Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von TCMuenchen
    Hallo zusammen,

    ein kurzes Update zum Hinweisbeschluss des 17. Senats des OLG Frankfurt 17 U 199/15 vom 04.04.2016.

    Der 17. Senat hat auf die massiven Einwendungen gegen den Hinweisbeschluss doch noch eine mündliche Verhandlung für Oktober 2016 angesetzt.
    Wörtlich heißt es in der Verfügung "....ist der Senat nach nochmaliger Beratung der Ansicht, dass die Sache nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden soll".

    Vielleicht ist das noch eine Chance.

    @ducnici #14173

    Liegt eigentlich schon das Urteil der 6. Kammer des LG Nürnberg vor (Az. 6 O 9055/15)?
    Dieses Urteil wohl genau meine Widerrufsbelehrung, die der 17. Senat des OLG Frankfurt für korrekt erachtet.

    Unser Hauptansatzpunkt ist allerdings, das Gericht davon zu überzeugen, dass überhaupt kein Fernabsatzgeschäft vorgelegen hat. Der Vertrag ist ausschließlich über einen Vermittler
    zustande gekommen. Auf meiner nicht unterzeichneten Vertragsurkunde steht zudem explizit "Ausfertigung für den Vermittler". Ich habe noch nicht einmal eine eigene Ausfertigung
    für den Darlehensnehmer erhalten.

    Du meinst das hier

    https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post127982

    Mir noch nichts bekannt, allerdings verfolge ich den Fall aktuell nicht weiter. Würde da an Deiner Stelle direkt mal bei den Klägervertretern oder in der Geschäftsstelle der 6.Zivilkammer des LG N-Fü anrufen...

  3. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von TCMuenchen
    Hallo zusammen,

    ein kurzes Update zum Hinweisbeschluss des 17. Senats des OLG Frankfurt 17 U 199/15 vom 04.04.2016.

    Der 17. Senat hat auf die massiven Einwendungen gegen den Hinweisbeschluss doch noch eine mündliche Verhandlung für Oktober 2016 angesetzt.
    Wörtlich heißt es in der Verfügung "....ist der Senat nach nochmaliger Beratung der Ansicht, dass die Sache nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden soll".

    Vielleicht ist das noch eine Chance.

    @ducnici #14173

    Liegt eigentlich schon das Urteil der 6. Kammer des LG Nürnberg vor (Az. 6 O 9055/15)?
    Dieses Urteil wohl genau meine Widerrufsbelehrung, die der 17. Senat des OLG Frankfurt für korrekt erachtet.

    Unser Hauptansatzpunkt ist allerdings, das Gericht davon zu überzeugen, dass überhaupt kein Fernabsatzgeschäft vorgelegen hat. Der Vertrag ist ausschließlich über einen Vermittler
    zustande gekommen. Auf meiner nicht unterzeichneten Vertragsurkunde steht zudem explizit "Ausfertigung für den Vermittler". Ich habe noch nicht einmal eine eigene Ausfertigung
    für den Darlehensnehmer erhalten.
    hochinteressant, vielen Dank, bitte halte uns da auf dem Laufenden

  4. Avatar von TCMuenchen
    TCMuenchen ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja genau das meinte ich. Ich versuche da mal den Stand zu erfragen bzw. das Urteil zu erhalten. Vielleicht ist das für den einen oder anderen Mitstreiter auch von Interesse

    VG TC Muenchen

  5. Avatar von marcelm1987
    marcelm1987 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Weiß jemand wo ich das Urteil (Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Januar 2011
    Land*gerichts Saarbrücken, Urteil vom 06.05.2016
    Aktenzeichen: 1 O 247/15) herbekomme (gerne auch kostenpflichtig) oder kann mir dieses zusenden.

    Vorab vielen Dank!

  6. Avatar von TCMuenchen
    TCMuenchen ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sebkoch

    Das ist selbstverständlich

  7. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von marcelm1987
    Weiß jemand wo ich das Urteil (Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Januar 2011
    Land*gerichts Saarbrücken, Urteil vom 06.05.2016
    Aktenzeichen: 1 O 247/15) herbekomme (gerne auch kostenpflichtig) oder kann mir dieses zusenden.

    Vorab vielen Dank!
    Meines Wissens ist das Urteil leider nur über juris zugänglich.

    Ich zitiere mal auszugsweise:
    [...] An einer Hervorhebung fehlt es hier, so dass sie (Anm.: soll wohl "sich" heissen) vorliegend die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation stellt.
    b)


    Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, weil der Fristanlauf für die Widerrufsfrist darin nicht eindeutig beschrieben ist (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). In der Widerrufsinformation heißt es nämlich in der Ziffer 11 in Satz 2: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zu Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat." Damit sind lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschrieben. Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft (vgl. zur Problematik der exakten Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10, zit n. juris, Rz. 12, BGH VIII ZR 219/08. Rz. 15, zit. n. juris; im Übrigen OLG München, Urteil vom 21.05.2015, 17 U
    334/15, zit n. juris).

    Das Gericht verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall - im Unterschied zu den von dem Kläger zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte München, Celle und Koblenz und auch zu dem dem OLG Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 4 U 17/15 vorliegenden Sachverhalt - lediglich die Pflichtangaben in den Klammerzusatz aufgenommen wurden, die auch in der Musterbelehrung im Klammerzusatz enthalten sind und nicht eine drüber hinausgehende, nicht für den Vertrag vorgesehene und damit verwirrende Pflichtangabe (Aufsichtsbehörde). Die Erwägungen, die den zitierten Entscheidungen zu entnehmen sind, gelten aber auch für einen Sachverhalt wie er hier vorliegt (so auch LG Ravensburg, Urteil vom 19. November 2015 - 2 O 223/15 -, juris).

    Es handelt sich hier um eine Wertungsfrage, ob es dem durchschnittlichen Verbraucher zuzumuten ist, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. Maßgeblich dabei ist in welchem Umfang dies geschehen muss. Ist eine Frist durch einen "einfachen Blick ins Gesetz" in Erfahrung zu bringen, wird man dies einem durchschnittlichen Verbraucher durchaus zumuten können. Durch die beispielhafte Aufzählung von vermeintlichen Pflichtangaben, wie hier, wird der Schutzzweck des Verbraucher-Widerrufsrechts jedoch verfehlt, wenn der Verbraucher selbst bei rechtskundiger Beratung nicht in die Lage versetzt wird, nachzuvollziehen, nach Erhalt welcher Angaben konkret die Frist zu laufen beginnt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015, Rz 46 zit. n. juris). In aller Regel bedarf es zur Bestimmung des Fristlaufs einer Lektüre des § 492 Abs. 2 BGB a.F. durch den Verbraucher und über diese Vorschrift hinaus auf die darin verwiesenen Vorschriften der Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. Es handelt sich um einen Verweis auf einen längeren Normkomplex, der für Verbraucher nicht ohne weiteres zugänglich (jedenfalls solche, die nicht über Internet verfügen) und nicht ohne weiteres verständlich ist. Soweit - wie auch vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu bedenken gegeben wurde- das Erfordernis einer umfassenden Abbildung der Pflichtangaben im Vertragstext die Gefahr mit sich bringt, die Widerrufsinformation zu überfrachten, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Verbraucher aus Sicht des erkennenden Gerichts leichter sein dürfte, einen Abgleich zwischen den in der Widerrufbelehrung aufgeführten Pflichtangaben und denen im Vertrag gemachten Angaben vorzunehmen als sich -juristisch nicht vorgebildet- die maßgeblichen Pflichtangaben mit dem Risiko der Fehlerhaftigkeit über eine vorherige Internetrecherche erst selbst zusammensuchen zu müssen. [...]
    Zusammenfassung:
    - Widerrufsinformation fehlerhaft, weil Pflichtangaben nur beispielhaft aufgezählt
    - Keine Schutzwirkung, weil zwar Verwendung des Musters, aber Belehrung nicht deutlich hervorgehoben
    - Verwirkung und Rechtsmissbrauch schließt das Gericht aus.

  8. Avatar von Hochberg
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    ich warte auf meinen Termin beim LG Kassel und suche schon seit langem nach Urteilen von diesem Gericht und nach Erfahrungen, wie sich das Gericht insbesondere bezüglich "Verwirkung" und "Rechtsmissbrauch" positioniert hat.
    Bisher habe ich lediglich dieses Urteil, mit dem man wohl recht gut leben könnte, gefunden:

    https://www.recht.help/gesetze-normen...013-4-o-550-12

    Hat jemand noch weitere Erfahrungen über diesen Standort gemacht? Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass dies der einzige Fall in dieser Region sein sollte!

    Vielen Dank im Voraus
    Hochberg

  9. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nachdem das OLG Frankfurt inzwischen verbraucherfreundlich umgedacht hat, dürfte Kassel weiterhin problemlos sein..

    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....rufsbelehrung/

  10. Avatar von Hochberg
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dann dürfte wohl das Spannendste die Frage sein, ob 5% oder 2,5% ... oder?

  11. Avatar von Stesra
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mindestens ebenso spannend ist doch aber auch die Frage nach dem Annahmeverzug der Banken.
    Mir jedenfalls als völligem Laien erschiene es ungerecht, wenn die Banken, die mauern und verzögern, nach erfolgtem und berechtigtem Widerruf dennoch Zinsen auf das Darlehen bekommen sollten.

    Zitat Zitat von Hochberg
    Dann dürfte wohl das Spannendste die Frage sein, ob 5% oder 2,5% ... oder?

  12. Avatar von Hochberg
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Stesra
    Mindestens ebenso spannend ist doch aber auch die Frage nach dem Annahmeverzug der Banken.
    Mir jedenfalls als völligem Laien erschiene es ungerecht, wenn die Banken, die mauern und verzögern, nach erfolgtem und berechtigtem Widerruf dennoch Zinsen auf das Darlehen bekommen sollten.

    Stimmt ... Die Baustelle gibt es ja auch noch!

  13. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Stesra
    Mindestens ebenso spannend ist doch aber auch die Frage nach dem Annahmeverzug der Banken.
    Mir jedenfalls als völligem Laien erschiene es ungerecht, wenn die Banken, die mauern und verzögern, nach erfolgtem und berechtigtem Widerruf dennoch Zinsen auf das Darlehen bekommen sollten.
    Das ist m. E. der interessantere Teil. Viele haben ja schon vor Jahren widerrufen und weiterhin den hohen Zins bezahlt. Nach Meinung meines derzeitigen Anwaltes sind die 5 % mit den kürzlich gefallenen BGH-Urteilen hinfällig geworden.

  14. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nachdem die DKB bisher sehr sturköpfig war, was außergerichtliche Vergleiche angeht und sich Kompromissen in der Regel verschlossen hat, haben wir jetzt eine Möglichkeit gefunden, viele Darlehen aus dem Zeitraum bis 2010 außergerichtlich zu vergleichen. Dabei verzichtet der Kunde zwar auf die Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit, bekommt aber eine sofortige und deutliche Absenkung des Zinses. Vielleicht eine interessante Alternative für alle, die eine Klage aufgrund fehlender Rechtsschutzversicherung bisher gescheut haben.

    Die Anwälte arbeiten dabei rein auf Erfolgshonorar-Basis, so dass kein Kostenrisiko entsteht. Voraussetzung ist natürlich, dass das Darlehen vor dem 21. Juni wirksam widerrufen wurde. Wer sich darüber informieren will, schickt bitte seine Unterlagen über das Prüfungsformular der IG Widerruf.

  15. Avatar von marcelm1987
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,
    ich habe eine kurze Frage bezüglich des Streitwertes.
    Wie hoch ist der Streitwert, wenn das Darlehen bereits vor mehreren Monaten aufgrund des Verkaufs des finanzierten Objektes incl. Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt wurde?
    Ist in diesem Fall nur die Höhe der Vorfälligkeit der Streitwert? Oder auch die Höhe der damaligen Restschuld?

    Vorab vielen Dank für die Rückmeldungen.

  16. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Alles, was Du von der Bank haben willst, gilt als Streitwert. Also Vorfälligkeit und Nutzungswertersatz sowie Zinsen und Tilgung abzüglich der bankseitigen Ansprüche (Darlehen und Zinsen).

  17. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von marcelm1987
    Wie hoch ist der Streitwert, wenn das Darlehen bereits vor mehreren Monaten aufgrund des Verkaufs des finanzierten Objektes incl. Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt wurde? Ist in diesem Fall nur die Höhe der Vorfälligkeit der Streitwert?
    Wenn Du per Leistungsklage nur die VFE zurückforderst, dann ist diese mit dem Streitwert identisch. Wenn Du NWE über Rückabwicklung einfordern willst, dann sind es die bezahlten Zins- und Tilgungsraten einschließl. Sondertilgungen.
    Zitat Zitat von marcelm1987
    Oder auch die Höhe der damaligen Restschuld?
    Das hat der BGH verworfen.

  18. Avatar von o13o
    o13o ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von o13o
    Hallo zusammen,

    es ist die "am Tag des Eingangs" WRB, welche von mir Ende Februar widerrufen wurde. Zinsbindung läuft bis Ende 2018.
    Dann bin ich ja mal gespannt. Hatte es ja selbst versucht und insgesamt 3 Schreiben von der DiBa gesammelt. Hoffe mein RA bekommt es hin. Bisher war er gegen die DiBa wohl immer erfolgreich.
    Hallo da draußen,

    gestern kam nach einem zweiten Schreiben meines RA ein erneutes, für die ING-DiBa endgültiges, Ablehnungsschreiben. Ich verstehe es nur leider nicht warum sie bei mir/uns so rumzicken. Es ist die klassische WRB "am Tag des Eingangs", siehe anbei:

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    Wir haben Dez. 2008 ein Annu und 2 KfW mit 10 Jahren Zinsbindung abgeschlossen, welche ich alle Ende Februar 2016 wiederrufen habe. Die gesamte Restschuld am Tag des Wiederrufs betrug ~220.000 EUR. Da wir Neubau haben springt die Advocard auch nicht ein. RA will jetzt Klagemandat. Ich tuhe mich schwer mit den ~19.000 EUR für die erste Instanz. Habe ihm den Vorschlag von ducnici geschrieben mit Leistungsklage nach Umschuldung. Mal schauen was er dazu meint.

    Jetzt habe ich etwas weiter überlegt. Ein RA hatte mir geschrieben, dass man lediglich die Rückabwicklung vom Annu einfordern würde und nicht die der KfW, weil die Banken hier meißtens beweisen können keinen Nutzen gezogen zu haben. Um den Streitwert zu verringern - könnte man doch nur mit dem Annu Darlehen vor Gericht ziehen, das hatte bei Wiederruf nur 88.000 Restschuld. Die WRB war bei allen 3 Verträge die Gleiche. Wenn ich für das Annu den Wiederruf vor Gericht feststellen lasse, kann man das dann in meinem Fall auf die KfW's übertragen? Ich weiß nicht, ich kenn mich bei solchen Themen nicht aus. Für mein RA wäre die jetzige Klage natürlich bares..

    Verstehe ich es bisher richtig:
    Feststellungsklage stellt die Rechtmäßigkeit des Wiederrufes fest. Streitwert sind dabei die gesamten bis zum Wiederruf gezahlten Zins und Tilgungen
    Leistungsklage ist dann die Summe der ganzen Rückabwicklung. Streitwert ist dabei die Höhe der GS

    Wenn Feststellungklage positiv vor Gericht, muss ich dann automatisch im Anschluss eine Leistungsklage durchoxen?

    Fragen über Fragen...

    Danke,

    o13o

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Wenn Du per Leistungsklage nur die VFE zurückforderst, dann ist diese mit dem Streitwert identisch.

    Wenn Du NWE über Rückabwicklung einfordern willst, dann sind es die bezahlten Zins- und Tilgungsraten einschließl. Sondertilgungen.Das hat der BGH verworfen.

    Bei einer Leistungsklage? Seit wann? Welches BGH Urteil/Beschluss?

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von o13o
    Hallo da draußen,

    gestern kam nach einem zweiten Schreiben meines RA ein erneutes, für die ING-DiBa endgültiges, Ablehnungsschreiben. Ich verstehe es nur leider nicht warum sie bei mir/uns so rumzicken. Es ist die klassische WRB "am Tag des Eingangs", siehe anbei:

    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
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    Wir haben Dez. 2008 ein Annu und 2 KfW mit 10 Jahren Zinsbindung abgeschlossen, welche ich alle Ende Februar 2016 wiederrufen habe. Die gesamte Restschuld am Tag des Wiederrufs betrug ~220.000 EUR. Da wir Neubau haben springt die Advocard auch nicht ein. RA will jetzt Klagemandat. Ich tuhe mich schwer mit den ~19.000 EUR für die erste Instanz. Habe ihm den Vorschlag von ducnici geschrieben mit Leistungsklage nach Umschuldung. Mal schauen was er dazu meint.

    Jetzt habe ich etwas weiter überlegt. Ein RA hatte mir geschrieben, dass man lediglich die Rückabwicklung vom Annu einfordern würde und nicht die der KfW, weil die Banken hier meißtens beweisen können keinen Nutzen gezogen zu haben. Um den Streitwert zu verringern - könnte man doch nur mit dem Annu Darlehen vor Gericht ziehen, das hatte bei Wiederruf nur 88.000 Restschuld. Die WRB war bei allen 3 Verträge die Gleiche. Wenn ich für das Annu den Wiederruf vor Gericht feststellen lasse, kann man das dann in meinem Fall auf die KfW's übertragen? Ich weiß nicht, ich kenn mich bei solchen Themen nicht aus. Für mein RA wäre die jetzige Klage natürlich bares..

    Verstehe ich es bisher richtig:
    Feststellungsklage stellt die Rechtmäßigkeit des Wiederrufes fest. Streitwert sind dabei die gesamten bis zum Wiederruf gezahlten Zins und Tilgungen
    Leistungsklage ist dann die Summe der ganzen Rückabwicklung. Streitwert ist dabei die Höhe der GS

    Wenn Feststellungklage positiv vor Gericht, muss ich dann automatisch im Anschluss eine Leistungsklage durchoxen?

    Fragen über Fragen...

    Danke,

    o13o
    Naja, bei Dir wissen sie eben, keine Deckung durch RSV da Neubau und hoher Streitwert da das Darlehen noch läuft und Du eine Feststellungsklage einreichen musst, Streitwert Summe Z&T, siehe Beschluss BGH v. 12.01.2016, und, falls Herausgabe der Grundschuld beantragt wird, der Nennwert der Grundschuld dazu, Beschluss BGH v. 04.03.2016. Die Restschuld spielt keine Rolle mehr.

    Dass der Anwalt das Klagemandat haben will, ist klar. Hoher Streitwert, hohe Gebühren. Die hat er ja sicher, egal wie es hinausgeht.

    Bei einer reinen Leistungsklage wäre das anders. Da ist der Streitwert die Summe, die Du zurück forderst.
    Wenn Du also auf einen Vorteil aus der Rückabwicklung von sagen wir 15.000Euro kommst, dann forderst Du diese Summe zurück und das ist auch der Streitwert. Keine Grundschuld, denn durch eine Umschuldung ist die GS ja nicht mehr bei der IngDiba.


    Daher würde ich an Deiner Stelle als erstes konservativ ausrechnen, was überhaupt der Vorteil aus der Rückabwicklung ist. Hier die 2,5% üBZ ansetzen. Ist der marktübliche Zins der BuBa (umgerechnet von Effektiv- auf Nominalzins) nur in der Nähe des Vertragszinssatzes, kann man aus pragmatischen Gründen unter Vorbehalt einer Nachforderung erst mal nur den Vertragszins ansetzen.

    Dein Klagerisiko ist beträchtlich. Ein erstinstanzliches Urteil zu Deinen Gunsten, wird die IngDiba nicht akzeptieren. Wie das OLG in F dann urteilt, bleibt mal dahingestellt. Scheint ja immer noch eine Losbude zu sein. Ob Du an dem für Deinem Wohnort zuständigen Gerichtsstand klagen kannst, ist fraglich. Die IngDiba zieht ja alles nach Frankfurt. In Nürnberg wäre eine Klage wohl möglich, die belassen es in Nürnberg.

    An Deiner Stelle würde ich die Geschichte auf Eis legen, 2018 umschulden und dann eine Leistungsklage einreichen...

    KfW-Darlehen wird je nach Gerichtsstand wohl unterschiedlich gehandhabt. Ab Mitte 2010 keine Möglichkeit einer Rückabwicklung.
    In Deinem Fall wäre jetzt nur der Vorteil durch eine Umschuldung ohne VFE gegeben. Aber prüfe da bitte mal die KFW Verträge genauestens, ob die nicht sowieso jederzeit kündbar sind!

    KFW wäre noch so ein Fall für den BGH...

  21. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Bei einer Leistungsklage? Seit wann? Welches BGH Urteil/Beschluss?
    Bezüglich des Streitwertes habe ich zwei Aussagen getroffen. Die erste bezog sich auf die VFE sofern sie im Zuge einer Leistungsklage eingefordert wird. Die zweite bezog sich auf die Höhe der ehemaligen Restschuld als Streitwert. Und nur die Zugrundelegung der ehemaligen Restschuld als Streitwert hat der BGH verworfen.

    Habe ich etwa bezüglich der Leitungsklage bisher alles falsch verstanden?

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