Der mit Schriftsatz vom 24.11.2014 erklärte Widerruf nach §§ 495, 355 BGB ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anspruch auf Rückabwicklung der Finanzierung zu begründen, da er verfristet ist.
Zwar ist die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend, da sie dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt (Vgl. BGH, Urteil vom 10.3.2009, XI ZR 33/08).
Die Beklagte kann sich jedoch als Verwenderin auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB Info-V a.F. berufen, da die von ihr verwendete Belehrung dem dort geregelten Muster entspricht. Zum Zeitpunkt des Abschlusses Darlehensvertrages im Jahre 2006 galt die BGB Info-VO a.F. in der Fassung vom 2.12.2004. Gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Info VO a.F. genügte die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Dies ist vorliegend der Fall:
Eine Verwendung im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB Info-VO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung inhaltlich und äußerlich vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2014, II ZR 109/13). Dabei wird keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität verlangt; maßgeblich ist vielmehr, ob keine inhaltliche Bearbeitung oder Weglassung erfolgte, da der Verwender auf die Musterbelehrung vertraute (ebenda; auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 9 U 15/14; Urteil vom 7.7.2015, 23 U 172/13; OLG Köln, Beschluss vom 21.5.2013, 13 U 219/12).
Die hier von der Beklagten vorgenommenen Bearbeitungen sind nicht inhaltlicher Art, sondern lassen erkennen, dass die Beklagte auf die Richtigkeit der Mustererklärung i.V.m. Gestaltungshinweisen Nr. 6 und 9, dort letzte Variante, Anlage 2 zur BGB-Info-VO, Fassung vom 2.12.2004 vertraute. Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass eine wortgetreue Übernahme vorliegt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Bewertung der von der Beklagten vorgenommenen Ergänzungen bezüglich der Angaben der Darlehensnehmer, der Finanzierungsprojektnummer sowie des Namens und des Sitzes der Bank vollumfänglich auf die landgerichtlichen Ausführungen verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Eine Auseinandersetzung seitens der Kläger mit diesen Ausführungen i.S.d. § 520 Abs. 3 ZPO liegt zudem nicht vor.
Soweit die Kläger im Berufungsverfahren bereits den Einschub der konkreten Darlehensnehmerin als Veränderung des Musters einschätzen, überzeugt dies nicht. Personalisierende Zusätze erlaubt vielmehr § 14 Abs. 3 BGB-Info-VO ausdrücklich (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20.5.2014, 6 U 182/13; Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 7.8.2015, 5 O 59/14; a.A:
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.9.2015, 23 U 24/15).
Soweit die Kläger eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung darin sehen, dass die Beklagte neben der Widerrufsbelehrung einen "Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist" formuliert haben, überzeugt dies nicht. Die nunmehr in Bezug genommene Hinweiserklärung ist nicht geeignet, eine inhaltliche Bearbeitung der eigentlichen Widerrufsbelehrung zu belegen:
Formal handelt es sich um zwei gesonderte Erklärungen, die ausweislich der fett gedruckten Überschriften unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen. Die erste Erklärung betraf allein die Widerrufsbelehrung, die zweite Erklärung befasste sich mit der Zustimmung zur Auszahlung des Darlehensbetrages vor Ablauf der Widerrufsfrist. Die Erklärungen waren räumlich getrennt und wurden gesondert von der Rechtsvorgängerin der Kläger unterzeichnet. Schon dies spricht dagegen, dass die gesonderte Erklärung als bearbeitender Teil der vorausgegangenen Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Oktober 2015, 9 U 15/14;
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.6.2015, Az. 18 U 29/12; Landgerichts Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2015,21 O 403/14). Eingriffe in den Belehrungstext selbst beinhaltet der gesonderte Hinweis nicht; die Aufnahme von getrenntem Zusätzen stellt das Vertrauen in die Gesetzlichkeit der Widerrufsbelehrung allein nicht in Frage, sofern ihr Inhalt lediglich den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlicht (vgl. auch OLG München, Verfügung vom 30. April 2015, 19 U 4833/14; OLG Stuttgart, Urt. vom 20. Mai 2014,6 U 182/13).
Inhaltlich handelt es sich um eine derartige Verdeutlichung; insbesondere besteht kein Widerspruch zwischen der Widerrufsbelehrung und den gesonderten Hinweisen. Vielmehr decken sich die jeweiligen Angaben hinsichtlich der dort angeführten Verpflichtung, die empfangene Leistung zurückgewähren bzw. im Falle der Unmöglichkeit Wertersatz leisten zu müssen. Sie sind zudem in besonderer Weise geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ggf. zum Widerruf zu veranlassen (BGH, Urteil vom 24.4.2007, XI ZR 191/06). Infolge der inhaltlichen Übereinstimmung kann auch nicht von einer dem Deutlichkeitsgebot widersprechenden Irritation der Verbraucher ausgegangen werden.
Allein der Umstand, dass die Beklagte neben der vollständig übernommenen Musterbelehrung gesonderte Hinweise im Zusammenhang mit der Sachverhaltskonstellation einer Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist formuliert hat, stützt demnach nicht die Annahme, sie habe auf die Richtigkeit der Musterbelehrung nicht vertraut (vgl. auch Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2015, 9 U 15/14).