ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
...Den Vertrag hab ich erst nach ca.45 Tagen erhalten. ...
Ich denke: Es kommt darauf an, ob da eine deutliche & korrekte Belehrung drin war, die klar macht: Jetzt mit Erhalt dieser Unterlagen beginnt die Widerrufsfrist. Dass die zunächst in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsbelehrung nicht separat zu unterzeichnen war, spielt keine Rolle. Eine - noch dazu so lange - vor Beginn der Widerrufsfrist erteilte Belehrung ist nicht ausreichend, hat der Bundesgerichtshof bereits vor über 10 Jahren ziemlich deutlich angesagt. Die neue Widerrufsbelehrung muss allerdings ausreichend klar ins Auge fallen, sie einfach irgendwo wie andere Klauseln auch in den Vertrag zu integrieren, dürfte nicht ausreichen. Möglicherweise spielt das Begleitschreiben eine Rolle; wenn da bloß drin steht: "...für Ihre Unterlagen hier noch..." oder etwas in der Art, dann kann niemand mehr erwarten, dass ein Kreditnehmer sich das nochmal genauer anschaut und dann erkennt: Die Widerrufsfrist hat jetzt begonnen....
Ich denke: Es kommt darauf an, ob da eine deutliche & korrekte Belehrung drin war, die klar macht: Jetzt mit Erhalt dieser Unterlagen beginnt die Widerrufsfrist. Dass die zunächst in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsbelehrung nicht separat zu unterzeichnen war, spielt keine Rolle. Eine - noch dazu so lange - vor Beginn der Widerrufsfrist erteilte Belehrung ist nicht ausreichend, hat der Bundesgerichtshof bereits vor über 10 Jahren ziemlich deutlich angesagt. Die neue Widerrufsbelehrung muss allerdings ausreichend klar ins Auge fallen, sie einfach irgendwo wie andere Klauseln auch in den Vertrag zu integrieren, dürfte nicht ausreichen. Möglicherweise spielt das Begleitschreiben eine Rolle; wenn da bloß drin steht: "...für Ihre Unterlagen hier noch..." oder etwas in der Art, dann kann niemand mehr erwarten, dass ein Kreditnehmer sich das nochmal genauer anschaut und dann erkennt: Die Widerrufsfrist hat jetzt begonnen....
Danke für Antwort
Kein Begleitschreiben Vertrag hab ich von Raiffeisenbank erhalten nach dem Fillial Leiter mich angerufen hatte. Wegen noch fehlender Einzugsermächtigung den hat er auch
vergessen gehabt es war nähmlich im Vertrag drin, Einzugsermächtigung zu erteilen.
Nach dem ich Vertrag erhalten habe hab ich genaue angeschaut unter Vertrag war eine
Abschlussvereinbarung für eine Risikolebensversicherung
Mit der Unterschrift unter den Darlehensvertrag erklärt der Bausparer sein Einverständnis mit folgender Vorgehenweise:
Der Versicherungsschein ist ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn der Bausparer nicht innerhalb von 2 Monaten ab Zugang des Versicherungsschein schriftlich widerspricht, wobei die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs zur Wahrung der frist genügt.
Nach dem ich das gelesen habe war ich aufgeregt.
Bei WRB. nach dem ich kurz in augenschein genommen habe war ich überzeugt das zwei Wochen frist schon lang abgelaufen ist daher hab ich auf Risikolebensversicherung
konzentriert und Widerspruch erkärt.
...Bei WRB. nach dem ich kurz in augenschein genommen habe war ich überzeugt das zwei Wochen frist schon lang abgelaufen ist...
Wie gesagt: Wenn das nicht hinreichend eindeutig anders in der Widerrufsbelehrung stand, dann ist sie in meinen Augen nicht in Ordnung & konntest Du den Kreditvertrag bis mindestens 21.06. widerrufen, denke ich. Anmerkung: Auch, wenn ich Rechts- (allerdings kein Fach-) anwalt bin, ist das nicht als Rechtsberatung, sondern als Meinungsäußerung gemeint; eine wirklich genaue Prüfung der Rechtslage habe ich nicht unternommen, dazu müssten die Vertragsunterlagen komplett vorliegen. Selbst dann würde ich das nciht machen, sondern auf Fachanwätle mit Widerrufserfahrung möglichst bei Fällen Deiner Bank verweisen).
bzgl. der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Darlehensvergabe (zählt nur noch Bonität und nicht mehr Wert des Objektes).... hat heute mir Ministerin B. Hendricks gesagt, dass man hier erkannt habe, dass man "übers Ziel hinausgeschossen sei" und es wohl eine Änderung geben wird...
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform(z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendungder Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung derWiderrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zurichten an: 4
Gestaltungshinweise:1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 7einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt.
So wie ich das verstehe Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt (Aushändigung gemeint) lautet der Klammerzusatz einem Monat zwei Wochen wäre fehlerhaft ?????
In § 312b Abs.3 BGB ( vorher § 1 Abs. III FernAbsG) werden die Fälle genannt, in denen
das FernAbsG keine Anwendung findet. Im einzelnen sind dies:
- Verträge über Finanzgeschäfte (Bankgeschäfte, Wertpapiergeschäfte,
...
...
Ist das auch nach der Reform 2014 korrekt? Also ist es grundsätzlich immer noch so, dass für Darlehensverträge das Fernabsatzgesetz keine Anwendung findet?
Danke für Deine Antwort. Unser Anwalt hat mittlerweile geantwortet und prüft die Sache...
So wie Du schreibst habe ich das auch im Netz recherchiert. Aber als Laie, ist das immer schwierig zu ermitteln was Recht und Unrecht ist:-)
VG Tinkerbell
In § 312b Abs.3 BGB ( vorher § 1 Abs. III FernAbsG) werden die Fälle genannt, in denen
das FernAbsG keine Anwendung findet. Im einzelnen sind dies:
- Verträge über Finanzgeschäfte (Bankgeschäfte, Wertpapiergeschäfte,
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Ist das auch nach der Reform 2014 korrekt? Also ist es grundsätzlich immer noch so, dass für Darlehensverträge das Fernabsatzgesetz keine Anwendung findet?
In § 312b Abs.3 BGB ( vorher § 1 Abs. III FernAbsG) werden die Fälle genannt, in denen das FernAbsG keine Anwendung findet. Im einzelnen sind dies:
Verträge über Finanzgeschäfte (Bankgeschäfte, Wertpapiergeschäfte, Versicherungsgeschäfte)
Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs
Grundstücksverträge
Fernunterrichtsverträge
Beförderungs- und Unterbringungsverträge
Das FernAbsG enthält einen Mindestschutz für Verbraucher. Sofern andere Vorschriften für den Verbraucher günstiger sind, finden diese Vorschriften Anwendung.
also ich versteh zwar grundsätzlich, dass man lange wartet, aber welchen Sinn es haben soll, immer bis zum allerletzten Tag zu warten, versteh ich einfach nicht
1. Lukrativste Angebot gibt es eben erst kurz vor der Verhandlung, das wissen auch die BGH Anwälte...
2. Alle anderen Kläger in D bleiben bis zur Aufhebungserklärung im Unklaren, entsprechend können andere, für die Banken günstigere Vergleiche geschlossen werden...
1. das überzeugt mich nicht, denn die Bank nimmt ja im Zweifel einfach das Rechtsmittel zurück (oder erkennt an). Da bekommt der Kläger letztlich nur das, was im Urteil stand.
2. das sehe ich auch so, aber da muss ja nicht bis zur letzten Stunde warten. Das macht ja wirklich keinen relevanten Unterschied.
das würde aber bedeuten, dass das Urteil ja entsprechend rechtskräftig werden würde...
Also angenommen, die SPK N nimmt die Revision heute zurück und erkennt das Urteil des OLG N an, da gehts ja nur um eine lächerliche Differenz von 2.500Euro! zweieinhalbtausend. Das hätte die SPK ja aus der Portokasse zahlen können.
Deswegen hat die SPK N mit Sicherheit nicht Revision eingelegt. Die wollen das Urteil des OLG N nicht rechtskräftig werden lassen.
Nur das macht Sinn. Natürlich auch nicht vor dem 21.06.
aber es gibt ja schon zahlreiche rechtskräftige Urteile. Entscheidend ist doch nur, dass der BGH nichts sagt. Dann ist es völlig wurscht, ob das durch Vergleich oder Rechtsmittelverzicht etc passiert. Es hat jedenfalls nichts, worauf sich Dritte berufen können. Die Revision dient einfach der Verzögerung.