Es spricht viel dafür, dass die Feststellungsklage tatsächlich unzulässig ist. Gerade das macht aber ja auch die Erledigung aus. Die Feststellungsklage wird durch die Erhebung der Leistungsklage nachträglich unzulässig, weil sie neben der Leistungsklage keinen sinnvollen eigentändigen Gegenstand hat. In diesem Sinne hat sie sich erledigt.
Über die Wirksamkeit des Widerrufs entscheidet das Gericht nur, wenn es die Feststellungsklage nicht für erledigt hält. Erklärt nur der Kläger den Rechtsstreit für erledigt & schließt sich die Bank nicht an, ist das als Antrag aufzufassen, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Nur wenn das OLG anders als wohl der BGH in dieser Konstellation die Feststellungsklage nicht für erledigt hält, wird sie sie als unzulässig abweisen.
Als Alternative ist schon auch denkbar, die Klage zurückzunehmen und geltend zu machen, dass die Kosten nach
§ 269 Abs. 3 Satz 2 2. Fall ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind, weil in der Erhebung der Leistungsklage der Sache nach das Anerkenntnis der vom Kläger beantragten Feststellung handelt und daher der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zum Tragen kommen sollte.
Aber noch mal: Alles schwierig. Sicher bin ich nicht, wie es am besten ist. Für klar halte ich: Es kann nicht sein, dass der Kläger die Kosten der Feststellungsklage nimmt, nur weil die Bank sie durch Erhebung der Leistungsklage unzulässig gemacht hat...