Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Madlen79
    Madlen79 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sooooo....jetzt zu unserem Termin heute.
    Die Sparkasse ist immer noch der Meinung, dass mein Widerruf unwirksam ist, wäre aber wie im Schreiben schon geschrieben, bereit in einem Kredit zu verhandeln. Sie bieten 0,5% Zinsen weniger, das wären ja immerhin 2000 Euro die wir sparen. Sie fragten dann was wir uns so vorstellen an Zinsen. Die Frage habe ich nicht wirklich beantwortet, da wir hier nicht über einen Kredit sondern über alle 3 Kredite sprechen.
    Im ganzen war es ein nettes Gespräch, aber sie haben in vielen Situationen versucht uns nen Bär aufzufinden. Waren dann aber sehr überrascht als ich mit meinen Ausführungen anfing und klar stellte das es schlichtweg falsch ist was sie mir da erzählen wollen. Ich War echt gut vorbereitet und meine Angst vor der Justiziarin völlig unbegründet. Am Ende hab ich nur gesagt das wir den Widerruf natürlich aufrecht erhaltn und sie Ihre Haltung doch noch einmal überdenken sollen und dies schriftlich mitteilen sollen. Danach sind wir gleich zur Anwältin und haben Alles mit Ihr klar gemacht.

  3. Avatar von bolek75
    bolek75 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Madlen79
    Also wie schon hier im Vorfeld geschrieben, reine Zeitvergeudung.
    0,5% runter würde bei meinem Kredit ca. 4% Zinssatz bedeuten, ha, ha, ha

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    0,5% weniger für welchen Zeitraum? Restlaufzeit oder neu mit 10Jahren....?

    Bei welchen Vertragszins?

    Aber wie bolek schon schrieb, reine Zeitverschwendung...

  5. Avatar von Madlen79
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenns mal 4% wären. Aktuell sind es 5,25% .Das wären dann 4,75%. Für die Restlaufzeit von 7 Jahren. Er fragte was wir uns für einen Zinssatz vorstellen. 😂
    Tatsächlich reine Zeitverschwendung gewesen. Aber gut, nun wissen wir Bescheid. Weiter geht's. ...

  6. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das war sowas von klar, die Banken (jedenfalls sehr viele) machen ja nichtmal in der 1. Instanz vernünftige Vergleichsangebote.

    Meine persönliche Erfahrung und was man so liest.

    Gruss

  7. Avatar von Fishtowner
    Fishtowner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Güteverhandlung:
    Richter sehen mich im Recht.
    Dennoch Drängung auf Vergleich.
    Angebot der Bank Vezicht auf VFE sonst nichts.
    Neues Angebot für die Finanzierung.
    Alles abgelehnt. Verkündung demnächst.
    Bitte @gaertner ausfürlicher berichten!
    Sonst sag ich hier noch was , was gegen mich verwendet werden könnte

  8. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Erhöht die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigengutachtens bzgl. der RAW die Beschwer? Danke für Eure Hinweise!
    Die Beschwer ist nach meinem Verständnis der Wert dessen mit dem der Kläger gegenüber seinem vermeintlichen Anspruch beim Gericht nicht durchgedrungen ist. Dazu zählen aber nicht die Kosten eines vom Gericht bestellten Gutachtens. Insofern erhöhen sich durch das Gutachten zwar die Kosten des Verfahrens, nicht aber die Beschwer.

  9. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Streitwert und Beschwer sind regelmäßig deckungsgleich, gerade weil man ja leider davon ausgehen muss, dass du mit allen Anträgen vor dem LG/OLG unterliegen wirst.
    meine hier gelesen zu haben dass Streitwert und Beschwer unter verschiedenen Kriterien ermittelt wird.

  10. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    meine hier gelesen zu haben dass Streitwert und Beschwer unter verschiedenen Kriterien ermittelt wird.
    Die Aussage von @illusive (Beschwer=Streitwert) stimmt für den Fall einer vollständigen Klageabweisung. Wird der Klage dagegen teilweise stattgegeben dann ist die Beschwer entsprechend geringer und wird der Klage vollständig stattgegeben, dann ist die Beschwer = 0. Der Streitwert bleibt aber in allen Fällen gleich.

  11. Avatar von timbo1848
    timbo1848 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hilf mir mal bitte auf die Sprünge!
    Die Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren galt doch nur für Verbraucherdarlehen oder?
    Bauspardarlehen waren doch davon ausgenommen?!

    Zitat Zitat von ducnici
    Bei der Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren hat die BHW von sich aus Nutzungsersatz berechnet und seinen Kunden erstattet.

    In dem Anschreiben hat die BHW Bausparkasse auch Ausführungen zu dem Zinssatz gemacht, die bei der Berechnung des Nutzungsersatzes zugrunde gelegt wurde.



    Frage: Wer hat dieses Schreiben noch und könnte es kurzfristig zur Verfügung stellen?



    Diese Unterstützung hilft bei der Durchsetzung eines bahnbrechenden OLG-Urteils zugunsten aller, die ein BHW-Darlehen widerrufen haben!

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nach meinen Kenntnisstand haben Bausparkassen auch Bearbeitungsgebühren bei Bauspardarlehen oder Vorausdarlehen genommen.

    Was Du wohl meinst sind die Abschlussgebühren für den Bausparvertrag.

  13. Avatar von timbo1848
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das kann schon sein.
    Allerdings kenne ich keine höchstrichterliche positive Entscheidung für die Erstattung von Abschlussgebühren von Baudarlehen!
    Lediglich von einem AG!

    https://www.test.de/Gebuehren-fuer-B...ung-4848339-0/

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gibt es Ideen, die Beschwer in der 2. Instanz (OLG) soweit zu erhöhen, damit es auf jeden Fall (also auch bei Nichtzulassen der Revision) noch mittels NZB zum BGH reicht? Kann dazu in der 2. Instanz noch etwas Neues vorgetragen werden, das in der 1. Instanz nicht vorgetragen wurde? Die Sache mit der Grundschuld-Löschung ist mir bereits bekannt.

    Kennt jemand gerichtliche Entscheidungen (Beschlüsse, Urteile), wo ein Sachverständigengutachten (finanzmathematisches Gutachten) bzgl. der Berechnungen der Rückabwicklung angefordert und erstellt wurde?

  15. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das Urteil des BGH vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15 (keine Motivprüfung bei Ausübung desWiderrufsrechts), ist in der neuen NJW 27/2016 veröffentlicht. Dazu befindetsich eine Anmerkung von Frau Prof. Dr. Christiane Wendehorst.

    In vorhersehbarerund absolut korrekter Weise habe der BGH Rechtsmissbrauch verneint. DasWiderrufsrecht sei nämlich ausdrücklich an keine Begründung gebunden, und eineAusforschung von Motiven im Einzelfall würde den Zweck des Widerrufsrechts, demVerbraucher ein unkompliziertes Lösungsrecht an die Hand zu geben,konterkarieren. In ebenso zutreffender Weise habe der BGH die Grenze beiArglist bzw. Schädigungsabsicht gezogen, für deren Vorliegen der Unternehmerbeweispflichtig bleibe.

    Eine andereEntscheidung sei auch europarechtlich gar nicht möglich gewesen…

    wj

  16. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    etwas off Topic, aber trotzdem sehr interessant:

    zum Thema Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkassen:

    Hier kommt ein aktuelles Urteil des LG Hildesheim vom 21.06.2016, Az. 6 O 23/16, welches sich der Rechtsprechung des LG Karlsruhe vom 09.10.2015 (7 O 126/15) und des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15) angeschlossen hat und zu dem Ergebnis kommt, dass die von der Bausparkasse ausgesprochene Kündigung unwirksam war, da der Bausparkasse kein Kündigungsrecht zustand.
    Entscheidender Faktor dabei sei, so das LG, dass der Vertrag noch nicht vollständig angespart ist und daher weiter der Anspruch auf Gewährung eines Darlehensanspruches bestehe.

    Es bleibt abzuwarten, ob die Gegenseite in Berufung geht.

    wj

  17. Avatar von Nafets
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Wenn Du (aus welchen Gründen auch immer) eine gerichtliche Entscheidung scheust und daher einen Vergleich vorziehst - wie wäre es hiermit: Für Dich selbstverständlich keine VFE, 30% der Prozesskosten, Reduktion der aktuellen Restschuld um einen Betrag X (z.B. 50% von dem, was Dir nach einer echten RAW mit 5% üBZ zustünde), neuer Zinssatz fest für sagen wir 10 Jahre (bzw. je nach dem, was Du halt brauchst), Tilgung zunächst 1% (das ist zu wenig, aber das ist wohl das, was die ING-DiBa generell anbietet, wobei Du den Tilgungssatz 2x in der Zinsfestschreibungszeit kostenlos ändern kannst zwischen 1% und 10% der Darlehenssumme, also u.U. auch einen Volltilger draus machen). Über den Zinssatz kannst Du Dir anhand der aktuellen Lage Gedanken machen. Und dann schlägst Du bzw. Dein RA das der DiBa vor und schaust, wie die reagieren. Wenn Dir das dann zu wenig ist, warte die Verhandlung ab, das macht die Banken meist vergleichsbereiter. Und wenn Dir das dann immer noch nicht zusagt und Du das Prozess(kosten)risiko als für Dich erträglich einschätzt, wartest Du eben auf die gerichtliche Entscheidung.

    Und es kommt hier wohlgemerkt sehr auf die persönliche Situation an. Wer z.B. mehrere DVe bei derselben Bank widerrufen hat, die aber alle zu unterschiedlichen Zeiten "fällig" werden oder wer sein Haus jetzt verkaufen will ohne große Scherereien mit den Käufern, Notartermin etc., wer dabei keine RSV hat und die Sache also möglichst "reibungslos" und vor allem auch schnell über die Bühne bekommen möchte, wird sich eher mit einem Vergleich einigen wollen. Aber wie gesagt, das kommt auf die persönliche Situation an. Wem die aktuelle Rate etc. egal ist und wer Zeit, Geduld und RSV (oder Eigenkapital, was er zunächst vorstrecken müsste) über 1-2-3(?) Jahre bis zum BGH hat, kann das auch gerichtlich "aussitzen". Dies sind alles theoretische Überlegungen.
    Vielen Dank eugh für Deine Ausführungen. Ich scheue das Verfahren nicht und werde dies bis zum BGH durchziehen - es sei denn es kommt ein Vergleichsangebot der ING-DiBA (Dein "Angebot" wäre schon mal ein Schritt in die richtige Richtung), welches ich nicht ablehnen kann. Doch das ist, wie wir alle wissen, recht unwahrscheinlich. Ich kann aber nur deshalb so entspannt sein, weil ich eine RSV habe- ich hoffe zumindest, dass ich mit dieser auf der sicheren Seite bin.

  18. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    war jemand in letzter Zeit beim 3. Senat des OLG FFM? Da ich heute eine Ladung für den 30.06. bekommen habe, wollte ich mal wissen, ob die auch noch am Rechtsmißbrauch festhalten.
    Hat sich denn der 3. Senat heute dazu positioniert? In seiner letzten veröffentlichten Entscheidung zum Widerrufsrecht (Beschl. v. 17.09.2015 - 3 U 31/15) hatte er ja noch - wie der 19., aber entgegen dem 17. u. 23. Senat - unzulässige Rechtsausübung angenommen.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Nafets: Viel Erfolg!


    Zitat Zitat von Recht_so
    Hat sich denn der 3. Senat heute dazu positioniert? In seiner letzten veröffentlichten Entscheidung zum Widerrufsrecht (Beschl. v. 17.09.2015 - 3 U 31/15) hatte er ja noch - wie der 19., aber entgegen dem 17. u. 23. Senat - unzulässige Rechtsausübung angenommen.
    Sorry, mir ist nichts dazu bekannt, aber vielen Dank für die Erinnerung. Das interessiert mich auch.


    Darf ich nochmal fragen, ob Euch Entscheidungen bekannt sind, wo ein finanzmathematisches Sachverständigengutachten bzgl. der RAW-Berechnungen angefordert und erstellt wurde? Danke für Eure Hinweise!

  20. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    bei mir gibt es etwas neues:

    Ich hatte ja erzählt, dass ich nächste Woche Verhandlungstermin vor dem OLG Saarbrücken habe. Heute kam Post von dem OLG, mit der Anregung die Klage zurückzunehmen.

    Der Senat hält die Feststellungsklage für unzulässig, weil die Bank ja anderweitig eine Leistungsklage erhoben hat.
    Die Bank hatte den Widerruf anerkannt, und die Berufung nur noch auf die Zulässigkeit der Klage begrenzt, und gleichzeitig eine Leistungsklage auf Zahlung der Restschuld eingereicht.

    Allerdings ist in dem Leistungsklage-Verfahren noch nichts entschieden und es hat auch keine mündliche Verhandlung gegeben. Der Senat hält aber schon jetzt die Feststellungsklage für unzulässig, und hat angeregt die Klage zurückzunehmen. Eine weitere Begründung ist in dem Hinweis-schreiben nicht enthalten.

    Wenn ich die Klage zurücknehme, dann ist nicht festgestellt worden, dass der Widerruf wirksam war. Die Bank könnte ja die Leistungsklage ohne meine Zustimmung bis zur mündlichen Verhandlung zurücknehmen und den Kredit weiter laufen lassen wollen, weil ja nicht rechtskräftig über den Widerruf entschieden wurde. Dann könnte sie sogar VFE verlangen. Ich hätte ja nichts in der Hand.

    Der BGH hat es aber anders gesehen:

    BGH Urteil vom 21. Dezember 2005 X ZR 17/03

    Die Leistungsklage lässt, soweit sich die Streitgegenstände decken (BGH aaO WM 1990, 695), die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätzlich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. BGHZ 91, 37, 41; BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 20.06.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; v. 13.05.1987 - I ZR 75/85, GRUR 1987, 938 - Videorechte; BGH aaO WM 1990, 695; Urt. v. 07.07.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfahren II).

    In meinem Fall kann aber die Bank die Leistungsklage ohne meine Zustimmung zurücknehmen, weil noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
    § 269
    Klagerücknahme

    (1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden



    Was haltet ihr von dieser Vorgehensweise des OLGs? Vielleicht kann jemand dazu etwas sagen.

  21. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Heute kam Post von dem OLG, mit der Anregung die Klage zurückzunehmen.

    Der Senat hält die Feststellungsklage für unzulässig, weil die Bank ja anderweitig eine Leistungsklage erhoben hat.
    Die Bank hatte den Widerruf anerkannt, und die Berufung nur noch auf die Zulässigkeit der Klage begrenzt, und gleichzeitig eine Leistungsklage auf Zahlung der Restschuld eingereicht.

    Was haltet ihr von dieser Vorgehensweise des OLGs? Vielleicht kann jemand dazu etwas sagen.
    Wenn ich dich richtig verstehe, dann wurde am LG durch Anerkenntnisurteil festgestellt, dass der WR wirksam erfolgt ist. Dagegen richtet sich die Berufung konsequenterweise auch nicht. D.h. für mich im Umkehrschluss die Feststellung der Wirksamkeit des WR ist bereits rechtskräftig erfolgt.

    Anders ist mir die anhängige Leistungsklage nicht verständlich, denn ohne wirksamen WR bestünde auch kein Anspruch der SPK auf sofortige Rückzahlung der Restschuld.

    Möglicherweise verstehst du unter Rücknahme der "Klage" etwas anderes als das OLG. In dem Verfahren vor dem OLG bist du ja gar nicht der Kläger, sondern Berufungsbeklagter und die SPK ist der Berufungskläger. Könnte es vielleicht sein, dass sich der Hinweis des OLG die Klage (Berufung) zurück zu nehmen an die SPK richtet? (Nur so als Idee für eine Rückfrage bei deinem Anwalt.)

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