kommt immer auf die Bank und Richter an.
    Noch dazu versuchen die größeren Banken hier immer noch auf Zeit zu spielen (wie bei mir).
    Und das BGH Urteil wird nicht überall anerkannt, oder besser gesagt umgangen.

    Soll heißen, man verhandelt meinst unterlegen.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Nutzungsersatz gibt es auf alle an die Bank geleisteten Zahlungen (Zins und Tilgung) bis zum Tag des Widerrufs. Siehe BGH-Beschluss XI ZR 366/15
    Und die Bereitstellungszinsen sowie sonstige Gebühren nicht vergessen.

    Und was ist mit Zahlungen an die Bank seit dem Widerruf (oder meinetwegen seit dem WR + 30 Tage)? Hat der Kunde auch darauf Anspruch auf Herausgabe von durch die Bank gezogenen Nutzungen? Oder rechnen wir weiterhin mit einem wirksamen Annahmeverzug, nach dem der Bank dann keine Zinsen mehr zustehen und somit die weiterlaufenden Zahlungen zu 100% in die Tilgung fließen? Mit Annahmeverzug kann man m.E. nicht 2 Dinge gleichzeitig fordern, also 1. Herausgabe auch daraus gezogener Nutzungen und 2. eine 100%ige Tilgung annehmen - oder doch?

  12. Avatar von SKR
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von SKR
    Hallo zusammen,

    ich lese jetzt schon eine ganze Weile hier mit und bin eigentlich zuversichtlich das ich meine Baufinanzierungen Widerrufen kann. (schriftlich am 5.Juni 2016 eingereicht)
    Kurz zur Erklärung:
    3 Verträge Schwäbisch Hall (2003 =70000,-€, 2004 = 10000,-€ und 2007 = 10000,-€) alle 3 haben die selbe Widerrufsbelehrung. (gesetzlicher Standard außer eine Änderung im Text)
    Diese 3 Verträge habe ich Vorzeitig abgelöst 03/2011 (Zahlung Vorfälligkeitsentschädigung ca. 6000,-€).

    Textausschnitt Schwäbisch Hall
    Widerrufsfolgen:
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

    Textausschnitt BGB Anlage 2:
    Widerrufsfolgen:
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

    Jetzt meine Frage:

    Was denkt Ihr, erhalte ich meine Vorfälligkeitsentschädigung zurück (ist schon über 3 Jahre her) oder soll ich über meinen Anwalt eine komplette Rückabwicklung des Vertrages beantragen lassen.

    Über Antworten von den wissenden würde ich mich sehr freuen.
    Kann mir jemand meine Fragen beantworten?

  13. Avatar von Sugar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    ich lese auch schon eine Weile mit und habe meine Sparkassen-Kredite widerrufen.

    Mein Anwalt hat auch bereits geschrieben, eine Frist gesetzt zum 22.07. für ein Gespräch. Die Frist ließ die Sparkasse kommentarlos verstreichen.
    Mein Anwalt hat nun Deckungsanfrage für die Klage am 25.07. angefragt, bisher jedoch noch keine Antwort der ARAG. (Die erste Deckungszusage kam nach 2 Tagen)
    Soeben angerufen bei der ARAG. Ein freundlicher Herr teilte mir mit, dass die Abteilung Widerruf gerade eine Besprechung hätte und ich es später
    nochmal probieren solle.

    So so, - es gibt also eine extra "Abteilung Widerruf"!! Die besprechen sicher eine neue Taktik im Umgang mit ihren Widerrufs-Kunden...?!

    Was meint ihr - konnte es sein, dass ich trotz Deckungszusage für die außergerichtlichen Aktivitäten, nun keine Deckungsablehnung für die Klage
    erhalte?

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist dieses (negative) Urteil des OLG Frankfurt bekannt? OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 11 U 23/15
    Der mit Schriftsatz vom 24.11.2014 erklärte Widerruf nach §§ 495, 355 BGB ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anspruch auf Rückabwicklung der Finanzierung zu begründen, da er verfristet ist.
    Zwar ist die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend, da sie dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt (Vgl. BGH, Urteil vom 10.3.2009, XI ZR 33/08).
    Die Beklagte kann sich jedoch als Verwenderin auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB Info-V a.F. berufen, da die von ihr verwendete Belehrung dem dort geregelten Muster entspricht. Zum Zeitpunkt des Abschlusses Darlehensvertrages im Jahre 2006 galt die BGB Info-VO a.F. in der Fassung vom 2.12.2004. Gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Info VO a.F. genügte die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Dies ist vorliegend der Fall:
    Eine Verwendung im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB Info-VO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung inhaltlich und äußerlich vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2014, II ZR 109/13). Dabei wird keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität verlangt; maßgeblich ist vielmehr, ob keine inhaltliche Bearbeitung oder Weglassung erfolgte, da der Verwender auf die Musterbelehrung vertraute (ebenda; auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 9 U 15/14; Urteil vom 7.7.2015, 23 U 172/13; OLG Köln, Beschluss vom 21.5.2013, 13 U 219/12).
    Die hier von der Beklagten vorgenommenen Bearbeitungen sind nicht inhaltlicher Art, sondern lassen erkennen, dass die Beklagte auf die Richtigkeit der Mustererklärung i.V.m. Gestaltungshinweisen Nr. 6 und 9, dort letzte Variante, Anlage 2 zur BGB-Info-VO, Fassung vom 2.12.2004 vertraute. Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass eine wortgetreue Übernahme vorliegt.
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Bewertung der von der Beklagten vorgenommenen Ergänzungen bezüglich der Angaben der Darlehensnehmer, der Finanzierungsprojektnummer sowie des Namens und des Sitzes der Bank vollumfänglich auf die landgerichtlichen Ausführungen verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Eine Auseinandersetzung seitens der Kläger mit diesen Ausführungen i.S.d. § 520 Abs. 3 ZPO liegt zudem nicht vor.
    Soweit die Kläger im Berufungsverfahren bereits den Einschub der konkreten Darlehensnehmerin als Veränderung des Musters einschätzen, überzeugt dies nicht. Personalisierende Zusätze erlaubt vielmehr § 14 Abs. 3 BGB-Info-VO ausdrücklich (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20.5.2014, 6 U 182/13; Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 7.8.2015, 5 O 59/14; a.A: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.9.2015, 23 U 24/15).
    Soweit die Kläger eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung darin sehen, dass die Beklagte neben der Widerrufsbelehrung einen "Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist" formuliert haben, überzeugt dies nicht. Die nunmehr in Bezug genommene Hinweiserklärung ist nicht geeignet, eine inhaltliche Bearbeitung der eigentlichen Widerrufsbelehrung zu belegen:
    Formal handelt es sich um zwei gesonderte Erklärungen, die ausweislich der fett gedruckten Überschriften unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen. Die erste Erklärung betraf allein die Widerrufsbelehrung, die zweite Erklärung befasste sich mit der Zustimmung zur Auszahlung des Darlehensbetrages vor Ablauf der Widerrufsfrist. Die Erklärungen waren räumlich getrennt und wurden gesondert von der Rechtsvorgängerin der Kläger unterzeichnet. Schon dies spricht dagegen, dass die gesonderte Erklärung als bearbeitender Teil der vorausgegangenen Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Oktober 2015, 9 U 15/14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.6.2015, Az. 18 U 29/12; Landgerichts Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2015,21 O 403/14). Eingriffe in den Belehrungstext selbst beinhaltet der gesonderte Hinweis nicht; die Aufnahme von getrenntem Zusätzen stellt das Vertrauen in die Gesetzlichkeit der Widerrufsbelehrung allein nicht in Frage, sofern ihr Inhalt lediglich den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlicht (vgl. auch OLG München, Verfügung vom 30. April 2015, 19 U 4833/14; OLG Stuttgart, Urt. vom 20. Mai 2014,6 U 182/13).
    Inhaltlich handelt es sich um eine derartige Verdeutlichung; insbesondere besteht kein Widerspruch zwischen der Widerrufsbelehrung und den gesonderten Hinweisen. Vielmehr decken sich die jeweiligen Angaben hinsichtlich der dort angeführten Verpflichtung, die empfangene Leistung zurückgewähren bzw. im Falle der Unmöglichkeit Wertersatz leisten zu müssen. Sie sind zudem in besonderer Weise geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ggf. zum Widerruf zu veranlassen (BGH, Urteil vom 24.4.2007, XI ZR 191/06). Infolge der inhaltlichen Übereinstimmung kann auch nicht von einer dem Deutlichkeitsgebot widersprechenden Irritation der Verbraucher ausgegangen werden.
    Allein der Umstand, dass die Beklagte neben der vollständig übernommenen Musterbelehrung gesonderte Hinweise im Zusammenhang mit der Sachverhaltskonstellation einer Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist formuliert hat, stützt demnach nicht die Annahme, sie habe auf die Richtigkeit der Musterbelehrung nicht vertraut (vgl. auch Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2015, 9 U 15/14).

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und dieses Urteil (zum Widerspruch einer auf einen Lebensversicherungsvertrag gerichteten Willenserklärung) des OLG Düsseldorf, 06.02.2016 - I-4 U 152/12?
    Tenor

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.06.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    • Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.016,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
    • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    • Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
    • Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.
    • Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    ...
    Bei der Anrechnung des Versicherungsschutzes, den die Klägerin bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat, kann der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, a.a.O.). Der Beitragsanteil, der auf den Risikoschutz Leben entfällt, beträgt hier unstreitig 74,40 EUR.
    ...
    Der Prämienanteil, der auf die vertragsbezogenen Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen ist, ist nicht zu Lasten der Klägerin anzurechnen.
    ...
    3.
    Die Klägerin hat zudem einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe bzw. Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) der gezogenen Nutzungen. Dies sind die aus den eingezahlten Versicherungsprämien erlangten wirtschaftlichen Vorteile, die der Senat hier gemäß § 287 Abs. 2 ZPO für den Zeitraum von Januar 1998 bis einschließlich Juli 2011 auf insgesamt 2.332,00 EUR schätzt.
    a)
    Nach der Lebenserfahrung ist zu vermuten, dass die Beklagte durch die rechtsgrundlos erlangten Beitragszahlungen wirtschaftliche Vorteile erlangt hat, die sie bei der Abrechnung nach Vertragskündigung nicht vollständig an die Klägerin zurückgezahlt hat, da anderenfalls das Geschäftsmodell der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Soweit die Beklagte hierzu behauptet hat, sämtliche Beiträge seien abzüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten und des Risikoanteils vollständig in den Investmentfonds eingezahlt worden, bedeutete dies angesichts der negativen Entwicklung des Investmentfonds, dass die Beklagte keine Gewinne erwirtschaftet hätte. Ihre Behauptung, das Geschäftsmodell beruhe auf der „Quantität der abgeschlossenen Verträge“, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Die Beklagte hat zudem nicht dargelegt, wie sie Überschüsse i.S.v. § 20 der Versicherungsbedingungen erzielt und verwendet hat, sofern sämtliche Beiträge ‑ mit Ausnahme des geringfügigen Risikoanteils ‑ ausschließlich in Fondsanteile und zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet worden sein sollen.
    ...
    Es folgen noch weitere lesenswerte Ausführungen zu den Nutzungen. Mir ist klar, dass das nur am Rande mit dem WR und der RAW bei Kreditverträgen zu tun hat, aber evtl. ist es doch durchaus auch für "uns" hier interessant, z.B. auch folgendes weiter unten:
    III.
    Einer Entscheidung über die Hilfsanträge auf Auskunft über die Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten, über die Berechnung der Rückkaufswerte und über die Auszahlung von Provisionen, Rückvergütungen und sonstigen Zuwendungen bedarf es nicht. Bei der nach §§ 133, 157 BGB mangels ausdrücklicher Erklärung der Klägerin zum Verhältnis der Hilfs- zu den Hauptanträgen gebotenen Auslegung standen die Hilfsanträge unter der nicht eingetretenen prozessualen Bedingung, dass der auf Rückzahlung der Versicherungsprämien und gezogenen Nutzungen gerichtete Hauptantrag dem Grunde nach keinen Erfolg hat.
    Diese Auslegung entspricht dem Interesse der Klägerin unter Berücksichtigung der Klagebegründung: Die Hilfsanträge betreffen das Interesse der Klägerin an der Darlegung der zur Bestimmung des Rückkaufswerts maßgeblichen Berechnungsgrundlagen. Da der Vertrag jedoch ‑ wovon auch die Klägerin in der Begründung des Hauptantrags ausgeht - nicht wirksam zustande gekommen ist, besteht kein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Darlegung der Berechnung des Rückkaufswert und auf Auskunfterteilung über Kosten, Provisionen, Rückvergütungen und sonstige Zuwendungen. Der bereits ausgezahlte Rückkaufswert ist als bloße Rechenposition in den auf den Hauptantrag zuerkannten Saldo eingeflossen. Auch wenn der Rückkaufswert höher zu bemessen wäre, würde dies nicht zu einem höheren Zahlungsanspruch führen, da dieser ausgehend von den Beitragszahlungen zu berechnen ist.
    Ansonsten:
    Widerspruchsrecht nicht erloschen, kein Verstoß gegen Treu und Glauben, keine Verwirkung

  16. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und evtl. ist auch das Urteil des LG Tübingen vom 28.04.2016 (7 O 20/16) interessant (Kommentar bei dejure: "Keine Maklerprovision für vermittelten Wohnungsverkauf nach Widerruf"). Aus dem Urteil:
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (; Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15, ibr-online). Die Ausübung des Widerrufsrechts ist, wie die fehlende Begründungspflicht nach § 355 Abs. 1 S. 4 BGB zeigt, nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers gekoppelt, sondern allein seinem freien Willen überlassen (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15, ibr-online).
    Wer den Volltext benötigt, kann sich (nach kostenloser Anmeldung) bei dejure für eine entsprechende Benachrichtigung vormerken lassen.

  17. Avatar von superas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Nehme ich auch in einem solchen Fall für die Berechnung den Zeitraum vom Beginn des Darlehens bis zum Widerruf, hier also Januar 2007 bis Mai 2016 ??


    Oder nur den Zeitraum bis zur Ablösung, also nur Januar 2007 bis September 2009 ???
    Ich finde das auch sehr schwer, hier eine sinnvolle Lösung zu finden. Nach BGH steht dem Darlehensgeber Nutzungsersatz nur auf den tatsächlich noch überlassenen Teil des Darlehens zu. Mit der vorzeitigen Tilgung also gar nichts mehr. Auf der anderen Seite steht dem Darlehensnehmer ein Nutzungsersatzanspruch für alle Zins- und Tilgungsleistungen zu. Eine Aufrechnung wirkt nach BGH nur auf den Zeitpunkt des Widerrufs zurück. Das würde hier also eigentlich bedeuten, dass der DN auf die volle Darlehenssumme plus Zinsen und VFE Nutzungsersatz bis 2016 bekommen würde.

    Ich denke, das ist bei einem Gericht kaum zu vermitteln. Außerdem sollte es für den Darlehensgeber relativ leicht möglich sein, dazu vorzutragen, dass er keine Nutzungen gezogen hat. Daher halte ich eine entsprechende Klage für sehr riskant. Die sicherere Variante wäre in jedem Fall, bis 2009 zu rechnen und danach gegebebenfalls Nutzungsersatz auf den Saldo zu berechnen.

  18. Avatar von Dubidu
    Dubidu ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ist dieses (negative) Urteil des OLG Frankfurt bekannt? OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 11 U 23/15


    Ich habe ja diesen Monat beim gleichen Gericht ein Termin gegen die DiBa und das "Negativurteil" steht wohl auch schon fest.

    Es gab ein Hinweisbeschluss und es wurde an einen Einzelrichter übergeben.

  19. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Immer mit der Geduld, die ARAG oder auch andere RSV haben ja bekanntlich in Sachen Widerruf Haare auf den Zähnen. Dein Anwalt wird es schon für Dich richten.
    Zitat Zitat von Sugar
    Hallo zusammen,

    ich lese auch schon eine Weile mit und habe meine Sparkassen-Kredite widerrufen.

    Mein Anwalt hat auch bereits geschrieben, eine Frist gesetzt zum 22.07. für ein Gespräch. Die Frist ließ die Sparkasse kommentarlos verstreichen.
    Mein Anwalt hat nun Deckungsanfrage für die Klage am 25.07. angefragt, bisher jedoch noch keine Antwort der ARAG. (Die erste Deckungszusage kam nach 2 Tagen)
    Soeben angerufen bei der ARAG. Ein freundlicher Herr teilte mir mit, dass die Abteilung Widerruf gerade eine Besprechung hätte und ich es später
    nochmal probieren solle.

    So so, - es gibt also eine extra "Abteilung Widerruf"!! Die besprechen sicher eine neue Taktik im Umgang mit ihren Widerrufs-Kunden...?!

    Was meint ihr - konnte es sein, dass ich trotz Deckungszusage für die außergerichtlichen Aktivitäten, nun keine Deckungsablehnung für die Klage
    erhalte?

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    Immer mit der Geduld, die ARAG oder auch andere RSV haben ja bekanntlich in Sachen Widerruf Haare auf den Zähnen. Dein Anwalt wird es schon für Dich richten.
    Siehe dazu auch die folgenden 3 Beträge von derpicknicker: #5019, #5031 und #5130 sowie meine kleine Liste von Urteilen gegen RSVen im Beitrag #5 unserer Sammlung (Thema "Entscheidungen - Rechtsschutzversicherung").

    Um die Pflege dieses Threads ("Rechner, Statistiken, Datenbanken, Mustertexte, Urteile") kann ich mich aus zeitlichen Gründen leider nicht mehr kümmern und habe ihn daher nun für alle geöffnet. Meine Listen lassen sich damit zwar nicht von anderen Teilnehmern editieren, aber wenigstens kann dort zum Nutzen Interessierter nun jeder mit seinem eigenen Beitrag kurz(!) Entscheidungen posten, die zu einem bestimmten Thema etwas Relevantes aussagen.

    Damit es so wenig Überschneidungen mit diesem (und anderen Threads zum WR) gibt, bitte dort wirklich nur Gericht, Datum, Az und ggf. noch ein paar Details und das relevante Thema (z.B. "kein Rechtsmissbrauch" oder "RSV muss zahnlen" etc.) dort angeben. Danke.

  21. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Das neue Gesetz war auch für mich einer der Gründe für einen Vergleich. Als Ruheständler hätte ich bei einer neuen Bank nie einen Zins < 1,0 % bekommen. ...
    Zitat Zitat von eugh
    Das hatte ich bereits unmittelbar nach der Änderung an anderer Stelle gelesen und hier im Forum gefragt, ob andere Teilnehmer bereits bestätigen können, dass Rentner es nun schwerer haben, auch im Rahmen eines Widerrufs eine ordentliche Anschlussfinanzierung zu erhalten. Ich meine, dass IG Widerruf darauf geantwortet hatte, finde aber den Beitrag leider nicht mehr. Aus der Erinnerung war die Antwort wohl so zu verstehen, dass auch Rentner sich trotzdem nicht verrückt machen lassen sollten. Trotzdem habe ich Bedenken, dass dieses Klientel mit dem WR vorsichtiger wurde/sein wird.
    Siehe auch Thread "Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2016 - Erfahrungen".

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