ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Der Berechnung von ducnici stimme ich zu, zumindest hat unser RA die Leistungsklage gegen die DKB genauso berechnet. Auch bei uns geht es um zwei bereits gegen VFE getilgte Darlehen. Wir fordern also die VFE plus den NWE mit 5 % ü.Bz. zurück, wobei jedoch die 5% ja, soweit ich mitbekommen habe, letzte Woche vom BGH einkassiert wurde.
Das scheint aber auch noch nicht jedes OLG so zu sehen! Also bleibt hier Hoffnung für viele!
Mich wundert das Urteil v OLG KA. Sitzt dort doch Schnauder, Verfechter der 2,5% Schiene...
Es geht auch nicht hervor, ob die widerrufenen Darlehen grundpfandrechtlich abgesichert waren. Wenn nicht, dann klar 5% üBZ.
Zudem heißt es
"Die Differenz wurde sodann von der Sparkasse zurückgefordert. Dabei wurde mit einem Nutzungsersatz zugunsten der Darlehensnehmer in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz gerechnet. "
Mir also nicht ganz klar, ob die 5%üBz sich rein auf die Rückforderung n. §812 ff. BGB beziehen oder die RAW selbst auch mit 5%üBz gerechnet und eingefordert wurden...
Ja, im Fall des OLG N, 14 U 2246/15, Urteil v. 13.06.2016 wird die NZB wohl eingereicht.
@torkap, ich nehme an, das Darlehen läuft noch bis 2018 oder kurz darüber hinaus?
RSV vorhanden und würde zahlen?
Wenn nein, würde ich abwarten.
Wann hast Du widerrufen?
Hallo ducnici,
Darlehen läuft noch bis 2019. Leider keine RSV.
Der Widerruf erfolgte am 15.06.16 (ist nachweislich rechtzeitig eingegangen bei der Spaka)
Gruß T.
Für diejenigen unter uns die in der Lage sind die dortige Checkliste abzuarbeiten.
Übrigens, in meiner Region sind die Imobilienpreise derart gestiegen, dass ich lockker unter 60% bleibe.
Nicht nur in Deiner Region. Ich habe mich mehr als 10 Jahre gegrämt, dass meine vermieteten Objekte bei Zinsen um 4,5 % kaum Rendite und Null Wertsteigerung erkennen ließen. Heute bin ich happy: Die Mieten und die Immopreise sind kräftig am steigen wobei die Zinsen stark gefallen sind.
Bezüglich der Konditionen habe ich mal meinen Finanzierungsbedarf von 515.000 € auf 10 J. fest bei 60%tiger Beleihung eingegeben und bekomme folgende vier Banken mit Konditionen unter 1 % angezeigt:
Auch will ich diejenigen warnen, die nach mehreren Berufsjahren mit gutem Einkommen nicht in der Lage waren, Eigenkapital zu bilden, jetzt auf Teufel komm raus eine Immobilie zu kaufen. Erstens bekommt sie schlechtere Konditionen und zweitens, besteht die Gefahr, dass sie überteuert kaufen.
Darüber hinaus würde es mir schon stinken, wenn ich aufgrund meiner schlechten Kennzahlen mit 2,0 % doppelt soviel Zinsen zahlen müsste wie ein anderer, der unter 1,0 % abschließen kann.
Eigentlich sollte ich jetzt ein Objekt verkaufen und Reserven bilden, für den Fall, dass es mal wieder einen Börsencrash gibt. Denn irgendwann ist jede Einbahnstraße zu Ende.
Mich wundert das Urteil v OLG KA. Sitzt dort doch Schnauder, Verfechter der 2,5% Schiene...
Es geht auch nicht hervor, ob die widerrufenen Darlehen grundpfandrechtlich abgesichert waren. Wenn nicht, dann klar 5% üBZ.
Zudem heißt es
"Die Differenz wurde sodann von der Sparkasse zurückgefordert. Dabei wurde mit einem Nutzungsersatz zugunsten der Darlehensnehmer in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz gerechnet. "
Mir also nicht ganz klar, ob die 5%üBz sich rein auf die Rückforderung n. §812 ff. BGB beziehen oder die RAW selbst auch mit 5%üBz gerechnet und eingefordert wurden...
Das war der 4. Senat und Schnauder sitzt in einem anderen (dem 17. meine ich). Offenbar ist es nicht nur in Frankfurt und Düsseldorf so, dass sich die Senate nicht einig sind
- vermietete Objekte
- als Kapitalanleger
- endfälliges Darlehen (wohl kaum wirst du ein annuitätisch getilgtes Darlehen auswählen)
diese Konditionen auch bekommen hast. Mal ganz zu schweigen davon - da das ein Widerrufsthread ist - diese Banken Widerrufer auch mit diesen tollen Konditionen empfangen.
Jetzt driftet der Thread langsam tatsächlich etwas ab. Tatsache ist, in dem Punkt stimme ich noelmaxim zu, kommt es wie so oft auf den Einzelfall an, z.B. je nach Bank etwas schlechtere Konditionen bei Finanzierung von vermieteten Objekten, andere Beleihungswertfestsetzung, usw. Aber ich denke, die Diskussion, wer, wo, wann welche Konditionen angeboten bekommt und ob er einen Vermittler bemüht oder nicht, muss man hier nicht unbedingt vertiefen (mein Beitrag darf daher auch gerne wieder von einem Mod gelöscht/verschoben werden. )
Ist doch durch das Thema. Als Finanzierungsexperte habe ich doch auf die Thematik ausführlich geantwortet, weiche auch keinen Schritt davon ab.
Naja, indirekt ist das Thema hier schon ok, denn es sind ja auch Erfahrungen für die Zeit nachdem der WR für Wirksam erklärt wurde und es um die Anschlussfinanzierung geht. Ein paar Erfahrungen durfte ich da bezüglich der Vorgehensweisen der Banken bei Anschlussfinanzierung auch schon sammeln und gemahnt habe ich ja anfangs des Threads seinerzeit nun wirklich genug, wenn gleich es mir hier jetzt eher darum ging, das fachlich keine falschen Aussagen publiziert werden und wenn sie falsch sind, dass ich diese auf diesem Themengebiet korrigiere oder für falsch tituliert.
Jeder sieht ersteinmal nur seinen eigenen Fall. Wir hier in der Gemeinschaft haben ja den Vorteil, dass wir auch andere Fälle kennenlernen. Ich aber habe damit und mit den Banken tagtäglich zu tun, auch - und das nicht zu knapp - bei Anschlussfinanzierungen von Widerrufer.
Meine Güte... was macht Ihr aus ner Mücke nen Elefanten.
Es ist doch JEDEM klar, dass es IMMER auf den einzelnen Fall ankommt, ob dieser oder jener Zins gewährt wird.
Für mich ist der Sparda-N Zins einfach der Maßstab ob der Zins rauf oder runter geht. Gehe ich auf biallo.de und gib in den Vergleichsrechner die Werte ein, ist meistens die Sparda-N in den ersten Plätzen vertreten.
Umlaufrendite ist mir auch bekannt, nur hat das im ersten Halbjahr ja überhaupt nichts gebracht, dass diese gefallen ist. Es hat jetzt lange gedauert bis der Zins nach unten angepasst wurde.
Für mich ist eigentlich das Thema durch, ich werde auch in Zukunft auf diesen Zins verweisen.
@Noelmaxim, nachdem Du hier ja unbestritten der Profi bist, könntest Du ja auch für drei Laufzeiten entsprechend das Zinsniveau mitteilen, falls sich das ändert. Wir können hier auch einige Variablen festlegen, wie z.b. Bank finanziert Widerrufler, Darlehen wird bundesweit vergeben, Mindestbetrag 100k, innerhalb 60% Beleihungsauslauf, erstrangig, Laufzeiten 10, 15 und 20 Jahre...
Wenn wir hier wöchentlich, vielleicht in einem Extra Thread, das festhalten könnten, hätten wir immer einen Überblick, wie sich gerade das Zinsniveau bewegt...
„Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen – ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung – die Vertragsurkunde, Ihr schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“
Ich habe im Mai widerrufen. Die Bank sagt aber, es war Präsenzgeschäft und deshalb kein Irrtum wg Fristbeginn bestehen kann...
Präsenzgeschäft.... Ist es ein KO, oder hat man trotzdem Chancen??
(Denn auch Widerrufsfolgen sind falsch. z.B "30 Tage nach Absendung der Willenserklärung" statt "30 Tage nach Absendung der Widerrufserklärung.")
Das betrifft letztlich die Kernfrage, ob die Belehrung und deren Fehlerhaftigkeit rein objektiv und abstrakt zu beurteilen ist, es also nicht darauf ankommt, ob man sie in der konkreten Situation falsch verstanden hat, so der BGH schon vor Jahren oder ob man es am konkreten Einzelfall messen muss, so derzeit einige OLGs.
@Noelmaxim, nachdem Du hier ja unbestritten der Profi bist, könntest Du ja auch für drei Laufzeiten entsprechend das Zinsniveau mitteilen, falls sich das ändert. Wir können hier auch einige Variablen festlegen, wie z.b. Bank finanziert Widerrufler, Darlehen wird bundesweit vergeben, Mindestbetrag 100k, innerhalb 60% Beleihungsauslauf, erstrangig, Laufzeiten 10, 15 und 20 Jahre...
Wenn wir hier wöchentlich, vielleicht in einem Extra Thread, das festhalten könnten, hätten wir immer einen Überblick, wie sich gerade das Zinsniveau bewegt...
Passend zum Thema hat hier hat ein anderer User nachfolgende Aussagen zum Beleihungswert gemacht, die m. E. gut passen:
Bei der Berechnung der Darlehenszinsen wir immer der "Beleihungswert" betrachtet.
Der Beleihungswert beschreibt, wie viel Prozent des Wertes der Immobilie (aus Sicht des Finanzierers) als Darlehen gegeben werden müssen.
In Ihrem Fall bräuchten Sie "über 100%", da Sie ja auch noch (Teile) den Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer und Notar ca. 7%, ggf. Makler bis zu 6% = bis zu 39.000 EUR)
finanzieren müssen.
Irgendwie logischer Weise ist das Risiko für den Geldgeber höher, wenn sein Sicherheit noch nicht einmal die Darlehenssumme abdeckt.
Über 80-90% fangen die Zinsen an stark zu steigen.
Das sollte Ihnen auf jeden Fall bewusst sein, wenn Sie sich für den Weg entscheiden.
Nun habe ich mich endlich nach langer Zeit des stillen "Mitlesens" ebenfalls entschlossen, mich anzumelden.
Zuerst möchte ich sagen, dass ich es unglaublich finde, was hier einige leisten!!! Ein großes Kompliment an euch alle (nur auszugsweise ducnici, eugh, sebkoch etc.), echt ein Wahnsinn...
ich möchte gar nicht wissen, wie vielen u.a. weiteren stillen Mitlesern ihr bereits durch eure detaillierten Ausführungen ebenfalls geholfen habt..
Nun zu meinem aktuellen Fall, ich hoffe das mir hier der eine oder andere weiterhelfen kann:
Ich komm im Moment nicht wirklich weiter, ob "meine" Widerrufsbelehrung ebenfalls angreifbare Fehlerpunkte enthält.
Darlehensvertrag abgeschlossen im April 2011, Sparda Bank.
Die Widerrufsbelehrung (einscannen war leider nicht möglich) ist unter Punkt 11 im "Fließtext", also ohne Umrandung, besondere Hervorhebung vom übrigen Vertragstext oder ähnliches.
11. Widerrufsinformation Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Sparda (alle Daten enthalten - in einem Kasten eingerahmt)
Tele.. (alle Daten enthalten - - in einem Kasten eingerahmt)
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von EUR 15,33 zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, ich komm nicht so richtig weiter in meinen Gedankengängen...
Nach den jüngsten Urteilen des BGH haben es die Sparkassen mit dem Versuch des "billigen Abfischens“ vorgemacht. Nun hat offenbar auch die ING-DiBa ihre Strategie geändert. Die gleiche und m. E. sehr vorsichtige Formulierung in mehreren uns vorliegenden Vergleichangeboten an Widerrufer lautet: „Wir sehen nicht, dass Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Recht zum Widerruf aufgeklärt wurden. Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage wurden Sie nach den gesetzlichen Vorgaben über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Dennoch streben wir eine einvernehmliche Lösung an. Deshalb machen wir eine Ausnahme: Wir bieten Ihnen auf den nächsten Seiten einen Vergleich an - aus Kulanz und ohne, dass wir damit eine Rechtspflicht anerkennen, und ohne Präjudiz für andere Fälle.“
In dem angebotenen Vergleichen verzichten dann die ING-DiBa auf die Vorfälligkeitsentschädigung und der Darlehensnehmer auf alle Ansprüche, die sich aus einem Rückgewährungsschuldverhältnis ergeben könnten. Hinsichtlich sämtlicher Kosten wird gegenseitige Kostenaufhebung und über alles die Verpflichtung des Stillschweigens vereinbart.
Natürlich ist die Gültigkeit des Angebots auch recht kurz befristet, um noch ein bisschen Zeitdruck aufzubauen und ein "Schnäppchen" vorzugaukeln.
AW: ING-DiBa hat offenbar ihre Strategie geändert..
@mapoe
Da die DiBa Belehrungen in einer großen Anzahl von Varianten erteilt hat, wäre es sehr hilfreich, wenn du uns sagen könntest, um welche WRB es sich im einzelnen handelt.
Z.B. war die DiBa bei der "frühestens" und "mit Eingang bei der Diba" Variante schon seit längerem vergleichsbereit.
AW: ING-DiBa hat offenbar ihre Strategie geändert..
Zitat von mapoe
Nach den jüngsten Urteilen des BGH haben es die Sparkassen mit dem Versuch des "billigen Abfischens“ vorgemacht. Nun hat offenbar auch die ING-DiBa ihre Strategie geändert. Die gleiche und m. E. sehr vorsichtige Formulierung in mehreren uns vorliegenden Vergleichangeboten an Widerrufer lautet: „Wir sehen nicht, dass Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Recht zum Widerruf aufgeklärt wurden. Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage wurden Sie nach den gesetzlichen Vorgaben über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Dennoch streben wir eine einvernehmliche Lösung an. Deshalb machen wir eine Ausnahme: Wir bieten Ihnen auf den nächsten Seiten einen Vergleich an - aus Kulanz und ohne, dass wir damit eine Rechtspflicht anerkennen, und ohne Präjudiz für andere Fälle.“
In dem angebotenen Vergleichen verzichten dann die ING-DiBa auf die Vorfälligkeitsentschädigung und der Darlehensnehmer auf alle Ansprüche, die sich aus einem Rückgewährungsschuldverhältnis ergeben könnten. Hinsichtlich sämtlicher Kosten wird gegenseitige Kostenaufhebung und über alles die Verpflichtung des Stillschweigens vereinbart.
Natürlich ist die Gültigkeit des Angebots auch recht kurz befristet, um noch ein bisschen Zeitdruck aufzubauen und ein "Schnäppchen" vorzugaukeln.
Was bieten sie denn grob an, also Zinssatz auf 10 Jahre?
AW: ING-DiBa hat offenbar ihre Strategie geändert..
Hallo zusammen,
Neuigkeiten auch bei uns..... Das LG Berlin hat, wie in solchen Fällen wohl üblich, ein schriftliches Vorverfahren angeordnet.
Hat jemand vielleicht schon Erfahrung wie die DKB in diesen Fällen reagiert?
Ich würde ja denken, sobald sie merkt das der DN ernst macht und klagt, dass die Vergleichsbereitschaft steigt? Oder liege ich da falsch? Vor allem im Hinblick auf die
jüngsten Entscheidungen sowohl in Berlin als auch vor dem BGH. Gerade die DKB-WRB sind ja so grottenfalsch wie sie nur sein können..... da kann man doch nicht ernsthaft
an dieser festhalten...
Sollte aber die DKB doch eine Hauptverhandlung anstreben, wann ist wohl mit einer Terminierung zu rechnen? Hat da vielleicht jemand Erfahrung?
AW: ING-DiBa hat offenbar ihre Strategie geändert..
Das ist für das LG Berlin völlig normal. Jetzt darf/muss die DKB meist innerhalb von vier Wochen eine Klageerwiderung schreiben. Dann darf Dein Anwalt auf diese Erwiderung erwidern - mit der Aufforderung zur Erwiderung setzt das LG Berlin einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest: meist vier Monate später. Damit wäre die 1. Instanz in der Bundeshauptstadt erledigt.
2. Instanz läuft beim Kammergericht (Berliner OLG). Pro Instanz rechnet man grob mit einem Jahr.
AW: ING-DiBa hat offenbar ihre Strategie geändert..
@RAM
Ich hoffe ja auf ein Einlenken der DKB aufgrund erwiesener Aussichtslosigkeit ;-) Was soll Ihnen denn eine Verschleppung bringen, außer horrender zusätzlicher Kosten?