Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Bezüglich des Streitwertes habe ich zwei Aussagen getroffen. Die erste bezog sich auf die VFE sofern sie im Zuge einer Leistungsklage eingefordert wird. Die zweite bezog sich auf die Höhe der ehemaligen Restschuld als Streitwert. Und nur die Zugrundelegung der ehemaligen Restschuld als Streitwert hat der BGH verworfen.

    Habe ich etwa bezüglich der Leitungsklage bisher alles falsch verstanden?
    Nach Deiner folgenden Aussage habe ich nicht, Du schreibst ja selbst: Bei einer reinen Leistungsklage wäre das anders. Da ist der Streitwert die Summe, die Du zurück forderst.

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Bezüglich des Streitwertes habe ich zwei Aussagen getroffen. Die erste bezog sich auf die VFE sofern sie im Zuge einer Leistungsklage eingefordert wird. Die zweite bezog sich auf die Höhe der ehemaligen Restschuld als Streitwert. Und nur die Zugrundelegung der ehemaligen Restschuld als Streitwert hat der BGH verworfen.

    Habe ich etwa bezüglich der Leitungsklage bisher alles falsch verstanden?

    ok, also BGH verworfen bezog sich nur auf die Restschuld. das ist klar, Beschluss v. 12.01.2016


    Bei einem abgelaufenen Darlehen gibt es wohl nur die Möglichkeit einer Leistungsklage. Denn man kann ja dann den Wert der Rückforderung beziffern. Summe X = Streitwert

    Alles andere wäre Humbug. Denn bei einem abgelösten Darlehen zählt auch die Endtilgung. Sagen wir Tilgung 200.000Euro ( da das Darlehen über diese Summe lief) und Zinsen für ein paar Jahre bis zum Verkauf 50.000Euro. Dann wäre dann der Streitwert nach Deiner Aussage 250.000Euro zzgl. der Summe der Rückforderung. Das sind dann vielleicht mal 10.000Euro.


    allerdings gibt es wohl die Möglichkeit auch bei einem getilgtem & abgelöstem Darlehen eine Feststellungsklage zu machen. Erster Antrag lautet, dass festgestellt wurde, dass der DV durch WR in ein RGSCHV umgewandelt wurde und der 2. Antrag lautet, die Beklagte wird zur Rückzahlung der Summe x an die/den Kläger/in verurteilt.

    Siehe diesen Beschluss des OLG Nürnberg und den von der klägerseite gestellten Anträgen

    https://www.gesetze-bayern.de/Content...-03881?hl=true


    War in der Verhandlung, gab damals eine Vergleichsvereinbarung, Streitwert wurde dann durch Einwand des KV entsprechend auf Basis Summe Zins-&Tilgungsleistungen fest- und hochgesetzt.

    Aber das hab ich doch schon x-mal geschrieben...

  4. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Bei einem abgelaufenen Darlehen gibt es wohl nur die Möglichkeit einer Leistungsklage. Denn man kann ja dann den Wert der Rückforderung beziffern. Summe X = Streitwert

    Alles andere wäre Humbug. Denn bei einem abgelösten Darlehen zählt auch die Endtilgung. Sagen wir Tilgung 200.000Euro ( da das Darlehen über diese Summe lief) und Zinsen für ein paar Jahre bis zum Verkauf 50.000Euro. Dann wäre dann der Streitwert nach Deiner Aussage 250.000Euro zzgl. der Summe der Rückforderung. Das sind dann vielleicht mal 10.000Euro.
    Ich hätte jetzt keinen Unterschied gemacht zwischen abgelaufen und abgelöst.

    Zitat Zitat von ducnici
    allerdings gibt es wohl die Möglichkeit auch bei einem getilgtem & abgelöstem Darlehen eine Feststellungsklage zu machen. Erster Antrag lautet, dass festgestellt wurde, dass der DV durch WR in ein RGSCHV umgewandelt wurde und der 2. Antrag lautet, die Beklagte wird zur Rückzahlung der Summe x an die/den Kläger/in verurteilt.
    Das wäre wohl erforderlich, wenn man mehr als die VFE fordert.

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Ich hätte jetzt keinen Unterschied gemacht zwischen abgelaufen und abgelöst.

    1. Abgelöst oder abgelaufen oder endgetilgt, alles das gleiche. Das Darlehen läuft nicht mehr.



    Zitat Zitat von Hanomag
    Das wäre wohl erforderlich, wenn man mehr als die VFE fordert.


    2. Wie kommst Du auf die Idee?

  6. Avatar von SAX01
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wann ist eigentlich mit der vollständigen Begründung der BGH Urteile zu rechnen?

    Beim mir geht es ja um mögliche Hinweise bzg. der Verwirkung da mein Kredit seit 2014 ja schon vollständig getilgt ist.

  7. Avatar von florianmeier
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich finde es wird bisher viel zu wenig auf das Problem der Höhe der Nutzungsentschädigung eingegangen.

    Je nach bisherigem Zahlungsverlauf ergibt sich bei 5% über Basiszins die zweieinhalbfache Entschädigung von 2,5% über Basiszins.

    Wie weist man einen (noch) höheren Nutzungswert nach?

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von florianmeier
    Ich finde es wird bisher viel zu wenig auf das Problem der Höhe der Nutzungsentschädigung eingegangen.

    Je nach bisherigem Zahlungsverlauf ergibt sich bei 5% über Basiszins die zweieinhalbfache Entschädigung von 2,5% über Basiszins.

    Wie weist man einen (noch) höheren Nutzungswert nach?




    https://www.finanz-forum.de/threads/1...ueckabwicklung

  9. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    1. Abgelöst oder abgelaufen oder endgetilgt, alles das gleiche. Das Darlehen läuft nicht mehr.
    Dann ist's Ok. Ich dachte schon, Du machst da zwei verschiedene Baustellen auf.
    Zitat Zitat von ducnici
    2. Wie kommst Du auf die Idee?
    Na, wenn ich NWE möchte, dann muss ich doch wohl ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen lassen.

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Dann ist's Ok. Ich dachte schon, Du machst da zwei verschiedene Baustellen auf.Na, wenn ich NWE möchte, dann muss ich doch wohl ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen lassen.

    Bei der VFE nicht?

  11. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Bei der VFE nicht?
    Ich meinte, wenn ich zusätzlich zur VFE noch NWE will, dann ...

    Kann man so aneinander vorbeireden

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein, aber von Dir kommt keinerlei rechtliche Begründung oder mal ein Urteil zur Untermauerung.

    Du vermutest immer was ins Blaue hinein.


    Es wird IMMER vorher (inzident bei Leistungsklage) festgestellt, dass die Belehrung fehlerhaft und der WR wirksam war und das ganze sich in ein RGSCHV umgewandelt hat.
    Das ist auch IMMER die Basis bei einer Rückforderung einer VFE.

    Oder hast Du schon mal ein urteil gelesen, wo vorher nicht erst festgestellt wurde, dass die Belehrung falsch war und daher der Vertrag wirksam widerrufen wurde...

  13. Avatar von o13o
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Naja, bei Dir wissen sie eben, keine Deckung durch RSV da Neubau und hoher Streitwert da das Darlehen noch läuft und Du eine Feststellungsklage einreichen musst, Streitwert Summe Z&T, siehe Beschluss BGH v. 12.01.2016, und, falls Herausgabe der Grundschuld beantragt wird, der Nennwert der Grundschuld dazu, Beschluss BGH v. 04.03.2016. Die Restschuld spielt keine Rolle mehr.

    Dass der Anwalt das Klagemandat haben will, ist klar. Hoher Streitwert, hohe Gebühren. Die hat er ja sicher, egal wie es hinausgeht.

    Bei einer reinen Leistungsklage wäre das anders. Da ist der Streitwert die Summe, die Du zurück forderst.
    Wenn Du also auf einen Vorteil aus der Rückabwicklung von sagen wir 15.000Euro kommst, dann forderst Du diese Summe zurück und das ist auch der Streitwert. Keine Grundschuld, denn durch eine Umschuldung ist die GS ja nicht mehr bei der IngDiba.


    Daher würde ich an Deiner Stelle als erstes konservativ ausrechnen, was überhaupt der Vorteil aus der Rückabwicklung ist. Hier die 2,5% üBZ ansetzen. Ist der marktübliche Zins der BuBa (umgerechnet von Effektiv- auf Nominalzins) nur in der Nähe des Vertragszinssatzes, kann man aus pragmatischen Gründen unter Vorbehalt einer Nachforderung erst mal nur den Vertragszins ansetzen.

    Dein Klagerisiko ist beträchtlich. Ein erstinstanzliches Urteil zu Deinen Gunsten, wird die IngDiba nicht akzeptieren. Wie das OLG in F dann urteilt, bleibt mal dahingestellt. Scheint ja immer noch eine Losbude zu sein. Ob Du an dem für Deinem Wohnort zuständigen Gerichtsstand klagen kannst, ist fraglich. Die IngDiba zieht ja alles nach Frankfurt. In Nürnberg wäre eine Klage wohl möglich, die belassen es in Nürnberg.

    An Deiner Stelle würde ich die Geschichte auf Eis legen, 2018 umschulden und dann eine Leistungsklage einreichen...

    KfW-Darlehen wird je nach Gerichtsstand wohl unterschiedlich gehandhabt. Ab Mitte 2010 keine Möglichkeit einer Rückabwicklung.
    In Deinem Fall wäre jetzt nur der Vorteil durch eine Umschuldung ohne VFE gegeben. Aber prüfe da bitte mal die KFW Verträge genauestens, ob die nicht sowieso jederzeit kündbar sind!

    KFW wäre noch so ein Fall für den BGH...

    Hallo ducnici,

    danke für die Rückmeldung. Ja mein eines KfW kann ich jederzeit kündigen, dafür haben sie ja gleich am Anfang 4% einbehalten. :-) Das andere leider nicht. Ich hatte schon mal alles durchgerechnet. Werde es nochmal prüfen und kann es ja dann mal hier vorstellen. Das hilft mir ungemein. Leider zickt mein RA jetzt rum. Wir hatten uns auf ein pauschal Betrag für die außergerichtliche Interessenvertretung geeinigt. Nun will er ja klagen und dazu habe ich ihn ein paar einfache Fragen gestellt (wann sind die Gebühren fällig, was ist beim Unterliegen mit den Kosten wenn es zum OLG geht, wie könnte beim positiven Urteil die Gebührenaufteilung für mich im worstcase sein, etc.) Jetzt weigert er sich hier zu beraten, was ich angesichts der Summe schon ziemlich dreisst finde. Ich kann ihn doch kein blanko Scheck ausstellen. Geht ja immerhin um fasst 20.000 EUR Kosten. Sind ja nun nicht wirklich Fallspezifische Themen sondern eher allgemein. OK, das mit der Leistungsklage evtl. schon. Aber die anderen Fragen hätte er ja beantworten können. Ich glaub ich brauch ein neuen. Einen der mich auch in meinem Interesse berät, z.B. über Alternativen die ich von euch hier höre. Das erwarte ich von einem RA. Aber da liege ich anscheinend falsch. Naja, warum auch. Ist so halt ein dicker Batzen.

    Gruß,

    o13o

  14. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von o13o
    Leider zickt mein RA jetzt rum. Wir hatten uns auf ein pauschal Betrag für die außergerichtliche Interessenvertretung geeinigt. Nun will er ja klagen und dazu habe ich ihn ein paar einfache Fragen gestellt (wann sind die Gebühren fällig, was ist beim Unterliegen mit den Kosten wenn es zum OLG geht, wie könnte beim positiven Urteil die Gebührenaufteilung für mich im worstcase sein, etc.) Jetzt weigert er sich hier zu beraten, was ich angesichts der Summe schon ziemlich dreisst finde. Ich kann ihn doch kein blanko Scheck ausstellen. Geht ja immerhin um fasst 20.000 EUR Kosten....

    ...Ich glaub ich brauch ein neuen. Einen der mich auch in meinem Interesse berät, z.B. über Alternativen die ich von euch hier höre. Das erwarte ich von einem RA. Aber da liege ich anscheinend falsch...
    Nein, das siehst du vollkommen richtig. Ein Anwalt, der eine Auskunft über die voraussichtlichen Kosten eines Prozesses verweigert, wäre für mich auch gestorben.

    Grundsätzlich hat der Anwalt ausschließlich die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen, aber wenn es um die Kosten geht, befindet er sich in einem Interessenkonflikt. Der eine oder andere verliert da bei Streitwerten im sechsstelligen Bereich wohl schon mal das Interesse des Mandaten etwas aus den Augen...

    Aber das dürfte doch ein Ausnahmefall sein, denn wohl kaum ein Anwalt verweigert die Auskunft über anfallende Kosten. Viele bieten ausdrücklich die Kostenauskunft im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs - nicht zu verwechseln mit der kostenpflichtigen Erstberatung - an. Du befindest dich im übrigen an einem Punkt des Verfahrens wo der Anwaltswechsel noch relativ kostengünstig bzw. kostenlos möglich ist. Hängt auch davon ab, ob ein Teil des außergerichtlichen Pauschalhonorars auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden sollte, wie es bei Regelabrechnung nach RVG vorgesehen ist.

  15. Avatar von o13o
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    er verweigert nicht generell die Aussage zu den Kosten. Da verweist er auf die entsprechenden Rechner und hat mir den Streitwert bestätigt. Ich wollte es halt etwas genauer wissen, wann was davon bezahlt werden muss. Ich muss mich ja auch darauf vorbereiten können, z.B. Die 20.000 in einer Summe zu zahlen. Was z.B. wenn wir vor dem LG gewinnen und das Gericht die Kosten der DiBa auferlegt (geht da alles zu 100%? Ich höre da immer was von 1/3 - 2/3) und die DiBa geht in Revision. Muss die DiBa dann trotzdem bzgl. Kosten erstmal der Anordnung vom Gericht folgen und entsprechend dafür aufkommen oder aufgrund der Rev. bleibe ich erstmal weiter auf den Kosten sitzen?

    Gruß,
    o13o

  16. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eben genau das sollte der Anwalt Ihnen beantworten können, beantworten müssen.

    Ich kann mir das nur so vorstellen, dass sie sich für eine überlaufende Kanzlei entschieden haben, denen es egal ist, wie sie sich entscheiden, friss oder stirb.

    Wenn ich meinem Anwalt gegenüber sitze, den Fall individuell mit ihm bespreche, bzw. explizit den Kostenverlauf erfrage, dann kann ich mir nicht vorstellen, ihn davon nicht zu überzeugen, mir detailliert die Kosten und den Kostenverlauf aufzuzeigen, zu verdeutlichen. Anders gesagt, so unwissend und unzufrieden lässt mich ein Anwalt nicht zurück. Zumindest erwarte ich dann die Aussage, dass es nicht zu berechnen ist, er keine Lust dazu hat, meine Frage blöd ist oder es mich nicht zu interessieren hat, sprich ich weiss woran ich bin und kann und werde entsprechend agieren.

    Da kann man sich echt fragen wenn man das liest, an wem die Unwissenheit liegt.

  17. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von o13o
    Hallo da draußen,

    gestern kam nach einem zweiten Schreiben meines RA ein erneutes, für die ING-DiBa endgültiges, Ablehnungsschreiben. Ich verstehe es nur leider nicht warum sie bei mir/uns so rumzicken. Es ist die klassische WRB "am Tag des Eingangs", siehe anbei:

    Anhang 2705

    Wir haben Dez. 2008 ein Annu und 2 KfW mit 10 Jahren Zinsbindung abgeschlossen, welche ich alle Ende Februar 2016 wiederrufen habe. Die gesamte Restschuld am Tag des Wiederrufs betrug ~220.000 EUR. Da wir Neubau haben springt die Advocard auch nicht ein. RA will jetzt Klagemandat. Ich tuhe mich schwer mit den ~19.000 EUR für die erste Instanz. Habe ihm den Vorschlag von ducnici geschrieben mit Leistungsklage nach Umschuldung. Mal schauen was er dazu meint.

    Jetzt habe ich etwas weiter überlegt. Ein RA hatte mir geschrieben, dass man lediglich die Rückabwicklung vom Annu einfordern würde und nicht die der KfW, weil die Banken hier meißtens beweisen können keinen Nutzen gezogen zu haben. Um den Streitwert zu verringern - könnte man doch nur mit dem Annu Darlehen vor Gericht ziehen, das hatte bei Wiederruf nur 88.000 Restschuld. Die WRB war bei allen 3 Verträge die Gleiche. Wenn ich für das Annu den Wiederruf vor Gericht feststellen lasse, kann man das dann in meinem Fall auf die KfW's übertragen? Ich weiß nicht, ich kenn mich bei solchen Themen nicht aus. Für mein RA wäre die jetzige Klage natürlich bares..

    Verstehe ich es bisher richtig:
    Feststellungsklage stellt die Rechtmäßigkeit des Wiederrufes fest. Streitwert sind dabei die gesamten bis zum Wiederruf gezahlten Zins und Tilgungen
    Leistungsklage ist dann die Summe der ganzen Rückabwicklung. Streitwert ist dabei die Höhe der GS

    Wenn Feststellungklage positiv vor Gericht, muss ich dann automatisch im Anschluss eine Leistungsklage durchoxen?

    Fragen über Fragen...

    Danke,

    o13o



    das ist auch nicht die Belehrung, bei der die ING schon immer Angebote gemacht hat. Das war "Tag des Eingangs" und eine "frühestens-Belehrung" in Kombination. Zu dieser Belehrung macht die ING wohl erst seit kurzem und auch nicht immer Angebote. Das OLG Frankfurt hat die Belehrung auch mit Hinweisbeschluss vom 04.04.2016 für wirksam erachtet, jetzt aber wohl wieder Bedenken bekommen.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Naja,

    das ist ja kein rechtsfreier Raum worin sich der RA bewegt... Stichwort BRAO

    https://www.gesetze-im-internet.de/brao/



    Ich würde ihn schriftlich per Email nochmals meine Fragen stellen mit der Bitte um Beantwortung.


    Kommt er dann der Beantwortung nicht zeitnah nach, das Mandat entziehen mit Hinweis auf seine Pflichtverletzungen.

    ;-)


    Nebenbei bemerkt, das ist doch keine Basis worauf ich eine Klage über einen hohen Streitwert führen möchte.

    Bei unserem Anwalt kann ich einen Besprechungstermin jederzeit bei seinem Büro selbst terminieren, solange etwas im Terminkalender frei ist...

  19. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Du vermutest immer was ins Blaue hinein.
    Diejenigen die anderen unterstellen, dass sie eine Sache " i m m e r" tun sind regelmäßig im Unrecht.
    Zitat Zitat von ducnici
    Es wird IMMER vorher (inzident bei Leistungsklage) festgestellt, dass die Belehrung fehlerhaft und der WR wirksam war und das ganze sich in ein RGSCHV umgewandelt hat. Das ist auch IMMER die Basis bei einer Rückforderung einer VFE.
    Verwunderlich, dass der Streitwert dann abweichend von der Feststellungsklage viel niedriger ist?
    Zitat Zitat von ducnici
    Oder hast Du schon mal ein urteil gelesen, wo vorher nicht erst festgestellt wurde, dass die Belehrung falsch war und daher der Vertrag wirksam widerrufen wurde...
    Du meinst das Urteil einer Leistungsklage? Ehrlich gesagt nein. Ich habe leider sehr viele andere Dinge am Halse hängen und kann mich deshalb leider nicht so engagieren wie Du es hier in vorbildlicher Manier tust. Daher habe ich mir nach Deiner rüden Attacke vom Frühjahr eine Auszeit gegönnt. Was hätte es auch gebracht, mit Dir rumzustreiten? Du machst hier wirklich einen tollen Job, den ich nicht torpedieren will. Entschuldige deshalb meinen nicht immer sensiblen Schreibstil. Ich werde mich künftig in der Sache noch weiter zurücknehmen.

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Hanomag...


    ich warte immer noch auf eine Begründung warum das so sein soll, wie Du sagst...


    "wenn Du NWE über Rückabwicklung einfordern willst, dann sind es die bezahlten Zins- und Tilgungsraten einschl. Sondertilgungen"



    Wohlgemerkt, bei einem laut Fragesteller bereits zurück gezahlten Darlehen.


    Worauf begründest Du Deine Aussage? Ist uns da was entgangen?





  21. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier stand mein Erfahrungsbericht zu meinen Anwälten und zu meinem geplanten Vergleich. Da der Vergleich nun wahr wird, lösche ich diese Info.

    War ja auch nicht so interessant, zumindest bekam ich dafür nicht ein Danke.

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