ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
bundesgerichtshof entscheidet über die angeblich rechtsmissbräuchliche ausübung eines verbraucherwiderrufsrechts
urteil vom 12. Juli 2016 - xi zr 501/15 der u.a. Für das bankrecht zuständige xi. Zivilsenat des bundesgerichtshofs hat heute grundsätze zum einwand des rechtsmissbrauchs bei der ausübung eines verbraucherwiderrufsrechts aufgestellt (siehe auch pressemitteilung nr. 88/2016). der kläger schloss noch unter der geltung des haustürwiderrufsgesetzes und nach seiner behauptung nach anbahnung in einer haustürsituation am 25. November 2001 mit der beklagten einen darlehensvertrag, der der finanzierung einer beteiligung an einer fondsgesellschaft diente. Dem darlehensvertrag war eine widerrufsbelehrung beigefügt. Der kläger führte das darlehen bis zum 15. Januar 2007 vollständig zurück. Mit schreiben vom 20. Juni 2014 widerrief er seine auf abschluss des darlehensvertrags gerichtete willenserklärung. seine auf zahlung und freistellung zug um zug gegen abtretung der beteiligung und auf feststellung gerichtete klage ist in beiden vorinstanzen erfolglos geblieben. Der xi. Zivilsenat hat auf die vom oberlandesgericht zugelassene revision des klägers das berufungsurteil aufgehoben und die sache zur neuen verhandlung und entscheidung an das berufungsgericht zurückverwiesen. Dafür waren folgende überlegungen leitend: Die widerrufsbelehrung war - zugunsten des klägers die anbahnung des darlehensvertrags in einer haustürsituation und damit das bestehen eines widerrufsrechts nach dem haustürwiderrufsgesetz unterstellt - nicht korrekt. Denn sie bezog die unterschrift des verbrauchers zugleich auf den belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den belehrungstext anschließende empfangsbestätigung. Das oberlandesgericht hat aber bei der entscheidung der frage, ob die ausübung des widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich war, unzutreffend gemeint, dem kläger zur last legen zu können, er habe sich über den widerruf von den negativen folgen einer unvorteilhaften investition lösen wollen. Das oberlandesgericht durfte das motiv des klägers für die ausübung des widerrufsrechts nicht allein deshalb zulasten des klägers in seine gesamtabwägung einbeziehen, weil es außerhalb des schutzzwecks des haustürwiderrufsgesetzes lag. das oberlandesgericht wird zu klären haben, ob, wovon das bestehen eines widerrufsrechts nach dem haustürwiderrufsgesetz abhängt und was die beklagte bestreitet, der darlehensvertrag tatsächlich in einer haustürsituation angebahnt wurde. Gegebenenfalls wird es zu prüfen haben, ob der kläger aus sonstigen gründen rechtsmissbräuchlich gehandelt hat und ob das widerrufsrecht des klägers verwirkt ist. vorinstanzen: hanseatisches olg hamburg – urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 u 45/15
lg hamburg – urteil vom 15. April 2015 – 301 o 156/14
Aufhebung gut, aber Verwirkung & Rechtsmissbrauch in der Pressemitteilung völig offen gelassen. Hört sich ja fast so an, als ob das OLG nach anderen Verwirkungsgründen suchen soll.
Hilft dir doch nicht, steht ja noch nichts über Verwirkung etc. drin
Der Reporter gibt nur Tenor weiter und will als erster in die Welt setzen - das reicht auch -, dass WB unwirksam ist; die Einwendungen Verwirkung etc., die der BGH sicher auchl später erläutert, nimmt der Reporter nicht mehr war - wird aber im schriftlichen Urteil sicher sehr genau ausgerführt werden.
Nur ist das halt nicht in der juristischen Prüfung der Top des Urteils zumal ein Laie das eh nicht versteht.
Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung
Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erkannt (siehe auch Pressemitteilung Nr. 98/2016). Die Kläger schlossen im April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 €. Als Sicherheit der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 €. Ihre Klage auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet berechneten Betrag von 34.809,73 €, folglich auf Zahlung von 5.815,60 €, hat das Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht den Klägern einen Teil der Klageforderung zuerkannt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Die vom Oberlandesgericht zugelassene und gegen den zusprechenden Teil gerichtete Revision der Beklagten hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin zu 2, die sie zugleich als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1 eingelegt hat, hat der XI. Zivilsenat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung eines geringen weiteren Betrages verurteilt. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend: Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrte die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist.
Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Kläger haben das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt. Lediglich bei den aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet, dass zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, dass die Kläger zum 30. April 2008 eine Zahlung in Höhe von 375 € und nicht nur in Höhe von 125 € an die Beklagte erbracht haben. Vorinstanzen: OLG Nürnberg – Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14
LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 27. Oktober 2014 – 10 O 3952/14 Karlsruhe, den 12. Juli 2016
Jo wenns nur einen geringen weiteren Betrag gab, sind die 2,5 % jetzt wohl angesagt. Schade halte ich für zu wenig, die Banken haben weiter fette Gewinne aus dem Geld gezogen.
"Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat."
Jo wenns nur einen geringen weiteren Betrag gab, sind die 2,5 % jetzt wohl angesagt. Schade halte ich für zu wenig, die Banken haben weiter fette Gewinne aus dem Geld gezogen.
Die Klägerin hat ja nicht vorgetragen, warum die Bank 5% über Basiszins gezogen haben soll...
Nun wird man halt einen institutsspezifischen Durchschnittszinssatz anhand der GuV und Bilanzen ins Feld führen müssen....
Die Klägerin hat ja nicht vorgetragen, warum die Bank 5% über Basiszins gezogen haben soll...
Nun wird man halt einen institutsspezifischen Durchschnittszinssatz anhand der GuV und Bilanzen ins Feld führen müssen....
Ich befürchte das wird nicht viel nutzen. Die Gerichte werden auf die 2,5% reiten und alles andere ablehnen.
Die Vermutung von 5% ist aber schon mal weg. Und das ist richtig Sch.... Ich finde es ungerecht. Mal sehen was im Urteil stehen wird.
Naja es war eine Vermutung des BGHs, die Klägerin hätte also auch erstmal nichts vortragen müssen, auch wenn es natürlich sinnvoll gewesen wäre. Mal schauen was in den Gründen steht ggf. hat sich der BGH dazu gar nicht geäußert, steht ja auch nix genaues dazu in der Pressemitteilung. Da wäre alles orakelt.
Anhand der Geschäftsberichte irgendwas zu beweisen, halte ich für in der Masse nicht realisierbar. Zuviel Aufwand und zuviele Optionen für die Bank das ganz anders zu rechnen & immer wenn ein Sachverständiger ins Spiel kommt wird das Verfahren wirtschaftlich unattraktiver durch die höheren Kosten & längere Dauer & unsicheren Ergebnisse. Letztlich kann man der Bank dann auch halt nicht nachweisen, dass sie das Geld so investiert hat oder hätte oder diese Nutzungen gezogen hat, da sind soviel stolpersteine und Anknüpfungspunkte für die Bank für blöden, wirren, sinnfreien oder sonstwie abwegigen Vortrag, warum und wieso das Ergebnis der "Bilanzanalyse" des Darlehensnehmers nicht stimmt, dass es die meisten Gerichte schon mangels interesse nicht umsetzen werden und einfach dem BGH folgen, sollte er tatsächlich 2,5 festsetzen.
mit den 2,5 % kann ich gut leben, jetzt wird es irgendwann noch spannend, was nach Widerruf passiert
Das ist in der Tat interessant, bisher nehmen viele Gerichte ja einfach weiter den vertraglichen Zins an oder halt den damals marktüblichen. Halte ich beides für abwegig und falsch. Eine rechtstreue Bank würde sich ja dann schlechter stellen, wenn sie den Widerruf umsetzt als eine Bank, die sich verklagten lässt (Prozesskosten mal aussen vor). Nach dem Widerruf wenn überhaupt maximal noch marktübliche Zinsen oder 2,5 ü.Basis.