ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Um welches Institut und welche WRB handelte es sich denn bei 17 U 224/15?
Der Volltext ist über den o.g. Link bei Justiz Hessen verfügbar - Auszug:
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Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten 2/3 und dem Kläger 1/3 zur Last.
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Diese Entscheidung fehlt noch in der Liste bei test.de.
Wobei das Thema Kostenteilung ziemlich betrüblich ist.
Nach welchen Kriterien verteilt das Gericht eigentlich? Wann bekommt der Verlierer alle Kosten aufgebrummt?
Wobei das Thema Kostenteilung ziemlich betrüblich ist.
Nach welchen Kriterien verteilt das Gericht eigentlich? Wann bekommt der Verlierer alle Kosten aufgebrummt?
T.
Korrekt, d.h. die Kläger/Verbraucher zahlen hier 1/3. Grund siehe II und f.:
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur zum Teil Erfolg.
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Der Zahlungsanspruch des Klägers beläuft sich mithin auf lediglich 10.806,49 €.
Die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
Die Kläger werden anteilig an den Prozesskosten beteiligt, da sie mehr gefordert/für sich berehchnet hatten als ihnen nach Ansicht des Gerichts zusteht. Ohne RSV sollte man m.E. eher konservativ rechnen und dabei in Abstimmung mit seinem RA ggf. auch berücksichtigen, wie die Kammer des LG/der Senat des OLG in vergleichbaren Fällen bisher gerechnet hat (z.B. 2,5% oder 5% üBZ), wobei man auch dann noch keine Sicherheit hat, dass es dabei bleibt (siehe KG Berlin - oder war es das LG Potsdam, das innerhalb kurzer Zeit plötzlich mit weniger bei den Nutzungen der Bank rechnete? Wir hatten es hier schon einmal davon.).
Bei mir lief es mit der DiBa so:
Erste Antwort (ohne Anwalt von mir): das übliche ablehnende Schreiben mit dem Tenor 'ich hätte ja gar nicht widerrufen
Zweite Antwort (ohne Anwalt von mir): für den Diba-Kredit Absenkung der Zinsen, keine Vorfälligkeitsentschädigung, der Kfw-Kredit bleibt wie gehabt.
Dritte Antwort (mit Anwalt von mir): Bei allen Krediten, auch KfW, Absenkung der Zinsen, keine Vorfälligkeitsentschädigung
Der vierten Antwort (Klageerwiderung) sehe ich gespannt entgegen.
Da haben wir sehr viel gemeinsam. Allerdings gibt es in meinem Fall seit Klageerhebung nichts mehr zu berichten...
@ducnici
weißt Du ob am Freitag den 22.07.2016 nun endlich der Prozess vor dem OLG Celle zu den zwei Verträgen eine WRB stattgefunden hat. ich habe im Netz nichts dazu gefunden ?
Zitat von ducnici
Findest auch nichts dazu, da durch Vergleichsvereinbarung aufgehoben...
Damit dürfte klar sein, dass die Commerzbank grundsätzlich ein Urteil gegen sich mit dieser Belehrung wohl nicht zulassen wird...
... Vor allem Rentner hätten damit Schwierigkeiten, an Darlehen zu kommen, sagte Schneider. ...
Das hatte ich bereits unmittelbar nach der Änderung an anderer Stelle gelesen und hier im Forum gefragt, ob andere Teilnehmer bereits bestätigen können, dass Rentner es nun schwerer haben, auch im Rahmen eines Widerrufs eine ordentliche Anschlussfinanzierung zu erhalten. Ich meine, dass IG Widerruf darauf geantwortet hatte, finde aber den Beitrag leider nicht mehr. Aus der Erinnerung war die Antwort wohl so zu verstehen, dass auch Rentner sich trotzdem nicht verrückt machen lassen sollten. Trotzdem habe ich Bedenken, dass dieses Klientel mit dem WR vorsichtiger wurde/sein wird.
Ich habe von meiner Ex-Anwaltskanzlei eine E-Mail erhalten:
...
Meine Forderung nach zeitabschnittsweiser Berechnung nach Servais wurde aber konsquent ignoriert und mein Fazit war: außer Spesen nichts gewesen ...
Handelte es sich um eine sehr große Kanzlei aus dem Raum Berlin? Danke.
Entschuldigt bitte, dass ich nun so viele Beiträge hintereinander geschrieben habe, aber ich wollte doch einiges "aufarbeiten"/beantworten/fragen und hoffe, dass mit den separaten Beiträgen meinerseits eine Kommentierung einfacher ist.
Zur schon älteren Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) erhielt ich von dejure die Mitteilung über neuere Entscheidungen, welche die des BGH zitieren. Evtl. ist auch etwas für uns Relevantes dabei (ich habe nicht reingeschaut):
Bin wieder zurück.
Wie interpretiert ihr das Urteil des OLG Karlsruhe. Sind die dort ausgeurteilten 5 ü B ein Indiz dafür, dass der BGH in seiner von uns allen erwarteten Urteilsbegründung auch 5 ü B NWE zusprechen wird wie von RAM vermutet?
Eure Meinung dazu bitte.
Bei mir ist das der Fall. Klage gegen eine Sk zu einerWrb aus 2004 mit Ablösung in 2011 Und Widerruf in 2014 läuft .
Zitat von Kokosnuss
In die Runde gefragt...
Klagt jemand aktuell gegen Banken, in der Fallkonstellation, das nach Ablösung eines Darlehens sowie einer geschlossenen Aufhebungsvereinbarungnach mehreren Jahren der Widerruf erst erklärt wurde (z.B. erst ca. knapp 5 Jahre danach erklärter Widerruf nach Ablösung/Aufhebungsvereinbarung) auf Rückabwicklung und/oder Rückforderung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung geklagt wird? Sind die Ansprüche möglicherweise "verwirkt"?
Könnt ihr mir eure Erfahrungswerte kurz mitteilen? Bei uns handelt es sich bei 2 Verträge mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Sparkasse Mainfranken Würzburg aus den Jahren 2005 + 2006 mit Fußnote "frühestens" sowie "Bitte im Einzelfall" prüfen. BGH-Entscheidung ist ja hierzu bereits ergangen. Darlehen wurde 2011 abgelöst, Widerruf wurde im Januar 2016 erklärt.
Wäre super!
p.s. gibts diesbezüglich möglicherweise schon anstehende BGH-Termine? Ist halt die Frage, ob 5 Jahre nach Ablösung der erklärte Widerruf ggf. der Verwirkung unterliegt... mhh...
Handelte es sich um eine sehr große Kanzlei aus dem Raum Berlin? Danke.
Nicht so groß wie Gansel, aber auch eher eine größere Kanzlei (glaube ich).
Auf jedenfall ist es ein Turbo-Honorar hoch 10. Diverse Widerufler gebündelt in ein, zwei, 3 Verhandlungsgesprächen ... keine weiteren Schriftsätze, dafür aber weitere Vergleichsgebühr ... Und das ganze vor dem Hintergrund der einfachen Berechnung: fester Zinssatz und 2,5 % ....
Nicht so groß wie Gansel, aber auch eher eine größere Kanzlei (glaube ich).
Auf jedenfall ist es ein Turbo-Honorar hoch 10. Diverse Widerufler gebündelt in ein, zwei, 3 Verhandlungsgesprächen ... keine weiteren Schriftsätze, dafür aber weitere Vergleichsgebühr ... Und das ganze vor dem Hintergrund der einfachen Berechnung: fester Zinssatz und 2,5 % ....
Oje, das hört sich nicht gut an. Danke für die Info.
Folgendes ist inzwischen ja allen hier bekannt, aber "für die Galerie" und nachfolgende LeserInnen füge ich das nochmal hier ein:
Meinst Du mich? Nein, Werder / von Rüden auch nicht.
Da ich aber nichts wirklich gutes zu dieser Kanzlei sagen kann (außer, dass der Anwalt sympathisch war), möchte ich die Kanzlei nicht öffentlich benennen.
Ich glaube aber, dass einige Anwälte auf diesen Zug (die Mandanten außergerichtlich zu bündeln) aufspringen werden.
Eine m.E. auch lesenswerte Entscheidung zum Streitwert erging durch das OLG Koblenz am 06.06.2016 (8 W 284/16). Auszug:
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters hat das Landgericht zu Recht von einer Erhöhung des Streitwertes um die sicherungshalber bestellte Grundschuld in Höhe eines Nennbetrages von 234.000,- € abgesehen. In seiner Entscheidung vom 04. März 2016 hat der Bundesgerichtshof (XI ZR 39/15) den Nennwert der als Sicherheit gewährten Grundschuld zwar streitwerterhöhend berücksichtigt, dies jedoch nur deshalb, weil das klägerische Begehren explizit auch darauf abzielte, eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit gewährte Grundschuld zu erhalten und ein diesbezüglich gestellter Antrag durch die Vorinstanz ausgeurteilt wurde.
Der Streitgegenstand und somit der Streitwert bestimmt sich grundsätzlich nach den gestellten Anträgen und dem darin zum Ausdruck kommenden Begehren der Kläger. Da der Bundesgerichtshof darauf abstellt, welche Ansprüche die Kläger beanspruchen zu können meinen, müssen Anknüpfungspunkte für die Meinung der Kläger bestehen. Diese Anknüpfungspunkte können sich nur aus den Anträgen und der Klagebegründung ergeben. Mit ihrer Klage beantragten die Kläger zunächst die Feststellung eines wirksam erklärten Widerrufs, stellten im Laufe des Verfahrens ihre Klage auf Zahlung geleisteter Vorfälligkeit um, beantragten jedoch zu keinem Zeitpunkt die Freigabe bzw. Erteilung einer löschungsfähigen Quittung in Bezug auf die zur Sicherung des Darlehens bestellten Grundschulden. Darüber hinaus haben die Kläger auch weder in der Klageschrift noch in den weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen auch nur ansatzweise angedeutet, dass sich ihr Begehren auch auf die zur Sicherheit des streitgegenständlichen Darlehens bestellten Grundschulden bezieht. Daher können die Grundschulden keine streitwerterhöhende Berücksichtigung finden.