ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
ich habe meine Berechnungen auf Grundlage des BGH-Urteils vom 15.09.2015 angefertigt. Müssen diese aufgrund von BGH Entscheidungen aus 2016 noch mal aktualisiert werden? Danke für eure Meinungen.
ich habe meine Berechnungen auf Grundlage des BGH-Urteils vom 15.09.2015 angefertigt. Müssen diese aufgrund von BGH Entscheidungen aus 2016 noch mal aktualisiert werden? Danke für eure Meinungen.
Zitat von RAM
Auch das BGH-Urteil vom 12.1.2016 sollte berücksichtigt werden.......XI ZR 366/15
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass es bei mir so lief: In einem Fall in der 1. Instanz "herkömmlich" im Klageantrag und dann (vor der Verhandlung) "nach BGH" (ich nenne es mal so, d.h. die letzten Beschlüsse (siehe auch RAMs Beitrag) betreffend - "...am tatsächlich überlassenen Teil der Darlehenssumme..." oder so ähnlich), und in einem anderen Fall in der 1. Instanz ebenfalls "herkömmlich" im Klageantrag und dann in der Berufung (2. Instanz) wieder "nach BGH". Zum ersten Fall will ich nicht mehr sagen, und zum zweiten Fall kann ich noch nichts weiter sagen.
A propos RAW - Entschuldigt, dass ich nun noch einmal nachfrage: Ist jemandem eine gerichtliche Entscheidung bekannt, wo ein finanz-mathematisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und erstellt wurde, um die RAW darzustellen? Danke!
Okerke, du hast dem Gericht mitgeteilt und nachgewiesen, dass du bei dem Gerichtstermin urlaubsbedingt verhindert bist und das LG hebt den Termin nicht auf? Das wäre in der Tat ungewöhnlich. Normalerweise wird der Termin problemlos verschoben
@eugh
Ein Vergleich ist für einen Richter immer die angenehmste Art einen Rechtsstreit zu beenden, weil er/sie kein Urteil sprechen muss. Da Problem dabei ist folgendes: Es gibt wahrscheinlich niemals ein Verfahren, bei dem ein Richter eine 100 % zu 0 % für oder gegen eine Klage trifft. WRB richtig oder falsch, Verwirkung (Zeit-/Umstandsmoment), Rechtsmissbrauch des Widerrufsrecht usw. in Abwägung das Einzelfalls im Extremfall 51%:49% für oder gegen die Klage (oder irgendein anderes prozentuales Verhältnis). Wenn der Richter ein Urteil sprechen muss, dann kann er aber nur entweder Ja oder Nein zur Klage sagen. Sprich: Aus seiner 51:49% Abwägung wird in einem Urteil eine 100% zu 0% Entscheidung.
Deshalb wenn ein Vergleich angeboten wird, dann sollte man genau überlegen, ob man diesen annehmen sollte oder nicht...
Okerke, du hast dem Gericht mitgeteilt und nachgewiesen, dass du bei dem Gerichtstermin urlaubsbedingt verhindert bist und das LG hebt den Termin nicht auf? Das wäre in der Tat ungewöhnlich. Normalerweise wird der Termin problemlos verschoben
Ja das Gericht erwartet mein Erscheinen da es zur Klärung des Sachverhaltes diene. Auf eine Terminverschiebung wurde nicht hingewiesen.Frage mich was in meinem Fall so besonderes sein soll.
Ja das Gericht erwartet mein Erscheinen da es zur Klärung des Sachverhaltes diene. Auf eine Terminverschiebung wurde nicht hingewiesen.Frage mich was in meinem Fall so besonderes sein soll.
Hast du bzw. dein RA um Terminverlegung wegen gebuchten Urlaubs gebeten und Nachweise (Flugticket, Reisebestätigung, etc.) beigefügt und deine Bitte wurde dennoch explizit abgelehnt? Das glaube ich erst, wenn ich es schriftlich sehe.
Wir haben keine Flugreise gebucht. Um Terminverschiebung wurde nicht gebeten, aber um urlaubsbedingtes Fernbleiben und telefonischer Erreichbarkeit. Dies wurde lediglich meiner Frau gewährt. Gerne kann ich dir das Antwortschreiben des LG zukommen lassen.
OK, das hört sich für mich jetzt nicht so an als ob du finanzielle Nachteile hättest, wenn du zum Termin erscheinen musst. Gut möglich, dass der Richter angenommen hat, du verbringst den Urlaub zuhause.
OK, das hört sich für mich jetzt nicht so an als ob du finanzielle Nachteile hättest, wenn du zum Termin erscheinen musst. Gut möglich, dass der Richter angenommen hat, du verbringst den Urlaub zuhause.
Mich wundert halt an das strikte Festhalten des persönlichen Erscheinens, da idR eine Vertretung durch seinen RA ausreicht.
Es ist doch so, dass jeder Fall irgendwie auch "speziell" sein kann (muss er nicht) und dass im o.g. Fall die Richterin/der Richter den Eindruck hat, dass aufgrund der Umstände in diesem Fall das persönliche Erscheinen sachdienlichund zweckmäßig sei. In anderen Fällen mag das ja durchaus ganz anders aussehen, aber das wissen wir ja nicht. Also alles in allem würde ich mal sagen, dass es Sinn macht, dem Gericht das persönliche Wegbleiben vorher über seinen RA mitzuteilen, zu begründen und ggf. auch mit Beweisen zu untermauern. Es macht m.E. einfach einen besseren Eindruck und man "verschwerzt" es sich nicht mit dem Gericht bereits im Vorfeld. Oder wie seht Ihr das?
In dem Zusammenhang hörte ich übrigens davon, dass ein Gericht gerügt hatte, dass eine vom Kläger (der selbst in der Verhandlung nicht anwesend war) an seinen RA gegebene Vollmacht sich nicht auf Unterbevollmächtigte ausdehnte, aber ein Unterbevollmächtigter in der Verhandlung den Mandanten vertrat. Ob dies Folgen hatte, ist mir nicht bekannt. Aber das mag auch ein wichtiger Punkt sein, oder was meint Ihr dazu?
Nach einem Telefonat mt einem Mitarbeiter des LG bat er um eine schriftliche Entschuldigung mit Begründung des Fernbleibens die ich ja wie bereits geschrieben auch eingereicht habe. Naja evt wollen sie mir den Rechtsmissbrauch entlocken.
Aktueller Stand heute bzgl. des BGH Verfahrens am 12.07. ( XI ZR 564/15, OLG N, 14 U 2439/15 v. 11.11.2015, "...frühestens...", "Frist im Einzelfall prüfen")
findet der Termin statt. Wie meinte man aber... "rufen Sie doch nächsten Montag noch mal an"