II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Kosten und Zinsen und Schadensersatz wegen der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verlangen.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von 15.741,14 € einschließlich der damit zusammenhängenden Kosten von 150 € aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB jeweils in der am 08.10.2008 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.).
a) Der Darlehensvertrag ist durch die als Widerruf auszulegende Erklärung des Klägers vom 01.12.2014 nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Die zweiwöchige Widerrufsfrist hat 2008, im Jahr des Abschlusses des Darlehensvertrags, nicht zu laufen begonnen. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Dabei erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Erklärung (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 14). Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung schon deshalb nicht, weil die an die Überschrift der Belehrung angehängte Fußnote 1 den Verbraucher darüber im Unklaren lässt, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt und deshalb die Widerrufsbelehrung nicht einschlägig ist. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Fußnote nicht an den Verbraucher, sondern an ihre Sachbearbeiter richte, die ihrerseits zu prüfen hätten, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Denn für den Verbraucher ist aus dem Text der Fußnote nicht erkennbar, dass diese sich nicht an ihn richtet. Bei einer Fußnote handelt es sich um eine durch eine hochgestellte Ziffer o. Ä. auf eine Textstelle bezogene Anmerkung am unteren Rand einer Seite, die typischerweise textbezogene Anmerkungen, Ergänzungen, Erläuterungen oder Zusätze enthält, die bei einer anderen formalen Gestaltung ebenso gut in den Text hätten integriert werden können. Mit Hilfe der Technik der Fußnote wird deren sachlicher Inhalt zum Bestandteil des Textes, auch wenn sich die Fußnote am unteren Seitenrand oder - etwa als „Endnote“ - erst am Ende eines mehrseitigen Textes findet. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung war daher geeignet, beim Kläger den Eindruck hervorzurufen, eine (von ihm vorzunehmende) Prüfung seines Einzelfalls könnte zum Ergebnis eines Fernabsatzgeschäfts führen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U 2439/14, Tz. 31; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, I-6 U 296/14; jeweils zum Fall einer auf die Bestimmung der Widerrufsfrist bezogenen Fußnote).
Es kann auch nicht angenommen werden, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich war, die Fußnote 1 als für seinen Fall nicht einschlägig unbeachtet zu lassen, weil er ohne weiteres hätte erkennen können, dass es sich bei seinem Vertrag nicht um ein Fernabsatzgeschäft handelte. Der Begriff des Fernabsatzgeschäfts ist kein in der Alltagssprache unter juristischen Laien gebräuchlicher Begriff, sondern es handelt sich um einen juristischen Fachbegriff, dessen Bedeutung ohne weitere Erklärungen einem Laien nicht geläufig sein dürfte.
Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung dem Oberlandesgericht München (Beschluss vom 20.04.2015, 17 U 709/15, Tz. 4; Urteil vom 09.11.2015, 19 U 4833/14, Tz. 47) folgend darauf abstellt, dass durch die Angabe des Namens des Klägers mit voller Adresse und des Datums des Darlehensvertrags eine Konkretisierung erfolge, die einem unbefangenen, durchschnittlichen Kunden unmissverständlich deutlich mache, dass die Belehrung für seinen Vertrag einschlägig sei, ohne dass er eine weitere Prüfung vornehmen müsse, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Da eine Fußnote - wie bereits dargestellt - regelmäßig Teil des Textes ist und ein gewissenhafter Leser der Belehrung deren Inhalt auch wahrnehmen wird, ist für ihn nicht zu erwarten, dass sich dieser Inhalt an einen Mitarbeiter der Beklagten richtet. Die Fußnote ist an die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ angehängt, die sich eindeutig an den Darlehensnehmer wendet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Fußnote 2 einen Ausfüllhinweis für das Belehrungsformular enthält und sich somit erkennbar an einen Mitarbeiter der Beklagten wendet. Die beiden Fußnoten stehen räumlich am Ende des Textes zwar nebeneinander. Im Übrigen verbindet sie allerdings nichts, das dem Kläger deutlich machte, dass auch Fußnote 1 sich nicht an ihn richtet.
Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO in der Fassung vom 05.08.2002 kann sich die Beklagte nicht berufen. Denn die Fußnote 1 bedeutet eine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung. Unabhängig vom Umfang der Abweichung bei einer textlichen Bearbeitung durch den Darlehensgeber entfällt damit die Gesetzlichkeitsfiktion (BGH, ZIP 2011, 1858 ff., Tz. 36-39).
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht einem Widerruf des Darlehensvertrags durch Erklärung vom 01.12.2014 nicht entgegen, dass die Parteien bereits im Juli 2014 einvernehmlich den Darlehensvertrag aufgehoben haben. Diese Aufhebung wirkte nur für die Zukunft und führte nicht dazu, dass ein anderer Darlehensvertrag an die Stelle des ursprünglichen Darlehensvertrags getreten wäre.
b) Ein Fall unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB liegt nicht vor (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, I-6 U 296/14, S. 10 ff.). Auch wenn die gesetzgeberische Intention zur Einräumung eines Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen darin bestand, dem Verbraucher einen Übereilungsschutz insofern einzuräumen, als er berechtigt sein soll, innerhalb einer kurzen Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags aufgrund der Tragweite eines solchen Geschäfts seine Entscheidung zu überdenken, bedeutet es dennoch keine unzulässige Rechtsausübung, wenn ein Verbraucher eine mangelhafte Widerrufsinformation und den damit nicht eingetretenen Fristbeginn dazu nutzt, sein Widerrufsrecht mit dem Ziel auszuüben, dass er bei demselben oder einem anderen Kreditgeber günstigere Zinskonditionen erreichen will.
Die Frage, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall. Nicht jede Unbilligkeit darf dazu führen, dass gesetzlich vorgesehene Ergebnisse über § 242 BGB korrigiert werden, so dass bei der Anwendung der unzulässigen Rechtsausübung Zurückhaltung geboten ist. Durch die Rechtsausübung muss eine Situation entstehen, die es als untragbar erscheinen lässt, das aus der Gesetzesanwendung folgende Resultat zu akzeptieren. Missbilligenswerte Motive des Rechtsinhabers allein erschüttern dessen Rechtsposition noch nicht (Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2015, § 242 Rz. 219-221; Münchener Kommentar zum BGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rz. 208). Eine solche Situation ergibt sich bei der Ausübung des Widerrufsrechts mit dem Ziel, bessere Zinskonditionen zu erreichen, nicht (a.A. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auszugehen ist zunächst von der gesetzgeberischen Grundentscheidung, den Widerruf des Darlehensvertrags nicht an eine Begründung zu knüpfen, so dass die Motive für den Widerruf keine Rolle spielen. Außerdem ist zu beachten, dass die Möglichkeit zur Ausübung des Widerrufsrechts auch längere Zeit nach Abschluss des Vertrags ausgelöst wird durch eine fehlerhafte Widerrufsinformation, die in der Verantwortlichkeit des Darlehensgebers selbst liegt. Es entsteht für den Kreditgeber auch keine schlechthin untragbare Situation. Zunächst besteht für ihn zumindest im Falle von lückenhaften Angaben die Möglichkeit, die fehlenden Angaben nachzuholen und so eine Widerrufsfrist von nunmehr einem Monat auszulösen (§ 492 Abs. 6 BGB). Wird der Widerruf innerhalb dieser Frist oder außerhalb der Nachholung von Angaben mangels laufender Frist ausgeübt, wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis, das den Verbraucher zur Rückzahlung der Darlehensvaluta zzgl. Wertersatz verpflichtet. Durch dieses Rückgewährschuldverhältnis werden die Interessen des Darlehensgebers ausreichend gewahrt.
Gegen die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung spricht darüber hinaus, dass trotz der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf an keine Begründung zu knüpfen, der Verbraucher sich in Zeiten fallender Zinsen zur Vermeidung der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung zu seinen Motiven äußern müsste. Wird er nach diesen nicht gefragt, so steht sich jedenfalls derjenige besser, der sich hinsichtlich seiner Motive bedeckt hält, während der sich freimütig äußernde Verbraucher ohne sachlichen Grund schlechter gestellt wäre.
Aus der Entscheidung des europäischen und nationalen Gesetzgebers, im Bereich von Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, eine Widerrufsmöglichkeit nicht vorzusehen (vgl. den heutigen § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BGB), lässt sich für den Widerruf bei Darlehensverträgen kein allgemeiner Rechtsgedanke dahin ableiten, das Widerrufsrecht dürfe nicht dazu missbraucht werden, das Risiko von Finanzmarktschwankungen auf den Unternehmer abzuwälzen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 12/13). Denn die dort in den Fokus genommenen Geschäfte sind spekulative Geschäfte, deren Preise von auch sehr kurzfristig auftretenden hohen Finanzmarktschwankungen abhängen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 312 g) Rz. 11). Nur in diesen besonderen Fällen sollen Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen auftreten können, nicht einseitig dem Unternehmer aufgebürdet werden können. Die Refinanzierung von Kreditgebern bei der Ausreichung von Darlehen ist dagegen keinen vergleichbar kurzfristigen Schwankungen unterworfen. Dementsprechend sah sich der Gesetzgeber an der Einführung eines Widerrufsrechts nicht gehindert und hat auch die Rechtsfolge einer fehlerhaften Widerrufsinformation eines in den Grenzen der Verwirkung unbefristeten Widerrufsrechts nicht eingeschränkt.
Dieses Ergebnis wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB einen Erlöschenstatbestand hinsichtlich von fortbestehenden, auf fehlerhaften Widerrufsbelehrungen beruhenden Widerrufsrechten für diejenigen Immobiliarkreditverträge eingeführt hat, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Der Gesetzgeber geht in seiner Begründung zur Einführung der genannten Vorschrift bezogen auf Fälle wie den vorliegenden, in denen Verbraucher wegen des gefallenen Zinsniveaus für Immobilienkredite fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zum Widerruf langfristiger Verträge mit Zinsbindungen nutzen, davon aus, dass nach der Rechtslage vor Einführung der Vorschrift grundsätzlich die Widerrufsrechte unbefristet bestehen. Da die Verbraucher aber zwischenzeitlich genug Zeit gehabt hätten, die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen zu prüfen und jedenfalls innerhalb einer ihnen einzuräumenden Übergangsfrist von 3 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ihre Altverträge noch widerrufen könnten, greife ein Erlöschen der Widerrufsrechte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht unzulässig in die Rechte der Verbraucher ein (BT-Drucksache 18/7584, S. 145/146). Wenn der Ausübung von Widerrufen aber bereits der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstünde, könnten bis zum Beginn und innerhalb der Übergangsfrist keine Verträge mehr rechtswirksam widerrufen werden.
...
Gegen dieses Urteil ist im Hinblick auf die unter II.1.a) dargestellte abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts München zur Beurteilung der in der Widerrufsbelehrung verwendeten Fußnote und wegen der unter II.1.b) ausgeführten abweichenden Auffassung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung beim Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.