Zitat von
ducnici
Nachdem Hanomag uns hier eine Antwort schuldig geblieben ist, möchte ich eine geben...
Nur zur Erinnerung, es geht um die Frage, wie der Streitwert bei einem abgelaufenen/abgelösten/endgetilgten Darlehen anzusetzen wäre.
Grundsätzlich wäre hier eine Leistungsklage die 1.Wahl, da die Rückforderung genau zu beziffern wäre.
Bei einer Rückforderung einer gezahlten VFE wäre das die Summe die zurückgefordert wird.
Nun meinte Hanomag ja, wenn man Nutzungsersatz aus der Rückabwicklung bei einer Leistungsklage fordert, wäre der Streitwert wie bei einer Feststellungsklage zu ermitteln, also laut Beschluss v. BGH die Summe der Zins-und Tilgungen.
Ich meine, das stimmt nicht. Und bat um Unterfütterung seiner These mit Urteilen oder Quellen. Kann ja sein, dass es da was gibt.
Wenn neben der VFE die RAW eingeklagt werden soll, unterstelle ich als Streitwert die VFE plus die Summe der Zins-und Tilgungen. Und ich meine, wir hätten auch schon darüber diskutiert. Hierbei beziehe ich mich auf die Rz 10 des BGH-Beschlusses vom 12.01.2016.
Zitat von
ducnici
Nun begründe ich aber meine Auffassung, dass bei einer Leistungsklage der Streitwert nur nach der Summe X, die zurückgefordert wird, bestimmt wird. Unabhängig davon, ob man eine VFE oder RAW oder beides zurück fordert.
Urteil des OLG Nürnberg v. 11.11.2015, 14 U 2439/14, welches vor genau einer Woche vorm BGH verhandelt wurde
Ist die Streitwertfestsetzung des BGH bekannt?
Zitat von
ducnici
Die Kläger haben mit einem marktübliche Zins und NWE mit 5% über Basiszins ab- und dann aufgerechnet und kamen zu dem Ergebnis, dass sie knapp 5.815,60Euro zuviel an die Sparkasse gezahlt haben und diesen Betrag aufgrund der Rückabwicklung zurück gefordert.
Letztendlich wurden 2,5 % anerkannt. Das Gericht legt doch den Streitwert fest, warum - wenn nach offener Forderung - nicht unter Berücksichtigung der 2,5 %?
Zitat von
ducnici
Das OLG hat, wie auch schon das erstinstanzliche Gericht den Streitwert auf diesen Rückforderungsbetrag festgesetzt.
Bleibt abzuwarten, welchen Streitwert der BGH unterstellt, oder ist der Dir etwa schon bekannt?