[...] An einer Hervorhebung fehlt es hier, so dass sie (Anm.: soll wohl "sich" heissen) vorliegend die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation stellt.
b)
Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, weil der Fristanlauf für die Widerrufsfrist darin nicht eindeutig beschrieben ist (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). In der Widerrufsinformation heißt es nämlich in der Ziffer 11 in Satz 2: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zu Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat." Damit sind lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschrieben. Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft (vgl. zur Problematik der exakten Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10, zit n. juris, Rz. 12, BGH VIII ZR 219/08. Rz. 15, zit. n. juris; im Übrigen OLG München, Urteil vom 21.05.2015, 17 U
334/15, zit n. juris).
Das Gericht verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall - im Unterschied zu den von dem Kläger zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte München, Celle und Koblenz und auch zu dem dem OLG Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 4 U 17/15 vorliegenden Sachverhalt - lediglich die Pflichtangaben in den Klammerzusatz aufgenommen wurden, die auch in der Musterbelehrung im Klammerzusatz enthalten sind und nicht eine drüber hinausgehende, nicht für den Vertrag vorgesehene und damit verwirrende Pflichtangabe (Aufsichtsbehörde). Die Erwägungen, die den zitierten Entscheidungen zu entnehmen sind, gelten aber auch für einen Sachverhalt wie er hier vorliegt (so auch LG Ravensburg, Urteil vom 19. November 2015 - 2 O 223/15 -, juris).
Es handelt sich hier um eine Wertungsfrage, ob es dem durchschnittlichen Verbraucher zuzumuten ist, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. Maßgeblich dabei ist in welchem Umfang dies geschehen muss. Ist eine Frist durch einen "einfachen Blick ins Gesetz" in Erfahrung zu bringen, wird man dies einem durchschnittlichen Verbraucher durchaus zumuten können. Durch die beispielhafte Aufzählung von vermeintlichen Pflichtangaben, wie hier, wird der Schutzzweck des Verbraucher-Widerrufsrechts jedoch verfehlt, wenn der Verbraucher selbst bei rechtskundiger Beratung nicht in die Lage versetzt wird, nachzuvollziehen, nach Erhalt welcher Angaben konkret die Frist zu laufen beginnt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015, Rz 46 zit. n. juris). In aller Regel bedarf es zur Bestimmung des Fristlaufs einer Lektüre des § 492 Abs. 2 BGB a.F. durch den Verbraucher und über diese Vorschrift hinaus auf die darin verwiesenen Vorschriften der Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. Es handelt sich um einen Verweis auf einen längeren Normkomplex, der für Verbraucher nicht ohne weiteres zugänglich (jedenfalls solche, die nicht über Internet verfügen) und nicht ohne weiteres verständlich ist. Soweit - wie auch vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu bedenken gegeben wurde- das Erfordernis einer umfassenden Abbildung der Pflichtangaben im Vertragstext die Gefahr mit sich bringt, die Widerrufsinformation zu überfrachten, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Verbraucher aus Sicht des erkennenden Gerichts leichter sein dürfte, einen Abgleich zwischen den in der Widerrufbelehrung aufgeführten Pflichtangaben und denen im Vertrag gemachten Angaben vorzunehmen als sich -juristisch nicht vorgebildet- die maßgeblichen Pflichtangaben mit dem Risiko der Fehlerhaftigkeit über eine vorherige Internetrecherche erst selbst zusammensuchen zu müssen. [...]