interessant dass die mit der "Pool-Methode" und nicht mit der "Marktzins-Methode", wie sie jetzt eigentlich angewandt wird (fristenkongruente Refinanzierung), argumentieren.
Wenn sie die "Pool-Methode" anführen, dann kann es keine 2,5%üBZ geben, denn dann muss alles was im "Pool" ist, berücksichtigt werden. Also auch z.b. Zinserträge aus Dispo- und Ratenkrediten.
Dann würden die 2,5% üBZ nur ziehen, wenn es sich um ein reines Hypotheken-Kreditinstitut handelt....
Wunsch nach 3 Jahre Verwirkungszeitraum. Nun ja. Wünschen darf man sich ja vielleicht was.
Gegenargument: der Gesetzgeber hat mit Einführung des §355 BGB aF zum 01. Januar 2002 eine 6 monatige Begrenzung
("(3) [1] Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.")
eingeführt, diese aber kurz darauf zum 01.August 2002 für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung komplett gestrichen:
"(3) [1] Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. [2] ........
[3] Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist."