Zitat von
RAM
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung :
§ 141 ZPO
Anordnung des persönlichen Erscheinens
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
In einer Ladung die uns gerade ins Haus geflattert ist, wird ebenfalls das "persönliche Erscheinen" angeordnet.
Weiter unten heißt es aber u.a.
"Ist die geladene Person nicht in der Lage, dem Gericht die erforderlichen Auskünfte zu geben (insbesondere bei größeren Firmen oder bei Behörden), so ist es zweckmäßig, diejenige Person als Vertreter zu entsenden, die am besten über den Sachverhalt informiert ist. Ist dieser Vertreter auch zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt, so ist das Erscheinen der geladenen Person entbehrlich"