ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
bringen uns diese Urteile auch in Frankfurt was, wenn nur die berühmten Ich/wir Änderunen der Diba vorliegen?
Danke und Gruß
Stefan
das kann man erst sagen, wenn sie vorliegen und der BGH ggfs nochmal grundsätzlicher was zum Vertrauensschutz und ggfs unschädlichen Abweichungen gesagt hat. Die allgemeinen Punkte Rechtsmissbrauch, Verwirkung und Rechtsfolgen gelten natürlich für alle.
Hat jemand mal Infos parat, wie es sich bei besicherten Darlehensveträgen im Fernabsatz verhält?
Wenn ich das richtig verstanden habe, gab es 2014 eine Gesetzesänderung in Bezug auf WRB im Fernabsatz.
Stimmt das? Betrifft das Darlehensveträge?
T.
(@Mod gerne in anderen Thread falls hier unpassend)
Hat jemand mal Infos parat, wie es sich bei besicherten Darlehensveträgen im Fernabsatz verhält?
Wenn ich das richtig verstanden habe, gab es 2014 eine Gesetzesänderung in Bezug auf WRB im Fernabsatz.
Stimmt das? Betrifft das Darlehensveträge?
T.
(@Mod gerne in anderen Thread falls hier unpassend)
Das schreibt mir heute ein Justitiar auf meinen Hinweis hinsichtlich der Urteile gestern:
"Eine Klärung wichtiger Fragen kann ich durch die von Ihnen angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht erkennen. In der Pressemitteilung Nr. 119/2016 vom 12.07.2016 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs wird für die Entscheidung XI ZR 564/14 darauf eingegangen, dass das Oberlandesgericht gegebenenfalls zu prüfen habe, ob der Kläger aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich gehandelt habe und ob das Widerrufsrecht des Klägers deshalb verwirkt sei. Mit diesem Hinweis bestätigt sich nach unserer Einschätzung vielmehr, dass auch der Bundesgerichtshof Fallkonstellationen für möglich hält, in denen die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich und das Widerrufsrecht insoweit verwirkt ist."
Das sieht schon nach dem Pippi Langstrumpf Syndrom aus (mache mir die Welt, wie sie mir gefällt)
In dem Zeitungsausschnitt steht: "...müssen sich nämlich den Vorteil berechnen lassen... etwa Mieteinnahmen." Müssen die Darlehensnehmer das wirklich? Gibt es dazu irgendwelche Urteile? Wenn jetzt bspw. jemand in seinem finanzierten Haus noch eine Einliegerwohnung vermietet hat, dann müsste der Eigentümer auch noch die monatliche Miete abzügl. Steuer der Bank herausgeben? In so einem Fall wäre der DN bei einem Widerruf ja schlechter gestellt, als wenn er nicht widerrufen würde. Irgendwie unlogisch, denn während der Vertrag läuft, wandern die Mieteinnahme ja auch in die Tasche des Eigentümers und nicht an die Bank. Auch hat der Eigentümer aus der Vermietung keine "Früchte gezogen" wie bei einem Pachtvertrag.
Das schreibt mir heute ein Justitiar auf meinen Hinweis hinsichtlich der Urteile gestern:
"Eine Klärung wichtiger Fragen kann ich durch die von Ihnen angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht erkennen. In der Pressemitteilung Nr. 119/2016 vom 12.07.2016 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs wird für die Entscheidung XI ZR 564/14 darauf eingegangen, dass das Oberlandesgericht gegebenenfalls zu prüfen habe, ob der Kläger aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich gehandelt habe und ob das Widerrufsrecht des Klägers deshalb verwirkt sei. Mit diesem Hinweis bestätigt sich nach unserer Einschätzung vielmehr, dass auch der Bundesgerichtshof Fallkonstellationen für möglich hält, in denen die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich und das Widerrufsrecht insoweit verwirkt ist."
Das sieht schon nach dem Pippi Langstrumpf Syndrom aus (mache mir die Welt, wie sie mir gefällt)
Kleiner Hinweis, dass er die Pressemitteilung 119 mit der 118er verwechselt...was man angesichts einer durch die "Niederlage" wohl entstandenen Kopflosigkeit aber verstehen würde... ;-)
In dem Zeitungsausschnitt steht: "...müssen sich nämlich den Vorteil berechnen lassen... etwa Mieteinnahmen." Müssen die Darlehensnehmer das wirklich? Gibt es dazu irgendwelche Urteile? Wenn jetzt bspw. jemand in seinem finanzierten Haus noch eine Einliegerwohnung vermietet hat, dann müsste der Eigentümer auch noch die monatliche Miete abzügl. Steuer der Bank herausgeben? In so einem Fall wäre der DN bei einem Widerruf ja schlechter gestellt, als wenn er nicht widerrufen würde. Irgendwie unlogisch, denn während der Vertrag läuft, wandern die Mieteinnahme ja auch in die Tasche des Eigentümers und nicht an die Bank. Auch hat der Eigentümer aus der Vermietung keine "Früchte gezogen" wie bei einem Pachtvertrag.
M.M. nach Nebelkerzen. Getreu dem Motto...gibt zwar jetzt ein BGH Urteil aber kommt bloß nicht auf die Idee, den WR auch rechtlich umzusetzen....
Es wäre auch mal spannend zu erfahren, ob die Nürnberger Sparkasse mit dem BGH-Termin einen Alleingang gestartet hat - oder der Sparkassen- und Giroverband diese Klärung auch wollte.....Das hätten sie doch auch schon früher haben können..
aus meiner Sicht war das eine taktische Fehlleistung erster Güte, denn man hätte doch den DN wunderbar vorher (also vor der Grundsatzentscheidung des BGH) einen Vergleich anbieten können mit einem weitgehenden Verzicht der VFE. Das hätten nach meiner Einschätzung bestimmt 75 % aller Widerrufler angenommen (auch wegen der bestehenden Unsicherheit). Jetzt ist ja kaum noch Verhandlungsspielraum bei diesen Belehrungen. Das dürfte ein milliardenschwerer Fehler gewesen sein. Wenn ich sehe, dass alleine ich weit über 100 Fälle mit den gestern entschiedenen Belehrungen habe, müssen das bundesweit deutlich 5 stellige Zahlen sein.
Hatten wir das unverschämte Urteil des OLG Hamburg vom 15.06.2016, 13 U 138/15, hier schon? Ist mir gerade über den Weg gelaufen, ausgerechnet jetzt, nachdem der BGH gestern dem Bankenargument der "unzulässigen Rechtsausübung" den wohl endgültigen Todesstoß versetzt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste nun - ausreichende Beschwer unterstellt - ein Selbstgänger werden. Ggf. müsste der Kläger das Bundesverfassungsgericht bemühen, das ja auch gerade - einschlägig - gesprochen hat (Beschl.v. 16.06.2016 - 1 BvR 873/15).
In Kenntnis der BGH-Pressemitteilung vom 12.07.2016 und des BVerfG-Beschlusses vom 16.06.2016 kann ich mir ein Grinsen über die Argumentationsakrobatik des HansOLG nicht verkneifen...
aus meiner Sicht war das eine taktische Fehlleistung erster Güte, denn man hätte doch den DN wunderbar vorher (also vor der Grundsatzentscheidung des BGH) einen Vergleich anbieten können mit einem weitgehenden Verzicht der VFE. Das hätten nach meiner Einschätzung bestimmt 75 % aller Widerrufler angenommen (auch wegen der bestehenden Unsicherheit). Jetzt ist ja kaum noch Verhandlungsspielraum bei diesen Belehrungen. Das dürfte ein milliardenschwerer Fehler gewesen sein. Wenn ich sehe, dass alleine ich weit über 100 Fälle mit den gestern entschiedenen Belehrungen habe, müssen das bundesweit deutlich 5 stellige Zahlen sein.
Das Darlehen war ja schon getilgt, der Kläger bzw. dann die Klägerin hat nur den nach ihrer Rechtsauffassung zuviel gezahlten Betrag zurück gefordert. Also ähnlich einer VFE die zurück gefordert wurde..
Soweit ich erfahren habe, hat die Sparkasse der Klägerin aber keinerlei Vergleichs-Angebot gemacht.
Die Sparkasse Nürnberg war entweder so arrogant (und falsch beraten) und dachten, sie kämen irgendwie durch
oder
sie mussten bezüglich Anforderungen der Bafin oder anderer gesetzlicher Vorgaben Klarheit schaffen.
Letzteres würde aber bedeuten, dass man auch hinsichtlich anderer WRB´s Klarheit schaffen müsste. Die Sparkasse hat ja nicht nur diese eine falsche WRB verwendet.
Wobei sie dazu Gelegenheit haben wird, denn im Fall gegen die SPK-Nürnberg, in dem die Klage vom OLG Nürnberg abgewiesen ("Nicht für Fernabsatzgeschäfte") und keine Revision zugelassen wurde, wird wohl nun Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht...
also das DN Nutzungen berechnet werden halte ich für ein Gerücht bzw. ich möchte ein Urteil sehen, bei dem dies so berechnet wurde. Natürlich hat jeder DN durch das Darlehen einen Nutzen, entweder er erspart sich eine Mietzahlung oder hat Mieteinnahmen. Dafür zahlt er aber auch im Falle des erfolgreichen Widerrufs einen marktüblichen Zins an die Bank.
Die Nutzungen ergeben sich mM primär daher, dass eine Bank ein gewinnorientiertes Unternehmen ist und Geld (sprich erhaltene Zinsen und Tilgung) anlegt bzw. damit Gewinne erwirtschaftet. Ein privater Verbraucher wird seinen Gewinn (ersparte Miete oder Mieteinnahmen) aber verbrauchen, sprich in den Urlaub fahren, Weihnachtsgeschenke kaufen oder einem Kind die Uni finanzieren. Er erzieht somit keinen geldwerten (und bewertbaren!!!) Nutzen, weil er das Geld nicht irgendwie in gewinnbringende Geschäfte investiert.
Die DiBa (Ich/Wir -Belehrung) hatte uns anfangs 1,95% angeboten für 10 Jahre. Ist jetzt auf 1,6 runter, Tendenz vielleicht 1,4 oder 1,5.
Was meint ihr? Vor dem OLG Köln hätten wir wohl auch keine Chance. Und bis der BGH vielleicht mal über diese Widerrufsbelehrung konkret entscheidet kann es auch noch ewig dauern.
Die DiBa (Ich/Wir -Belehrung) hatte uns anfangs 1,95% angeboten für 10 Jahre. Ist jetzt auf 1,6 runter, Tendenz vielleicht 1,4 oder 1,5.
Was meint ihr? Vor dem OLG Köln hätten wir wohl auch keine Chance. Und bis der BGH vielleicht mal über diese Widerrufsbelehrung konkret entscheidet kann es auch noch ewig dauern.
welche Belehrung ist das genau und ist das außergerichtlich? welche Zinsbindung besteht noch?