Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    aktuelles vom 19. Senat in Frankfurt. Er hält an Rechtsmissbrauch fest und zwar immer (auch bei laufenden Verträgen und ohne jeden zusätzlichen tatsächlichen Angriffspunkt). Er meint zwar, dass das schon die extremsten Fällen seien, wo man noch Rechtsmissbrauch bejahen könnte und er sei sich bewusst "nicht dem Mainstream" zu entsprechen, aber ohne BGH bleibt er dabei.

    Also auf zum BGH

    Zur Belehrung der Genossenschaftsbanken (der Vertragsantrag und zwei Wochen (1 Monat)) meinte er übrigens falsch und zwar völlig egal ob Präsenzgeschäft oder nicht (da abstrakte Betrachtung), gleiches wohl auch für die ING Belehrung aus 2009 (Termin nach mir), aber eben auch Rechtsmissbrauch.

  3. Avatar von bluespeed75
    bluespeed75 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es kam schon an nur hält die Gegenseite 489 für nicht auf uns anwendbar.Weil nicht länger als 10 Jahre laufzeit.
    Prolongation innerhalb der Frist von 3 Monaten wäre ja auch ok und somit auch keine Neue WRB und keine Kündigung möglich.
    Aber wir haben hier eigentlich mit 25 Monaten laut Gegenseite "ein Forwarddarlehen" das uns als Konditionenänderung verkauft wurde.
    Das auch noch als Fernabsatz telefonisch und dann per Brief.Also wäre eine neue WRB fällig gewesen.
    Zumal bei uns im Vertrag eine neue Nummer vorangestellt ist die in einer Regulären(innerhalb der 3 Monate) Prolongation von 2009 die wir noch im Orginal haben nixht steht.Da ist Es die selbe wie im alten Vertrag.
    Laut BGH 28.05.13 XI ZR 6/12 "entsprechend dem Ursprungsvertrag geschlossen wurde."
    Was bei uns eben nicht so ist da Pflichtverletzung der Bank mit 25 Monaten zu früh.
    Wir haben auf gut deutsch mal ein fettes Problem.

  4. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wichtig ist die Kündbarkeit 10 Jahre nach Abschluss, das verlagert das Ende auch ohne Widerruf deutlich nach vorne.

  5. Avatar von bluespeed75
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wäre richtig aber Termin ist das wirkliche Auszahlungsdatum.Nur wenn Du falsch informiert und Beraten wirst nütz das nicht viel.
    Ab 1.6. Läuf die Prolongation.Der Ursprungsvertrag ist aber erst zum 23.7.kündbar.Auch wenn die Zinsbindung schon zum 31.5.auslief.
    Also wird das zum Problem.

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    sry, aber wir reden aneinander vorbei. Ich kann es nur anbieten.

  7. Avatar von StGe1973
    StGe1973 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    bluespeed,

    ich denke, es macht wenig Sinn seitenlang speziell über deine Widerrufsbelehrung zu diskutieren, deshalb letztmalig dazu:

    VII ZR 82/10 Überschrift Widerrufsfolgen fehlt.Erheblicher Mangel: Das ist leider das typische Missverständnis. In dem Fall ging es um die berühmte "frühestens" Formulierung in der WRB. Diese ist nur wirksam, wenn das gesetzliche Muster (sog. Gesetzesfiktion = also das Vertrauen darauf, dass im Gesetz nichts falsches steht) vollständig übernommen wurde. Der BGH sieht die fehlende Überschrift als erheblichen Mangel und somit keine vollständige Übernahme des gesetzlichen Musters. Deshalb wird die "frühestes" Formulierung in der WRB Belehrung angreifbar, weil damit die Frist nicht eindeutig erkennbar ist. Der BGH urteilte aber nicht, dass im Falle einer richtigen Fristbelehrung eine fehlende Überschrift einen erheblichen Mangel darstellt und damit die WRB insgesamt fehlerhaft ist.

    Bei den fehlenden Rechtsfolgen halte ich es auch eher für schwierig. Natürlich widerspricht es einerseits der vom BGH geforderten umfassenden Information des Verbrauchers. Allerdings muss jedem durchschnittlichen Verbraucher mit gesundem Menschenverstand auch klar sein, dass er ein widerrufenes Darlehen zurückbezahlen muss. Letztlich müsstest du und dein Anwalt einem Gericht schlüssig erklären, warum das Fehlen genau dieser Information dich nicht in die Lage versetzt hat dein Widerrufsrecht auszuüben. Das wird eben mM sehr schwierig, da es wie gesagt dem gesunden Menschenverstand entspricht, dass ein widerufenes Darlehen zurückbezahlt werden muss. Aber wenn es dir und deinem Anwalt gelingt, dann wirst du den Prozess gewinnen...

  8. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bluespeed75,

    bei einer vorzeitigen Prolongation eines bestehenden Darlehens (Forwardprolongation beim bisherigen Darlehensgeber) ist das Darlehen 10 Jahre nach dem Unterzeichnen zu kündigen, sprich die Forwardlaufzeit zählt zu den 10 Jahren.

    Warum nimmst du das Angebot von sebkoch nicht an und fragst uns Laien stattdessen????

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues bei dejure (oder hatten wir das schon?)

    OLG Düsseldorf, 13.05.2016 - 17 U 182/15:
    II.
    Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Kosten und Zinsen und Schadensersatz wegen der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verlangen.

    1.
    Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von 15.741,14 € einschließlich der damit zusammenhängenden Kosten von 150 € aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB jeweils in der am 08.10.2008 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.).

    a) Der Darlehensvertrag ist durch die als Widerruf auszulegende Erklärung des Klägers vom 01.12.2014 nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Die zweiwöchige Widerrufsfrist hat 2008, im Jahr des Abschlusses des Darlehensvertrags, nicht zu laufen begonnen. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Dabei erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Erklärung (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 14). Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung schon deshalb nicht, weil die an die Überschrift der Belehrung angehängte Fußnote 1 den Verbraucher darüber im Unklaren lässt, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt und deshalb die Widerrufsbelehrung nicht einschlägig ist. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Fußnote nicht an den Verbraucher, sondern an ihre Sachbearbeiter richte, die ihrerseits zu prüfen hätten, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Denn für den Verbraucher ist aus dem Text der Fußnote nicht erkennbar, dass diese sich nicht an ihn richtet. Bei einer Fußnote handelt es sich um eine durch eine hochgestellte Ziffer o. Ä. auf eine Textstelle bezogene Anmerkung am unteren Rand einer Seite, die typischerweise textbezogene Anmerkungen, Ergänzungen, Erläuterungen oder Zusätze enthält, die bei einer anderen formalen Gestaltung ebenso gut in den Text hätten integriert werden können. Mit Hilfe der Technik der Fußnote wird deren sachlicher Inhalt zum Bestandteil des Textes, auch wenn sich die Fußnote am unteren Seitenrand oder - etwa als „Endnote“ - erst am Ende eines mehrseitigen Textes findet. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung war daher geeignet, beim Kläger den Eindruck hervorzurufen, eine (von ihm vorzunehmende) Prüfung seines Einzelfalls könnte zum Ergebnis eines Fernabsatzgeschäfts führen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U 2439/14, Tz. 31; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, I-6 U 296/14; jeweils zum Fall einer auf die Bestimmung der Widerrufsfrist bezogenen Fußnote).

    Es kann auch nicht angenommen werden, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich war, die Fußnote 1 als für seinen Fall nicht einschlägig unbeachtet zu lassen, weil er ohne weiteres hätte erkennen können, dass es sich bei seinem Vertrag nicht um ein Fernabsatzgeschäft handelte. Der Begriff des Fernabsatzgeschäfts ist kein in der Alltagssprache unter juristischen Laien gebräuchlicher Begriff, sondern es handelt sich um einen juristischen Fachbegriff, dessen Bedeutung ohne weitere Erklärungen einem Laien nicht geläufig sein dürfte.

    Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung dem Oberlandesgericht München (Beschluss vom 20.04.2015, 17 U 709/15, Tz. 4; Urteil vom 09.11.2015, 19 U 4833/14, Tz. 47) folgend darauf abstellt, dass durch die Angabe des Namens des Klägers mit voller Adresse und des Datums des Darlehensvertrags eine Konkretisierung erfolge, die einem unbefangenen, durchschnittlichen Kunden unmissverständlich deutlich mache, dass die Belehrung für seinen Vertrag einschlägig sei, ohne dass er eine weitere Prüfung vornehmen müsse, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Da eine Fußnote - wie bereits dargestellt - regelmäßig Teil des Textes ist und ein gewissenhafter Leser der Belehrung deren Inhalt auch wahrnehmen wird, ist für ihn nicht zu erwarten, dass sich dieser Inhalt an einen Mitarbeiter der Beklagten richtet. Die Fußnote ist an die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ angehängt, die sich eindeutig an den Darlehensnehmer wendet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Fußnote 2 einen Ausfüllhinweis für das Belehrungsformular enthält und sich somit erkennbar an einen Mitarbeiter der Beklagten wendet. Die beiden Fußnoten stehen räumlich am Ende des Textes zwar nebeneinander. Im Übrigen verbindet sie allerdings nichts, das dem Kläger deutlich machte, dass auch Fußnote 1 sich nicht an ihn richtet.

    Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO in der Fassung vom 05.08.2002 kann sich die Beklagte nicht berufen. Denn die Fußnote 1 bedeutet eine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung. Unabhängig vom Umfang der Abweichung bei einer textlichen Bearbeitung durch den Darlehensgeber entfällt damit die Gesetzlichkeitsfiktion (BGH, ZIP 2011, 1858 ff., Tz. 36-39).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten steht einem Widerruf des Darlehensvertrags durch Erklärung vom 01.12.2014 nicht entgegen, dass die Parteien bereits im Juli 2014 einvernehmlich den Darlehensvertrag aufgehoben haben. Diese Aufhebung wirkte nur für die Zukunft und führte nicht dazu, dass ein anderer Darlehensvertrag an die Stelle des ursprünglichen Darlehensvertrags getreten wäre.

    b) Ein Fall unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB liegt nicht vor (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, I-6 U 296/14, S. 10 ff.). Auch wenn die gesetzgeberische Intention zur Einräumung eines Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen darin bestand, dem Verbraucher einen Übereilungsschutz insofern einzuräumen, als er berechtigt sein soll, innerhalb einer kurzen Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags aufgrund der Tragweite eines solchen Geschäfts seine Entscheidung zu überdenken, bedeutet es dennoch keine unzulässige Rechtsausübung, wenn ein Verbraucher eine mangelhafte Widerrufsinformation und den damit nicht eingetretenen Fristbeginn dazu nutzt, sein Widerrufsrecht mit dem Ziel auszuüben, dass er bei demselben oder einem anderen Kreditgeber günstigere Zinskonditionen erreichen will.

    Die Frage, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall. Nicht jede Unbilligkeit darf dazu führen, dass gesetzlich vorgesehene Ergebnisse über § 242 BGB korrigiert werden, so dass bei der Anwendung der unzulässigen Rechtsausübung Zurückhaltung geboten ist. Durch die Rechtsausübung muss eine Situation entstehen, die es als untragbar erscheinen lässt, das aus der Gesetzesanwendung folgende Resultat zu akzeptieren. Missbilligenswerte Motive des Rechtsinhabers allein erschüttern dessen Rechtsposition noch nicht (Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2015, § 242 Rz. 219-221; Münchener Kommentar zum BGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rz. 208). Eine solche Situation ergibt sich bei der Ausübung des Widerrufsrechts mit dem Ziel, bessere Zinskonditionen zu erreichen, nicht (a.A. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auszugehen ist zunächst von der gesetzgeberischen Grundentscheidung, den Widerruf des Darlehensvertrags nicht an eine Begründung zu knüpfen, so dass die Motive für den Widerruf keine Rolle spielen. Außerdem ist zu beachten, dass die Möglichkeit zur Ausübung des Widerrufsrechts auch längere Zeit nach Abschluss des Vertrags ausgelöst wird durch eine fehlerhafte Widerrufsinformation, die in der Verantwortlichkeit des Darlehensgebers selbst liegt. Es entsteht für den Kreditgeber auch keine schlechthin untragbare Situation. Zunächst besteht für ihn zumindest im Falle von lückenhaften Angaben die Möglichkeit, die fehlenden Angaben nachzuholen und so eine Widerrufsfrist von nunmehr einem Monat auszulösen (§ 492 Abs. 6 BGB). Wird der Widerruf innerhalb dieser Frist oder außerhalb der Nachholung von Angaben mangels laufender Frist ausgeübt, wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis, das den Verbraucher zur Rückzahlung der Darlehensvaluta zzgl. Wertersatz verpflichtet. Durch dieses Rückgewährschuldverhältnis werden die Interessen des Darlehensgebers ausreichend gewahrt.

    Gegen die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung spricht darüber hinaus, dass trotz der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf an keine Begründung zu knüpfen, der Verbraucher sich in Zeiten fallender Zinsen zur Vermeidung der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung zu seinen Motiven äußern müsste. Wird er nach diesen nicht gefragt, so steht sich jedenfalls derjenige besser, der sich hinsichtlich seiner Motive bedeckt hält, während der sich freimütig äußernde Verbraucher ohne sachlichen Grund schlechter gestellt wäre.

    Aus der Entscheidung des europäischen und nationalen Gesetzgebers, im Bereich von Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, eine Widerrufsmöglichkeit nicht vorzusehen (vgl. den heutigen § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BGB), lässt sich für den Widerruf bei Darlehensverträgen kein allgemeiner Rechtsgedanke dahin ableiten, das Widerrufsrecht dürfe nicht dazu missbraucht werden, das Risiko von Finanzmarktschwankungen auf den Unternehmer abzuwälzen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 12/13). Denn die dort in den Fokus genommenen Geschäfte sind spekulative Geschäfte, deren Preise von auch sehr kurzfristig auftretenden hohen Finanzmarktschwankungen abhängen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 312 g) Rz. 11). Nur in diesen besonderen Fällen sollen Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen auftreten können, nicht einseitig dem Unternehmer aufgebürdet werden können. Die Refinanzierung von Kreditgebern bei der Ausreichung von Darlehen ist dagegen keinen vergleichbar kurzfristigen Schwankungen unterworfen. Dementsprechend sah sich der Gesetzgeber an der Einführung eines Widerrufsrechts nicht gehindert und hat auch die Rechtsfolge einer fehlerhaften Widerrufsinformation eines in den Grenzen der Verwirkung unbefristeten Widerrufsrechts nicht eingeschränkt.

    Dieses Ergebnis wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB einen Erlöschenstatbestand hinsichtlich von fortbestehenden, auf fehlerhaften Widerrufsbelehrungen beruhenden Widerrufsrechten für diejenigen Immobiliarkreditverträge eingeführt hat, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Der Gesetzgeber geht in seiner Begründung zur Einführung der genannten Vorschrift bezogen auf Fälle wie den vorliegenden, in denen Verbraucher wegen des gefallenen Zinsniveaus für Immobilienkredite fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zum Widerruf langfristiger Verträge mit Zinsbindungen nutzen, davon aus, dass nach der Rechtslage vor Einführung der Vorschrift grundsätzlich die Widerrufsrechte unbefristet bestehen. Da die Verbraucher aber zwischenzeitlich genug Zeit gehabt hätten, die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen zu prüfen und jedenfalls innerhalb einer ihnen einzuräumenden Übergangsfrist von 3 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ihre Altverträge noch widerrufen könnten, greife ein Erlöschen der Widerrufsrechte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht unzulässig in die Rechte der Verbraucher ein (BT-Drucksache 18/7584, S. 145/146). Wenn der Ausübung von Widerrufen aber bereits der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstünde, könnten bis zum Beginn und innerhalb der Übergangsfrist keine Verträge mehr rechtswirksam widerrufen werden.


    ...

    Gegen dieses Urteil ist im Hinblick auf die unter II.1.a) dargestellte abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts München zur Beurteilung der in der Widerrufsbelehrung verwendeten Fußnote und wegen der unter II.1.b) ausgeführten abweichenden Auffassung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung beim Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.
    Interessant ist auch dies hier:
    Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung dem Oberlandesgericht München (Beschluss vom 20.04.2015, 17 U 709/15, Tz. 4; Urteil vom 09.11.2015, 19 U 4833/14, Tz. 47) folgend darauf abstellt, dass durch die Angabe des Namens des Klägers mit voller Adresse und des Datums des Darlehensvertrags eine Konkretisierung erfolge, die einem unbefangenen, durchschnittlichen Kunden unmissverständlich deutlich mache, dass die Belehrung für seinen Vertrag einschlägig sei, ohne dass er eine weitere Prüfung vornehmen müsse, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen.
    Außerdem weist das OLG D'dorf auf folgendes hin:
    Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung war daher geeignet, beim Kläger den Eindruck hervorzurufen, eine (von ihm vorzunehmende) Prüfung seines Einzelfalls könnte zum Ergebnis eines Fernabsatzgeschäfts führen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U 2439/14, Tz. 31; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, I-6 U 296/14; jeweils zum Fall einer auf die Bestimmung der Widerrufsfrist bezogenen Fußnote).
    Das Verfahren 14 U 2439/14 des OLG Nürnberg ist beim BGH anhängig (XI ZR 564/15) und soll am 12.07. dort verhandelt werden - hüstel...


    Nicht gut für den Verbraucher ging ein Verfahren vor dem LG Dortmund aus, Entscheidung vom 09.10.2015 - 3 O 413/14:
    Entgegen der Auffassung der Kläger liegt keine unzulässige Doppelbelehrung hinsichtlich des Darlehensvertrags vor. Zwar hat die Beklagte den Klägern unstreitig zwei inhaltlich voneinander abweichende Widerrufsbelehrungen zukommen lassen. Von diesen bezog sich aber ersichtlich nur die als Anl. 2/B1 zur Akte gereichte Belehrung auf den Darlehensvertrag. Die weitere Belehrung bezog sich dagegen eindeutig auf die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossene Sicherungsvereinbarung. So ist diese (zweite) Belehrung überschrieben mit „Widerrufsbelehrung – Mehrfertigung für den Sicherungsgeber/Bürgen“. In der Folge heißt es: „Ihr Sicherungsvertrag vom 28.09.2009“. Unterhalb der Unterschriftenzeile heißt es ferner: „Unterschrift(en): Sicherungsgeber/Bürge(n)“. Zweifel darüber, welche Widerrufsbelehrung für den Darlehensvertrag maßgeblich war, konnten vor diesem Hintergrund nicht aufkommen.

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    letzteres ist ein Coba Fall. Das hätte ich aber auch so gesehen, denn die zweite Belehrung betrifft die Sicherungszweckvereinbarung. Das ist schon eher abwegig, damit zu argumentieren (nur meine Auffassung). Allerdings schießt man in diesen Verfahren ja grundsätzlich erstmal mit allem, muss ja nur ein Argument ziehen.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, ich hätte es in der Tat deutlicher darstellen sollen, dass hier evtl. etwas von weiter her geholt werden sollte.

    In der Hoffnung, mich nicht unbeliebt zu machen, wage ich noch einen letzten Versuch zu fragen, ob hier jemand gerichtliche Entscheidungen kennt, wo ein finanzmathematisches Sachverständigengutachten bzgl. der Berechnungen zur Rückabwicklung vom Gericht beauftragt und dann auch erstellt wurde. Dabei interessiere ich mich für den Urteils- bzw- Beschlusstext selbst, aber auch für den Text des Endurteils, welches die Resultate des Gutachtens aufgreift. Danke.

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    nein, ich kenne da nichts. Allerdings bekomme ich am Freitag ein Urteil unseres LG und ggfs wollte das Gericht dort der Abrechnung nach Servais folgen. Ich bin mal gespannt, was da kommt.

  13. Avatar von welena
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    nein, ich kenne da nichts. Allerdings bekomme ich am Freitag ein Urteil unseres LG und ggfs wollte das Gericht dort der Abrechnung nach Servais folgen. Ich bin mal gespannt, was da kommt.
    Hallo sebkoch,

    kurze Frage. Bei welchen Verträgen wird diese Art der Berechnung angewendet?

  14. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    aktuelles vom 19. Senat in Frankfurt. Er hält am Rechtsmissbrauch fest[...]

    Also auf zum BGH

    Zur Belehrung der Genossenschaftsbanken (der Vertragsantrag und zwei Wochen (1 Monat)) meinte er übrigens falsch und zwar völlig egal ob Präsenzgeschäft oder nicht (da abstrakte Betrachtung), gleiches wohl auch für die ING Belehrung aus 2009 (Termin nach mir), aber eben auch Rechtsmissbrauch.
    Hast du vielleicht das AZ des ING-DiBa Verfahrens zur Hand? Ich würde gerne mal das Urteil hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der WRB lesen, da ich dieselbe WRB aus 2009 in meinem Vertrag habe.

  15. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Danke, ich hätte es in der Tat deutlicher darstellen sollen, dass hier evtl. etwas von weiter her geholt werden sollte.

    In der Hoffnung, mich nicht unbeliebt zu machen, wage ich noch einen letzten Versuch zu fragen, ob hier jemand gerichtliche Entscheidungen kennt, wo ein finanzmathematisches Sachverständigengutachten bzgl. der Berechnungen zur Rückabwicklung vom Gericht beauftragt und dann auch erstellt wurde. Dabei interessiere ich mich für den Urteils- bzw- Beschlusstext selbst, aber auch für den Text des Endurteils, welches die Resultate des Gutachtens aufgreift. Danke.
    Mehr als die beiden Entscheidungen, die Du selbst schon mehrfach gepostet hast, kenne ich auch nicht:

    OLG Jena, Urt. v. 19.10.2010 - 5 U 821/08

    LG Dortmund, Beschl. v. 17.03.2015 - 3 O 123/14

  16. Avatar von Dubidu
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So, habe jetzt den Verhandlungstermi im August vorm 23. OLG in Frankfurt,
    wie ich schon berichtet habe, gab es ein Hinweisbeschluss, das ich das Verfahren
    verlieren werde.

    Begründung:

    Das mein Widerruf zwar nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ist,
    aber im Ergebnis die Berufung unbegründet sei.

    Da nur geringe inhaltliche und grammatikalische Anpassung vorliegen.
    Eine Textbearbeitung wie Änderung der Wortwahl aber nicht gegeben ist.
    Unschädlich ist auch, das die Überschrift “Widerrufsbelehrung” außerhalb
    des Rahmen steht.




    Jetzt meine Frage, ist hier jemand dabei, der mit dieser Widerrufsbelehrung
    schon Erfahrung gesammelt hat?

    Danke und Gruß von Dubidu


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  17. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das ist leider nicht überraschend. Für diese Belehrung ist das eigentlich schon seit 18 Monaten ständige Rspr am OLG Frankfurt

  18. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Hast du vielleicht das AZ des ING-DiBa Verfahrens zur Hand? Ich würde gerne mal das Urteil hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der WRB lesen, da ich dieselbe WRB aus 2009 in meinem Vertrag habe.
    sry leider nein. Prozessvertreter auf Klägerseite waren aber Engler und Kollegen aus Unna. Ggfs da mal nachfragen oder bei der Geschäftstselle des 19. Senats in Frankfurt hinsichtlich des Termins am 06.07. um 11 Uhr.

  19. Avatar von Dubidu
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    das ist leider nicht überraschend. Für diese Belehrung ist das eigentlich schon seit 18 Monaten ständige Rspr am OLG Frankfurt

    Wie siehst du dann die Chancen vorm BGH mit dieser Belehrung ?

  20. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Habt ihr die Entscheidung des BGH zum Widerruf des Maklervertrags gesehen. Das muss doch jetzt der Tod des Rechtsmissbrauchs sein

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, dachte ich mir auch. Wer während eines Prozesses noch so einfach widerrufen kann....

    hier noch der Link zur Pressemitteilung

    https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post129436

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