ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
@ Colonia: Ich hab mein KFW ganz problemlos verglichen bekommen (aber nicht bei der Diba), natürlich ist die Diba dafür verantwortlich. Wenn die Belehrung Fehlerhaft ist nicht abwimmeln lassen.
Hallo, ich bräuchte bitte noch einmal kurz eure Hilfe, ich versteh einiges grundsätzliches noch immer nicht:
Kurz die Daten:
3 Kredite insgesamt und zwar aus 2006, 2008 (beide Verträge mit "frühestens" sowie Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen"; BGH-Entscheidung diesbzgl. ist uns bekannt) + 2010 (Fußnote mit glaube ich u.a. "Nicht für Fernabsatzgeschäfte") bei Sparkasse aufgenommen. Daraufhin wurden wir "großzügigerweise" seitens der Sparkasse Anfang 2010 aus unseren Verträgen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 10.000 Euro entlassen und konnten so (wenn ich mich jetzt richtig erinnere) gegen Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung zu einer anderen Bank umschulden.
Widerruf der bereits Anfang 2010 abgelösten Darlehen der Sparkasse erfolgteAnfang 2016, also knapp 4,75 Jahre später.
Meine Fragen:
1. Kann ich jetzt "nur" die Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern?
2. Kann ich die Vorfälligkeitsentschädigung + Rückabwicklung fordern? Falls ja, wie hoch ist hier in etwa die erfolgreiche Durchsetzung?
3. Wie sieht es mit den Verwirkungsargumenten der Banken aus, da Widerruf erst knapp nach 5 Jahren nach Ablösung der Darlehen erfolgte?
Zuständig wäre in diesen Fällen das OLG Bamberg, vll. hat hier ja jmd. schon gewisse Erfahrungswerte...
Wäre super wenn mir ein paar Meinungen/Urteile hierzu mitgeteilt werden könnten.
Meine Meinung als Nichtjurist: da du deine Forderungen sowieso nicht ohne anwaltliche Hilfe durchsetzen wirst, solltest du einen Anwalt hinzuziehen, der dir deine Fragen beantworten wird...
als Betroffener habe ich folgende Frage.
Ich habe ein Darlehen für einen EFH-Neubau bei der PSD-Bank Nürnberg am 23.11.2010 unterschrieben.
Die finale Auszahlung des Darlehens erfolgte 15.11.2011.
Folgende WRB verwendet die Bank.
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Jetzt meine Frage: Wie verhält es sich mit den gezahlten Bereitstellungszinsen bei einer RAW? Müssen die ebenfalls von der Bank erstattet werden, wenn ja gibt es dazu schon Urteile?
Die Bereitstellungszinsen sind ganz normal Leistungen, die auf das Darlehen erbracht wurden und daher wie normale Zinsen auch erstattet werden müssen. Da gibt es meines Erachtens keinerlei Besonderheit. Urteile konkret kenne ich dazu aber nicht.
aber auch mal ne Frage von mir. Hat jemand Erfahrung mit der Rückabwicklung von Darlehen, bei denen ein Tilgungsersatz besteht (BSV, LV, etc). Wie rechnet ihr das? Lasst ihr die Tilgungsersatzleistung einfach raus und schaut nur auf den Darlehensvertrag (dann ohne Tilgung) oder bringt ihr das mit rein? Ist da jemandem ein Urteil bekannt?
da wird sich die Frage stellen, ob der BSV oder die LV auch widerrufbar wären....
Es gibt ja hier z.B. verschiedene Konstrukte...
- Sparkassen: hier wird oft ein Vorausdarlehen von der Sparkasse gewährt und dann separat ein BSV bei der LBS abgeschlossen. Manchmal war dort eine WRB im Dokument mit dabei, obwohl ja die BSK ein BSV per se wohl kein WRR einzuräumen hat wenn kein Fernabsatz vorlag...
- Commerzbank: bekannt sind hier die Vertragskonstrukte, wo alles in einem Vertragsdokument aufgelistet war... dürfte dann wohl alles widerrufbar sein...
- Schwäbisch Hall: ein Vertragskonstrukt mit zwei Verträgen (TA-Darlehen und BSV) aber nur eine Belehrung. Ähnlich wie bei der Coba.
Ist der BSV/LV auch widerrufbar, haben wir bisher sie mit in die Rückabwicklung eingerechnet. Aber mit Aufrechnung erst zur Klageeinreichung, wenn überhaupt. Oft besteht ja ein Aufrechnungsverbot in den AGB´s.
Da die BSV bzw. LV nicht grundpfandrechtlich abgesichert sind, haben wir dort die Nutzungen generell mit Basis +5% angesetzt
Bei einem Vergleich dürfte wohl alles verhandelbar sein. Wer will noch bei einem Unternehmen einen Bausparer ansparen, wenn man dort ein "Widerrufler" ist. Anzunehmen, dass bei der Bewilligung eines Bauspardarlehens bei Zuteilungsreife des BSV wohl die Kreditabteilung das noch weiß...
Der einfachste Weg ist nach der Ablösung des Vorausdarlehens den BSV teilen und kündigen, das Guthaben auszahlen lassen und den Rest stehen lassen...
da wird sich die Frage stellen, ob der BSV oder die LV auch widerrufbar wären....
Es gibt ja hier z.B. verschiedene Konstrukte...
- Sparkassen: hier wird oft ein Vorausdarlehen von der Sparkasse gewährt und dann separat ein BSV bei der LBS abgeschlossen. Manchmal war dort eine WRB im Dokument mit dabei, obwohl ja die BSK ein BSV per se wohl kein WRR einzuräumen hat wenn kein Fernabsatz vorlag...
- Schwäbisch Hall: ein Vertragskonstrukt mit zwei Verträgen (TA-Darlehen und BSV) aber nur eine Belehrung. Ähnlich wie bei der Coba.
Ist der BSV/LV auch widerrufbar, haben wir bisher sie mit in die Rückabwicklung eingerechnet. Aber mit Aufrechnung erst zur Klageeinreichung, wenn überhaupt. Oft besteht ja ein Aufrechnungsverbot in den AGB´s.
Da die BSV bzw. LV nicht grundpfandrechtlich abgesichert sind, haben wir dort die Nutzungen generell mit Basis +5% angesetzt
Bei einem Vergleich dürfte wohl alles verhandelbar sein. Wer will noch bei einem Unternehmen einen Bausparer ansparen, wenn man dort ein "Widerrufler" ist. Anzunehmen, dass bei der Bewilligung eines Bauspardarlehens bei Zuteilungsreife des BSV wohl die Kreditabteilung das noch weiß...
Der einfachste Weg ist nach der Ablösung des Vorausdarlehens den BSV teilen und kündigen, das Guthaben auszahlen lassen und den Rest stehen lassen...
Hi,
bei unserem Darlehen mit der Sparkasse läuft es ja auch über einen BSV bei der "Schwäbisch Hall", aber da war ein Vermittler/Vertreter bei uns zu Hause. Und dort wurde auch alles unterschrieben. Soweit ich weiß auch die Darelehensverträge mit der Sparkasse (aber das weiß ich nicht mehr zu 100%)
Habe bis jetzt auch so geplant:
Zitat von ducnici
Der einfachste Weg ist nach der Ablösung des Vorausdarlehens den BSV teilen und kündigen, das Guthaben auszahlen lassen und den Rest stehen lassen...
Die Bereitstellungszinsen sind ganz normal Leistungen, die auf das Darlehen erbracht wurden und daher wie normale Zinsen auch erstattet werden müssen. Da gibt es meines Erachtens keinerlei Besonderheit. Urteile konkret kenne ich dazu aber nicht.
Das LG Berlin (Urt. v. 13.04.2016 - 4 O 316/15) setzt dem Erstattungsanspruch allerdings einen gleich hohen Wertersatzanspruch der Bank entgegen.
aber auch mal ne Frage von mir. Hat jemand Erfahrung mit der Rückabwicklung von Darlehen, bei denen ein Tilgungsersatz besteht (BSV, LV, etc). Wie rechnet ihr das? Lasst ihr die Tilgungsersatzleistung einfach raus und schaut nur auf den Darlehensvertrag (dann ohne Tilgung) oder bringt ihr das mit rein? Ist da jemandem ein Urteil bekannt?
Auf das BGH-Urteil vom 05.05.2015 - XI ZR 406/13 - zielt die Frage ja wohl nicht ab. Und dass eine unnötige Widerrufsbelehrung (hier ggf. für das Anspargeschäft) nicht an den strengen gesetzlichen Erfordernissen zu messen ist, hat der BGH bereits mehrfach entschieden.
@ducnici
weißt Du ob am Freitag den 22.07.2016 nun endlich der Prozess vor dem OLG Celle zu den zwei Verträgen eine WRB stattgefunden hat. ich habe im Netz nichts dazu gefunden ?
Selbstverständlich zwingt die Bank den Kunden in die Bereitstellungszinsen, denn der Kunde hat das so gewollt, ansonsten hätte er die bereitstellungsfreie Zeit länger ausgewählt.
Vergessen darf man dabei nicht, die Bank zahlt ihre Refinanzierungszinsen auch schon, bekommt aber auf das noch nicht abgerufene Geld keine Zinsen!!
@ducnici
weißt Du ob am Freitag den 22.07.2016 nun endlich der Prozess vor dem OLG Celle zu den zwei Verträgen eine WRB stattgefunden hat. ich habe im Netz nichts dazu gefunden ?
Findest auch nichts dazu, da durch Vergleichsvereinbarung aufgehoben...
Damit dürfte klar sein, dass die Commerzbank grundsätzlich ein Urteil gegen sich mit dieser Belehrung wohl nicht zulassen wird...
Nur zur Info: Meine Ausführungen zu den Bereitstellungszinsen bezogen sich auf grundsätzliche Dinge einer Baufinanzierung in einem anderen Baufinanzierungsthread.
Der DN schuldet der DGín aber lt. "§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber
nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta", Rdnr. 22,BGH Beschluss v. 12.01.2016, XI ZR 366/15
Sollte eigentlich bekannt sein.
Eben, deshalb liegt das LG Berlin auch unseres Erachtens komplett falsch. Nach der Legaldefinition des § 100 BGB zieht der Darlehnsnehmer keinen Gebrauchsvorteil, da er die Darlehnssumme nicht in seinem Vermögen hat.
Nach dem Widerruf des Darlehens haben gemäß §§ 357 Absatz 1, 346 Absatz 1 BGB
Sie mir und ich Ihnen die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.
Teilen Sie mir bitte mit, welche Nutzungen Sie gezogen haben und rechnen Sie
entsprechend ab.
Die Erfüllung meines Anspruchs auf Auskunft über die von Ihnen gezogenen Nutzungen
und Abrechnung Ihrer und meiner Rückgewähransprüche erwarte ich bis zum
Datum ...................
Was meint ihr würde das langen für Annahmeverzug ?