Zitat von
ducnici
@Hanomag...
ich warte immer noch auf eine Begründung warum das so sein soll, wie Du sagst...
"wenn Du NWE über Rückabwicklung einfordern willst, dann sind es die bezahlten Zins- und Tilgungsraten einschl. Sondertilgungen"
Wohlgemerkt, bei einem laut Fragesteller bereits zurück gezahlten Darlehen.
Worauf begründest Du Deine Aussage? Ist uns da was entgangen?
Nachdem Hanomag uns hier eine Antwort schuldig geblieben ist, möchte ich eine geben...
Nur zur Erinnerung, es geht um die Frage, wie der Streitwert bei einem abgelaufenen/abgelösten/endgetilgten Darlehen anzusetzen wäre.
Grundsätzlich wäre hier eine Leistungsklage die 1.Wahl, da die Rückforderung genau zu beziffern wäre.
Bei einer Rückforderung einer gezahlten VFE wäre das die Summe die zurückgefordert wird.
Nun meinte Hanomag ja, wenn man Nutzungsersatz aus der Rückabwicklung bei einer Leistungsklage fordert, wäre der Streitwert wie bei einer Feststellungsklage zu ermitteln, also laut Beschluss v. BGH die Summe der Zins-und Tilgungen.
Ich meine, das stimmt nicht. Und bat um Unterfütterung seiner These mit Urteilen oder Quellen. Kann ja sein, dass es da was gibt.
Nun begründe ich aber meine Auffassung, dass bei einer Leistungsklage der Streitwert nur nach der Summe X, die zurückgefordert wird, bestimmt wird. Unabhängig davon, ob man eine VFE oder RAW oder beides zurück fordert.
Urteil des OLG Nürnberg v. 11.11.2015, 14 U 2439/14, welches vor genau einer Woche vorm BGH verhandelt wurde
https://openjur.de/u/862561.html
Die Kläger haben mit einem marktübliche Zins und NWE mit 5% über Basiszins ab- und dann aufgerechnet und kamen zu dem Ergebnis, dass sie knapp 5.815,60Euro zuviel an die Sparkasse gezahlt haben und diesen Betrag aufgrund der Rückabwicklung zurück gefordert.
Das OLG hat, wie auch schon das erstinstanzliche Gericht den Streitwert auf diesen Rückforderungsbetrag festgesetzt.