ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ich bin nicht sicher, die Konstellation ist ganz schön kompliziert. Auf jeden Fall hat wohl die Bank die Wirksamkeit des Widerrufs anerkannt, ohne dass sich das gerichtlich bisher eindeutig niedergeschlagen hätte. Naheliegend wäre, wenn LGSaar die Klageforderung der Bank insoweit anerkennt, als sie auf jeden Fall begründet ist. Auch dann liegt aber das Oberlandesgericht wohl nur richtig, wenn damit endgültig klar ist, dass der Kredit widerrufen ist. Das muss nicht unbedingt so sein. Die titulierte Forderung kann vielleicht auch auf dem vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits beruhen. Das hat aber zusätzliche Voraussetzungen; so lange der Kreditvertrag läuft; hat die Bank typischerweise nur Anspruch auf die Raten & eben nicht auf vollständige Rückzahlung. Soweit die Klage der Bank eindeutig und ausschließlich auf Ausgleich des Widerrufssaldos gerichtet ist & eine gerichtliche Entscheidung über die ganze Forderung oder einen Teil davon rechtskräftig geworden ist, dürfte das OLG richtig liegen, scheint mir. Eindeutig anders ist's wohl, wenn die Klage der Bank noch vollständig offen ist. Dann kann die Argumentation des Gerichts nicht richtig sein, denke ich. Sinn macht die Feststellungsklage aber auch dann nur noch, wenn ernsthaft in Betracht kommt, dass die Bank-Klage wegen Unwirksamkeit des Widerrufs abgewiesen wird. Das wird LGSaar zwar ganz bestimmt nicht wollen, aber das kann er wohl nicht verhindern. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob auf der Grundlage des Vortrags der Bank der Kreditvertrag wirksam widerrufen ist... Pragmatischer Vorschlag: Das Verfahren am OLG wird nicht betrieben, bis über die Leistungsklage der Bank rechtskräftig entschieden ist. Es kann dann ggf. Erledigung erklärt werden & müsste das OLG nur noch über die Kosten entscheiden. Sehr ärgerlich angesichts der vermutlich beträchtlichen Höhe der Kosten: Solche Entscheidungen sind nicht mehr angreifbar...
Hat sich denn der 3. Senat heute dazu positioniert? In seiner letzten veröffentlichten Entscheidung zum Widerrufsrecht (Beschl. v. 17.09.2015 - 3 U 31/15) hatte er ja noch - wie der 19., aber entgegen dem 17. u. 23. Senat - unzulässige Rechtsausübung angenommen.
Hallo Forum, ich habe mal meinen Klageentwurf angehängt vielleicht ist ja jemand neugierig oder hat auch eine Meinung dazu ob die Klage aus eurer Sicht so in Ordnung ist.
Ich bin nicht sicher, die Konstellation ist ganz schön kompliziert. Auf jeden Fall hat wohl die Bank die Wirksamkeit des Widerrufs anerkannt, ohne dass sich das gerichtlich bisher eindeutig niedergeschlagen hätte. Naheliegend wäre, wenn LGSaar die Klageforderung der Bank insoweit anerkennt, als sie auf jeden Fall begründet ist. Auch dann liegt aber das Oberlandesgericht wohl nur richtig, wenn damit endgültig klar ist, dass der Kredit widerrufen ist. Das muss nicht unbedingt so sein. Die titulierte Forderung kann vielleicht auch auf dem vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits beruhen. Das hat aber zusätzliche Voraussetzungen; so lange der Kreditvertrag läuft; hat die Bank typischerweise nur Anspruch auf die Raten & eben nicht auf vollständige Rückzahlung. Soweit die Klage der Bank eindeutig und ausschließlich auf Ausgleich des Widerrufssaldos gerichtet ist & eine gerichtliche Entscheidung über die ganze Forderung oder einen Teil davon rechtskräftig geworden ist, dürfte das OLG richtig liegen, scheint mir. Eindeutig anders ist's wohl, wenn die Klage der Bank noch vollständig offen ist. Dann kann die Argumentation des Gerichts nicht richtig sein, denke ich. Sinn macht die Feststellungsklage aber auch dann nur noch, wenn ernsthaft in Betracht kommt, dass die Bank-Klage wegen Unwirksamkeit des Widerrufs abgewiesen wird. Das wird LGSaar zwar ganz bestimmt nicht wollen, aber das kann er wohl nicht verhindern. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob auf der Grundlage des Vortrags der Bank der Kreditvertrag wirksam widerrufen ist... Pragmatischer Vorschlag: Das Verfahren am OLG wird nicht betrieben, bis über die Leistungsklage der Bank rechtskräftig entschieden ist. Es kann dann ggf. Erledigung erklärt werden & müsste das OLG nur noch über die Kosten entscheiden. Sehr ärgerlich angesichts der vermutlich beträchtlichen Höhe der Kosten: Solche Entscheidungen sind nicht mehr angreifbar...
Also ich habe nicht richtig erklärt wie die Sachlage ist. Es sieht folgendermaßen aus.
März 2014. Widerruf
April 2014 Klageerhebung
Februar 2015. LG gibt der Klage in vollem Umfang statt. (kein Anerkenntnisurteil)
März 2015. Sparkasse legt Berufung ein und gibt die Berufungsbegründung ab. Beantragt das Urteil des LG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Dezember 2015. Sparkasse konzediert außergerichtlich, dass ein Widerrufsrecht bestanden hat und fordert die Begleichung der Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis und erklärt die Aufrechnung. Der Betrag den Sie fordert entspricht der Restschuld im Dezember 2015.
Dezember 2015: Wir fordern die Sparkasse auf eine prozessuale Erklärung abzugeben, und die Berufung zurück zu nehmen.
Januar 2016: Sparkasse gibt eine prozessuale Erklärung ab in dem Sie die Berufung nur noch auf die Zulässigkeit der Klage begrenzt, und erhebt im gleichen Tag eine Leistungsklage vor dem LG und fordert Ihre Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis.
Februar 2016: wir machen ein Teilanerkenntnis Zug um Zug.
März 2016: Wir begleichen die anerkannte Summe.
März 2016: die Sparkasse erklärt die Klage für diesen Betrag für erledigt, und wir schließen dem an. Die Sparkasse beantragt die Kosten uns aufzuerlegen, und wir umgekehrt.
Mai 2016: die Sparkasse gibt die Grundschuld in Höhe der bezahlten Summe frei.
Juni 2016: OLG setzt den Termin fest.
Gestern kam das Schreiben, dass der Senat die Klage für unzulässig hält, wegen der Leistungsklage. Und es wird angeregt die Klage zurückzunehmen.
Die Leistungsklage läuft jetzt nur über den im Streit stehenden Betrag. Es ist aber noch nichts verhandelt worden, und es gibt auch keinen Termin oder irgendeine Stellungnahme vom LG.
Über die Feststellungsklage wurde bereits erstinstanzlich entschieden und im Berechnungsverfahren ist sie entscheidungsreif.
So was meint Ihr?
@Harly
@ reCthAbEr und alle anderen.
LGSaar, Dein Fall ist ziemlich kniffelig! Ohne dass ich mir anmaße, das alles komplett zu überblicken (von den juristischen Finessen ganz zu schweigen), fallen mir (weshalb auch immer - Bauchgefühl?) spontan 2 Stichworte dazu ein:
Hast Du einen vollstreckbaren Titel gegen die SK in der Hand? Schuldest Du der SK noch etwas oder umgekehrt?
Was genau ist denn jetzt vor dem OLG noch der Streitpunkt und wie hoch ist der Streitwert?
Zu der bei test.de aufgeführte Entscheidung des OLG Frankfurt, 29.02.2016 - 23 U 98/15 ist nun auch der Urteilstext frei bei dejure verfügbar. Ganz kurzer Auszug:
Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17.10.2014, 23 U 13/14 und vom 24.11.2014, 23 U 41/14; wie hier kürzlich: OLG Nürnberg, Beschuss vom 8.2.2016, 14 U 895/15; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.8.2015, 17 U 202/14; OLG Dresden, Urteil vom 11.6.2015, 8 U 1760/14; OLG Celle, Urteil vom 21.5.2015, 13 U 38/14; OLG Hamm ZIP 2015, 1113).
Sparkasse Hanau, Vertrag vom Januar 2008
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 25.04.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 23 U 98/15
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt seine zuletzt verbraucherfreundliche Linie, nur der 19. Senat des Gerichts weist Klagen oft noch wegen Verwirkung oder Rechtsmissbrauch ab. Das Landgericht Hanau hat Kreditwiderrufsklagen die Sparkasse Hanau bislang regelmäßig abgewiesen. Das dürfte sich jetzt ändern. Detaillierter Bericht auf der Homepage der Kläger-Anwälte.
[neu 06.05.2016]
Weiter Erfreuliches gibt es vom OLG Frankfurt, 06.04.2016 - 17 U 149/15 (Rückabwicklung teilfinanzierter Kommanditbeteiligung an geschlossenem Medienfonds; Annahmeverzug; 5% üBZ)
Unerfreuliches vom LG Krefeld, 13.04.2016 - 2 O 276/15 (Fußnote 1 ist unten auf der Seite in kleinerer Schrift mit folgendem Inhalt abgedruckt: „Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“ - Begründung: Verstoß gegen Treu und Glauben )
Weiter Unerfreuliches gibt es schon wieder vom OLG Köln, 08.06.2016 - 13 U 23/16 (ein Jeck, wer Gutes dabei denkt - oder so ähnlich...)
Und auch das OLG Düsseldorf, 12.05.2016 - I-16 U 51/15, macht es nicht besser.
Lesen lohnt sich trotzdem!
Man könnte wirklich meinen, dass sich Protagonisten aus den Hochburgen in Köln und Düsseldorf gerne auch außerhalb der närrischen Zeit gegenseitig überbieten wollen...
Titel habe ich nicht. Was soll das sein?
Vor dem OLG verteidigen wir die Entscheidung des LG und die Sparkasse hat anerkannt, dass das Widerrufsrecht bestanden hat, aber die Klage wäre unzulässig.
Streitwert ist der berühmte Beschluss vom OLG Saarbrücken, der laut BGH-Beschluss von 12.01.2016 jeder Grundlage entbehrt.
Feststellungsantrag, dass durch den Widerruf das Darlehen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
Es würde wohl den Rahmen dieses Forums sprengen (wohl vor allem meine Möglichkeiten, das im Detail zu erläutern), aber mein RA meinte einmal, dass es schon einen Unterschied macht, ob man einen vollstreckbaren Titel in der Hand hat oder nicht (dabei war es darum gegangen, ob die Löschung der GS beantragt werden sollte => Titel wäre dann bei Obsiegen vorhanden - oder eben nicht => selbst bei Obsiegen wäre bzgl. der GS kein Titel vorhanden). Einen Einstieg bietet Wikipedia, aber vielleicht meldet sich einer der Juristen noch hierzu und stellt ggf. klar, dass ich hier daneben liege (sorry, wenn das der Fall ist).
Ich weis was ein Titel ist. Ich wollte nur wissen welchen Titel du meinst.
Mir geht es nicht um den Titel. Die Grundschuld die die Sparkasse noch hat, brauche ich nicht unbedingt. Das kann sie behalten von mir aus.
ich werde das Gefühl nicht los, dass WRJ sich mit dem 21.6. langsam tot läuft.
Die Rechtsprechung scheint immer Verbraucherunfreundlicher zu werden (habe ich am eigen Leib in Bonn zu spüren bekommen). Ich gehe stark davon aus, dass die RSV nicht mitziehen wird, wenn ich zum OLG nach Köln gehen möchte. Das ist zumindest die Aussage von meinem Anwalt. Das OLG Köln entscheidet, wie zuvor schon ein paarmal berichtet, total absurd und dies weiß die Versicherung natürlich auch. Und ohne RSV soll und kann ich es laut meinem RA nicht riskieren.
Die einzige Möglichkeit, die mir im Moment bleibt, ist, dass wir die RSV doch irgendwie überzeugt bekommen, weiter im Boot zu bleiben, und dass dann das BGH rechtzeitig vor der Verhandlung am OLG eine Entscheidung fällt. Das ich zum BGH komme halte ich für ausgeschlossen. Ich weiß nicht wie viel % es zum BGH schaffen. Aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ich das sein soll.
Im Forum wird es auch merklich ruhiger. Speziell die Profis sind immer seltener online.
Mit Urteilsverkündung Anfang August und Ablehnung der RSV werde ich mich um ein Forwarddarlehen kümmern. Zinsen sind ja noch tief.
Sorry, ich möchte niemanden demotivieren aber ich sehe der Realität ins Auge und habe nur noch wenig Hoffnung dass sich noch etwas bewegt.
Also dass die Profis seltener online sind...die werden im Moment genug zu tun haben. Viele haben vor dem 21.06. noch schnell widerrufen, diese mandatierten Fälle müssen nun neben den "Alt"fällen auch bearbeitet werden...
Im Prinzip ist gefühlt die Luft raus, weil vor dem 21.06. alle kräftig die Werbetrommel gerührt haben um vom Kuchen abgreifen zu können was geht. Nun geht es an die Arbeit.
Vor den Gerichten wird sich, fehlerhafte WRB vorausgesetzt, verglichen was geht. Die Kläger werden teilweise mit absurden Vergleichen abgespeist.
@Geldsparer1, welche WRB/Bank war das noch mal bei Dir? Was war in Bonn los? Klageabweisung?
Also dass die Profis seltener online sind...die werden im Moment genug zu tun haben. Viele haben vor dem 21.06. noch schnell widerrufen, diese mandatierten Fälle müssen nun neben den "Alt"fällen auch bearbeitet werden...
Im Prinzip ist gefühlt die Luft raus, weil vor dem 21.06. alle kräftig die Werbetrommel gerührt haben um vom Kuchen abgreifen zu können was geht. Nun geht es an die Arbeit.
Vor den Gerichten wird sich, fehlerhafte WRB vorausgesetzt, verglichen was geht. Die Kläger werden teilweise mit absurden Vergleichen abgespeist.
@Geldsparer1, welche WRB/Bank war das noch mal bei Dir? Was war in Bonn los? Klageabweisung?
Unter welchen Voraussetzungen darf die RSV die Deckung der Kosten für weitere Instanzen verweigern? Müsste in meinem Fall auch bis zum BGH und die ARAG legt mir jetzt schon genug Steine in den Weg.
1.instanzliche Klageabweisung kassieren, 2.instanzlich genauso und es dann vorm BGH probieren... Was anderes wird Dir nicht übrig bleiben...außer vorher kann der BGH urteilen.... oder Beschluss veröffentlichen...
1.instanzliche Klageabweisung kassieren, 2.instanzlich genauso und es dann vorm BGH probieren... Was anderes wird Dir nicht übrig bleiben...außer vorher kann der BGH urteilen.... oder Beschluss veröffentlichen...