ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
ING-DiBa AG, Kreditvertrag von Oktober 2007
Landgericht Frankfurt/Main, (Anerkenntnis-)Urteil vom 09.03.2016
Aktenzeichen: 2-30 O 239/15
Klägervertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht stellt nach Anerkenntnis der ING Diba fest, dass der Kreditvertrag sich nach Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Kläger nicht mehr zahlen müssen, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben und bei von der Bank herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt und dass sich die Bank in Annahmeverzug befindet. Außerdem hat die Bank die Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit von Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte freizustellen.
[neu 23.06.2016]
Ja, das ist das doofe beim Anerkenntnis Urteil wenn die Bank nicht mitspielt...und man zuwenig gefordert hat....
Und es kommt wirklich sehr auf den individuellen Fall an. Wer z.B. mehrere Verträge bei derselben Bank mit unterschiedlichen Ablaufzeiten hat, aber nur bei einem Teil der DVe auf einen wirksamen WR hoffen kann, kann froh sein, wenn er 2.5% üBZ bekommt oder wenigstens einen Vergleich. Ansonsten bekommt er evtl. nur zu einem DV Recht, hängt aber mit den Restschulden der anderen DVe "in der Luft". Ich will damit sagen, dass das Alles nicht nur Schwarz und Weiß zu sehen ist.
Da stören eigentlich jetzt nur die 2,5 Prozent......
Das ist schon ein Trend. Die von eugh gestern eingestellten Urteile, erstritten von der Stuttgarter Kanzlei Borst und Adjelkovic, waren ausnahmslos 2,5% Urteile
@ Harley #14433 Das ist bitter. Scheint ein Machtkampf um die Deutungshoheit zwischen dem 17. und dem 23. Senat zu geben.
Und der 3. und der 19. Senat sind bisher soweit ersichtlich gar nicht erst zur Frage der Höhe der Nutzungen vorgestoßen, weil sie entweder die Widerrufsbelehrungen für mustergültig gehalten oder aber unzulässige Rechtsausübung angenommen haben.
Wenn ich mich recht erinnere, hat aber sebkoch demnächst einen Termin beim 3. Senat ...
Mir ist es eher zum kotzen. Denn wahnsinnig bin ich ja schon.
Wenn man innerhalb von 4 Monaten seine Meinung ohne vernünftigen Grund ändert, ist das ein Zeichen der Schwäche.
Der richterliche Irrtum blüht weiter auf. Der BGH wird nie die 2,5% urteilen. Es gibt gar keine gesetzliche und logische Grundlage dafür.
Wenn man die Urteile von Stuttgart anschaut sieht man, dass die Winneke-Methode sich verabschiedet hat. Auch die 2,5% sind meines Wissens nach in Stuttgart entstanden. Der BGH wird das auch ausrotten, aber wahrscheinlich viel zu spät.
Welche Bank soll das mit den 1,45% sein? 10 Jahre Zinsfestschreibung? Welcher Beleihungsauslauf, welche Darlehenshöhe?
Kreditsumme 100000 €uro, Beleihung bis 50 %, 10 Jahre,
Angebot kam von Interhyp, welche Bank dahinter steckte weiß ich nicht, da ich nicht weiter nachgehakt habe, allerdings überlege ich doch weiter nachzuhaken und so langsam mit dem Beobachten des Marktes aufzuhören ...
Von der Sparda hatte ich vor etwa 3 Monaten ein Forward-Angebot von 1,65%.
Zwischen ca. 1,05 % für aktuelle Best-Zinsen (Sparda und BBBank) und ca. 1,5 % (mit Forward-Aufschlag) ist der Zinsunterschied etwa 3400 €uro. Rutsche ich aber bis 2018 auf 2 % herauf, habe ich einen Zinsunterschied von 4900 €uro, bei 2,5 % sind es schon 9600 € ...
@ noelmaxim: Was bietet denn die AXA momentan für Zinsen?
Sind schon Entscheidungen bekannt gegen die DSL Bank betreffend die Widerrufsbelehrung aus Juli 2008?
In der mir hier vorliegenden Widerrufsbelehrung ist einerseits von „ Widerspruch“" statt richtig „Widerruf“" die Rede.
Außerdem finden sich umfangreiche Belehrungen zu verbundenen Geschäften, obwohl ein solches nicht vorlag.
Den Hinweisen ist dann noch der Satz vorangestellt:
„ Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.“
Der Darlehensnehmer muss also eine eigene juristische Einschätzung und Prüfung vornehmen. Das ist meines Erachtens klar fehlerhaft.
Gibt es dazu schon Urteile?
Ist insbesondere bekannt, wie das meist zuständige LG Bonn dazu urteilt?
für DSL-Kandidaten und sonstige Interessierte hier eine kurze Bilanz meines bisherigen Verfahrens:
Zwei Verträge (DSL direkt und KfW).
DSL-Vertrag mit zwei verschiedenen WRB im Vertrag und im beigefügten Merkblatt zum Fernabsatz, letzterer mit „frühestens“. Weitere Mängel in den Vertrags-WRB beider Verträge.
Widerruf Anfang 2015, Klage wurde Ende 2015 vom LG München nach LG Bonn verwiesen, obwohl geklagt wurde auf Einwilligung in Löschung Grundschuld (Objekt in München).
DSL hat umfangreichst erwidert und Verwirkung, Rechtsmissbrauch, rechtmäßige WBR etc. angeführt.
Wir (vielmehr ich, mein Anwalt sah dafür keine Notwendigkeit!) haben nach Ducnici-Vorbild vorgetragen zum durchschnittlich erwirtschafteten Zins auf Bankseite (Bilanzen, Jahresabschlüsse) und damit die 5% ü.B. begründet.
Verlangt haben wir „herkömmliche Berechnung“ (DG zahlt volle Raten samt Verzinsung 5% ü.B., DN zahlt volles Darlehen samt Verzinsung nach SUD 116, gedeckelt auf Vertragszins, nur bis Widerruf.) LG Bonn hatte als Vergleich vorgeschlagen, DSL solle auf einen Teil der VFE verzichten. Nutzenersatz war aber für DSL kein Thema. Damit lagen die jeweiligen Interessen um gut € 100.000,- auseinander – für einen Vergleich zu viel.
Nach Verhandlung diese Woche hat LG Bonn die Klage abgewiesen, Begründung steht noch aus. Im Termin machte Richterin klar, dass allenfalls 2,5 % ü.B. bankseitig in Frage käme, und DN-seitig der Vertragszins anzusetzen wäre – Argumente von Servais hin- oder her. Ferner sei ein bankseitiger Nutzen für den KfW-Anteil fraglich, da die Raten gleich an die KfW durchgereicht würden. Die KfW-WRB sei evtl. nicht hinreichend deutlich. Die DSL-WRB sei nicht zu beanstanden und das Merkblatt mit der zweiten WRB sei möglicherweise nicht relevant. Den Hinweis auf die weiteren vertragsspezifischen Daten darin nahm sie zur Kenntnis… bin gespannt auf die schriftliche Begründung.
Nun heißt es also: OLG Köln, here I come! Wer hat von dort bessere Nachricht?
Genauso wurde bei mir auch geurteilt. Siehe Protokoll vor ein paar Tagen.
Was dies jetzt für mich heißt, weiß ich noch nicht. OLG Köln? Nur wen RSV mit macht oder Forwarddarlehen jetzt abschließen.
Ich bin noch in der Findungsphase.
Sind schon Entscheidungen bekannt gegen die DSL Bank betreffend die Widerrufsbelehrung aus Juli 2008?
In der mir hier vorliegenden Widerrufsbelehrung ist einerseits von „ Widerspruch“" statt richtig „Widerruf“" die Rede.
Außerdem finden sich umfangreiche Belehrungen zu verbundenen Geschäften, obwohl ein solches nicht vorlag.
Den Hinweisen ist dann noch der Satz vorangestellt:
„ Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.“
Der Darlehensnehmer muss also eine eigene juristische Einschätzung und Prüfung vornehmen. Das ist meines Erachtens klar fehlerhaft.
Gibt es dazu schon Urteile?
Ist insbesondere bekannt, wie das meist zuständige LG Bonn dazu urteilt?
wj
Diese WRB wurde vom LG Bonn sowie OLG Köln nicht beanstandet. Bin mit dieser WRB auch in Bonn und kann nur auf den BGH hoffen, falls meine Beschwer ausreicht.
@okerke Interessanter Hinweis! Haben Sie eventuell die entsprechenden Aktenzeichen für die Urteile des LG Bonn und OLG Köln zur WRB der DSL-Bank? Ich würde mir das gerne näher anschauen.
@okerke Interessanter Hinweis! Haben Sie eventuell die entsprechenden Aktenzeichen für die Urteile des LG Bonn und OLG Köln zur WRB der DSL-Bank? Ich würde mir das gerne näher anschauen.
Hier im Forum sind einige Urteile aufgeführt, schau mal in den Beitragen vom Teilnehmer iIlusive nach.
Und das Beste: es ist exakt meine Widerrufsbelehrung !
Ja, das hatte ich gestern von test.de zitiert, aber danke für den Link zum PDF mit dem WRB-Text (den hatte ich auch).
Zitat von eugh
Hehe
ING-DiBa AG, Kreditvertrag von Oktober 2007
Landgericht Frankfurt/Main, (Anerkenntnis-)Urteil vom 09.03.2016
Aktenzeichen: 2-30 O 239/15
Klägervertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht stellt nach Anerkenntnis der ING Diba fest, dass der Kreditvertrag sich nach Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Kläger nicht mehr zahlen müssen, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben und bei von der Bank herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt und dass sich die Bank in Annahmeverzug befindet. Außerdem hat die Bank die Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit von Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte freizustellen.
[neu 23.06.2016]
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 12./16.01.2005
Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.06.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 1 O 2/16
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Sie war nicht hervorgehoben; die Überschrift und der Text war in der jeweils gleichen Schrift gehalten wie die Vertragsregelungen sonst auch. Dass die Bank sich die Widerrufsbelehrung extra hatte unterschreiben lassen, reicht nicht aus, entschied das Landgericht Potsdam. Es stellte fest, dass der Kreditvertrag sich durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, dass der Bank nicht mehr Geld zusteht, als sich bei Abrechnung nach den Vorgaben des BGH bei von der Bank herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt und dass sich die Bank in Annahmeverzug befindet.Gleichzeitig verurteilte das Gericht die Kläger auf die Widerklage der Bank hin, den Widerrufssaldo zu zahlen.Die Kosten des Verfahrens hat dennoch allein die Bank zu tragen. Die Kläger hatten die Widerklage der Bank anerkannt.
[neu 24.06.2016]
Kreissparkasse Waiblingen, Vertrag von Juli 2009
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20.04.2016
Aktenzeichen: 21 O 414/15
Klägervertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kreditwiderrufsklage gegen die Kreissparkasse Waiblingen: Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt. Außerdem muss die Sparkasse nach Zugang der Widerrufserklärung gezahlte Raten erstatten und Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz herausgaben. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Kläger müssen 9,9 und die Bank 90,1 Prozent der Kosten des Verfahrens tragen. Es handelte sich um eine Widerrufsbelehrung mit der anerkannt fehlerhaften „frühestens“-Formulierung zum Fristbeginn. Nach Zugang der Widerrufserklärung bei der Sparkasse gezahlte Raten hat sie nebst Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. Die Sparkasse hat keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
[neu 24.06.2016 Rechtskraft]
Sparkasse Barnim, Kreditvertrag vom 29.12.2005
Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 27.11.2014
Aktenzeichen: 14 O 298/13
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016
Aktenzeichen: 4 U 182/14
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Sparkasse Barnim zur Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9 682,52 Euro. Auch nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung können Kreditnehmer einen Vertrag mit fehlerhafter Belehrung widerrufen. Es handelte sich um eine am gesetzlichen Muster orientierte Belehrung mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, wie sie seinerzeit zahlreiche Sparkassen verwendeten. Die Sparkasse Barnim hat argumentiert: Ihr allein wegen der hinzugesetzten Fußnoten und des Klammerzusatzes die Schutzwirkung der BGB-InfoV zu versagen, gehe selbst unter Berücksichtigung der streng formalistischen Sichtweise des BGH in vergleichbaren Fällen zu weit. Das weist das Oberlandesgericht Brandenburg zurück. Die Fußnote schaffe Unklarheit für den Verbraucher und sei deshalb eine nicht bloß marginale Abweichung von der Musterbelehrung. Außerdem weiche die Belehrung an weiteren Stellen vom gesetzlichen Muster ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Eine Beschwerde dagegen ist nicht zulässig, weil es um weniger als 20 000 Euro geht.
[neu 24.06.2016 Berufungsurteil und Rechtskraft]
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 12./16.01.2005
Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.06.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 1 O 2/16
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
[...]Gleichzeitig verurteilte das Gericht die Kläger auf die Widerklage der Bank hin, den Widerrufssaldo zu zahlen.Die Kosten des Verfahrens hat dennoch allein die Bank zu tragen. Die Kläger hatten die Widerklage der Bank anerkannt.
[neu 24.06.2016]
Endlich mal eine RAin, die auf diese lediglich kostentreibenden Widerklagen angemessen reagiert. Verstehe nicht, warum so viele Kläger-Anwälte immer wieder die Abweisung mit der Folge beantragen, dass der Mandant kostenpflichtig zur Zahlung des Abwicklungssaldos verurteilt wird.
Ob sich diese Anwälte mit der Berechnung des korrekten Saldo überfordert sehen oder warum ist die Anerkenntnis so schwierig?
Ob sich diese Anwälte mit der Berechnung des korrekten Saldo überfordert sehen oder warum ist die Anerkenntnis so schwierig?
Kopfschmerzen bereitet betroffenen Rechtsanwälten die Vorstellung, dass die Bank Berufung einlegt & dann die zweite Instanz die Verurteilung der Bank aufhebt. Was ist dann mit der Verurteilung des Klägers auf die Widerklage hin? Fällt die auch einfach weg, weil sie ja unter der prozessualen Bedingungen der Verurteilung der Bank erfolgte? Ist es nötig, Anschlussberufung einzulegen? Ist das zulässig? Ich vermute: Letzteres müsste der Weg sein. Sicher bin ich mir da aber nicht. Jedenfalls wird gegen Anerkenntnisurteile normalerweise keine Berufung eingelegt...
Kopfschmerzen bereitet betroffenen Rechtsanwälten die Vorstellung, dass die Bank Berufung einlegt & dann die zweite Instanz die Verurteilung der Bank aufhebt. Was ist dann mit der Verurteilung des Klägers auf die Widerklage hin? Fällt die auch einfach weg, weil sie ja unter der prozessualen Bedingungen der Verurteilung der Bank erfolgte? Ist es nötig, Anschlussberufung einzulegen? Ist das zulässig? Ich vermute: Letzteres müsste der Weg sein. Sicher bin ich mir da aber nicht. Jedenfalls wird gegen Anerkenntnisurteile normalerweise keine Berufung eingelegt...
Hm, da scheinen sich ja doch ein paar komplexe juristische Probleme zu verbergen, die sich dem Nichtjuristen nicht ohne weiteres erschließen.
Ich nehme meine Kritik zurück und bedanke mich für die Aufklärung.