Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von brainy
    brainy ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Das sehe ich ganz genau so! Einzig verbraucherunfreundlicher Punkt: Es gibt bei Immobilienkrediten nur Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über Basis, so lange nichts anderes vorgetragen und ggf. bewiesen ist, und das wird durch die zuungunsten der Banken absurd falsche Sicht der Rückabwicklung, wie sie im BGH-Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15 zum Ausdruck bekommt, in den meisten Fällen vollständig kompensiert.
    In der Verzinsung ist m.E. richtig Musik drin.

    Nicht ohne Grund haben einige Banken die Urteile mit 5% über Basiszins akzeptiert.

    Sprach Ackermann von der Deutschen Bank nicht mal von 25% mindestens?

    https://www.faz.net/aktuell/finanzen/...g-1784555.html

    Oder wie wird das nachgewiesen?

    Eigenkapitalrendite?

    Zinserträge zu Forderungen der Banken?

    Der Kontokorrentzinssatz ist definitiv auch höher als 5% + Basiszins ...

    die 5% üBZ wurden aber klägerseits angesetzt, folgend Auszug aus dem erstinstanzlichen Urteil des LG N-Fü, von RiLG Dr. Regenfus
    In Fällen der vorliegenden Art kann nach Auffassung des Gerichts nicht außer Acht bleiben, dass die Zins- und Tilgungszahlungen der Kläger klar dem Darlehensverhältnis zuzuordnen sind. Die vom Darlehensnehmer an die Bank geleisteten Beträge stehen daher – anders als in den zuvor vom BGH entschiedenen Fällen – dem Empfänger nicht beliebig für neue Aktivgeschäfte (Ausleihungen zum jeweils aktuellen Marktzins) zur Verfügung sondern sind dem konkret mit den Darlehensnehmern getätigten Geschäft zuzuordnen. Zu bedenken ist weiter, dass sich die Bank im Hinblick auf dieses ausgereichte Darlehen i.d.R. bereits refinanziert hat, und zwar zu den Bedingungen, die bei Abschluss des Darlehens herrschten. Die erhaltenen Gelder standen der Beklagten daher gerade nicht für Neuausleihungen zu einem Zins von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zur Verfügung. Auf einer solchen Annahme baut aber offenbar die genannte Vermutung auf. Jedenfalls dann, wenn aufgrund zwischenzeitlich gesunkener Marktzinsen die Kosten für die aufgenommene Refinanzierung höher sind als die bei einer aktuellen Neuausleihung erzielbaren Kreditzinsen, ist aber aus wirtschaftlichen Gründen zu unterstellen, dass das empfangene Geld dazu verwendet wird, diese zurückzuführen. Es besteht dann keine Grundlage für eine Vermutung, die Bank habe tatsächlich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen. Nur tatsächlich gezogene Zinsen, nicht aber lediglich erzielbare, sind jedoch nach § 357 Abs. 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben. Aus dem letztgenannten Grund ist auch unerheblich, dass die von der Bank für die Refinanzierung aufgewandten Kosten im Fall der Rückabwicklung nach Widerruf an sich durch den vom Darlehensnehmer geschuldete Entschädigung für die Nutzung des Kapitals aufgewogen werden. Es bleibt nämlich dennoch dabei, dass nicht rückblickend angenommen werden kann, die Bank hätte die sukzessiv vereinnahmten Gelder für Neugeschäfte eingesetzte.
    Insoweit könnte auch die Forderungsberechnung der Kläger nicht zugrunde gelegt werden.





    Das hat ihm sicher einer vorgeschrieben. Selbst kann ein Jurist so etwas aus biologischen Gründen gar nicht formulieren. Zudem ist das inhaltlich falsch, denn die Banken refinanzieren sich nicht 1 zu 1. Die Goldene Bankregel wird schon lange nicht mehr angewandt. Der Markt macht den Zins. Ist die Bank zu teuer oder zu kurz in der Zinsbindung, macht sie kein Geschäft.

    Erst ab 2018 mit Basel III muß die https://de.wikipedia.org/wiki/Net_Stable_Funding_Ratio berechnet werden. Dann wird man sich wieder einen Kopf um die fristenkongruente Refinanzierung machen.

    Oder wer kennt eine Bank, die einen 20 jährige Anleihe zur Refinanzierung ihrer Darlehen mit 20 Jahre fest hat?

    Nee. Der Bodensatz aus Omas Sparbüchern wird dazu genommen, die 20 Jahre fest darzustellen.

  3. Avatar von schunckt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also laut BuBa haben die Spasskassen im ersten Quartal 2016 ca. 4,9mrd an Darlehen gegeben. Bei großzügigen 0,5mio pro Bauvorhaben sind das knapp 10.000 Darlehen, PRO QUARTAL

    https://www.bundesbank.de/Redaktion/...ublicationFile


    ODER .... ?


    T.

  4. Avatar von schunckt
    schunckt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von brainy
    ... etwas aus biologischen Gründen ...
    Das musst du mal erklären

    SCNR
    T.

  5. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Etwas Neues in Sachen örtliche Zuständigkeit bei ING Diba Darlehen entweder am Wohnort oder in Frankfurt. Das Landgericht hat geschrieben, es hat weiterhin Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. Ich soll nun meine Zins und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf einreichen. Anliegend Textauszug vom LG. Ich habe die WRB aus 2010 (Pflichtinformationen).
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  6. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    Etwas Neues in Sachen örtliche Zuständigkeit bei ING Diba Darlehen entweder am Wohnort oder in Frankfurt. Das Landgericht hat geschrieben, es hat weiterhin Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. Ich soll nun meine Zins und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf einreichen. Anliegend Textauszug vom LG. Ich habe die WRB aus 2010 (Pflichtinformationen).

    Du musst schon richtig lesen... es heisst "bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen"

    D.h., auch die nach WR. Was meines Erachtens auch richtig ist. Der BGH Beschluss hat ja auch die Summe der Z&T-leistungen bis zum Einlegen des Rechtsmittels angegeben...

    Den Nachweis kannst Du einfach über die Jahreskontoauszüge führen und wenn keiner fürs aktuelle Jahr vorhanden ist dann für den Rest Girokontoauszüge...

  7. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schönen Dank für den Tipp. Das mit Zahlungen bis Widerruf hat mir mein RA mit separater Mail geschrieben.

  8. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die aktuellen BGH-Urteile sehr gut analysiert . "Grund zum Sektkorkenknallen" haben danach weder Banken noch Verbraucher:

    https://www.lto.de/recht/hintergruend...tter+28%2F2016

  9. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Das habe ich schon längst verloren. Das hat es eigentlich noch nie gegeben.

    Die Politik sollte echt mal darüber nachdenken, ob es irgenwie möglich wäre die Urteile des BGH für verbindlich zu erklären.

    Das Bundesverfassungsgericht hält die richterliche Unabhängigkeit (zu Recht) hoch, denn sie beugt auch der Gefahr der Rechtserstarrung vor:

    Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Ein Gericht braucht deswegen bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer vorherrschenden Meinung nicht zu folgen. Es ist selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte - auch die im Rechtszug übergeordneten - den gegenteiligen Standpunkt einnehmen. Die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitl. (BVerfGE 87, 273, 278).

    Kein OLG muss daher - außer in den Fällen der Zurückverweisung - einem vom BGH aufgestellten Rechtssatz folgen. Es muss bei einer Abweichung nur die Revision zulassen. So kann der BGH in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des OLG seine Rechtsauffassung noch einmal überprüfen. Nicht oft, aber auch nicht ganz selten erklärt der BGH dann auch bei unveränderter Gesetzeslage nach mehr oder minder langer Zeit, an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten.

  10. Avatar von Tom120368
    Tom120368 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kurze Nachricht vom Landgericht Aachen. Heute morgen Termin in einer Sparkassen Sache. Belehrung mit Fussnote "nicht für Fernsbsatzgeschäfe". Widerruf 8 Jahre nach Vertragsschluss. Landgericht Aachen meint, Belehrung sei ok. So wie das OLG Köln. Zudem liege Rechtsmissbrauch vor. Der Hinweis auf die Entscheidung vom 12.7 wurde abgetan. Dies sei Einzelfallentscheidung. Gut dass es um 32000 Vfe geht.

  11. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Tom120368
    Kurze Nachricht vom Landgericht Aachen. Heute morgen Termin in einer Sparkassen Sache. Belehrung mit Fussnote "nicht für Fernsbsatzgeschäfe". Widerruf 8 Jahre nach Vertragsschluss. Landgericht Aachen meint, Belehrung sei ok. So wie das OLG Köln. Zudem liege Rechtsmissbrauch vor. Der Hinweis auf die Entscheidung vom 12.7 wurde abgetan. Dies sei Einzelfallentscheidung. Gut dass es um 32000 Vfe geht.
    Dazu erspare ich mir jeglichen Kommentar

  12. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Tom120368
    ... Der Hinweis auf die Entscheidung vom 12.7 wurde abgetan. Dies sei Einzelfallentscheidung. Gut dass es um 32000 Vfe geht.
    Recht haben sie. Sind schließlich immer Einzelfallentscheidungen in Deutschland. Wer Sammelklagen will soll doch in den USA klagen.

    Wenn das so weitergeht mit Rechtsmissbrauch und Verwirkung bei den Instanzgerichten, dann wird der Banksenat des BGH wohl noch auf Jahre hinaus mit "Einzelfallentscheidungen" in Sachen WR befasst bleiben.

    Dr. Ellenberger wird sich wie der arme Charlie im Filmklassiker "Moderne Zeiten" vorkommen.

  13. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Banken sind sich auch für nichts zu schade!!:

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/da...ck_084270.html

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von bluespeed75
    ...
    Am LG und OLG München das gleiche Trauerspiel....
    Welchen Senat am OLG meinst Du? Oder etwa alle?

  15. Avatar von bluespeed75
    bluespeed75 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal das"nette" Schreiben der Gegenseite Auszugweise....
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    Bitte da mal selbst suchen.
    LG

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal eine kurze Frage zur Streitwertberechnung bzw. Berechnung des Kostenrisikos / Kostenquote...

    Annahme: Grundschuld 110.000Euro, Summe Zins&Tilgungsleistungen 65.000Euro, lfd. Darlehen, Löschung der GS wird mit beantragt.


    Berechnungen zur Rückabwicklung:

    - bestcase (für den Kläger): 40.000Euro Vorteil
    - worstcase (für den Kläger): 18.000Euro Vorteil

    Weitere Annahmen: WRB fehlerhaft und wird auch vom OLG entsprechend so eingestuft, worstcase-szenario wurde so vom OLG schon mal berechnet und statt gegeben.

    Der Betrag aus den Szenarios ist der Vorteil aus der Rückabwicklung, also die Differenz zwischen Restschuld nach Vertrag und Restschuld nach RAW aus WR.


    Ich möchte nun das Kostenrisiko berechnen, also prozentual und auch nominal, d.h. in Euro (n. Gebührenordnung) und fragen, ob das so richtig ist:

    1. Ermittlung Streitwert:
    Summe Zins-und Tilgungsleistungen 65.000Euro (n. Beschluss BGH 12.01.2016)
    Nennwert Grundschuld 110.000Euro (n.Beschluss BGH 04.03.2016)
    = Streitwert: 175.000Euro

    2. Ermittlung Kostenquote bei teilweisem Unterliegen

    Annahme: Beklagte beantragt Klageabweisung, Kläger beantragt Herausgabe der Grundschuld (110.000Euro) und einer um 40.000Euro reduzierte Restschuld nach Rückabwicklung gegenüber vertragl. geschuldeter Restschuld
    110.000Euro + 40.000Euro = 150.000Euro


    Annahme: Gericht gibt eine um 18.000Euro verringerte Restschuld und der Löschung der GS statt, damit obsiegt die Beklagte teilweise in Höhe von 22.000Euro
    Differenz aus best- und worstcase: 40.000Euro - 18.000Euro = 22.000Euro

    => Kläger unterliegt mit 22.000Euro


    Quoten:
    Quote Unterliegen Kläger = 22.000Euro / 150.000Euro x 100% = 14,66%

    Quote Unterliegen Beklagte = 128.000Euro / 150.000Euro x 100% = 85,33%



    Ist das so richtig?

  17. Avatar von Perplex
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal von mir eine Wasserstandsmeldung bzgl. Sparkasse WRB, teils Anfang 2010, teils Anfang 2011. Hatten am 13.07. vor dem LG Gießen Termin. Entscheidung soll erst im Oktober verkündet werden, da das LG "Verwirkung und Rechtsmissbrauch" gem. BGH neu "mit einbewerten" will. Vorher wäre das LG noch davon ausgegangen.

  18. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also vorher wäre das LG Gießen noch von RMB oder Verwirkung ausgegangen und hätte die Klage abgewiesen?

  19. Avatar von Perplex
    Perplex ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    KORREKT! Gericht wollte abwarten, da sich die Sache zu unseren Gunsten drehen könnte...

    Zitat Zitat von ducnici
    Also vorher wäre das LG Gießen noch von RMB oder Verwirkung ausgegangen und hätte die Klage abgewiesen?

  20. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici

    Deine Kostenrechnung dürfte so stimmen (nach meiner Hobbyjuristen-Meinung).

  21. Avatar von TCMuenchen
    TCMuenchen ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von TCMuenchen
    nächster Versuch.....
    Hallo zusammen,

    ein kurzes Update zum Hinweisbeschluss des 17. Senats des OLG Frankfurt 17 U 199/15 vom 04.04.2016.

    Der 17. Senat hat auf die massiven Einwendungen gegen den Hinweisbeschluss doch noch eine mündliche Verhandlung für Oktober 2016 angesetzt.
    Wörtlich heißt es in der Verfügung "....ist der Senat nach nochmaliger Beratung der Ansicht, dass die Sache nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll".

    Vielleicht ist das noch eine Chance.

    @ducnici #14173

    Liegt eigentlich schon das Urteil der 6. Kammer des LG Nürnberg vor (Az. 6 O 9055/15)?
    Dieses Urteil betrifft wohl genau meine Widerrufsbelehrung, die allerdings der 17. Senat des OLG Frankfurt für korrekt erachtet.

    Unser Hauptansatzpunkt ist allerdings, das Gericht davon zu überzeugen, dass überhaupt kein Fernabsatzgeschäft vorgelegen hat. Der Vertrag ist ausschließlich über einen Vermittler
    zustande gekommen. Auf meiner nicht unterzeichneten Vertragsurkunde steht zudem explizit "Ausfertigung für den Vermittler". Ich habe noch nicht einmal eine eigene Ausfertigung
    für den Darlehensnehmer erhalten.

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